Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 706
BGBl. 2008 I S. 706 · 38.809 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung seeverkehrsrechtlicher,
verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht*)
Vom 8.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Seeaufgabengesetzes
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), zu-
letzt geändert durch Artikel 319 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „die Kompen-
sierung der Peilfunkanlagen,“ gestrichen.
b) Nach Nummer 4a werden folgende Nummern 4b
und 4c eingefügt:
„4b. die Zulassung und Überwachung öffent-
licher oder privater Stellen, die als benannte
Stellen Konformitätsbewertungen für Anla-
gen, Instrumente und Geräte für den
Schiffsbetrieb (Schiffsausrüstung) vorneh-
men und entsprechende Erklärungen für
deren Inverkehrbringen ausstellen;
4c. die Überwachung des Inverkehrbringens,
des Einbaus, der Instandhaltung und der
Verwendung von Schiffsausrüstung im Hin-
blick auf die rechtlichen Anforderungen an
diese (Marktüberwachung);“.
c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-
gefügt:
„7a. die Bereitstellung eines funk- oder satelli-
tenfunkärztlichen Dienstes mit fachärzt-
licher Beratung;“.
d) Nummer 10a wird wie folgt gefasst:
*) Dieses Gesetz dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie
98/EG des Rates über Schiffsausrüstung vom 20. Dezember 1996
(ABl. EG Nr. L 46 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.
April 2008
„10a. unbeschadet der Vorschriften des Bun-
desberggesetzes die Prüfung, Zulassung
und Überwachung von Anlagen, ein-
schließlich Bauwerke und künstlicher In-
seln, seewärts der Begrenzung des Küs-
tenmeeres auf ihre Eignung im Hinblick
auf den Verkehr, auf die Meeresumwelt,
auf die Erfordernisse der Raumordnung
und auf sonstige öffentliche Belange;“.
e) In Nummer 12 werden nach dem Wort „Zuver-
lässigkeit“ ein Komma und die Wörter „aller an
Bord befindlichen Personen sowie der nach der
in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssi-
cherheitsgesetz bezeichneten Richtlinie 94/57/
EG des Rates vom 22. November 1994 über ge-
meinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-
überprüfungs- und -besichtigungsorganisatio-
nen und die einschlägigen Maßnahmen der See-
behörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20) in ihrer je-
weils geltenden Fassung für ein Schiff tätig ge-
wordenen anerkannten Organisation“ eingefügt.
f) In Nummer 15 wird der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und es wird folgende Nummer 16 an-
gefügt:
„16. Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung
fremder Organismen durch Schiffe ein-
schließlich der Prüfung, Zulassung und
Überwachung von Anlagen zur Behand-
lung von Ballastwasser und Sedimenten
sowie der erforderlichen vorbereitenden
Maßnahmen und internationalen Zulas-
sungsverfahren.“
2. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Die Behörden der Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Aufgaben
96/
nach § 1 Nr. 12 zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit
der Seehäfen im Sinne des § 1 Nr. 1 und zur Ab-

wehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtig-
keit des Verkehrs im Sinne des § 1 Nr. 2 wahr.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden am Ende nach den
Wörtern „übertragen werden“ die Wörter
„oder auf Grund einer Rechtsverordnung
nach § 7a Abs. 4 diese Aufgaben durch
anerkannte juristische Personen des priva-
ten Rechts wahrgenommen werden“ einge-
fügt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. nach § 1 Nr. 4b und 4c,“.
cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Nr. 6“
die Angabe „und 7a“ eingefügt.
dd) In Nummer 4c wird nach der Angabe „Nr. 15“
die Angabe „und 16“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-
drographie bedient sich, soweit sachdien-
lich, bei der Erfüllung der Aufgaben nach
§ 1 Nr. 4, 5, 12 und 16 der Hilfe der von
Deutschland nach der in Abschnitt D Nr. 7
der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz ge-
nannten Richtlinie 94/57/EG anerkannten Or-
ganisationen, zusätzlich bei der Erfüllung der
Aufgabe nach § 1 Nr. 12 im Bereich der funk-
technischen Sicherheit der Hilfe der Bundes-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
munikation, Post und Eisenbahnen; es darf
dort vorhandene personenbezogene Daten
erheben, soweit deren Kenntnis für die Erfül-
lung seiner vorbezeichneten Aufgaben erfor-
derlich ist.“
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Hil-
fe“ die Wörter „der See-Berufsgenossen-
schaft oder“ eingefügt.
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1
Nr. 16 bedient sich das Bundesamt für See-
schifffahrt und Hydrographie außerdem der
Hilfe des Umweltbundesamtes, des Bundes-
instituts für Risikobewertung und der See-
Berufsgenossenschaft; es kann sich der
Hilfe weiterer Stellen bedienen, soweit diese
zustimmen.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) in Satz 1 die Angabe „§ 9 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 7a Abs. 4 oder § 9 Abs. 1“ und
bb) in Satz 2 die Wörter „Betriebssicherheitsor-
ganisationssysteme oder“ durch die Wörter
„Systeme für die Organisation von Sicher-
heitsmaßnahmen sowie für“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die See-Berufsgenossenschaft bedient
sich bei den ihr zugewiesenen Angelegenheiten
der Schiffstechnik einschließlich der überwa-
chungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2
Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsge-
setzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der
jeweils geltenden Fassung, bei der Festlegung
des Freibords sowie bei ihren Überwachungs-
maßnahmen im Ausland der Hilfe der von
Deutschland nach der in Abschnitt D Nr. 7 der
Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten
Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organisationen.
Außerhalb der Aufgaben, die in der in Abschnitt D
Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
genannten Richtlinie 94/57/EG in ihrer dort an-
gegebenen Fassung aufgeführt sind, bedient
sich die See-Berufsgenossenschaft der Hilfe
des Germanischen Lloyd.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung kann zur Erfüllung von Aufga-
ben nach § 1 Nr. 4 und § 2 juristischen Personen
des privaten Rechts, die nach ihrer Satzung ent-
sprechenden Zwecken dienen, durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
Anerkennung der Schiffe und die Überwachung
der Bordausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 2, die Abnahme von Prüfungen, die Ertei-
lung von Befähigungszeugnissen für Schiffsleute
und Führer von Sportfahrzeugen sowie die Prü-
fung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von
Schiffen, die die Bundesflagge führen und die
nicht internationalen Sicherheitsregelungen im
Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterlie-
gen, die Erteilung der entsprechenden Erlaub-
nisse, Zeugnisse, Bescheinigungen und die Er-
hebung der Kosten nach Maßgabe des § 12
und der auf Grund des § 12 Abs. 2 erlassenen
Verordnung ganz oder teilweise übertragen.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
(1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr ge-
bracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet
werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung
nach Absatz 2 bestimmten Anforderungen an Si-
cherheit und Gesundheit und sonstigen Vorausset-
zungen für das Inverkehrbringen, den Einbau, die
Instandhaltung und die Verwendung entspricht
und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder
Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen
nach Absatz 2 aufgeführten Rechtsgüter nicht ge-
fährdet werden.
(2) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseiti-
gung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung
künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie
ist insbesondere befugt
1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten,
dass ein Schiffsausrüstungsteil erst in den Ver-
kehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen
nach Absatz 1 entspricht,
2. anzuordnen, dass ein Schiffsausrüstungsteil von
einer geeigneten Stelle überprüft wird,

3. das Inverkehrbringen, das Einbauen, das In-
standsetzen oder das Verwenden eines Schiffs-
ausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen
nach Absatz 1 entspricht, zu beschränken oder
zu verbieten,
4. die Rücknahme oder den Rückruf eines in Ver-
kehr gebrachten Schiffsausrüstungsteils, das
nicht den Anforderungen nach Absatz 1 ent-
spricht, anzuordnen, ein solches Schiffsausrüs-
tungsteil sicherzustellen und, soweit eine Gefahr
für den Verwender oder einen Dritten auf andere
Weise nicht zu beseitigen ist, die unschädliche
Beseitigung zu veranlassen.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
für Schiffsausrüstung
1. Anforderungen an die Gewährleistung von Si-
cherheit und Gesundheit, Anforderungen zum
Schutz sonstiger Rechtsgüter und sonstige Vo-
raussetzungen des Inverkehrbringens, des Ein-
baus, der Instandhaltung oder Verwendung, ins-
besondere Prüfungen, Produktüberwachungen,
Bescheinigungen,
2. Anforderungen an die zur Erfüllung der Anforde-
rungen nach Nummer 1 erforderliche Marktüber-
wachung sowie damit zusammenhängende be-
hördliche Maßnahmen, insbesondere hinsicht-
lich der Abwehr von Gefahren, namentlich durch
Information, Kennzeichnung, Auflagen, Ein-
schränkungen, Änderung und Nachrüstung der
Schiffsausrüstung,
3. Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbe-
wahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit
zusammenhängende behördliche Maßnahmen,
4. Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens
der Voraussetzungen nach Nummer 1, insbe-
sondere durch Konformitätsbewertungen und
darauf bezogene Erklärungen durch benannte
Stellen,
zu regeln.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ferner ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates die Anforderungen an benannte Stellen und
deren Zulassung einschließlich des erforderlichen
Verfahrens zu bestimmen, insbesondere über
1. Unabhängigkeit, technische Kenntnisse und Er-
fahrungen sowie berufliche Zuverlässigkeit der
Stelle,
2. Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der
notwendigen Mittel und Ausstattung,
3. Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversi-
cherung,
4. Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheim-
nissen,
5. Unterauftragsvergabe,
6. Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen,
7. Qualitätsmanagement,
8. die Überwachung der Voraussetzungen sowie
hierzu erforderliche Maßnahmen.
