Gesetze / Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung

SchuVAbdrV

§ 6 Befristungen, Auflagen und Bedingungen

Stand: 10.12.2019

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/6#abs-1 (1) Die Bewilligung ist auf mindestens ein Jahr und höchstens sechs Jahre zu befristen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/6#abs-2 (2) Zum Zweck der Einhaltung der Vorschriften der §§ 882e bis 882h der Zivilprozessordnung, der datenschutzrechtlichen Vorschriften und dieser Verordnung kann die Bewilligung ergehen mit Bestimmungen,

1.
durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflagen) und
2.
nach denen der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung).
§ 5 § 7