Gesetze / Schiffssicherheitsverordnung
SchSV§ 9 Schiffszeugnisse und -bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Besichtigung und Zeugniserteilung folgt den in der IMO-Entschließung A.746(18) vom 4. November 1993 über ein harmonisiertes System der Besichtigung und Zeugniserteilung (VkBl. 1998 S. 829) festgelegten Verfahren und Leitlinien.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Besichtigungen von Schiffen zur Erteilung von Zeugnissen durch befähigte Schiffsbesichtiger ist zu der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG in der jeweils geltenden Fassung insbesondere Abschnitt B der Anlage 2 zu dieser Verordnung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden erteilen auf Antrag
wenn durch Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieser Verordnung oder der internationalen Regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes festgestellt ist. Sind für ein Schiff Schiffssicherheitszeugnisse für verschiedene Nutzungen erteilt worden, hat der Schiffsführer zu Beginn einer Reise jede Änderung des Nutzungszwecks im Schiffstagebuch einzutragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Verantwortliche hat unter Antragstellung und auf eigene Kosten sicherzustellen, daß ein Schiff im Sinne des Absatzes 3, das die Bundesflagge führt und für das weder ein solches Schiffssicherheitszeugnis noch ein entsprechendes nach internationalen Regelungen an Bord mitzuführendes Bau- und Ausrüstungszeugnis oder eine Bescheinigung nach Maßgabe des Absatzes 5 gültig ist, vor der ersten Inbetriebnahme des Schiffes durch ihn oder auf seine Veranlassung oder vor der ersten Fahrt nach Ungültigwerden eines solchen Zeugnisses
vorgeführt wird. Er hat unverzüglich alle - auch betrieblichen - Mängel zu beseitigen, bei denen eine dieser Behörden feststellt, daß sie eine Gefahr für Schiffe, Schiffahrt oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt darstellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/9?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für Binnenschiffe - ausgenommen Öl-, Gas- und Chemikalientankschiffe in der Massengutschiffahrt sowie Fahrgastschiffe mit nicht zur Besatzung zählenden Personen an Bord - genügt hinsichtlich der baulichen Beschaffenheit und der Ausrüstung im Bereich seewärts bis zur Verbindungslinie Schillighörn über das Haus der Vogelschutzwarte der Insel Alte Mellum zum Kirchturm Cappel eine gültige Bescheinigung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt über die Einhaltung der Anforderungen des Teils 2 der Anlage 1a.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/9?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Gleichwertigkeit im Sinne der in § 5 Abs. 5 genannten Anforderungen ist bei Schiffen, die Küstenschifffahrt betreiben oder die auf Seeschifffahrtsstraßen oder im seewärts angrenzenden Bereich des deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt sind, durch eine an Bord mitzuführende Bescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation nachzuweisen. Für Schiffe im Sinne des Satzes 1, die internationalen Regelungen unterliegen, kann die Gleichwertigkeit auch durch geeignete, an Bord mitgeführte Zeugnisse oder Bescheinigungen des jeweiligen Flaggenstaates nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/9?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Vorführung und die Mängelbeseitigung im Sinne des Absatzes 4 sind unverzüglich vorzunehmen, wenn für ein zur Seefahrt eingesetztes Schiff der Nachweis der Gültigkeit oder Gleichwertigkeit im Sinne der Absätze 4 und 6 auf amtliche Aufforderungen nicht erbracht wird.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/9?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Beabsichtigt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, einen Verstoß gegen Anforderungen oder Pflichten in Bezug auf die Sicherheit auf See im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes, auch im Hinblick auf § 13 Abs. 2 des Schiffssicherheitsgesetzes, zu berücksichtigen, so unterrichtet sie hiervon umgehend die Verantwortlichen durch eine schriftliche Abmahnung und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/9?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Der Eigentümer eines Schiffes hat ungültige oder verlorene und nach Neuausstellung wiedergefundene Schiffszeugnisse und -bescheinigungen unverzüglich nachweislich zu vernichten, soweit die ausstellende Behörde nicht etwas anderes anordnet. Der Eigentümer des Schiffes kann abweichend von Satz 1 ein solches Zeugnis auch der ausstellenden Behörde zurückgeben.
Änderungsverlauf 13 Änderungen — alle Änderungen des SchSV →
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2701)
BGBl. 2018 I S. 2701
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07.03.2018 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2018 (BGBl. I 237)
BGBl. 2018 I S. 237
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 9 aufgehoben durch Artikel 177 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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23.01.2014 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2014 (BGBl. I 78)
BGBl. 2014 I S. 78
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07.04.2010 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2010 (BGBl. I 399)
BGBl. 2010 I S. 399
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11.03.2009 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2009 (BGBl. I 507)
BGBl. 2009 I S. 507
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 706)
BGBl. 2008 I S. 706
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28.06.2006 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (BGBl. I 1417)
BGBl. 2006 I S. 1417
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06.08.2005 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. August 2005 (BGBl. I 2288)
BGBl. 2005 I S. 2288
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18.02.2004 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (BGBl. I 300)
BGBl. 2004 I S. 300
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25.09.2002 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. September 2002 (BGBl. I 3762)
BGBl. 2002 I S. 3762
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Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.