(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 kann
abweichend von den §§ 5 und 6 die Zuständigkeit
für die Zulassung oder Überwachung der be-
nannten Stellen dem Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung ganz oder teilweise
vorbehalten werden.“
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach
§ 1 Nr. 1 bis 6, 13 und 16 sowie nach § 2 erfor-
derlich ist, können die damit betrauten Personen
1. Wasserfahrzeuge anhalten und deren Be-
triebs- und Geschäftsräume betreten,
2. die zur Herstellung von Schiffsausrüstung
dienenden Betriebs- und Geschäftsräume be-
treten und
3. Prüfungen vornehmen;
dies gilt auch hinsichtlich der Prüfung der Ver-
kehrstüchtigkeit der Besatzungsmitglieder für
die mit der Durchführung der Aufgabe nach § 1
Nr. 2 betrauten Personen.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Anlagen, Instru-
mente und Geräte für den Schiffsbetrieb“ durch
die Wörter „von Schiffsausrüstung“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der nach Absatz 2 Verpflichtete kann die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-
rechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.“
8. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-
fasst:
„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur
Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und
Leichtigkeit des Seeverkehrs, zur Abwehr
von Gefahren für die Meeresumwelt und zur
Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehen-
der schädlicher Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes ohne Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnungen zu erlassen über“.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „auf den
vorgenannten Wasserflächen und in den vor-
genannten Häfen“ durch die Wörter „auf
Wasserflächen und in Häfen im Sinne des
§ 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden
aaa) nach dem Wort „Befähigungsnachwei-
se“ die Wörter „und Erlaubnisse“ ein-
gefügt und
bbb) die Wörter „erteilt oder entzogen“
durch die Wörter „erteilt, entzogen oder
deren Ruhen angeordnet“ ersetzt.

dd) Nummer 4a wird durch folgende Num-
mern 4a und 4b ersetzt:
„4a. die Prüfung, Zulassung und Überwa-
chung im Sinne des § 1 Nr. 10a, wobei
zur Gewährleistung des Rückbaus von
aufgegebenen oder nicht mehr benutz-
ten Anlagen die Leistung einer Sicher-
heit vorgeschrieben werden kann;
4b. die Anforderungen an sowie die Prü-
fung, Zulassung und Überwachung
von Anlagen zur Behandlung von Bal-
lastwasser und Sedimenten einschließ-
lich der dafür erforderlichen Verfahrens-
bestimmungen;“.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 7
können, soweit sie vom Bund auszuführen sind,
unbeschadet des § 5 Abs. 2 und des § 6 Abs. 2,
die für die Ausführung zuständigen Stellen sowie
die zur ordnungsgemäßen Durchführung erfor-
derlichen unterstützenden weiteren Stellen be-
stimmen, insbesondere festlegen, durch welche
Maßnahmen, auch im Rahmen der Erfüllung in-
ternationaler Übereinkommen, die zur Unterstüt-
zung bestimmten Stellen mitwirken.“
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 4a
können das Verwaltungsverfahren sowie die Art
und Weise der Berücksichtigung der in § 1
Nr. 10a genannten Belange regeln.“
d) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Nummer 7“
durch die Angabe „Satz 1 Nr. 7“ ersetzt.
9. In § 9c Satz 1 wird die Angabe „§§ 9 bis 9b“ durch
die Angabe „§ 7a oder §§ 9 bis 9b“ ersetzt.
10. Nach § 9d wird folgender neuer § 9e eingefügt:
„§ 9e
(1) Soweit es zur Erfüllung einer Aufgabe nach
diesem Gesetz erforderlich ist, darf die für die
Durchführung dieser Aufgabe zuständige Stelle fol-
gende Daten erheben:
1. die Identifikationsmerkmale eines in ein Schiffs-
register eingetragenen oder mit einer amtlichen
Funkstellenkennzeichnung versehenen Schiffes
(Schiffsname, Register, See- und Küstenfunk-
stellenkennzeichnung, IMO-Schiffsidentifikati-
onsnummer, amtliche Schiffsnummer, Unter-
scheidungssignal oder Funkrufzeichen, Typ,
Vermessungsergebnis, Baujahr),
2. die Identifikationsmerkmale eines Sportfahrzeu-
ges (Name, Bauart, Baujahr, Nationalitäten-
kennzeichen, sonstige amtliche oder amtlich
anerkannte Kennzeichen),
3. die Identifikationsmerkmale des Eigentümers,
Betreibers, Charterers oder Führers eines Schif-
fes oder Sportfahrzeuges (Familienname und
Vornamen oder Name, Anschrift),
4. Angaben zu den an Bord befindlichen Personen
(Familienname, Vornamen, Staatsangehörigkeit,
Geburtsdatum und -ort, Art und Nummer des
Identitätsdokuments, Nummer eines vorhande-
nen Visums sowie bei Fahrgästen Einschif-
fungs- und Ausschiffungshafen),
5. die Identifikationsmerkmale der anerkannten
Organisation im Sinne des Artikels 2 Buch-
stabe f der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom
22. November 1994 über gemeinsame Vor-
schriften und Normen für Schiffsüberprüfungs-
und -besichtigungsorganisationen und die ein-
schlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl.
EG Nr. L 319 S. 20), die die für die Erteilung von
Schiffszeugnissen und Schiffsbescheinigungen
erforderlichen Überprüfungen oder Besichti-
gungen durchgeführt oder selbst Schiffszeug-
nisse ausgestellt hat (Name, Sitz, Niederlas-
sung) und die Umstände ihres Tätigwerdens,
6. der letzte Auslaufhafen, der nächste Anlaufha-
fen, der Zielhafen, die Position zum Zeitpunkt
der Datenerhebung, Fahrt, Geschwindigkeit,
der Status, Tiefgang, der Routenplan und die
Ankunftszeit des Schiffes im nächsten Hafen
sowie schiffsbezogene Sicherheitsmeldungen,
7. bei der Hafenstaatkontrolle oder Folgemaßnah-
men, wie der Verweigerung des Hafenzugangs,
Häufigkeit, Gründe und Umstände dieser Maß-
nahmen und ihrer Aufhebung,
8. Mängelliste bei der Flaggenstaatkontrolle,
9. Ladungsdaten,
10. für Schiffe im Sinne der Regel 2 Absatz 1.1 des
Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Überein-
kommens, welche eine oder mehrere Hafenan-
lagen in der Bundesrepublik Deutschland anzu-
laufen beabsichtigen, die im Anhang der Hin-
weise des Schiffssicherheitsausschusses zu
den Vorschriften im Zusammenhang mit der
Übermittlung von sicherheitsbezogenen Anga-
ben vor dem Einlaufen eines Schiffes in den Ha-
fen (MSC/Circ. 1130 vom 14. Dezember 2004,
VkBl. 2005 S. 143) genannten sicherheitsbezo-
genen Angaben zum Schiff, soweit die Daten
über die Nummern 1 bis 9 hinausgehen.
Die Daten können auch unter Zuhilfenahme und
Auswertung automatischer Schiffsidentifikations-
systeme sowie des Schiffsdatenschreibers erhoben
werden. Satz 1 gilt nicht für Schiffe der Bundes-
wehr.
(2) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwen-
det werden, zu dem sie erhoben worden sind. Die
Daten dürfen an andere öffentliche Stellen übermit-
telt werden, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben
nach diesem Gesetz oder zur Gefahrenabwehr er-
forderlich oder durch eine bereichsspezifische Er-
mächtigungsgrundlage erlaubt ist. Die Daten nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 werden an die Bundes-
polizei zur Gewährleistung des grenzpolizeilichen
Schutzes des Bundesgebietes übermittelt, wobei
die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 5, 8 und 9 nur auf Ersuchen im Einzelfall erfolgt.
