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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1417

BGBl. 2006 I S. 1417 · 21.413 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 1417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1417
                                   Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung*)
                                                            Vom 28. Juni 2006

   Auf Grund
– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep-
  tember 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Ar-
  tikel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
  (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
– des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und 6 sowie
  Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung
  mit § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung
  der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I
  S. 2876), von denen § 9 Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch
  Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2004
  (BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, und
– des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Binnenschifffahrtsaufgaben-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), der zuletzt durch Ar-

  tikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I

  S. 2186) geändert worden ist,

jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-

ber 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

                             Artikel 1
                       Änderung
          der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

   § 3 Abs. 5 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I
S. 2288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
   „In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an
   Bord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke
   zu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei
   der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht
   mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht.“

*) – Artikel 6 Nr. 3 dieser Verordnung dient auch der Umsetzung der
     Richtlinie 2005/12/EG der Kommission vom 18. Februar 2005 zur
     Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2003/25/EG des Eu-
     ropäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitäts-
     anforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (ABl. EU Nr. L 48 S. 19)
     und der Umsetzung des Artikels 1 Nr. 5 der Richtlinie 2005/33/EG
     des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur
     Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelge-
     halts von Schiffskraftstoffen (ABl. EU Nr. L 191 S. 59).
  – Artikel 7 Nr. 4 dieser Verordnung dient der weiteren Umsetzung
    der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über
    Schiffsausrüstung (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 25).

  – Artikel 7 Nr. 5 dieser Verordnung dient der weiteren Umsetzung
    der Richtlinie 2001/105/EG des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie
    94/57/EG des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen
    für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und
    die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG 2002
    Nr. L 19 S. 9).
  – Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informati-
    onsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vor-

    schriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsge-
    sellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie
    98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
    20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

                        Artikel 2
                      Änderung
                 der Verordnung zu
        den Internationalen Regeln von 1972
    zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
  § 3 Abs. 5 der Verordnung zu den Internationalen
Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. August 2005
(BGBl. I S. 2288) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

   „In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an

   Bord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke

   zu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei
   der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht
   mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht.“

2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

                        Artikel 3
                     Änderung
                der Verordnung zur
 Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung

   § 3 Abs. 5 der Verordnung zur Einführung der Schiff-
fahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989
(BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
   „In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an
   Bord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke
   zu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei
   der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht
   mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht.“
2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

                        Artikel 4

                    Änderung
     der Sportbootführerscheinverordnung-See

  § 6 Abs. 1 der Sportbootführerscheinverordnung-
See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Auf gemeinsamen Vorschlag der nach § 4 beauf-
   tragten Verbände bestimmt das Bundesministerium

   für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Sitz der
   Prüfungsausschüsse.“

2. Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz eingefügt:
   „Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden

   von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest
   auf gemeinsamen Vorschlag der beauftragten Ver-
BGBl. 2006, Seite 1418 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1418
  bände mit Zustimmung des Bundesministeriums für
  Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellt.“
3. Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
  „Nach Anhörung der beauftragten Verbände kann
  die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest mit
  Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr,
  Bau und Stadtentwicklung die Bestellung der Vorsit-
  zenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der
  Prüfungsausschüsse widerrufen oder zurückneh-
  men.“

                       Artikel 5

                     Änderung
        der Sportseeschifferscheinverordnung
   Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I
S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung
vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288), wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Sport-
   fahrzeugen“ die Wörter „und Traditionsschiffen“ und
   nach dem Wort „Sportfahrzeugs“ die Wörter „oder

   des Traditionsschiffs“ eingefügt.

2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „vom Bundesminis-
     terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
     durch die Wörter „von der Wasser- und Schiff-
     fahrtsdirektion Nordwest mit Zustimmung des
     Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-
     entwicklung“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Bundesminis-
     terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
     kann“ durch die Wörter „Die Wasser- und Schiff-
     fahrtsdirektion Nordwest kann mit Zustimmung
     des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
     Stadtentwicklung“ ersetzt.
3. In § 4a Abs. 1 werden die Wörter „vom Bundes-
   ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
   durch die Wörter „von der Wasser- und Schiff-
   fahrtsdirektion Nordwest mit Zustimmung des
   Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-
   entwicklung“ ersetzt.
4. § 15a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „ist“ das Wort
     „oder“ durch ein Komma ersetzt.

