Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

SchfHwG

§ 8 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

Stand: 10.06.2019

Bund34 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/8#abs-1 (1) Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/8#abs-2 (2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. Sie üben ihre hoheitlichen Tätigkeiten als natürliche Personen aus und unterliegen auch hinsichtlich der hoheitlichen Tätigkeiten der Rolleneintragungspflicht nach der Handwerksordnung.

§ 7 § 9