Soweit ein Land im Einvernehmen mit dem Bund
grenzpolizeiliche Aufgaben mit eigenen Kräften
wahrnimmt oder die Ausübung solcher Aufgaben
auf die Zollverwaltung übertragen worden ist, gilt
für diese Stellen Satz 3 entsprechend. Die Identifi-
kationsmerkmale nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und

die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 dürfen auch
an Hafenbetriebe, Schiffsmeldedienste und Hafen-
dienstleister oder andere nichtöffentliche Stellen
übermittelt werden, wenn dies der Erfüllung von
Aufgaben nach diesem Gesetz dient. Satz 1 gilt
auch für den Dritten, an den die Daten übermittelt
werden. Die Einzelheiten der Datenübermittlung re-
gelt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium des Innern ohne Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung. In der
Rechtsverordnung sind die Dritten, an die die Daten
übermittelt werden dürfen, näher zu bestimmen.
(3) Werden Daten an eine ausländische oder
über- oder zwischenstaatliche öffentliche Stelle
oder an eine internationale Organisation oder Or-
gane und Einrichtungen der Europäischen Gemein-
schaften übermittelt, ist der Empfänger darauf hin-
zuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem
Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie über-
mittelt werden. Die Übermittlung, die nicht im Rah-
men von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise
in den Anwendungsbereich des Rechts der Euro-
päischen Gemeinschaften fallen, unterbleibt, so-
weit die betroffene Person ein schutzwürdiges Inte-
resse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, ins-
besondere wenn bei der in Satz 1 genannten Stelle
ein angemessenes Datenschutzniveau nicht ge-
währleistet ist. Daten über wesentliche Verstöße
gegen anwendbare internationale Regeln und Nor-
men über die Seetüchtigkeit der Schiffe und den
Schutz der Meeresumwelt dürfen auch mitgeteilt
werden, wenn beim Empfänger kein angemessenes
Datenschutzniveau gewährleistet ist.“
11. § 9f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis wird ge-
führt, um für Befähigungsnachweise von Seeleu-
ten die Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung
durch die zuständigen Behörden zu gewährleis-
ten, und um den zuständigen Behörden im Rah-
men der Verfolgung von Straftaten und Ord-
nungswidrigkeiten Auskunft darüber zu geben,
welche Befähigungsnachweise und Erlaubnisse
ruhen, vorläufig oder endgültig entzogen wur-
den.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die nach Absatz 3 gespeicherten perso-
nenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zu den
in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecken erforder-
lich ist, an die Vollzugsbehörden des Bundes
und der Länder übermittelt werden. Sie dürfen
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch
auf Antrag an die von der Eintragung betroffene
Person, an Unternehmen oder an Behörden ei-
nes anderen Staates übermittelt werden. Die
Übermittlung, die nicht im Rahmen von Tätigkei-
ten erfolgt, die ganz oder teilweise in den An-
wendungsbereich des Rechts der Europäischen
Gemeinschaften fallen, unterbleibt, soweit die
betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse
an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbe-
sondere wenn bei den in Satz 2 genannten Stel-
len kein angemessenes Datenschutzniveau ge-
währleistet ist.“
12. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 7, 9
Abs. 1, 2 und 3“ durch die Angabe „§§ 7, 7a, 9
Abs. 1 bis 4“ ersetzt.
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Vor der bisherigen Nummer 1 werden fol-
gende Nummern 1 und 1a eingefügt:
„1. entgegen § 7a Abs. 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Abs. 3
Nr. 1 Schiffsausrüstung in den Verkehr
bringt, einbaut, instand hält oder ver-
wendet,
1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7a
Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,“.
bb) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Num-
mer 1b.
cc) In der Nummer 3 wird die Angabe
„§ 9a Satz 1“ durch die Angabe „§ 7a Abs. 3
Nr. 2, 3 oder 4 oder § 9a Satz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden
aa) die Angabe „Absatzes 1 Nr. 2“ durch die An-
gabe „Absatzes 1 Nr. 1a und 2“,
bb) die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“
durch die Wörter„fünfzigtausend Euro“ und
cc) die Wörter „fünftausend Euro“ durch die
Wörter „zehntausend Euro“
ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatzes 1 Nr. 1
die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord
und Nordwest“ durch die Wörter „Absatzes 1
Nr. 1 und 1a das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie und des Absatzes 1 Nr. 1b
die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord
und Nordwest“ ersetzt.
14. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:
„§ 22
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung kann durch allgemeine Verwal-
tungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen An-
wendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen durch seine nachgeordneten Behörden
oder die von ihm beliehenen juristischen Personen
regeln.“
15. Der bisherige § 22 wird neuer § 23.
Artikel 2
Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
Das Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert durch Artikel 3
der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Zielset-
zung und Geltungsbereich“ durch die Wörter
„Anwendungsbereich und Begriffsbestimmun-
gen“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz bestimmt, welche Maß-
nahmen bei der Durchführung der jeweils gelten-
den internationalen Regelungen zur Schiffssi-
cherheit und zum Umweltschutz auf See (Rege-
lungen) vorzunehmen sind, um die Sicherheit
und den Umweltschutz auf See sowie den damit
unmittelbar im Zusammenhang stehenden Ar-
beitsschutz zu gewährleisten.“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schiffssicher-
heitsregelungen“ durch das Wort „Regelungen“
ersetzt.
d) In Absatz 3 Nr. 1 wird das Wort „Regelun-
gen“durch das Wort „Vorschriften“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Anwen-
dung auf Schiffe“ durch die Wörter „Weitere Be-
griffsbestimmungen und Ausnahmen vom An-
wendungsbereich“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Seeschiffe, die die Bundesflagge führen;
2. Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen
Dienst des Bundes, eines Landes oder einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder An-
stalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grund-
gesetzes, die anstelle der Bundesflagge eine
Dienstflagge führen;
3. Binnenschiffe, die in einem deutschen
Schiffsregister eingetragen sind und auf Was-
serstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anlage 1
der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238) in ihrer
jeweils geltenden Fassung verkehren oder
die Grenze der Seefahrt seewärts überschrei-
ten;
4. Schiffe unter ausländischer Flagge, mit denen
Küstenschifffahrt im Sinne der Verordnung
über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002
(BGBl. I S. 2555) in ihrer jeweils geltenden
Fassung betrieben wird oder die auf See-
schifffahrtsstraßen oder im seewärts angren-
zenden Bereich des deutschen Küstenmee-
res gewerblich eingesetzt sind.“
c) Absatz 2 wird aufgehoben; die bisherigen Ab-
sätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2
und 3.
d) In dem neuen Absatz 2 werden
aa) das Wort „Schiffssicherheitsregelungen“
durch das Wort „Regelungen“ und
bb) die Wörter „andere als die in den Absätzen 1
und 2 genannten Schiffe“ durch die Wörter
„andere als die in Absatz 1 genannten Schif-
fe“
ersetzt.
3. In § 3 werden nach den Wörtern „vor Gefahren“ die
Wörter „oder widerrechtlichen Beeinträchtigungen“
eingefügt.
4. In § 4 werden
a) in der Überschrift das Wort „Regelungen“ durch
die Wörter „Regeln und Normen“ und
b) in Satz 1 das Wort „Schiffssicherheitsregelun-
gen“ durch das Wort „Regelungen“
ersetzt.
5. In § 5 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 12 und
in Abschnitt A. Textziffer I.5 der Anlage wird jeweils
das Wort „Schiffssicherheitsregelungen“ durch das
Wort „Regelungen“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schiffssicher-
heitsregelungen“ durch das Wort „Regelungen“
ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Bundesanzei-
ger“ durch das Wort „Verkehrsblatt“ ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Sicherheitsor-
ganisation“ durch das Wort „Organisation“ er-
setzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Organisation der Geschäftsführung, die
innerbetriebliche Überwachung, die Kon-
zepte und Verfahren für die Vorschriften zur
Schiffssicherheit einschließlich des Arbeits-
schutzes und zur Verhütung der Meeresver-
schmutzung,“.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Erfüllung von Anforderungen hin-
sichtlich des Verhaltens beim Schiffsbetrieb an
Bord, insbesondere in Bezug auf den Wach-
dienst, Ladung und Ballast, Tanks, Schadstoffe,
Müllbeseitigung, Übungen und Notfallbekämp-
fung, Aufzeichnungen und Eintragungen, Unter-
richtungen und Meldungen über Vorgänge beim
Bordbetrieb sowie das Mitführen und Vorlegen
von Zeugnissen, Bescheinigungen und einschlä-
gigen Unterlagen, ist der Schiffsführer verant-
wortlich.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Regelungen“ durch
das Wort „Vorschriften“ ersetzt.
