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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 237

BGBl. 2018 I S. 237 · 449.962 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 237
                                              Verordnung
                           zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen
                   Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen
         und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen*
                                                             Vom 7. März 2018

   Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur verordnet
– auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 3a,
  5 und 6, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2 und
  mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, und des § 9 Absatz 1
  Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit Satz 2
  und 3 und mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, diese je-
  weils auch in Verbindung mit § 9c des Seeaufgaben-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  17. Juli 2016 (BGBl. I S. 1489),
– auf Grund des § 12 Absatz 2 des Seeaufgaben-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) in Verbindung mit
  § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
  7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im Einvernehmen
  mit dem Bundesministerium der Finanzen und

– auf Grund des § 9e Absatz 2 Satz 7 des Seeaufga-
  bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) im Einvernehmen
  mit dem Bundesministerium des Innern:

                              Artikel 1

                       Änderung der

               Schiffssicherheitsverordnung

   Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September
1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Arti-
kel 177 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift werden vor dem Wort „Selbst-
        kontrolle“ die Wörter „Verantwortlichkeit und“
        eingefügt.

     b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
     c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
           „(2) Verantwortlicher im Sinne dieser Verord-
        nung ist derjenige, der nach Absatz 1 ein Schiff
        zur Seefahrt einsetzt, soweit nach den Vorschrif-
        ten dieser Verordnung nichts anderes bestimmt
        ist. § 9 des Schiffssicherheitsgesetzes ist anzu-
        wenden.“

 2. § 3 Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
         Infrastruktur veröffentlicht im Januar jeden
         Jahres im Verkehrsblatt und anschließend im

* Artikel 1 notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).

      Bundesanzeiger eine Liste der Fundstellen der
      neuen Bekanntmachungen der Muster von
      Zeugnissen und sonstigen Bescheinigungen
      nach Abschnitt A Nummer 1 bis 3 der Anlage 2.“
3. Die §§ 5 bis 6 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 5
                    Internationaler
         schiffsbezogener Sicherheitsstandard

     (1) Soweit internationale Regelungen, die in den
  Abschnitten A und C der Anlage zum Schiffssicher-
  heitsgesetz aufgeführt sind, auf ein Schiff, das die
  Bundesflagge führt, anzuwenden sind, sind für die-
  ses Schiff die jeweils einschlägigen Vorschriften
  dieser Regelungen und die in Abschnitt C der An-
  lage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten.

     (2) Soweit Vorschriften in Rechtsakten der Euro-
  päischen Gemeinschaften oder Europäischen
  Union, die im Abschnitt D der Anlage zum Schiffs-
  sicherheitsgesetz aufgeführt sind, auf ein Schiff,
  das die Bundesflagge führt, anzuwenden sind, sind
  für dieses Schiff die jeweils einschlägigen Vor-

  schriften dieser Regelungen und die in Abschnitt A

  der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten.

     (3) Ergänzend zu § 6 des Schiffssicherheits-
  gesetzes sind für ein Schiff, das die Bundesflagge
  führt, die in Abschnitt B der Anlage 1 enthaltenen
  Vorschriften einzuhalten.

    (4) Ein Schiff, das einer bestimmten Schiffskate-
  gorie angehört, muss, wenn es in einer anderen
  Schiffskategorie eingesetzt werden soll, den Anfor-
  derungen der neuen Schiffskategorie für Schiffe
  genügen, die zum Zeitpunkt der Änderung der
  Schiffskategorie auf Kiel gelegt werden.
     (5) Beim Betrieb eines Schiffes, das eine auslän-
  dische Flagge führt, sind in den in Abschnitt D der
  Anlage 1 aufgeführten Fällen die dort genannten
  besonderen Anforderungen einzuhalten.

                          § 5a

           Internationaler schiffsbezogener
       Sicherheitsstandard in besonderen Fällen

     (1) Soweit für ein Schiff, das § 5 Absatz 1 unter-
  liegt, Ausnahmen gewährt werden, weil es sich im
  Verlauf seiner Reise nicht weiter als 20 Seemeilen
  vom nächstgelegenen Land entfernt, müssen min-

  destens die Anforderungen eingehalten werden, die
  das Schiff nach § 6 erfüllen müsste.
BGBl. 2018, Seite 238 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 238
     (2) Ein Fahrgastschiff, das Absatz 1 unterliegt,
  muss mindestens die Anforderungen einhalten, die
  ein Schiff in der Inlandfahrt erfüllen muss.

                           §6
                   Schiffsbezogener
         Sicherheitsstandard in übrigen Fällen
     (1) Soweit für ein Schiff, das die Bundesflagge
  führt, nicht die in § 5 Absatz 1 und 2 bezeichneten
  Anforderungen einzuhalten sind, sind die Anforde-
  rungen nach Anlage 1a einzuhalten. Maßgeblich ist

  1. für ein Fahrgastschiff Anlage 1a Teil 1 in Verbin-

     dung mit Teil 7,

  2. für ein Binnenschiff im Verkehr durch die Kaiser-

     balje Anlage 1a Teil 2,

  3. für ein Traditionsschiff Anlage 1a Teil 3,
  4. für ein Sportboot Anlage 1a Teil 4,

  5. für ein Fischereifahrzeug Anlage 1a Teil 5,
  6. für ein Frachtschiff Anlage 1a Teil 6 in Verbin-
     dung mit Teil 7,
  soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften
  etwas anderes bestimmt ist.
     (2) Für ein Schiff, das einer bestimmten Schiffs-
  kategorie angehört, müssen, wenn es in einer
  anderen Schiffskategorie eingesetzt werden soll,
  die Anforderungen für Schiffe eingehalten werden,
  die zum Zeitpunkt der Änderung der Schiffskate-
  gorie auf Kiel gelegt worden sind, soweit nicht in
  den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes be-
  stimmt ist.“

4. § 6a wird wie folgt geändert:

  a) Das Absatzzeichen „(1)“ wird gestrichen und Ab-
     satz 2 wird aufgehoben.
  b) Im verbleibenden Wortlaut wird in Satz 1 nach
     dem Wort „sind“ die Wörter „nach Maßgabe
     der Anlage 1a Teil 8“ eingefügt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
     „der Richtlinien nach § 6“ durch die Wörter „der
     Anlage 1a“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Für Binnenschiffe mit einer technischen
      Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
      nach Anhang 1 der Binnenschiffsuntersuchungs-

      ordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)

      in der jeweils geltenden Fassung treten im Ver-

      kehr auf diesen Wasserstraßen hinsichtlich der

      Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung, Ver-

      messung, den Freibord und die Besetzung der
      Fahrzeuge, die Eignung des Unternehmers so-
      wie die Befähigung der Besatzungsmitglieder
      einschließlich des Schiffsführers die auf der
      Grundlage des Binnenschifffahrtsaufgabengeset-
      zes erlassenen Rechtsvorschriften an die Stelle
      dieser Verordnung.“

6. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Besichtigung und Zeugniserteilung
      folgt den in der IMO-Entschließung A.746(18)

     vom 4. November 1993 über ein harmonisiertes
     System der Besichtigung und Zeugniserteilung
     (VkBl. 1998 S. 829) festgelegten Verfahren und
     Leitlinien.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Die zuständigen Behörden erteilen auf
     Antrag
     1. für ein Schiff, auf das § 5 Absatz 1 bis 4 an-
        zuwenden ist, die erforderlichen Zeugnisse
        und Bescheinigungen,

     2. für ein Schiff im Sinne des § 6 Absatz 1 die in

        der Anlage 1a bezeichneten Zeugnisse und

        Bescheinigungen,

     wenn durch Besichtigung die Übereinstimmung

     mit den anwendbaren Vorschriften dieser Ver-
     ordnung oder der internationalen Regelungen
     im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes fest-
     gestellt ist. Sind für ein Schiff Schiffssicherheits-
     zeugnisse für verschiedene Nutzungen erteilt
     worden, hat der Schiffsführer zu Beginn einer
     Reise jede Änderung des Nutzungszwecks im
     Schiffstagebuch einzutragen.“
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Soweit in den
         Richtlinien nach § 6 nicht anders bestimmt,
         hat der Verantwortliche unter Antragstellung
         und auf eigene Kosten sicherzustellen“
         durch die Wörter „Der Verantwortliche hat
         unter Antragstellung und auf eigene Kosten
         sicherzustellen“ ersetzt.

     bb) Die Sätze 2 und 4 bis 7 werden aufgehoben.

  d) In Absatz 5 werden die Wörter „Anforderungen
     der Richtlinien nach § 6“ durch die Wörter „An-
     forderungen des Teils 2 der Anlage 1a“ ersetzt.
  e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ange-
     fügt:

        „(9) Der Eigentümer eines Schiffes hat ungül-
     tige oder verlorene und nach Neuausstellung
     wiedergefundene Schiffszeugnisse und -be-
     scheinigungen unverzüglich nachweislich zu ver-
     nichten, soweit die ausstellende Behörde nicht
     etwas anderes anordnet. Der Eigentümer des

     Schiffes kann abweichend von Satz 1 ein sol-
     ches Zeugnis auch der ausstellenden Behörde
     zurückgeben.“

7. In § 11 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter

   „oder bei der Vorführung nicht die schriftliche Erklä-

   rung nach § 9 Abs. 4 Satz 2 abgegeben worden ist

   oder die Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 6

   nicht vorliegt“, gestrichen.

8. In § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden
   die Wörter „sofern in den Richtlinien nach § 6 nichts
   anderes bestimmt ist“ durch die Wörter „soweit in
   Anlage 1a nichts anderes bestimmt ist“ ersetzt.
9. § 14 Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe „§ 9 Abs. 4 Satz 7“ wird durch die
     Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.
  b) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 9 Abs. 4
     Satz 3“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 4 Satz 2“
     ersetzt.
BGBl. 2018, Seite 239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 239

10. § 15 wird wie folgt gefasst:
                                                                  „§ 15
                                                         Übergangsregelung
     § 7 Absatz 2 ist erst ab dem 1. April 2019 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist § 7
   Absatz 2 in der am 13. März 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
11. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt A.II wird wie folgt geändert:
      aa) Die Nummern 1.3 und 1.4 werden durch die folgende Nummer 1.3 ersetzt:
          „1.3 Unbeschadet der Nummern 1.1 und 1.2 müssen neue Fahrgastschiffe in der Wattfahrt die Bestim-
               mungen des Anhangs 1 zu dieser Anlage erfüllen.“
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „des Artikels 2 Buchstabe o“ durch die Angabe „des Artikels 2 Buch-
          stabe p“ ersetzt.
   b) Folgender Anhang wird angefügt:
                                                                 „Anhang
                                                               zu Anlage 1
      1. A n w e n d u n g s b e r e i c h
            (1) Dieser Anhang gilt für neue Fahrgastschiffe in der Wattfahrt unabhängig von der Länge und von der
          Bruttoraumzahl.
            (2) Für Fahrgastschiffe nach Absatz 1 gelten die Vorschriften der Richtlinie 2009/45/EG des Euro-
          päischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahr-
          gastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2016/844 (ABl.
          L 141 vom 28.5.2016, S. 51) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in
          diesem Anhang etwas Abweichendes vorgesehen ist.
      2. B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n
            (1) Im Sinne dieses Anhangs ist
          1. Neues Fahrgastschiff: ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 1. Juli 1998 gelegt worden ist oder
             das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand; der Ausdruck
             „entsprechender Bauzustand“ bezeichnet den Zustand, der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes
             oder Fahrzeuges erkennen lässt und in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von mindes-
             tens 50 t oder von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem,
             welcher Wert kleiner ist;
          2. Inlandfahrt: eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem anderen
             deutschen Hafen;
          3. Wattfahrt: die Inlandfahrt auf den Watten der Nordsee, auf denen hoher Seegang ausgeschlossen ist;
             sie umfasst folgende Gebiete:
             1. die Ems bis Borkum,
             2. das Wattenmeer zwischen dem ostfriesischen Festland von Knock bis Schillighörn und den ost-
                friesischen Inseln,
             3. die Jade bis zur Verbindungslinie Minsener Oog – Langwarden,
             4. die Meldorfer Bucht und das Gebiet zwischen Büsum, Blauortsand, Tertiussand, Trischen und dem
                Hohen Ufer von Dieksand,
             5. das Wattenmeer von St. Peter Ording nach Friedrichskoog mit der Verbindungslinie Leuchtfeuer
                St. Peter Ording und dem Blauortsand als seewärtige Begrenzung,
             6. das Wattenmeer zwischen der Westküste Schleswig-Holsteins von Westerhever Sand bis zum Hin-
                denburgdamm und den vorgelagerten Inseln,
             7. das Wattenmeer zwischen dem Festland von Hindenburgdamm bis zur deutschen Grenze;
          4. Sommermonate: die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober.
            (2) Ferner sind die in der Richtlinie 2009/45/EG festgelegten Begriffsbestimmungen anzuwenden.
      3. B e s i c h t i g u n g u n d Z e u g n i s e r t e i l u n g
            (1) Fahrgastschiffe in der Wattfahrt werden nach Maßgabe der Anforderungen der Richtlinie 2009/45/EG
          besichtigt.
            (2) Fahrgastschiffe in der Wattfahrt erhalten Zeugnisse nach Maßgabe der Richtlinie 2009/45/EG unter
          Darstellung des besonderen Sicherheitsstandards im Anhang des Zeugnisses einschließlich des begrenz-
          ten Fahrtbereichs.

BGBl. 2018, Seite 240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 240
240                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018

          4. S i c h e r h e i t s s t a n d a r d
                (1) Dieser Anhang definiert einen besonderen Sicherheitsstandard, dessen Regelungen aufeinander
              abgestimmt sind. Daher kann der besondere Sicherheitsstandard nur gewährt werden, wenn die Regeln
              des Anhangs vollständig angewendet werden.
                (2) Der Aufbau des Anhangs folgt in der Nummerierung dem Anhang I der Richtlinie des Rates
              2009/45/EG.
              Zu Anhang I         Sicherheitsanforderungen
              Zu Kapitel II-1 Bauart der Schiffe
              Zu Teil B           Stabilität unbeschädigter Schiffe, Unterteilung und Leckstabilität
              Zu 1                Bestimmung der Stabilität des unbeschädigten Schiffes
                                  Für Fahrgastschiffe ab einer Länge von 15 m gilt:
                                  Es müssen in allen in Frage kommenden Beladungszuständen nach Maßgabe des
                                  Buchstaben c folgenden Stabilitätskriterien nach gebührender Korrektur des Einflusses
                                  freier Oberflächen in Bezug auf Flüssigkeiten in Tanks gemäß den Annahmen des Ab-
                                  satzes 3.3 der Entschließung A.749(18) in der geänderten Fassung oder gleichwertigen
                                  Annahmen entsprechen.
                                  1. Statische Kriterien
                                     a) Die Fläche unter der Hebelarmkurve bis 15° darf nicht kleiner sein als 0,070 mrad,
                                        wenn der maximale Hebelarm bei 15° liegt, und die Fläche darf nicht kleiner sein
                                        als 0,055 mrad bis 30°, wenn der maximale Hebelarm bei 30° oder einem größeren
                                        Winkel liegt. Liegt der maximale Hebelarm zwischen 15° und 30°, so ist die gefor-
                                        derte Fläche Aφmax in mrad bis zum Winkel bei dem der maximale Hebelarm auf-
                                        tritt nach folgender Formel durch lineare Interpolation zu ermitteln:
                                                                     Aφmax = 0,055 + 0,001 (30° φmax1)
                                     b) Die Fläche unter der Hebelarmkurve zwischen den Winkeln 30° und 40° oder zwi-
                                        schen 30° und φf2 darf nicht kleiner sein als 0,030 mrad.
                                     c) Bei einem Winkel von 30° muss der Hebelarm mindestens 0,20 m groß sein.
                                     d) Der maximale Hebelarm darf nicht bei einem Winkel auftreten, der kleiner als 15° ist.
                                     e) Der anfängliche Wert der Stabilität (G’M) unter Berücksichtigung der freien Flüssig-
                                        keitsoberflächen darf nicht kleiner sein als 0,15 m.
                                     f) Unter Einfluss des maximalen Fahrgastmomentes darf das Schiff nicht mehr als
                                        10° krängen. Das maximale Fahrgastmoment muss nicht notwendigerweise mit
                                        der maximalen Anzahl an Fahrgästen auftreten.
                                         Die Verteilung der auf einer Seite zusammendrängenden Fahrgäste ist mit 4 Per-
                                         sonen/m2 anzunehmen.
                                         Das Gewicht eines Fahrgastes ist mit 0,075 t anzunehmen und das Handgepäck
                                         pro Fahrgast ist mit 0,005 t anzusetzen.
                                     g) Bei der Fahrt im Drehkreis und unter Einwirkung des unter Buchstabe f berech-
                                        neten Fahrgastmomentes darf das Schiff nicht mehr als 12° krängen. Das Zentri-
                                        fugalmoment im Drehkreis ist nach folgender Formel zu berechnen:
                                         MDR = 0,02 (V02/LWL) * D * (KG‘ – T/2)
                                         mit MDR krängendes Zentrifugalmoment im Drehkreis [tm]
                                               V0     Dienstgeschwindigkeit [m/s]
                                               D      Deplacement [t]
                                               KG‘    Höhenschwerpunkt über Basis unter Berücksichtigung der freien
                                                      Flüssigkeitsoberflächen [m]
                                               LWL    Länge in der Wasserlinie [m]
                                            T      Tiefgang auf halber Schiffslänge [m]
                                  2. Windkriterium
                                     a) Unter einem seitlichen Winddruck von 0,08 t/m2 darf der Neigungswinkel des
                                        Schiffes nicht überschritten werden, bei dem der Restfreibord bis zum Schotten-
                                        deck auf der eintauchenden Seite kleiner als 10 % des vorhandenen Freibords in
                                        der aufrechten Lage wird. Dieser Winkel darf nicht größer als 12° werden.

1
    φmax ist der Winkel bei dem die Hebelarmkurve das Maximum erreicht.
2
    φf ist der Winkel bei dem die erste ungeschützte Öffnung zu Wasser kommt.

BGBl. 2018, Seite 241 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 241

                    b) Der statische Neigungswinkel infolge seitlichen Winddruckes ergibt sich aus dem
                       Schnittpunkt der Kurve des aufrichtenden mit der Kurve des krängenden Hebel-
                       armes. Das krängende Moment aufgrund von Seitenwind ist nach der folgenden
                       Formel zu berechnen:
                      hKW = 0,08 * A/D * (lw + T/2) * cos (φ)
                      mit hKW krängender Hebelarm infolge seitlichen Winddruckes bei einem Nei-
                                gungswinkel φ [m]
                            A     Überwasserlateralfläche [m2]
                            D     Deplacement [t]
                            lw    Abstand des Schwerpunktes der Fläche A von der Basis [m]
                            T     Tiefgang auf halber Schiffslänge [m]
                            φ     jeweiliger Neigungswinkel [°]
                    c) Für Schiffe über 12 m Breite ist nachzuweisen, dass bei dynamischer Einwirkung
                       des Winddruckes rechteckige Fenster oder andere ungeschützte Öffnungen nicht
                       eintauchen.
                 3. Die folgenden Beladungszustände sind in Bezug auf Stabilität zu berechnen:
                    a) Schiff in Ballastfahrt ohne Passagiere mit vollen Vorräten (Abfahrt)
                    b) Schiff in Ballastfahrt ohne Passagiere mit 10 % der Vorräte (Ankunft)
                    c) Schiff mit der maximalen Anzahl an Passagieren und vollen Vorräten (Abfahrt)
                    d) Schiff mit der maximalen Anzahl an Passagieren und 10 % der Vorräte (Ankunft)
                    Die Hebelarmkurven sind mit freiem Trimm und freier Tiefertauchung zu berechnen.
                    Das Gewicht eines Fahrgastes ist mit 0,075 t anzunehmen, und das Handgepäck pro
                    Fahrgast ist mit 0,005 t anzusetzen. Bei Schiffen im Fährverkehr ist außerdem pro
                    Person mit 0,020 t Gepäck zu rechnen.
Zu 2             Wasserdichte Unterteilung
Zu 3             Flutbare Länge
Zu 4             Zulässige Länge der Abteilungen
Zu 5             Flutbarkeit
                 Wird die Regel 8.4.5 (verringerte Schadensausdehnung) angewendet, kann für den be-
                 treffenden Bereich des Schiffes der nächsthöhere Abteilungsfaktor für die Berechnung
                 der Schottenkurve angewendet werden. Grundlage ist der nach Regel 6 erforderliche
                 Abteilungsfaktor.
Zu 7             Sondervorschriften für die Unterteilung von Schiffen
                 Wird die Regel 8.4.5 (verringerte Schadensausdehnung) angewendet, kann für den be-
                 treffenden Bereich des Schiffes der nächsthöhere Abteilungsfaktor für die Berechnung
                 der Schottenkurve angewendet werden. Grundlage ist der nach Regel 6 erforderliche
                 Abteilungsfaktor.
Zu 7.3:          Eine Berechnung der Schottenkurve unter Inanspruchnahme von Nischen ist nicht zu-
                 lässig.
Zu 8             Stabilität beschädigter Schiffe
Zu 8.2.3.3:      Bei Anwendung der Regel 8.4.5 (verringerte Schadensausdehnung) ist der Winddruck
                 nach folgender Formel zu ermitteln:
                 GZ (Meter) = (Krängungsmoment/Verdrängung) + 0,10
                 Der aufrichtende Hebelarm darf bei Anwendung der Regel 8.4.5 nicht weniger als 0,15 m
                 betragen.
                 Zusätzlich gelten folgende Regeln:
Zu 8.4.5:        Die Ausdehnung des Schadens kann für einen Teilbereich der Schiffslänge oder über die
                 ganze Schiffslänge abweichend von den Absätzen .4.2 und .4.3 bei Anordnung eines
                 Doppelbodens in den genannten Teilbereichen oder über die gesamte Schiffslänge mit
                 einer Mindesthöhe von 0,60 m, getrennt nach Boden und Seiten, wie folgt angenommen
                 werden:
                 1. In den Schiffsseiten
                    a) Querausdehnung (gemessen in Höhe der obersten Schottenladelinie von Mall-
                       kante Außenhaut rechtwinklig zur Mittellinie): eine Entfernung von 1,00 m;
                    b) Senkrechte Ausdehnung: von der Grundlinie aufwärts unbegrenzt.

