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Artikel 177 · BT-Drs. 18/10183 · S. 135

Zu Artikel 177 (Änderung der Schiffssicherheitsverordnung (9512-19-1))

Zu Artikel 177 (Änderung der Schiffssicherheitsverordnung (9512-19-1))
Zu Nummer 1
Mit der Änderung wird bewirkt, dass Ausnahmen von verbindlichen Pflichten oder Befreiungen künftig auch
elektronisch beantragt werden können.

Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung wird bewirkt, dass künftig für Zulassungen, Genehmigungen, Prüfungen und Regulierungen
auch ein elektronischer Antrag ausreichend ist.

Zu Buchstabe b
Mit der Änderung wird bewirkt, dass die im Einzelfall zuzulassenden Erprobungen künftig auch elektronisch
beantragt werden können.

Zu Nummer 3
Mit der Änderung wird bewirkt, dass Abschnitt B Ziffer VII der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz künftig
auch auf den elektronischen Antrag auf das Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Absatz 3 entsprechend angewendet
werden kann.
Drucksache 18/10183                                 – 136 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode



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Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 445.356–446.266 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP