Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 17 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 17 SchfHwG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 17 SchfHwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.07.2013 – 7 B 17/13Voraussetzungen für den Erlass eines Feuerstättenbescheids; Neuregelung des SchornsteinfegerwesensZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 07.02.2011 – 8 ME 239/10Rechtswirkungen eines vor dem 1. Januar 2013 erlassenen Feuerstättenbescheids; keine aufschiebende Wirkung der Klage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OVG NRW, 12.09.2011 – 4 A 2206/10Zitiert von 11
- BVerwG, 17.12.2015 – 7 C 5/14Verfassungs- und einfachrechtliche Voraussetzungen eines FeuerstättenbescheidsZitiert von 191
- OVG Niedersachsen, 14.02.2013 – 8 LB 165/12Zitiert von 4
- VG Darmstadt, 06.12.2011 – 7 K 1813/10.DAZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 10.04.2024 – 3 L 208/24
- VG München, 25.01.2022 – M 32 S 21.6349
- VG Minden, 29.05.2020 – 3 K 2567/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 SchfHwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 17 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2495)
BGBl. 2017 I S. 2495
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11.07.2011 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I 1341)
BGBl. 2011 I S. 1341
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.