Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 7 Bezirke
Stand: 10.06.2019
Für die Überprüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 1 Abs. 1 und 2 richtet die zuständige Behörde Bezirke, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit, ein.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 7 SchfHwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 30.01.2017 – 6 S 1293/16
- VG Weimar, 28.01.2021 – 8 K 1513/19 WeUnzulässigkeit einer Klage auf Ausgliederung eines Grundstücks aus dem Bezirk eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Darmstadt, 06.12.2011 – 7 K 88/11.DAZitiert von 1
- VG Darmstadt, 06.12.2011 – 7 K 1813/10.DAZitiert von 9
- BVerfG, 04.02.2010 – 1 BvR 2514/09Nichtannahmebeschluss: Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Übergangsregelungen im Schornsteinfegerrecht - Insbesondere zur Vereinbarkeit der asymmetrischen Marktöffnung im Schornsteinfegergewerbe mit der Berufsausübungsfreiheit gem Art 12 Abs 1 GGZitiert von 28
- BVerwG, 14.11.2018 – 8 C 15/17Rolleneintragungspflicht für bevollmächtigte BezirksschornsteinfegerZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 07.04.2026 – 6 B 11/26
- VGH Baden-Württemberg, 28.03.2023 – 6 S 1168/22Zitiert von 5
- OVG NRW, 31.08.2022 – 4 A 1188/19Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 SchfHwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2495)
BGBl. 2017 I S. 2495
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.