Gesetze / Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
SchuVAbdrV§ 12 Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen
Stand: 10.06.2019
Listen sind unverzüglich nach dem Eingang der Abdrucke zu erstellen und den Beziehern zu überlassen. § 9 gilt entsprechend.