Gesetze / Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
SchuVAbdrV§ 18 Ausschluss von der Abrufberechtigung
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/18#abs-1 (1) Die Auskunftsstelle ist verpflichtet, den Abrufberechtigten vom Abrufverfahren auszuschließen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die erkennen lassen, dass
Die Auskunftsstelle teilt der für die Kontrolle der datenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle den Ausschluss mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/18#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde teilt Verstöße gegen Absatz 1 den Leitern oder Leiterinnen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung mit, die die Bewilligungen zum Bezug von Abdrucken zugunsten der Auskunftsstelle erteilt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/18#abs-3 (3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung gemäß § 7 widerrufen werden.