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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1417
BGBl. 2006 I S. 1417 · 21.413 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung*)
Vom 28. Juni 2006
Auf Grund
– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Ar-
tikel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
– des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und 6 sowie
Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung
mit § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2876), von denen § 9 Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch
Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2004
(BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, und
– des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Binnenschifffahrtsaufgaben-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), der zuletzt durch Ar-
tikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2186) geändert worden ist,
jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-
ber 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Änderung
der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 3 Abs. 5 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I
S. 2288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an
Bord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke
zu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei
der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht
mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht.“
*) – Artikel 6 Nr. 3 dieser Verordnung dient auch der Umsetzung der
Richtlinie 2005/12/EG der Kommission vom 18. Februar 2005 zur
Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2003/25/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitäts-
anforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (ABl. EU Nr. L 48 S. 19)
und der Umsetzung des Artikels 1 Nr. 5 der Richtlinie 2005/33/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur
Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelge-
halts von Schiffskraftstoffen (ABl. EU Nr. L 191 S. 59).
– Artikel 7 Nr. 4 dieser Verordnung dient der weiteren Umsetzung
der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über
Schiffsausrüstung (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 25).
– Artikel 7 Nr. 5 dieser Verordnung dient der weiteren Umsetzung
der Richtlinie 2001/105/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie
94/57/EG des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen
für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und
die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG 2002
Nr. L 19 S. 9).
– Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informati-
onsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vor-
schriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsge-
sellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie
98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Artikel 2
Änderung
der Verordnung zu
den Internationalen Regeln von 1972
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
§ 3 Abs. 5 der Verordnung zu den Internationalen
Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. August 2005
(BGBl. I S. 2288) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an
Bord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke
zu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei
der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht
mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht.“
2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Artikel 3
Änderung
der Verordnung zur
Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung
§ 3 Abs. 5 der Verordnung zur Einführung der Schiff-
fahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989
(BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an
Bord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke
zu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei
der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht
mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht.“
2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Artikel 4
Änderung
der Sportbootführerscheinverordnung-See
§ 6 Abs. 1 der Sportbootführerscheinverordnung-
See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf gemeinsamen Vorschlag der nach § 4 beauf-
tragten Verbände bestimmt das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Sitz der
Prüfungsausschüsse.“
2. Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz eingefügt:
„Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden
von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest
auf gemeinsamen Vorschlag der beauftragten Ver-

bände mit Zustimmung des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellt.“
3. Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Nach Anhörung der beauftragten Verbände kann
die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest mit
Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung die Bestellung der Vorsit-
zenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der
Prüfungsausschüsse widerrufen oder zurückneh-
men.“
Artikel 5
Änderung
der Sportseeschifferscheinverordnung
Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I
S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung
vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Sport-
fahrzeugen“ die Wörter „und Traditionsschiffen“ und
nach dem Wort „Sportfahrzeugs“ die Wörter „oder
des Traditionsschiffs“ eingefügt.
2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „vom Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
durch die Wörter „von der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nordwest mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
kann“ durch die Wörter „Die Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nordwest kann mit Zustimmung
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung“ ersetzt.
3. In § 4a Abs. 1 werden die Wörter „vom Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
durch die Wörter „von der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nordwest mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung“ ersetzt.
4. § 15a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „ist“ das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
eingefügt:
„3. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 1 seine Befähigung
zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst
oder am mobilen Seefunkdienst über Satelli-
ten nicht nachweist oder“.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
Artikel 6
Änderung der
Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch die
Verordnung vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2985)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:
Nach Textziffer II.0.7 werden folgende neue Textzif-
fern eingefügt:
„II.0.8 Änderung vom April 2004 (MEPC.115(51))
Angenommen am 1. April 2004
(BGBl. 2006 II S. 386)
II.0.9 Änderung vom April 2004 (MEPC.116(51))
Angenommen am 1. April 2004
(BGBl. 2006 II S. 28)“.
2. In Abschnitt B Textziffer V. wird nach der Angabe
„(BGBl. 1997 II S. 540)“ die Angabe „unter Berück-
sichtigung der Bekanntmachung über die Anwen-
dung von Modellversuchen im Zusammenhang mit
der Erfüllung des Übereinkommens über die beson-
deren Stabilitätsanforderungen an Ro-Ro-Fahrgast-
schiffe vom 29. Juli 2004 (VkBl. 2004 S. 433)“ ange-
fügt.
3. Abschnitt D wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 20 werden nach der Angabe „(ABl. EU
Nr. L 123 S. 22)“ ein Komma und folgende An-
gabe angefügt:
„geändert durch:
20.1 Artikel 1 der Richtlinie 2005/12/EG der
Kommission vom 18. Februar 2005 (ABl.
