Gesetze / Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
SchuVAbdrV§ 19 Rechtsweg
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Auf Entscheidungen des Leiters oder der Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung nach dieser Verordnung sind die §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anzuwenden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 19 SchuVAbdrV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 27.03.2014 – 20 VA 6/13Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 27.03.2014 – 20 VA 7/13
- OLG Naumburg, 05.12.2016 – 1 VA 1/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.