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Artikel 4 · BT-Drs. 17/5312 · S. 10

Zu Artikel 4 (Änderung des Schornsteinfeger-

Zu Artikel 4 (Änderung des Schornsteinfeger-
Handwerksgesetzes)
Die in § 9 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
(SchfHwG) festgelegten Anforderungen und Verfahrensnor-
men für die Bestellung der bevollmächtigten Bezirksschorn-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/5312
steinfeger beinhalten auch die Regelung, welche Unterlagen
im Bewerbungsverfahren herangezogen werden dürfen.
Durch die Änderung von § 9 Absatz 3 Satz 1 SchfHwG wird
klargestellt, dass es sich dabei um Mindeststandards handelt.
Die Länder sind gemäß § 9 Absatz 5 SchfHwG ermächtigt,
durch Rechtsverordnung weitere Kriterien aufzustellen, so
dass im Bewerbungsverfahren weitere Unterlagen, wie bei-
spielsweise ein polizeiliches Führungszeugnis, angefordert
werden können.
Mit der Änderung von § 9 Absatz 3 Nummer 5 SchfHwG
wird außerdem die Berechtigung zur Vorlage von Unterlagen
auf geleistete Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen er-
streckt, da diese im Auswahlverfahren eine wichtige Kom-
ponente hinsichtlich der fachlichen Eignung darstellen.
Mit § 12 Absatz 1 Nummer 4 SchfHwG wird über die An-
wendbarkeit allgemeiner Vorschriften hinaus ein neuer spe-
zialgesetzlicher Tatbestand für die Aufhebung der Bestel-
lung des bevollmächtigen Bezirkschornsteinfegers im Falle
dauerhafter Berufsunfähigkeit geschaffen. Sie ist erforder-
lich, da bei dauerhafter Berufsunfähigkeit eines bevollmäch-
tigten Bezirkschornsteinfegers die notwendige Eignung zur
Ausübung der Schornsteinfegertätigkeiten im Sinne des § 9
Absatz 4 SchfHwG nicht gegeben ist und der Kehrbezirk
langfristig ohne verantwortliche Leitung wäre. Daraus könn-
ten Sicherheitsrisiken hinsichtlich der in diesem Bezirk be-
findlichen Feuerstätten resultieren, die zu Gefahren für Leib
und Leben der dort lebenden Menschen führen könnten. Ein

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.970 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/5312, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 31.323–36.293 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert 8a100bc895bce238….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP