Gesetze / Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
SchuVAbdrV§ 3 Antrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 28.01.2015 – IV AR (VZ) 1/14Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem zentralen Länderschuldnerverzeichnis: Antrag des Betreibers einer zentralen Wirtschaftsdatenbank auf Erteilung einer isolierten Bewilligung für zukünftige AbdruckerteilungenZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 27.03.2014 – 20 VA 6/13
- OLG Frankfurt am Main, 27.03.2014 – 20 VA 7/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/3#abs-1 (1) Der Antrag ist schriftlich bei dem nach § 2 zuständigen Leiter oder der zuständigen Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts zu stellen. Die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Angaben sind auf Verlangen glaubhaft zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/3#abs-2 (2) Der Antrag muss die Angaben enthalten, aus denen sich das Vorliegen der in den §§ 882f und 882g Absatz 2 der Zivilprozessordnung geforderten Voraussetzungen ergibt. Darüber hinaus muss er enthalten:
1.
die Angabe von Wohn- oder Geschäftssitz des Antragstellers; die Angabe von Gewerbe- oder Handelsregistereintragung oder des ausgeübten Berufs;
2.
die Angabe der elektronischen Kontaktdaten für die Übermittlung der Abdrucke nach § 9 Absatz 1 Satz 1;
3.
die Angabe, ob, wann, bei welchem Gericht und mit welchem Ergebnis bereits Anträge im Sinne dieses Abschnitts gestellt wurden;
4.
die Erklärung, in welcher der dem Gericht möglichen Formen die Abdrucke erteilt werden sollen;
5.
die Angabe, ob Listen gefertigt werden sollen;
6.
die Angabe, von wem die Listen gefertigt und an wen diese weitergegeben werden sollen;
7.
die Angabe, ob Einzelauskünfte im automatisierten Abrufverfahren erteilt werden sollen.