BGBl. 2018, Seite 242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 242

                     2. Im Schiffsboden
                        a) Querausdehnung (gemessen in Höhe der obersten Schottenladelinie von Mall-
                           kante Außenhaut rechtwinklig zur Mittellinie): eine Entfernung von einem Fünftel
                           der Breite des Schiffes, mindestens aber 3,00 m;
                        b) Senkrechte Ausdehnung: von der Grundlinie aufwärts bis 0,60 m Höhe.
      Zu 8.4.6:      Für den Fall, dass die Ausdehnung des Schadens nach Regel 8.4.5 bemessen wird, gilt
                     für den Bereich des Schiffes, in dem Regel 8.4.5 angewendet wird, mindestens der
                     Zwei-Abteilungsstatus. Die unter Kapitel II-1 Teil A Absatz 1.8 definierte Tauchgrenze
                     muss mindestens 100 mm unterhalb Oberkante Schottendeck an der Seite des Schiffes
                     verlaufen.
      Zu 8.4.7:      Gesellschaftsräume unter dem Schottendeck, welche den Anforderungen der Regel 8.4.5
                     entsprechen, müssen mindestens zwei Fluchtwege haben, von denen mindestens einer
                     nicht durch wasserdichte Türen führt. Die Fluchtwege müssen an gegenüberliegenden
                     Enden des Raumes angeordnet sein. Die maximale Entfernung zu einem der Fluchtwege
                     darf 8 m nicht überschreiten. Eine wasserdichte Tür, welche einen der Fluchtwege bildet,
                     muss mindestens 0,90 m breit sein. Die Breite der Treppen muss den Anforderungen von
                     Regel II-2/B/6.1.5b genügen, wobei die geforderte Gesamtbreite gleichmäßig auf die im
                     Raum vorhandenen Treppen aufzuteilen ist.
      Zu 8.4.8:      Für den Fall, dass die Ausdehnung des Schadens nach Regel 8.4.5 bemessen wird, darf
                     die Anzahl der Fahrgäste, die in Salons im Bereich der Anwendung der verringerten
                     Schadensausdehnung unter dem Schottendeck befördert werden, nicht mehr als
                     500 Personen betragen.
      Zu 10          Doppelböden
                     Zusätzlich gelten folgende Regeln:
      Zu 10.9:       Fahrgastschiffe mit weniger als 50 m Länge und einem Unterteilungsfaktor von 1,0 sind
                     von dem Einbau eines Doppelbodens befreit, wenn die Berechnung der Endschwimm-
                     lage in jedem Leckfall mindestens eine Tauchgrenze von 114 mm (1,5 x 76 mm) nach-
                     weist. Fahrgastschiffe mit einem Unterteilungsfaktor von höchstens 0,5 sind von dem
                     Einbau eines Doppelbodens befreit.
      Zu 10.10:      Fahrgastschiffe mit einer Länge von 50 m oder mehr müssen mit einem Doppelboden
                     versehen sein, wenn der Abteilungsfaktor größer als 0,5 ist. Der Doppelboden muss sich
                     bei Schiffen mit achtern angeordnetem Maschinenraum mindestens vom Maschinenraum-
                     frontschott bis an das Vorpiekschott erstrecken oder möglichst nahe herangeführt werden.
      Zu 10.11:      Wird die Regel 8.4.5 vollständig oder teilweise angewendet, ist für diese Bereiche ein
                     Doppelboden vorzusehen.
      Zu 13          Öffnungen in wasserdichten Schotten
      Zu 13.5.4:     Zusätzlich gilt folgende Regel:
                     Bei Anwendung der Regel 8.4.5 gilt: Die Anordnung der wasserdichten Türen und ihrer
                     Steuerungen muss derart sein, dass der Betrieb der wasserdichten Türen außerhalb des
                     beschädigten Bereichs des Schiffes nicht beeinträchtigt wird, wenn das Schiff eine Be-
                     schädigung innerhalb des Leckbereichs von 1,00 m von Mallkante Außenhaut erleidet,
                     wobei dieser Abstand in Höhe der obersten Schottenladelinie rechtwinklig zu Mittel-
                     schiffsebene gemessen wird.
      Zu 13.7.1.2.2: Zusätzlich gilt folgende Regel:
                     Bei Anwendung der Regel 8.4.5 gilt: Die Tür muss sich oberhalb des Doppelbodens und
                     außerhalb des Leckbereichs von 1,00 m befinden.
      Zu 13.9.3:     Zusätzlich gelten folgende Regeln:
                     Sind zwei benachbarte wasserdichte Abteilungen durch eine wasserdichte Tür in einem
                     wasserdichten Schott begehbar und dient diese wasserdichte Tür als Sekundär-Flucht-
                     weg aus einem Salon oder sonstigen für Fahrgäste vorgesehenen Räumen, so wird das
                     Offenbleiben als unbedingt notwendig angesehen. Eine solche wasserdichte Tür muss in
                     den Stabilitätsunterlagen des Schiffes deutlich angegeben sein und muss jederzeit ge-
                     schlossen werden können. Die Abteilungslängen dürfen für die Abteilungen, die an diese
                     wasserdichte Tür angrenzen, die maximalen flutbaren Längen nach den Regeln 2 bis 5
                     unter Verwendung eines kleineren als in Regel 6 erforderlichen Abteilungsfaktors nicht
                     überschreiten.

BGBl. 2018, Seite 243 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 243

Zu 17-1        Wasserdichtigkeit von Ro-Ro-Deck (Schottendeck) bis zu den unten liegenden
               Räumen
Zu 17-1.1.1:   Zusätzlich gilt folgende Regel:
               Absatz .1.1 findet auf Ro-Ro-Fahrgastschiffe keine Anwendung, wenn die Höhe des
               Ro-Ro-Decks oberhalb der Wasserlinie mit den Niedergängen in das Schiff nicht niedriger
               als 3,00 m ist.
Zu Teil C      Maschinenanlagen
Zu 3           Lenzpumpenanlagen
Zu 3.2.9:      Zusätzlich gilt folgende Regel:
               Bei Anwendung der Regel B/8.4.5 gilt: Wenn das Rohr in irgendeinem Teil des Schiffes
               näher als 1,00 m, gemessen in Höhe der obersten Schottenladelinie rechtwinklig zur Mit-
               telschiffebene, an der Schiffsseite oder in einem Rohrtunnel verlegt ist, muss es in der
               Abteilung, in der sich der Lenzsauger befindet, mit einem Rückschlagventil versehen sein.
Zu 3.2.10:     Zusätzlich gilt folgende Regel:
               Bei Anwendung der Regel B/8.4.5 gilt: Außerdem darf die Beschädigung einer Pumpe
               oder ihres Anschlussrohrs zur Hauptlenzleitung, wenn sich beide in geringerem Abstand
               als 1,00 m von der Außenhaut befinden, das Lenzsystem nicht außer Betrieb setzen.
Zu Teil D      Elektrische Anlagen
Zu 3           Notstromquelle
Zu 3.1:        Zusätzlich gilt folgende Regel:
               Die Unterbringung der unabhängigen Notstromquelle mit einer Notschalttafel ist unter-
               halb des Schottendecks möglich, wenn eine zweite redundante Notstromtafel vorhan-
               den ist. Beide Notschalttafeln sind in getrennten Abteilungen hinsichtlich Brandschutz
               und Leckstabilität unterzubringen.
Zu Kapitel II-2 Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung
Zu Teil B       Brandschutzmaßnahmen
Zu 6            Fluchtwege
                Gesellschaftsräume unter dem Schottendeck, welche den Anforderungen der
                Regel II-1/B/8.4.5 entsprechen, müssen mindestens zwei Fluchtwege haben, von denen
                mindestens einer nicht durch wasserdichte Türen führt. Die Fluchtwege müssen an ge-
                genüberliegenden Enden des Raumes angeordnet sein. Die maximale Entfernung zu
                einem der Fluchtwege darf 8 m nicht überschreiten. Eine wasserdichte Tür, welche einen
                der Fluchtwege bildet, muss mindestens 0,90 m breit sein. Die Breite der Treppe muss
                den Anforderungen von Regel 6.1.5.a genügen, wobei die geforderte Gesamtbreite
                gleichmäßig auf die im Raum vorhandenen Treppen aufzuteilen ist.
Zu 6.1.1:       Zusätzlich gilt folgende Regel:
                Werden für die Beurteilung von Treppen, Leitern, Flure und Türen Annahmen für die
                Unwirksamkeit durch Beschädigung bei Kollision getroffen, so wird die Schadensaus-
                dehnung mit 1,00 m (gemessen in Höhe der obersten Schottenladelinie von Mallkante
                Außenhaut rechtwinklig zur Mittellinie) angenommen, sofern sich der betrachtete Punkt
                mindestens 0,60 m über Basis befindet.
Zu 6.1.5:       Diese Regel gilt ohne 6.1.5a für Schiffe ab einer Länge von 24 m mit folgendem Zusatz:
                Abhängig von der Anordnung der Einbootungsstationen, der Anzahl der Decks, der An-
                ordnung der Feuerzonen, der Lage und Anzahl der Fluchtwege sowie dem Evakuierungs-
                konzept auf Basis der MSC-Rundschreiben 1166 (Richtlinien für eine vereinfachte Evaku-
                ierungsanalyse für Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiffe) und 1238 (Richtlinien für Eva-
                kuierungsanalysen für neue und vorhandene Fahrgastschiffe) (VkBl. 2011 S. 711) kann auf
                einen entsprechend den Absätzen 6.1.1 und 6.1.2 geforderten Treppenschacht verzichtet
                werden.
Zu 6.1.5.6
und 6.1.5.6.a: Zusätzlich gilt folgende Regel:
                Die Treppenvorflächen auf jeder Decksebene müssen eine Grundfläche von mindestens
                2 m2 haben und müssen, wenn sie für mehr als 80 Personen vorgesehen sind, für jeweils
                weitere 40 Personen 1 m2 größer sein, brauchen jedoch insgesamt nicht größer als 10 m2
                zu sein, mit Ausnahme derjenigen Treppenvorflächen, bei denen ein unmittelbarer Zu-
                gang von Gesellschaftsräumen zum Treppenschacht besteht.
Zu 6-1         Fluchtwege auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen
Zu 6-1.3:      Die Evakuierungsuntersuchung ist in Anlehnung an die vorläufigen Richtlinien für Evaku-
               ierungsanalysen für Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiffe (MSC Circ. 1001), in der je-
               weils geltenden Fassung, mit einer Evakuierungszeit von maximal 30 min durchzuführen.“

BGBl. 2018, Seite 244 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 244

12. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:
   „Anlage 1a
   (zu den §§ 6 und 6a)

                        Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen
                                                  Inhaltsübersicht

