Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 8 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/8#abs-1 (1) Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist, wer von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/8#abs-2 (2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. Sie üben ihre hoheitlichen Tätigkeiten als natürliche Personen aus und unterliegen auch hinsichtlich der hoheitlichen Tätigkeiten der Rolleneintragungspflicht nach der Handwerksordnung.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 8 SchfHwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 14.11.2018 – 8 C 15/17Rolleneintragungspflicht für bevollmächtigte BezirksschornsteinfegerZitiert von 3
- BGH, 26.04.2018 – III ZR 367/16Amtshaftung: Falschauskunft gegenüber dem Vertragspartner des von einer Amtspflicht primär Geschützten - DrittschutzZitiert von 19
- OVG NRW, 31.08.2022 – 4 A 1188/19Zitiert von 6
- VG Hannover, 25.10.2021 – 13 A 279/21Zitiert von 1
- VG Berlin, 29.09.2021 – 8 K 143/20Zitiert von 2
- OLG Dresden, 30.06.2021 – 1 U 264/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 09.12.2024 – 3 K 414/24Zitiert von 2
- OVG NRW, 29.10.2024 – 4 B 326/24Zitiert von 1
- VG Ansbach, 10.10.2024 – AN 17 K 23.2257
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 SchfHwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2495)
BGBl. 2017 I S. 2495
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.