Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 9a Bewerber und Bewerberinnen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/9a#abs-1 (1) Bewerber und Bewerberinnen, die in ihrer Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen, können zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/9a#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann von den Bewerbern und Bewerberinnen insbesondere die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
In der Ausschreibung hat die zuständige Behörde anzugeben, welche in Satz 1 bezeichneten Unterlagen vorzulegen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/9a#abs-3 (3) Die zuständige Behörde nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor. Sie legt die Rangfolge der Bewerber und Bewerberinnen anhand dieser Kriterien fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/9a#abs-4 (4) Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausschluss von der Bewerbung eine persönliche Härte bedeuten würde und eine frühere Bewerbung im Hinblick auf die Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit nicht zu beanstanden ist.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 9a SchfHwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 06.04.2021 – 29 K 10475/18Zitiert von 7
- VG Minden, 09.12.2024 – 3 K 414/24Zitiert von 2
- OVG NRW, 29.10.2024 – 4 B 326/24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 28.03.2023 – 6 S 1168/22Zitiert von 5
- VG Minden, 28.03.2024 – 3 L 142/24Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 04.06.2024 – 3 A 257/23 MDZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.10.2024 – 4 B 125/24Zitiert von 2
- VG Magdeburg, 09.05.2023 – 3 A 48/22 MDZitiert von 2
- VG Köln, 24.11.2021 – 1 L 2077/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9a SchfHwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.07.2025 in Kraft
§ 9a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 106 7112 Hufbeschlag)
BGBl. 2025 I Nr. 106
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.