                     Teil 1   Sicherheitsanforderungen für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von
                              Fahrgastschiffen
                     Teil 2   Sicherheitsanforderungen für Binnenschiffe, die in dem Bereich nach § 9
                              Absatz 5 verkehren
                     Teil 3   Sicherheitsanforderungen an den Bau und die Ausrüstung von Traditions-
                              schiffen
                     Teil 4   Sicherheitsanforderungen an Sportboote
                     Teil 5   Sicherheitsanforderungen an Fischereifahrzeuge mit einer Länge unter 24 m
                     Teil 6   Sicherheitsanforderungen an Frachtschiffe
                     Teil 7   Anforderungen an den Freibord
                     Teil 8   Sicherheitsanforderungen an Schiffsdampfkessel

                                                          Teil 1
                                     Sicherheitsanforderungen für den Bau,
                              die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen
   1       Anwendungsbereich
   1.1     Dieser Teil gilt für Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt, die die Bundesflagge führen und die nicht der
           Richtlinie 2009/45/EG unterliegen, einschließlich der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge. Dies sind
           insbesondere
           a) vorhandene Schiffe der Klassen A bis D im Sinne der Richtlinie 2009/45/EG mit einer Länge von
              weniger als 24 m,
           b) Schiffe, auf die wegen des verwendeten Werkstoffes die Richtlinie 2009/45/EG keine Anwendung
              findet,
           c) vor 1965 entworfene und hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebaute historische Fahrgast-
              schiffe im Original oder als Einzelnachbildung, soweit sie nicht den Anforderungen für Traditions-
              schiffe nach Teil 3 unterliegen.
   1.2     Soweit nicht die Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie 2009/45/EG anzuwenden sind, gilt dieser
           Teil ferner für
           a) vorhandene Schiffe der Klassen C und D nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie
              2009/45/EG,
           b) neue Schiffe im Sinne der Richtlinie 2009/45/EG mit einer Länge von weniger als 24 m.
   1.3     Dieser Teil gilt nicht für
           a) Schiffe der Bundeswehr und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;
           b) Binnenschiffe, mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach An-
              hang 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der
              jeweils geltenden Fassung im Verkehr auf diesen Wasserstraßen;
           c) Sportboote, sofern sie
              aa) nicht über eine Besatzung verfügen oder verfügen sollen und
              bb) zu gewerblichen Zwecken mehr als zwölf Fahrgäste befördern.
   2       Begriffsbestimmungen
           Im Sinne dieses Teils ist
   2.1     Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert oder das für die Beförderung von mehr
           als 12 Fahrgästen zugelassen ist;
   2.2     Neues Fahrgastschiff: ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 1. Juli 1998 gelegt worden ist oder
           das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand; der Ausdruck
           „entsprechender Bauzustand“ bezeichnet den Zustand, der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes
           oder Fahrzeuges erkennen lässt und in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von
           mindestens 50 t oder von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je
           nachdem, welcher Wert kleiner ist;
   2.3     Vorhandenes Fahrgastschiff: ein Schiff, das kein neues Schiff ist;

BGBl. 2018, Seite 245 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 245

2.4    Fahrgast: jede Person mit Ausnahme
       a) des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner
          Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt, beschäftigt oder sonst tätig sind,
          und
       b) von Kindern unter einem Jahr;
2.5    Inlandfahrt: eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem anderen
       deutschen Hafen;
2.6    Richtlinie 2009/45/EG: Richtlinie 2009/45/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften
       und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1) in der jeweils geltenden
       Fassung;
2.7    Schiffssicherheitsgesetz: Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) in der
       jeweils geltenden Fassung;
2.8    SOLAS-Übereinkommen: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
       Lebens auf See mit Protokollen von 1978 und 1988 (BGBl. 1979 II S. 141; 1980 II S. 525; 1983 II
       S. 784; 1994 II S. 2458, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung;
2.9    Freibord-Übereinkommen: Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Pro-
       tokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164; 1994 II S. 2457, Anlageband) in der jeweils
       geltenden Fassung;
2.10   Code über Intaktstabilität: Entschließung MSC.267(85) über den Internationalen Code über Intakt-
       stabilität von 2008 (VkBl. 2009, S. 724) in der jeweils geltenden Fassung;
2.11   Bäderboot: ein Fahrgastschiff, das vor dem 1. Januar 2000 als Bäderboot zugelassen war, das mehr
       als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste befördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgäste zugelassen ist
       und im Bäderverkehr eingesetzt wird;
2.12   Sportanglerfahrzeug: ein Fahrgastschiff, das vor dem 1. Januar 2000 als Sportanglerfahrzeug zu-
       gelassen war, das mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste befördert oder für nicht mehr als
       50 Fahrgäste zugelassen ist und auf dem Angelsport gegen Entgelt ausgeübt wird;
2.13   Sommermonate: die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober;
2.14   Wattfahrt: die Inlandfahrt auf den Watten der Nordsee, auf denen hoher Seegang ausgeschlossen ist;
       sie umfasst folgende Gebiete:
       a) die Ems bis Borkum,
       b) das Wattenmeer zwischen dem ostfriesischen Festland von Knock bis Schillighörn und den ost-
          friesischen Inseln,
       c) die Jade bis zur Verbindungslinie Minsener Oog–Langwarden,
       d) die Meldorfer Bucht und das Gebiet zwischen Büsum, Blauortsand, Tertiussand, Trischen und dem
          Hohen Ufer von Dieksand,
       e) das Wattenmeer von St. Peter-Ording nach Friedrichskoog mit der Verbindungslinie Leuchtfeuer
          St. Peter-Ording und dem Blauortsand als seewärtige Begrenzung,
       f) das Wattenmeer zwischen der Westküste Schleswig-Holsteins von Westerhever Sand bis zum Hin-
          denburgdamm und den vorgelagerten Inseln,
       g) das Wattenmeer zwischen dem Festland vom Hindenburgdamm bis zur dänischen Grenze;
2.15   Berufsgenossenschaft: die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
       schaft Post-Logistik Telekommunikation.
3      Grundsätzliche Sicherheitsanforderungen
3.1    Die Richtlinie 2009/45/EG gilt für Fahrgastschiffe nach Regel 1.1 dieses Teils entsprechend, soweit
       nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
3.2    Vorbehaltlich der nachfolgenden Vorschriften müssen vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D
       mit Ausnahme von Sportanglerfahrzeugen und Bäderbooten in allem, was nicht unter die besonderen
       Anforderungen für die Klassen C und D nach der Richtlinie 2009/45/EG fällt, die Anforderungen der
       Kapitel II-1 und II-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen erfüllen. Soweit darin ausdrücklich Re-
       gelungen für den Umbau vorhandener Schiffe vorgesehen sind, müssen abweichend von Satz 1 min-
       destens die Anforderungen der Kapitel II-1und II-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der in
       der nach Maßgabe der 6. SOLAS-Änderungsverordnung vom 20. September 1994 (BGBl. II S. 2458)
       geänderten Fassung eingehalten werden.
3.3    Dem Verantwortlichen im Sinne des § 2 Absatz 2 ist bei der Anwendung der in Betracht kommenden
       Bestimmungen dieses Teils freigestellt, im Rahmen seiner Verpflichtungen nach § 3 des Schiffssicher-
       heitsgesetzes nachzuweisen, dass er den sicheren Betrieb des Schiffes hinsichtlich der dem Flaggen-
       staat überlassenen Anforderungen auch abweichend von diesem Teil in gleichwertiger Weise sicher-
       stellt.

