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Artikel 4 · BT-Drs. 17/5312 · S. 10
Zu Artikel 4 (Änderung des Schornsteinfeger-
Zu Artikel 4 (Änderung des Schornsteinfeger- Handwerksgesetzes) Die in § 9 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) festgelegten Anforderungen und Verfahrensnor- men für die Bestellung der bevollmächtigten Bezirksschorn- Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/5312 steinfeger beinhalten auch die Regelung, welche Unterlagen im Bewerbungsverfahren herangezogen werden dürfen. Durch die Änderung von § 9 Absatz 3 Satz 1 SchfHwG wird klargestellt, dass es sich dabei um Mindeststandards handelt. Die Länder sind gemäß § 9 Absatz 5 SchfHwG ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Kriterien aufzustellen, so dass im Bewerbungsverfahren weitere Unterlagen, wie bei- spielsweise ein polizeiliches Führungszeugnis, angefordert werden können. Mit der Änderung von § 9 Absatz 3 Nummer 5 SchfHwG wird außerdem die Berechtigung zur Vorlage von Unterlagen auf geleistete Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen er- streckt, da diese im Auswahlverfahren eine wichtige Kom- ponente hinsichtlich der fachlichen Eignung darstellen. Mit § 12 Absatz 1 Nummer 4 SchfHwG wird über die An- wendbarkeit allgemeiner Vorschriften hinaus ein neuer spe- zialgesetzlicher Tatbestand für die Aufhebung der Bestel- lung des bevollmächtigen Bezirkschornsteinfegers im Falle dauerhafter Berufsunfähigkeit geschaffen. Sie ist erforder- lich, da bei dauerhafter Berufsunfähigkeit eines bevollmäch- tigten Bezirkschornsteinfegers die notwendige Eignung zur Ausübung der Schornsteinfegertätigkeiten im Sinne des § 9 Absatz 4 SchfHwG nicht gegeben ist und der Kehrbezirk langfristig ohne verantwortliche Leitung wäre. Daraus könn- ten Sicherheitsrisiken hinsichtlich der in diesem Bezirk be- findlichen Feuerstätten resultieren, die zu Gefahren für Leib und Leben der dort lebenden Menschen führen könnten. Ein
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.970 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/5312, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 31.323–36.293 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert 8a100bc895bce238….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP