Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 177 · BT-Drs. 18/10183 · S. 135
Zu Artikel 177 (Änderung der Schiffssicherheitsverordnung (9512-19-1))
Zu Artikel 177 (Änderung der Schiffssicherheitsverordnung (9512-19-1)) Zu Nummer 1 Mit der Änderung wird bewirkt, dass Ausnahmen von verbindlichen Pflichten oder Befreiungen künftig auch elektronisch beantragt werden können. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Mit der Änderung wird bewirkt, dass künftig für Zulassungen, Genehmigungen, Prüfungen und Regulierungen auch ein elektronischer Antrag ausreichend ist. Zu Buchstabe b Mit der Änderung wird bewirkt, dass die im Einzelfall zuzulassenden Erprobungen künftig auch elektronisch beantragt werden können. Zu Nummer 3 Mit der Änderung wird bewirkt, dass Abschnitt B Ziffer VII der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz künftig auch auf den elektronischen Antrag auf das Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Absatz 3 entsprechend angewendet werden kann. Drucksache 18/10183 – 136 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Herkunft
BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 445.356–446.266 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP