Gesetze / Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung

SchuVAbdrV

§ 2 Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Über Anträge nach § 882g Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung entscheidet der Leiter oder die Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird.

§ 1 § 3