BGBl. 2018, Seite 246 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 246

  4     Besichtigung und Zeugniserteilung
  4.1   Die Berufsgenossenschaft erteilt ein Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe, wenn eine Besichtigung
        die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieses Teils ergeben hat. Das Zeugnis muss
        an Bord der Schiffe mitgeführt werden.
  4.2   Für die zu erteilenden Schiffssicherheitszeugnisse gelten folgende Anforderungen:
        a) das Fahrgastschiff muss nach Maßgabe des Artikels 12 der Richtlinie 2009/45/EG besichtigt
           werden;
        b) das Zeugnis trägt die Bezeichnung „Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe“;
        c) das Zeugnis muss den Anforderungen nach Artikel 13 der Richtlinie 2009/45/EG entsprechen;
        d) im Falle eines Bäderbootes wird das Zeugnis nur für die Sommermonate ausgestellt;
        e) im Falle eines Bäderbootes oder eines Sportanglerfahrzeuges kann das Zeugnis nicht erneuert
           werden, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit des letzten Zeugnisses mehr als ein Jahr vergangen
           ist.
  5     Fahrterlaubnis in besonderen Fällen
  5.1   Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag im Einzelfall für ein Schiff, für das ein Schiffssicherheits-
        zeugnis für einen anderen Zweck als die Fahrgastschifffahrt ausgestellt ist, für eine Reise oder mehrere
        Reisen aus besonderem Anlass eine Fahrterlaubnis als Fahrgastschiff erteilen, soweit sichergestellt ist,
        dass die Sicherheit der Fahrgäste jederzeit gewährleistet ist. Es obliegt dem Antragsteller nachzuwei-
        sen, dass der sichere Betrieb des Schiffes auch abweichend von den Anforderungen dieses Teils in
        anderer Weise sichergestellt wird und das Sicherheitsniveau dieses Teils insgesamt nicht gesenkt wird.
  5.2   In der Fahrterlaubnis sind unter Angabe des Zeitpunktes und der Dauer jeder einzelnen Reise mindes-
        tens die erforderliche zusätzliche Ausrüstung, insbesondere mit Rettungsmitteln, und die höchstzuläs-
        sige Anzahl der Fahrgäste vorzuschreiben. Ferner kann die Fahrterlaubnis mit den für die Gewährleis-
        tung eines sicheren Schiffsbetriebes erforderlichen Nebenbestimmungen, im Falle von Auflagen auch
        nachträglich, verbunden werden.
  6     Fahrtbeschränkungen
  6.1   Bäderboote dürfen nur während der Sommermonate fahren. Die Fahrt darf nicht länger als 2 Stunden
        dauern und der Abstand von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser nicht mehr als 4 Seemeilen
        betragen. Die Berufsgenossenschaft kann für einzelne Schiffe in sinngemäßer Anwendung der Richt-
        linie 2009/45/EG andere Abstände von der Küstenlinie festlegen.
  6.2   Sportanglerfahrzeuge dürfen einen Abstand von 10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hoch-
        wasser nicht überschreiten.
  6.3   Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge dürfen nur zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang
        fahren.
  6.4   Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge dürfen die Fahrt nicht antreten
        a) bei Sturm (8 Beaufort oder mehr) oder Sturmwarnung,
        b) bei auflandigem Starkwind (6 und 7 Beaufort) oder
        c) bei Nebel mit einer Sichtweite
          aa) von weniger als 500 m oder
          bb) zwischen 500 und 1 000 m, wenn kein auf der Grundlage der Richtlinie 2014/90/EU des
              Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur
              Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) in der jeweils
              geltenden Fassung, zugelassenes und einwandfrei arbeitendes Radargerät vorhanden oder
              außer dem Schiffsführer keine weitere fachkundige Person zur Bedienung des Radargerätes
              an Bord ist.
        Bei ablandigem Starkwind darf der Bereich der windgeschützten Küste nicht verlassen werden. Bä-
        derboote und Sportanglerfahrzeuge, die sich außerhalb der windgeschützten Küste aufhalten, müssen
        bei aufkommendem Starkwind oder bei Sturm- oder Starkwindwarnungen unverzüglich Landschutz
        aufsuchen, bei aufkommendem Sturm muss unverzüglich der nächste Hafen angelaufen werden.
  6.5   Maßgeblich für die Entscheidung des Schiffsführers eines Bäderbootes oder eines Sportanglerfahr-
        zeuges, eine geplante Fahrt zu unterlassen oder eine schon begonnene Fahrt entsprechend den Vor-
        schriften dieses Teils zu ändern, sind die von einem amtlichen Wetterdienst herausgegebenen Stark-
        wind- und Sturmwarnungen.
  7     Zulässige Fahrgastzahl
  7.1   Die Berufsgenossenschaft setzt die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste fest, dabei sind insbeson-
        dere die nachgewiesenen Stabilitätswerte, Flucht- und Rettungswege und die Decksflächen der see-
        fest eingedeckten Räume auf und unter Deck, die für die Unterbringung von Fahrgästen geeignet sind,
        zu berücksichtigen.

BGBl. 2018, Seite 247 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 247

7.2     Bei Fahrzeugen in der Wattfahrt müssen für die Sommermonate auch die zur Unterbringung von Fahr-
        gästen geeigneten freien Decksflächen berücksichtigt werden.
8       Freibord
8.1     Für alle Fahrgastschiffe ist ein wirksamer wetterdichter Verschlusszustand Voraussetzung für die Er-
        teilung des Freibordes.
8.2     Für vorhandene Fahrgastschiffe gilt Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/45/EG entspre-
        chend, soweit nicht nachfolgend geringere Anforderungen geregelt sind.
8.3     Für vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D und neue Fahrgastschiffe der Klassen C und D
        unter 24 m Länge gilt:
8.3.1   Mindestfreibord
        Die Mindestbughöhe kann um höchstens 50 % vermindert werden, wenn die Anforderungen der In-
        takt- und Leckstabilität eingehalten werden.
8.3.2   Lüfter
        Die Süllhöhe von Lüftern kann im Bereich 1 auf 760 mm und im Bereich 2 auf 450 mm reduziert
        werden. Auf wetterdichte Verschlüsse für Lüfter kann verzichtet werden, wenn die nachfolgenden
        Anforderungen erfüllt werden und sich diese Lüfter nicht in einem Frontschott oder an der Seite von
        Aufbauten befinden. Die Mindest-Süllhöhen für Lüfter ohne Verschluss-Einrichtungen wie Maschinen-
        raumzu- und Ablüfter sowie Zu- und Ablüfter für Notdieselräume können auf 2500 mm im Bereich 1
        und 900 mm im Bereich 2 reduziert werden.
8.3.3   Türen
        Die Süllhöhe von Türen, die zu Räumen mit zu schützenden Öffnungen in den Schiffskörper führen,
        kann im Bereich 1 auf 380 mm und im Bereich 2 auf 100 mm reduziert werden.
8.3.4   Fenster
        Im Bereich des ersten Aufbaudecks können anstelle von Bullaugen im Sinne der Regel 23 Absatz 2 der
        Anlage 1 zum Freibord-Übereinkommen Fenster nach Maßgabe der Regel 23 Absatz 3 der Anlage 1
        zum Freibord-Übereinkommen zugelassen werden, wenn für jedes dieser Fenster jeweils eine See-
        schlagblende mit Befestigungsmaterial in der direkten Umgebung der Fenster vorgesehen ist. Sofern
        die Fenster aus Sicherheitsverbundglas bestehen, dessen Festigkeitswert der umgebenden Schiffs-
        struktur entspricht, kann auf Seeschlagblenden verzichtet werden. Fahrzeuge, deren Aufbauten oder
        Deckshäuser in die Pantokarenen eingerechnet sind, müssen auch in diesem Bereich wirksam wetter-
        dicht verschlossen sein.
8.3.5   Virtuelle Schottendecks und versenkte Salons
        Fahrzeuge mit virtuellem Schottendeck und versenktem Salon dürfen ausschließlich in der Wattfahrt
        eingesetzt werden.
8.3.6   Wasserpforten
        Der Wasserpfortenquerschnitt nach Regel 24 der Anlage 1 zum Freibord-Übereinkommen kann um
        höchstens 50 % vermindert werden.
8.4     Für Sportanglerfahrzeuge und Bäderboote kann die Berufsgenossenschaft weitergehende Ausnahmen
        zulassen.
9       Unterteilung und Stabilität
9.1     Vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D und alle Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger
        als 24 m müssen vorbehaltlich der nachfolgenden Vorschriften hinsichtlich der Stabilität des unbe-
        schädigten Schiffes die Anforderungen des Codes über die Intaktstabilität erfüllen.
9.2     Vorhandene genehmigte Stabilitätsunterlagen bleiben weiter gültig, soweit sich an den Voraussetzun-
        gen für ihre Genehmigung nichts geändert hat.
9.2.1   Wird eine Änderung des Leerschiffsgewichtes, des Längenschwerpunktes, oder des Höhenschwer-
        punktes festgestellt, müssen weiterhin mindestens die bis dahin für dieses Schiff geltenden Intakt- und
        Leckstabilitätskriterien eingehalten werden.
9.2.2   Werden Reparaturen, Änderungen oder Umbauten größerer Art vorgenommen, ist Artikel 6 Absatz 2
        Buchstabe e der Richtlinie 2009/45/EG anzuwenden. Als solche gilt im Zusammenhang mit der Unter-
        teilung und Stabilität jegliche Veränderung in der Bauart, die das Ausmaß der Unterteilung des Schiffes
        berührt oder die Hydrostatik des Schiffes beeinflusst.
9.3     Für vorhandene Fahrgastschiffe in der Wattfahrt gilt:
9.3.1   Bei flachgehenden, breiten Schiffen kann die Berufsgenossenschaft abweichend von Kapitel 2
        Regel 2.2.3 des Codes über die Intaktstabilität eine Verminderung des Neigungswinkels, bei dem
        der größte aufrichtende Hebelarm auftritt, zulassen.
9.3.2   Die Nachrüstung eines Doppelbodens ist nicht erforderlich.