EU Nr. L 48 S. 19)“.
b) Nach Nummer 20 wird folgende neue Nummer 21
angefügt:
„21. Artikel 4a Abs. 1, 2 Buchstabe b, Abs. 3, 4
und 5 sowie Artikel 4b Abs. 1 Buchstabe b
und Abs. 2 Buchstabe a, b und d der Richt-
linie 1999/32/EG des Rates vom 26. April
1999 über eine Verringerung des Schwefel-
gehalts bestimmter flüssiger Kraft- und
Brennstoffe, die durch Artikel 1 Nr. 5 der
Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005
zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hin-
sichtlich des Schwefelgehalts von Schiffs-
kraftstoffen (ABl. EU Nr. L 191 S. 59) einge-
fügt worden sind“.
Artikel 7
Änderung
der Schiffssicherheitsverordnung
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. Septem-
ber 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 19. September 2005
(BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 Nr. 4, § 5a Satz 1 und § 6 Abs. 1 wer-
den jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“
durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ er-
setzt.
2. § 9 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Gleichwertigkeit im Sinne der in § 5 Abs. 5
genannten Anforderungen ist bei Schiffen, die Küs-
tenschifffahrt betreiben oder die auf Seeschifffahrts-
straßen oder im seewärts angrenzenden Bereich des
deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt
sind, durch eine an Bord mitzuführende Bescheini-
gung der See-Berufsgenossenschaft nachzuweisen.
Für Schiffe im Sinne des Satzes 1, die internationa-

len Schiffssicherheitsregeln unterliegen, kann die
Gleichwertigkeit auch durch geeignete, an Bord mit-
geführte Zeugnisse oder Bescheinigungen des je-
weiligen Flaggenstaates nachgewiesen werden.“
3. In § 15 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Bau- und
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadt-
entwicklung“ ersetzt.
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt A.I. wird Nummer 1.1 wie folgt ge-
fasst:
„1.1 Zuständige Stellen im Sinne der Artikel 10, 12
und 13 der Richtlinie sind
a) für die Ausrüstungsbereiche
aa) Navigations- und Funkausrüstung das
Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie,
bb) Rettungsmittel, Verhütung der Mee-
resverschmutzung und Brandschutz
die See-Berufsgenossenschaft,
b) für die Marktüberwachung und die Unter-
richtung der anderen Mitgliedstaaten und
der Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften das Bundesamt für See-
schifffahrt und Hydrographie.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung kann vorbehaltlich § 5
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 des See-
aufgabengesetzes weitere Behörden und Or-
ganisationen als zuständige Stellen benen-
nen; die Benennung ist im Verkehrsblatt be-
kannt zu machen.“
b) In Abschnitt A.II. Nr. 1.3 werden die Wörter „Bau-
und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und
Stadtentwicklung“ ersetzt.
c) In Abschnitt A.III.a. wird Nummer 1.1 wie folgt ge-
fasst:
„1.1 Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung
Schiffbrüchiger ist mit Ausnahme von Fällen
einer komplexen Schadenslage im Sinne von
§ 1 Abs. 4 der Bund/Küstenländer-Vereinba-
rung über die Errichtung des Havariekom-
mandos (VkBl. 2003 S. 31) zuständige Stelle
im Sinne des Artikels 2, die für Such- und
Rettungsmaßnahmen verantwortlich ist oder
mit der Abwicklung nach einem Unfall be-
fasst wird. In Fällen einer komplexen Scha-
denslage ist zuständige Stelle im Sinne des
Artikels 2 das Havariekommando.“
d) In Abschnitt B.II. Nr. 3.4 Satz 2 und Nr. 7 werden
die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die
Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
e) Abschnitt C.I.4. wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Satz 1 wird das Wort „Sport-
booten“ durch die Wörter „großen Sportboo-
ten im Sinne des § 2 Nr. 2 der See-Sport-
bootverordnung vom 29. August 2002
(BGBl. I S. 3457)“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter
„Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wör-
ter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
f) Abschnitt D.III. wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung werden nach den Wörtern
„Küstenschifffahrt betreiben“ die Wörter
„oder gewerblich eingesetzt sind“ angefügt.
bb) In Nummer 1.1 werden nach dem Wort „be-
treiben“ die Wörter „oder ist es auf Seeschiff-
fahrtsstraßen oder im seewärts angrenzenden
Bereich des deutschen Küstenmeeres ge-
werblich eingesetzt“ angefügt.
