Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 9a Bewerber und Bewerberinnen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- VG Minden, 09.12.2024 – 3 K 414/24Zitiert von 2
- OVG NRW, 29.10.2024 – 4 B 326/24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 28.03.2023 – 6 S 1168/22Zitiert von 5
- VG Minden, 28.03.2024 – 3 L 142/24Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 04.06.2024 – 3 A 257/23 MDZitiert von 1
- BVerwG, 14.11.2018 – 8 C 15/17Rolleneintragungspflicht für bevollmächtigte BezirksschornsteinfegerZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.10.2024 – 4 B 125/24Zitiert von 2
- VG Magdeburg, 09.05.2023 – 3 A 48/22 MDZitiert von 2
- VG Köln, 24.11.2021 – 1 L 2077/21
11 Entscheidungen zu § 9a SchfHwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9a SchfHwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/9a#abs-1 (1) Bewerber und Bewerberinnen, die in ihrer Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen, können zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/9a#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann von den Bewerbern und Bewerberinnen insbesondere die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
In der Ausschreibung hat die zuständige Behörde anzugeben, welche in Satz 1 bezeichneten Unterlagen vorzulegen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/9a#abs-3 (3) Die zuständige Behörde nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor. Sie legt die Rangfolge der Bewerber und Bewerberinnen anhand dieser Kriterien fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/9a#abs-4 (4) Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausschluss von der Bewerbung eine persönliche Härte bedeuten würde und eine frühere Bewerbung im Hinblick auf die Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit nicht zu beanstanden ist.