  b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3

     eingefügt:

       „3. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 1 seine Befähigung

           zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst

           oder am mobilen Seefunkdienst über Satelli-

           ten nicht nachweist oder“.

  c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

                       Artikel 6

                   Änderung der
         Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
  Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch die
Verordnung vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2985)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:
  Nach Textziffer II.0.7 werden folgende neue Textzif-
  fern eingefügt:
  „II.0.8 Änderung vom April 2004 (MEPC.115(51))
          Angenommen am 1. April 2004
          (BGBl. 2006 II S. 386)
   II.0.9 Änderung vom April 2004 (MEPC.116(51))
          Angenommen am 1. April 2004
          (BGBl. 2006 II S. 28)“.

2. In Abschnitt B Textziffer V. wird nach der Angabe
   „(BGBl. 1997 II S. 540)“ die Angabe „unter Berück-

   sichtigung der Bekanntmachung über die Anwen-
   dung von Modellversuchen im Zusammenhang mit
   der Erfüllung des Übereinkommens über die beson-
   deren Stabilitätsanforderungen an Ro-Ro-Fahrgast-
   schiffe vom 29. Juli 2004 (VkBl. 2004 S. 433)“ ange-
   fügt.
3. Abschnitt D wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 20 werden nach der Angabe „(ABl. EU
     Nr. L 123 S. 22)“ ein Komma und folgende An-
     gabe angefügt:

     „geändert durch:

     20.1 Artikel 1 der Richtlinie 2005/12/EG der

          Kommission vom 18. Februar 2005 (ABl.
          EU Nr. L 48 S. 19)“.
  b) Nach Nummer 20 wird folgende neue Nummer 21
     angefügt:

     „21. Artikel 4a Abs. 1, 2 Buchstabe b, Abs. 3, 4
          und 5 sowie Artikel 4b Abs. 1 Buchstabe b
          und Abs. 2 Buchstabe a, b und d der Richt-
          linie 1999/32/EG des Rates vom 26. April
          1999 über eine Verringerung des Schwefel-
          gehalts bestimmter flüssiger Kraft- und
          Brennstoffe, die durch Artikel 1 Nr. 5 der
          Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen
          Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005
          zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hin-
          sichtlich des Schwefelgehalts von Schiffs-
          kraftstoffen (ABl. EU Nr. L 191 S. 59) einge-
          fügt worden sind“.

                        Artikel 7
                      Änderung
          der Schiffssicherheitsverordnung
   Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. Septem-
ber 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch

Artikel 3 der Verordnung vom 19. September 2005

(BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 Nr. 4, § 5a Satz 1 und § 6 Abs. 1 wer-

   den jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“

   durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ er-

   setzt.

2. § 9 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
     „(6) Die Gleichwertigkeit im Sinne der in § 5 Abs. 5
  genannten Anforderungen ist bei Schiffen, die Küs-
  tenschifffahrt betreiben oder die auf Seeschifffahrts-
  straßen oder im seewärts angrenzenden Bereich des
  deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt
  sind, durch eine an Bord mitzuführende Bescheini-
  gung der See-Berufsgenossenschaft nachzuweisen.
  Für Schiffe im Sinne des Satzes 1, die internationa-
BGBl. 2006, Seite 1419 — Originalseite als Abbildung
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  len Schiffssicherheitsregeln unterliegen, kann die
  Gleichwertigkeit auch durch geeignete, an Bord mit-
  geführte Zeugnisse oder Bescheinigungen des je-
  weiligen Flaggenstaates nachgewiesen werden.“
3. In § 15 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Bau- und
   Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und Stadt-
   entwicklung“ ersetzt.
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Abschnitt A.I. wird Nummer 1.1 wie folgt ge-
     fasst:
     „1.1 Zuständige Stellen im Sinne der Artikel 10, 12
          und 13 der Richtlinie sind
          a) für die Ausrüstungsbereiche

