Gesetze / Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
SchuVAbdrV§ 2 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 28.01.2015 – IV AR (VZ) 1/14Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem zentralen Länderschuldnerverzeichnis: Antrag des Betreibers einer zentralen Wirtschaftsdatenbank auf Erteilung einer isolierten Bewilligung für zukünftige AbdruckerteilungenZitiert von 1
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Über Anträge nach § 882g Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung entscheidet der Leiter oder die Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird.