Gesetze / Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung

SchuVAbdrV

§ 3 Antrag

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/3#abs-1 (1) Der Antrag ist schriftlich bei dem nach § 2 zuständigen Leiter oder der zuständigen Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts zu stellen. Die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Angaben sind auf Verlangen glaubhaft zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/3#abs-2 (2) Der Antrag muss die Angaben enthalten, aus denen sich das Vorliegen der in den §§ 882f und 882g Absatz 2 der Zivilprozessordnung geforderten Voraussetzungen ergibt. Darüber hinaus muss er enthalten:

1.
die Angabe von Wohn- oder Geschäftssitz des Antragstellers; die Angabe von Gewerbe- oder Handelsregistereintragung oder des ausgeübten Berufs;
2.
die Angabe der elektronischen Kontaktdaten für die Übermittlung der Abdrucke nach § 9 Absatz 1 Satz 1;
3.
die Angabe, ob, wann, bei welchem Gericht und mit welchem Ergebnis bereits Anträge im Sinne dieses Abschnitts gestellt wurden;
4.
die Erklärung, in welcher der dem Gericht möglichen Formen die Abdrucke erteilt werden sollen;
5.
die Angabe, ob Listen gefertigt werden sollen;
6.
die Angabe, von wem die Listen gefertigt und an wen diese weitergegeben werden sollen;
7.
die Angabe, ob Einzelauskünfte im automatisierten Abrufverfahren erteilt werden sollen.
§ 2 § 4