BGBl. 2018, Seite 248 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 248

  9.4     Für Fahrgastschiffe der Klassen C und D, die unter herabgesetzten Einsatz- und Wetterbedingungen
          fahren, kann die Berufsgenossenschaft beim Nachweis des Wetterkriteriums reduzierte Windlasten
          zulassen. Das Wetterkriterium muss nicht erfüllt werden, wenn
  9.4.1   der Umfang der Hebelarmkurve mindestens 60° beträgt oder
  9.4.2   der Stabilitätsumfang zwischen 50 und 60° liegt und der bei 30° Neigung erforderliche aufrichtende
          Hebelarm so vergrößert ist, dass für je 1° Stabilitätsumfang unter 60° zusätzlich 0,01 m zu dem er-
          forderlichen Mindesthebelarm vorhanden ist.
  9.5     Für vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe der Klassen C und D gelten die Bestimmungen der Regel 8 des
          Kapitels II-1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der durch Entschließung MSC.12(56) geän-
          derten Fassung nicht. Regel 8-2 des Kapitels II-1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der
          durch Konferenzdokument vom 29. November 1995 (BGBl. 1995 II S. 934) eingefügten Fassung ist
          nicht anzuwenden.
  9.6     Bei Fahrzeugen mit hinten liegender Maschine kann ein bis zum Freiborddeck oder bis zu einer ober-
          halb der Tiefladelinie gelegenen wasserdichten Plattform reichendes Hinterpiekschott (Stopfbuchsen-
          schott) das hintere Maschinenraumschott ersetzen.
  9.7     Bei Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen sind der Berufsgenossenschaft die Stabilitätsunterlagen
          zur Prüfung vorzulegen. Hierzu gehören die Hebelarmkurven der statischen Stabilität für die wichtigs-
          ten Betriebszustände sowie die Auswertungsunterlagen des Krängungsversuches. Ein Nachweis der
          Schwimmfähigkeit im Leckfall ist nicht erforderlich.
  10      Maschinen und elektrische Anlagen
  10.1    Verbindung zwischen Kommandobrücke und Maschinenraum
          Für die Übermittlung von Maschinenkommandos von der Brücke zu der Stelle im Maschinenraum, von
          der aus die Drehzahl und die Schubrichtung der Propeller gesteuert werden, muss mindestens ein
          Telegraph oder eine Kommunikationsanlage vorhanden sein. Die Kommunikationsanlage kann aus
          einem gespeisten Telefon oder einem Drahtlos-Telefon mit fest montierter Ladestation bestehen.
  10.2    Ruderanlage
          Fahrgastschiffe müssen mit einer Hauptruderanlage und einer Hilfsruderanlage ausgerüstet sein, wobei
          die Hilfsruderanlage unabhängig vom Ruderschaftdurchmesser einen handhydraulischen Antrieb haben
          kann.
  10.3    Hauptstromquellen
          Auf jedem Fahrgastschiff müssen zur Aufrechterhaltung der elektrischen Energieversorgung des
          Antriebes und der notwendigen Hilfseinrichtungen mindestens zwei Hauptgeneratoren vorhanden
          sein, wobei einer der Generatoren auch ein Wellengenerator oder eine am Antriebsmotor angehängte
          Lichtmaschine sein kann.
  10.4    Notstromquellen
          Sofern die Notstromquelle eine Akkumulatorenbatterie ist, muss ein Betrieb aller Notverbraucher ein-
          schließlich der Notbeleuchtung von mindestens 6 Stunden sichergestellt sein.
  11      Brandschutz
          Für vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D, die ausschließlich Tagesfahrten durchführen,
          kann die Nachrüstung einer Feuerlöschanlage für Unterkunfts- und Wirtschaftsräume, Treppen-
          schächte und Gänge in erleichterter Form durch eine nicht selbsttätig auslösende Anlage oder mobile
          Brandbekämpfungseinheiten, die strategisch günstig in Brandabschnitten platziert werden und aktiv
          durch die Besatzungen zum Einsatz kommen können, vorgenommen werden. Feuerlöschanlagen sind
          so auszulegen, dass eine gleichwertige Sicherheit gegenüber dem festen Einbau einer Sprinkleranlage
          erfüllt wird.
  12      Zeugnismuster
          Die Muster des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe und der Fahrterlaubnis in besonderen Fällen
          werden nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 dieser Verordnung im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

BGBl. 2018, Seite 249 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 249

                                                 Teil 2
                           Sicherheitsanforderungen für Binnenschiffe,
                         die in dem Bereich nach § 9 Absatz 5 verkehren
1.    Binnenschiffe, die keine Fahrgäste und sonstige nicht zur Besatzung zählende Personen an Bord
      haben – ausgenommen Öl-, Gas- und Chemikalientankschiffe – dürfen das Gebiet seewärts der Gren-
      zen der Binnenwasserstraßen Jade und Weser bis zur Verbindungslinie Schillighörn über das Haus der
      Vogelschutzwarte der Insel Alte Mellum zum Kirchturm Cappel nur mit einer gültigen Fahrtauglichkeits-
      bescheinigung nach § 6 oder § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO), jeweils mit
      einem zusätzlichen Gemeinschaftszeugnis für Zone 2-See oder Zone 1, befahren.
2.    Sie müssen dabei zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen:
2.1   Die Fahrten dürfen nur im Sommerhalbjahr und nur während des Zeitraumes in dem die Fahrrinne
      ausgetonnt ist, in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, bei guter Sicht (mindestens
      1 000 m), ruhiger Wetterlage (höchstens Windstärke 5 Beaufort), ruhiger See (höchstens Seegang 3)
      und keiner Gewitterneigung unter Beachtung der Wettervorhersagen des Deutschen Wetterdienstes
      durchgeführt werden.
2.2   Die Fahrtdauer zwischen Häfen darf in der Regel 10 Stunden nicht überschreiten.
2.3   Das Fahrzeug ist mit einem zugelassenen aufblasbaren Rettungsfloß mit einer Kapazität für alle an
      Bord befindlichen Personen auszurüsten, für alle an Bord befindlichen Personen sind zugelassene
      Rettungswesten vorzusehen, die für die Küstenfahrt vorgeschriebenen, zugelassenen Schiffsnotsig-
      nale sind mitzuführen. Die Zulassung muss jeweils entsprechend der Richtlinie 2014/90/EU des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der
      Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) in der jeweils geltenden Fassung
      erfolgt sein.
2.4   Auf Binnenschiffen mit einer Länge bis 45 m muss zusätzlich ein vom Bundesamt für Seeschifffahrt
      und Hydrographie zugelassener und regulierter Kompass an Bord sein.
2.5   Die letzte Bodenbesichtigung darf nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.
2.6   Binnenschiffe dürfen Containerladung nur dann in dem bezeichneten Gebiet transportieren, wenn sie
      Anhang II Kapitel 22 der BinSchUO erfüllen; unbeschadet dessen dürfen dabei nur gesicherte Con-
      tainer transportiert werden.
2.7   Die Erfüllung der vorgenannten Anforderungen ist durch eine zusätzliche Bescheinigung, die von der
      Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ausgestellt wird, nachzuweisen.
2.8   Binnenschiffe können das bezeichnete Seegebiet mit Besatzungen nach den Bestimmungen der
      BinSchUO befahren, wenn der Schiffsführer das nach § 29 der Seeleute-Befähigungsverordnung für
      das Schiff erforderliche nautische Patent zum Kapitän besitzt.
2.9   Das Muster der Bescheinigung für Binnenschiffe nach § 9 Absatz 5 dieser Verordnung wird nach § 3
      Absatz 3 Nummer 4 dieser Verordnung im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

