Gesetze / Schiffssicherheitsverordnung
SchSV§ 10 Ausübung der Vollzugsaufgaben, Schiffsdaten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/10#abs-1 (1) Die für die Vollzugsaufgaben nach dem Seeaufgabengesetz und dem Schiffssicherheitsgesetz zuständigen Behörden können Anordnungen treffen und Ausnahmen und Befreiungen nach § 7 Abs. 1 mit Auflagen verbinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/10#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden des Bundes bedienen sich bei den Vollzugsaufgaben nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Küstenländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben der Wasserschutzpolizei der Küstenländer sowie nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes der Bundespolizei und der Zollverwaltung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/10#abs-3 (3) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie erhebt die für die Ausführung des Schiffssicherheitsgesetzes und dieser Verordnung erforderlichen Schiffsdaten.
Änderungsverlauf
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23.01.2014 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2014 (BGBl. I 78)
BGBl. 2014 I S. 78
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 129 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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