Gesetze / Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung

SchuVAbdrV

§ 8 Inhalt von Abdrucken

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/8#abs-1 (1) Abdrucke werden als Vollabdruck oder als Teilabdruck erteilt. Der Vollabdruck enthält alle Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Der Teilabdruck enthält nur die seit der letzten Abdruckerstellung eingetretenen Änderungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/8#abs-2 (2) An gut sichtbarer Stelle ist auf die Pflichten hinzuweisen, die sich für den Inhaber von Abdrucken aus § 882g der Zivilprozessordnung ergeben. Der Hinweis kann den Abdrucken auch in Form eines Merkblattes beigefügt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/8#abs-3 (3) Die Abdrucke dürfen keine weiteren Mitteilungen enthalten.

§ 7 § 9