             aa) Navigations- und Funkausrüstung das
                 Bundesamt für Seeschifffahrt und
                 Hydrographie,
             bb) Rettungsmittel, Verhütung der Mee-
                 resverschmutzung und Brandschutz
                 die See-Berufsgenossenschaft,
          b) für die Marktüberwachung und die Unter-
             richtung der anderen Mitgliedstaaten und
             der Kommission der Europäischen Ge-
             meinschaften das Bundesamt für See-
             schifffahrt und Hydrographie.
          Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
          Stadtentwicklung kann vorbehaltlich § 5
          Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 des See-
          aufgabengesetzes weitere Behörden und Or-
          ganisationen als zuständige Stellen benen-
          nen; die Benennung ist im Verkehrsblatt be-
          kannt zu machen.“
  b) In Abschnitt A.II. Nr. 1.3 werden die Wörter „Bau-
     und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und
     Stadtentwicklung“ ersetzt.
  c) In Abschnitt A.III.a. wird Nummer 1.1 wie folgt ge-
     fasst:
     „1.1 Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung
          Schiffbrüchiger ist mit Ausnahme von Fällen
          einer komplexen Schadenslage im Sinne von
          § 1 Abs. 4 der Bund/Küstenländer-Vereinba-
          rung über die Errichtung des Havariekom-

          mandos (VkBl. 2003 S. 31) zuständige Stelle
          im Sinne des Artikels 2, die für Such- und
          Rettungsmaßnahmen verantwortlich ist oder
          mit der Abwicklung nach einem Unfall be-
          fasst wird. In Fällen einer komplexen Scha-
          denslage ist zuständige Stelle im Sinne des
          Artikels 2 das Havariekommando.“

  d) In Abschnitt B.II. Nr. 3.4 Satz 2 und Nr. 7 werden
     die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die
     Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
  e) Abschnitt C.I.4. wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 Satz 1 wird das Wort „Sport-
         booten“ durch die Wörter „großen Sportboo-
         ten im Sinne des § 2 Nr. 2 der See-Sport-
         bootverordnung vom 29. August 2002
         (BGBl. I S. 3457)“ ersetzt.
     bb) In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter
         „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wör-
         ter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.

  f) Abschnitt D.III. wird wie folgt geändert:
     aa) In der Einleitung werden nach den Wörtern
         „Küstenschifffahrt betreiben“ die Wörter
         „oder gewerblich eingesetzt sind“ angefügt.
     bb) In Nummer 1.1 werden nach dem Wort „be-
         treiben“ die Wörter „oder ist es auf Seeschiff-
         fahrtsstraßen oder im seewärts angrenzenden
         Bereich des deutschen Küstenmeeres ge-
         werblich eingesetzt“ angefügt.

     cc) Folgende neue Nummer 3 wird angefügt:
         „3. Besatzung
             Schiffsführer von ausländischen Schiffen
             in der Küstenschifffahrt, die dem STCW-
             Übereinkommen nicht unterliegen, müs-
             sen Inhaber gültiger ausländischer Befä-
             higungszeugnisse sein, die den Anforde-
             rungen entsprechen, die für das Führen
             von Schiffen gleicher Art und Verwendung
             für den Betrieb unter der Bundesflagge
             vorgesehen sind.“
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
  a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
               „Von der Bundesverkehrsverwaltung
               werden für Schiffe, die die Bundesflagge
               führen, die folgenden Schiffszeugnisse
               und Bescheinigungen, einzelne Be-
               scheinigungen auch für Schiffe, die eine
               ausländische Flagge führen, ausgestellt
               oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:“.
         bbb) In Textziffer (VII). Nr. (24.) wird nach
              Buchstabe c folgender Buchstabe d ein-
              gefügt:
               „d) Bescheinigung nach
                   § 9 Abs. 6 Satz 1              See-BG“.
     bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Bau- und
         Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und
         Stadtentwicklung“ ersetzt.
  b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:

