Gesetze / Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
SchfHwG§ 6 Erbbaurecht und Gebäudeeigentum
Stand: 10.06.2019
Für Erbbauberechtigte sowie für Eigentümer von Gebäuden nach Artikel 233 §§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die für Eigentümer von Grundstücken geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
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- VG Göttingen, 21.08.2024 – 1 A 165/22Zitiert von 1
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