cc) Folgende neue Nummer 3 wird angefügt:
„3. Besatzung
Schiffsführer von ausländischen Schiffen
in der Küstenschifffahrt, die dem STCW-
Übereinkommen nicht unterliegen, müs-
sen Inhaber gültiger ausländischer Befä-
higungszeugnisse sein, die den Anforde-
rungen entsprechen, die für das Führen
von Schiffen gleicher Art und Verwendung
für den Betrieb unter der Bundesflagge
vorgesehen sind.“
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Von der Bundesverkehrsverwaltung
werden für Schiffe, die die Bundesflagge
führen, die folgenden Schiffszeugnisse
und Bescheinigungen, einzelne Be-
scheinigungen auch für Schiffe, die eine
ausländische Flagge führen, ausgestellt
oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:“.
bbb) In Textziffer (VII). Nr. (24.) wird nach
Buchstabe c folgender Buchstabe d ein-
gefügt:
„d) Bescheinigung nach
§ 9 Abs. 6 Satz 1 See-BG“.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Bau- und
Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und
Stadtentwicklung“ ersetzt.
b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
„1.3 Für die Aufgaben, die der Bundesrepu-
blik Deutschland nach Maßgabe der
Richtlinie 94/57/EG obliegen, ist das
Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung zuständig, soweit
in Nummer 3.2 nichts anderes bestimmt
ist.“
bb) Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:
„3.1 Der Antragsteller kann eine anerkannte
Klassifikationsgesellschaft, mit der ein
Auftragsverhältnis im Sinne des Arti-
kels 6 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG
begründet worden ist, mit der Durchfüh-
rung der Besichtigungen beauftragen,
die für die Erteilung der in Abschnitt A.
Nr. 1. (1) bis (5), (9) und (10), (13), (14) bis
(20) und (22) dieser Anlage genannten
Zeugnisse erforderlich sind. Anerkannte
Klassifikationsgesellschaften sind die

anerkannten Organisationen im Sinne
des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie
94/57/EG. Soweit für die Erteilung der in
Satz 1 genannten Zeugnisse erforder-
lich, können sich die Besichtigungen
auch auf Ausrüstungsgegenstände er-
strecken, die keiner besonderen Zulas-
sung unterliegen. Die anerkannte Klas-
sifikationsgesellschaft führt die genann-
ten Besichtigungen eigenständig und in
eigener Verantwortung durch.“
cc) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
aaa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt
gefasst:
„Für das Auftragsverhältnis mit einer
anerkannten Klassifikationsgesellschaft
gilt Folgendes:“.
bbb) Die Buchstaben a und b werden wie
folgt gefasst:
„a) Die See-Berufsgenossenschaft und
das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie schließen jeweils
für ihren Zuständigkeitsbereich nach
Maßgabe der §§ 1, 5 und 6 des See-
aufgabengesetzes in Verbindung mit
Abschnitt A dieser Anlage mit der
anerkannten Klassifikationsgesell-
schaft eine schriftliche Vereinba-
rung, die die Aufgabenwahrneh-
mung im Rahmen des Auftragsver-
hältnisses regelt. Diese Vereinba-
rung unterliegt deutschem Recht.
Die Vereinbarung kann zusätzlich in
englischer Sprache geschlossen
werden; die Fassung in deutscher
Sprache ist maßgebend.
b) Die Wahrnehmung der von der aner-
kannten Klassifikationsgesellschaft
im Rahmen des Auftragsverhältnis-
ses übernommenen Aufgaben wird
regelmäßig, mindestens alle zwei
Jahre, von der See-Berufsgenos-
Berlin, den 28. Juni 2006
senschaft oder dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie
überwacht. Für die der See-Berufs-
genossenschaft dadurch entstehen-
den Kosten gilt § 6 Abs. 5 Satz 1 des
Seeaufgabengesetzes.“
dd) In Nummer 3.3 Satz 1 und Nummer 3.7 Satz 1
werden jeweils die Wörter „Bau- und Woh-
nungswesen“ durch die Wörter „Bau und
Stadtentwicklung“ ersetzt.
6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt A Nr. 4.2 Buchstabe b und Nr. 6 wer-
den jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswe-
sen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwick-
lung“ ersetzt.
b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.1.1 Satz 2 wird die Angabe „Ar-
tikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1735)“ durch die Angabe „Ar-
tikel 6 der Verordnung vom 28. Juni 2006
(BGBl. I S. 1417)“ ersetzt.
bb) Nummer 1.1.3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Leiter“
die Wörter „ , der vom Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie mit Zu-
stimmung des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung be-
stellt wird,“ eingefügt.
bbb) Satz 3 wird aufgehoben.
cc) In Nummer 1.1.4 und Nummer 1.2.5 Satz 2
werden jeweils die Wörter „Bau- und Woh-
nungswesen“ durch die Wörter „Bau und
Stadtentwicklung“ ersetzt.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 Nr. 4 tritt am
1. Oktober 2007 in Kraft.
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
W. T i e
d S t a d t e n t w i c k l u n g
f e n s e e
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1417. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e4d5ab10c1fce5a2….