9. In § 9 Abs. 2 wird nach den Wörtern „Personen hin-
sichtlich der“ das Wort „Sicherheitsorganisation“
durch die Wörter „Organisation des Schiffsbe-
triebs“ ersetzt.
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) das Wort „Schiffssicherheitsregelungen“
durch das Wort „Regelungen“ ersetzt und
bb) die Wörter „mit Regelungen“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Schiffssicherheitsre-
gelung“ durch das Wort „Regelung“ ersetzt.
11. In § 15 wird das Wort „Sicherheitsregelungen“
durch das Wort „Regelungen“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des MARPOL-Gesetzes
Das MARPOL-Gesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II

S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie
folgt geändert:
1. In Artikel 2 Abs. 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
2. Artikel 2a wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I
S. 2026), zuletzt geändert durch Artikel 313 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Regulie-
rungsbehörde für Telekommunikation und Post“
durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizi-
tät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
(Bundesnetzagentur)“ ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden Absätze 5
bis 7.
c) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird in Buchstabe c am Ende
das Wort „oder“ und folgender Buchstabe d
eingefügt:
„d) auf Grund des Gesetzes zur Sicherung
von Verkehrsleistungen vom 23. Juli 2004
(BGBl. I S. 1865), zuletzt geändert durch
Artikel 304 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407),“.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
gefügt:
„4. Überprüfung von Angaben in Zusammen-
hang mit den Regelungen des Energie-
steuergesetzes oder der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
über den Bezug von steuerbegünstigten
Kraftstoffen für die Schifffahrt an Dienst-
stellen der Zollverwaltung des Bundes“.
Artikel 5
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt
geändert:
1. In § 30 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
„(4a) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister
dürfen außerdem an die hierfür zuständigen Stellen
übermittelt werden für die Erteilung, den Entzug oder
das Anordnen des Ruhens von Befähigungszeugnis-
sen und Erlaubnissen für Kapitäne, Schiffsoffiziere
oder sonstige Seeleute nach den Vorschriften des
Seemannsgesetzes und des Seeaufgabengesetzes
und für Schiffs- und Sportbootführer und sonstige
Besatzungsmitglieder nach dem Seeaufgabenge-
setz oder dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen
Rechtsvorschriften, soweit dies für die genannten
Maßnahmen erforderlich ist.“
2. In § 30a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1
und 3“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 1, 3 und 4a“
ersetzt.
3. In § 30b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1
bis 4“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 1 bis 4a“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
In § 1 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom
7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Ar-
tikel 227 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, werden nach den Wör-
tern „in allen Tätigkeitsbereichen“ die Wörter „und fin-
det im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsüberein-
kommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließli-
chen Wirtschaftszone Anwendung“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes
In § 5a Abs. 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) geändert worden ist, werden die Wörter „oder
zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem
Meeresboden“ gestrichen.
Artikel 8
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September
1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I
S. 698), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „im Sinne des
§ 1 Abs. 1 dieses Gesetzes“ gestrichen.
2. In § 3 Abs. 3 werden
a) in Nummer 1 das Wort „Meeresverschmutzung“
durch das Wort „Umweltverschmutzung“ und
b) in Nummer 4 Buchstabe i das Wort „Schiffssi-
cherheitsregelungen“ durch das Wort „Regelun-
gen“
ersetzt.
3. In § 5 Abs. 3, § 5a, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 4 und 6, § 12 Abs. 1
und 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 sowie in An-
lage 1 Abschnitt B. II. Nr. 7 wird jeweils das Wort
„Schiffssicherheitsregelungen“ durch das Wort „Re-
gelungen“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998
(BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), wird wie
folgt geändert:

1. In § 60 Abs. 5 werden nach den Wörtern „luftver-
kehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 4
des Straßenverkehrsgesetzes“ die Wörter „und
schiffsverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30
Abs. 4a des Straßenverkehrsgesetzes“ eingefügt.
2. In § 62 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1, 2 und 6“ durch
die Angabe „§ 60 Abs. 1, 2, 5 und 6“ ersetzt.
Das vorstehende Gesetz wird
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. April 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
W. T i e
d S t a d t e n t w i c k l u n g
f e n s e e
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 706. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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