Gesetze / SchuVAbdrV · BGBl I 2012, 1658
Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
20 Normen · ausgefertigt 26.07.2012 · 3 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 10.12.2019 · Änderungen →
Meistzitierte Normen
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Abschnitt 1 · Bewilligungsverfahren
- § 1 Bewilligung des Bezugs von Abdrucken
- § 2 Zuständigkeit
- § 3 Antrag
- § 4 Speicherung von Daten des Antragstellers
- § 5 Bewilligung
- § 6 Befristungen, Auflagen und Bedingungen
- § 7 Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen
- Abschnitt 2 · Abdrucke und Listen
- § 8 Inhalt von Abdrucken
- § 9 Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken
- § 10 Einstweiliger Ausschluss vom Bezug von Abdrucken
- § 11 Inhalt von Listen
- § 12 Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen
- § 13 Ausschluss vom Bezug von Listen
- § 14 Löschung in Abdrucken und Listen
- § 15 Kontrolle von Löschungen in Abdrucken und Listen
- Abschnitt 3 · Automatisiertes Abrufverfahren
- § 16 Einrichtung
- § 17 Ausgestaltung elektronischer Abrufverfahren
- § 18 Ausschluss von der Abrufberechtigung
- Abschnitt 4 · Schlussvorschriften
- § 19 Rechtsweg
- § 20 Inkrafttreten
- Schlussformel
Änderungsverlauf
- 10.12.2019 — 6 Normen geändert · §§ 1, 4, 6, 16 und 2 weitere neueste Änderung
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.