Gesetze / Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
SchuVAbdrV§ 1 Bewilligung des Bezugs von Abdrucken
Stand: 10.12.2019
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- OLG Frankfurt am Main, 27.03.2014 – 20 VA 7/13
- OLG Frankfurt am Main, 27.03.2014 – 20 VA 6/13
- BGH, 28.01.2015 – IV AR (VZ) 1/14Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem zentralen Länderschuldnerverzeichnis: Antrag des Betreibers einer zentralen Wirtschaftsdatenbank auf Erteilung einer isolierten Bewilligung für zukünftige AbdruckerteilungenZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/1#abs-1 (1) Abdrucke aus Schuldnerverzeichnissen dürfen nur Inhabern einer Bewilligung nach den Vorschriften dieses Abschnitts erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/1#abs-2 (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§ 882f und 882g Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung und dieser Verordnung erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/1#abs-3 (3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/1#abs-4 (4) Die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken berechtigt Kammern,
Die Überlassung von Listen ist unzulässig, wenn bei den Listenbeziehern die Voraussetzungen der §§ 882f und 882g Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung nicht erfüllt sind oder Versagungsgründe entsprechend Absatz 3 vorliegen.