Gesetze / Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
SchuVAbdrV§ 11 Inhalt von Listen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/11#abs-1 (1) Listen sind Zusammenstellungen von Angaben aus einem oder mehreren Abdrucken. Die Aufnahme anderer Angaben als solchen aus rechtmäßig bezogenen Abdrucken oder die Verknüpfung mit anderen Angaben ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/11#abs-2 (2) Die Zusammenstellung der Angaben erfolgt
Auswahlmerkmale dürfen sich nur auf Eintragungen nach § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung beziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/11#abs-3 (3) Listen müssen das Datum ihrer Erstellung tragen, den Ersteller benennen und mit Quellenangaben versehen sein. In den Listen ist an gut sichtbarer Stelle auf die Pflichten hinzuweisen, die sich für den Bezieher von Listen aus § 882g der Zivilprozessordnung ergeben. § 8 Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/11#abs-4 (4) Die Listen dürfen keine weiteren Mitteilungen enthalten.