Gesetze / Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
SchuVAbdrV§ 16 Einrichtung
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/16#abs-1 (1) Bezieher von Abdrucken dürfen unter den Voraussetzungen des § 882g Absatz 4 der Zivilprozessordnung im automatisierten Abrufverfahren Einzelauskünfte aus den Abdrucken nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/16#abs-2 (2) Im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur die nach § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung in das Schuldnerverzeichnis aufzunehmenden Eintragungen übermittelt werden. Die Verknüpfung zu übermittelnder Daten mit anderen Daten ist nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/16#abs-3 (3) Für Anfragen im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur Angaben verwendet werden, deren Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung zu erfolgen hätte.
Änderungsverlauf
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21.11.2016 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I 2591)
BGBl. 2016 I S. 2591
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.