         „1.3 Für die Aufgaben, die der Bundesrepu-
              blik Deutschland nach Maßgabe der
              Richtlinie 94/57/EG obliegen, ist das
              Bundesministerium für Verkehr, Bau
              und Stadtentwicklung zuständig, soweit
              in Nummer 3.2 nichts anderes bestimmt
              ist.“

     bb) Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:
         „3.1 Der Antragsteller kann eine anerkannte
              Klassifikationsgesellschaft, mit der ein
              Auftragsverhältnis im Sinne des Arti-
              kels 6 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG
              begründet worden ist, mit der Durchfüh-
              rung der Besichtigungen beauftragen,
              die für die Erteilung der in Abschnitt A.
              Nr. 1. (1) bis (5), (9) und (10), (13), (14) bis
              (20) und (22) dieser Anlage genannten
              Zeugnisse erforderlich sind. Anerkannte
              Klassifikationsgesellschaften sind die
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               anerkannten Organisationen im Sinne
               des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie
               94/57/EG. Soweit für die Erteilung der in
               Satz 1 genannten Zeugnisse erforder-
               lich, können sich die Besichtigungen
               auch auf Ausrüstungsgegenstände er-
               strecken, die keiner besonderen Zulas-

               sung unterliegen. Die anerkannte Klas-

               sifikationsgesellschaft führt die genann-

               ten Besichtigungen eigenständig und in

               eigener Verantwortung durch.“

       cc) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt
               gefasst:

               „Für das Auftragsverhältnis mit einer
               anerkannten Klassifikationsgesellschaft
               gilt Folgendes:“.
          bbb) Die Buchstaben a und b werden wie
               folgt gefasst:
               „a) Die See-Berufsgenossenschaft und
                   das Bundesamt für Seeschifffahrt
                   und Hydrographie schließen jeweils
                   für ihren Zuständigkeitsbereich nach
                   Maßgabe der §§ 1, 5 und 6 des See-

                   aufgabengesetzes in Verbindung mit

                   Abschnitt A dieser Anlage mit der

                   anerkannten Klassifikationsgesell-

                   schaft eine schriftliche Vereinba-

                   rung, die die Aufgabenwahrneh-

                   mung im Rahmen des Auftragsver-
                   hältnisses regelt. Diese Vereinba-
                   rung unterliegt deutschem Recht.
                   Die Vereinbarung kann zusätzlich in
                   englischer Sprache geschlossen
                   werden; die Fassung in deutscher
                   Sprache ist maßgebend.
               b) Die Wahrnehmung der von der aner-
                  kannten Klassifikationsgesellschaft

                  im Rahmen des Auftragsverhältnis-
                  ses übernommenen Aufgaben wird
                  regelmäßig, mindestens alle zwei
                  Jahre, von der See-Berufsgenos-

                                Berlin, den 28. Juni 2006

                       senschaft oder dem Bundesamt für
                       Seeschifffahrt und Hydrographie
                       überwacht. Für die der See-Berufs-
                       genossenschaft dadurch entstehen-
                       den Kosten gilt § 6 Abs. 5 Satz 1 des
                       Seeaufgabengesetzes.“

       dd) In Nummer 3.3 Satz 1 und Nummer 3.7 Satz 1

           werden jeweils die Wörter „Bau- und Woh-

           nungswesen“ durch die Wörter „Bau und

           Stadtentwicklung“ ersetzt.

6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Abschnitt A Nr. 4.2 Buchstabe b und Nr. 6 wer-
       den jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswe-
       sen“ durch die Wörter „Bau und Stadtentwick-
       lung“ ersetzt.

    b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1.1.1 Satz 2 wird die Angabe „Ar-
           tikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember
           2000 (BGBl. I S. 1735)“ durch die Angabe „Ar-
           tikel 6 der Verordnung vom 28. Juni 2006
           (BGBl. I S. 1417)“ ersetzt.
       bb) Nummer 1.1.3 wird wie folgt geändert:

            aaa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Leiter“

                 die Wörter „ , der vom Bundesamt für

                 Seeschifffahrt und Hydrographie mit Zu-

                 stimmung des Bundesministeriums für

                 Verkehr, Bau und Stadtentwicklung be-

                 stellt wird,“ eingefügt.

            bbb) Satz 3 wird aufgehoben.
       cc) In Nummer 1.1.4 und Nummer 1.2.5 Satz 2
           werden jeweils die Wörter „Bau- und Woh-
           nungswesen“ durch die Wörter „Bau und
           Stadtentwicklung“ ersetzt.

                            Artikel 8

                          Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 Nr. 4 tritt am
1. Oktober 2007 in Kraft.
                                              Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r, B a u u n
                                                    W. T i e
d S t a d t e n t w i c k l u n g
f e n s e e

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1417. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e4d5ab10c1fce5a2….