BGBl. 2018, Seite 250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 250

                                                       Teil 3
                                       Sicherheitsanforderungen an den
                                 Bau und die Ausrüstung von Traditionsschiffen

                                                     Kapitel 1
                                           Allgemeine Bestimmungen

  1.      Geltungsbereich
  1.1     Dieser Teil gilt für Traditionsschiffe bis zu einer Länge von 55 m.
  1.2     Für Traditionsschiffe von mehr als 55 m Länge gilt
          a) Teil 1, wenn sie mehr als zwölf Fahrgäste befördern,
          b) Teil 6, wenn sie nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördern, und
          c) jeweils Teil 7.
  1.3     Dieser Teil gilt nicht für
          a) Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I
             der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils
             geltenden Fassung im Verkehr auf diesen Wasserstraßen,
          b) Sportboote im Sinne der See-Sportbootverordnung,
          c) Fahrgastschiffe, für die die Richtlinie 2009/45/EG gilt.
  2.      Begriffsbestimmungen
  2.1     Im Sinne dieses Teils ist
  2.1.1   Traditionsschiff: Ein historisches Wasserfahrzeug, an dessen Präsentation in Fahrt ein öffentliches
          Interesse besteht;
  2.1.2   Historisches Wasserfahrzeug: Ein hauptsächlich mit den Originalwerkstoffen gebautes Schiff, das
          aufgrund seiner Bauart, seiner Konstruktion, seines ehemaligen Nutzungszwecks und seiner Selten-
          heit erhaltenswert ist und das im Wesentlichen dem Originalzustand zum Zeitpunkt seines Baus oder
          zu einem späteren für das Schiff während seiner wirtschaftlichen Nutzungsperiode historisch bedeut-
          samen Bauzustand entspricht;
  2.1.2.1 als historisches Wasserfahrzeug kann auch ein Schiff anerkannt werden, das die Anforderungen der
          Regel 2.1.2 nur deshalb nicht erfüllt, weil die Kombination von Rumpfform, Antrieb und Aufbauten
          nicht originalgetreu ist, aber dessen Gesamterscheinung einem Vorläufertyp entspricht, den es in die-
          ser Bauweise nachweislich in der Vergangenheit gegeben hat (Rückbau);
  2.1.2.2 einem historischen Wasserfahrzeug kann im Einzelfall ein Schiff gleichgestellt werden, als
          a) Einzelnachbildung eines dokumentierten, individuellen historischen Vorbildes (Nachbau), oder
          b) Segelschiff von wenigstens 24 m Länge, das sich durch Größe, Takelage, komplexen Schiffsbetrieb
             sowie seine Besatzungsstärke in besonderer Weise für eine fundierte Ausbildung in traditioneller
             Seemannschaft eignet (Segelschulungsschiff);
  2.1.3   Neubau: Ein Nachbau eines historischen Wasserfahrzeugs, dessen Kiel am oder nach dem 14. März
          2018 gelegt wurde;
  2.1.4   Vorhandenes Traditionsschiff: Ein Traditionsschiff, für das am 30. September 2012 oder am 14. März
          2018 ein Sicherheitszeugnis nach der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe erteilt war;
  2.1.5   Länge: Die Vermessungslänge nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 8 des Londoner Schiffsver-
          messungsübereinkommens oder für Traditionsschiffe mit weniger als 24 m Vermessungslänge die
          Rumpflänge LH nach DIN EN ISO 8666, Ausgabe Dezember 2016;
  2.1.6   Betreiber: Der Eigentümer des Schiffes oder jede andere Organisation oder Person, die vom Eigen-
          tümer des Schiffes die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat;
  2.1.7   Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
          schaft Post-Logistik Telekommunikation;
  2.1.8   Anerkannte Organisation: Eine nach der Richtlinie 2009/15/EG anerkannte Klassifikationsgesell-
          schaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG
          begründet worden ist;
  2.1.9   Anerkannter Schiffbaustandard: die Klassifikationsregeln einer anerkannten Organisation;
  2.1.10 Stand der medizinischen Erkenntnisse: Der nach § 108 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes im
         Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger jeweils zuletzt bekannt gemachte Stand der medizinischen An-
         forderungen in der Seeschifffahrt;

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2.1.11 IMO: Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation;
2.1.12 Küstennahe Seegewässer: die Gewässer im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 Sportseeschifferschein-
       verordnung.
2.2     Soweit dieser Teil auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeutet
2.2.1   Schiffssicherheitsgesetz: Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das
        durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, in der jeweils
        geltenden Fassung;
2.2.2   Sportseeschifferscheinverordnung: Sportseeschifferscheinverordnung vom 17. Dezember 1992
        (BGBl. I S. 2061), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 132 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
        S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
2.2.3   SOLAS-Übereinkommen: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
        Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141, 142), das zuletzt durch die Entschließungen MSC.269(85) vom
        4. Dezember 2008 und MSC.282(86) vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2011 II S. 506, 507, 518) geändert
        worden ist, sowie Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz
        des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband), das zuletzt durch die Ent-
        schließung MSC.283(86) vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2011 II S. 506, 523) geändert worden ist, in der
        jeweils innerstaatlich geltenden Fassung;
2.2.4   MARPOL-Übereinkommen: Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresver-
        schmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4,
        24; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließungen
        MEPC.200(62) und MEPC.201(62) vom 15. Juli 2011 (BGBl. 2012 II S. 1194, 1195, 1206), in der jeweils
        innerstaatlich geltenden Fassung;
2.2.5   Londoner Schiffsvermessungsübereinkommen: Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen
        von 1969 vom 23. Juni 1969 (BGBl. 1975 II S. 67);
2.2.6   Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008
        (BGBl. I S. 2450), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) ge-
        ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
2.2.7   Richtlinie 2009/15/EG: Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
        23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungs-
        organisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47)
        in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
2.2.8   Richtlinie 2009/45/EG: Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai
        2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung), (ABl. L 163 vom
        25.6.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/844 der Kommission vom 27. Mai 2016
        (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 51) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
2.2.9   Internationaler Rettungsmittel-(LSA-)Code: Der vom Schiffssicherheitsausschuss der IMO mit Ent-
        schließung MSC.48(66) angenommene Internationale Rettungsmittel-(LSA-)Code, angenommen am
        4. Juni 1996 (BAnz. Nr. 118a vom 1. Juli 1998) in der jeweils geltenden Fassung;
2.2.10 Internationaler Code für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code): Der vom Schiffssicherheitsaus-
       schuss der IMO mit Entschließung MSC.98(73) angenommene Internationale Code für Brandsicher-
       heitssysteme, angenommen am 5. Dezember 2000 (VkBl. 2002 S. 449, Anlageband B 8128) in der
       jeweils geltenden Fassung;
2.2.11 Code über Intaktstabilität: Die Entschließung MSC.267(85) über den Internationalen Code über Intakt-
       stabilität von 2008 (VkBl. 2009 S. 724) in der jeweils geltenden Fassung;
2.2.12 SPS-Code: Code über die Sicherheit von Spezialschiffen:
        a) für Schiffe, die vor dem 1. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen worden sind:
           Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (Entschließung A.534(13)), angenommen am 17. No-
           vember 1983 (VkBl. 1993 S. 671), geändert durch MSC/Rundschreiben 739 vom 28. Juni 1996
           (VkBl. 1996 S. 636) in der jeweils geltenden Fassung;
        b) für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen wor-
           den sind: Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (Entschließung MSC.266(84)), angenommen
           am 13. Mai 2008 (VkBl. 2009 S. 84), zuletzt geändert durch Rundschreiben (MSC.183(79),
           VkBl. 2009 S. 272) in der jeweils geltenden Fassung;
2.2.13 Maritime-Medizin-Verordnung: Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahr-
       teischiffen vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383) in der jeweils geltenden Fassung;

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Originalseite · Seite 252

  2.2.14 Betriebssicherheitsverordnung: Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49)
         in der jeweils geltenden Fassung;
  2.2.15 Schiffsausrüstungsverordnung: Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I
         S. 1913), die zuletzt durch Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 23. Januar 2015 (BGBl. I S. 78) geändert
         worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
  2.2.16 See-Umweltverhaltensverordnung: Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschiff-
         fahrt vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) in der jeweils geltenden Fassung;
  2.2.17 Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe: Richtlinie nach § 6 Absatz 1 der Schiffssicherheitsverord-
         nung über Sicherheitsanforderungen an Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen, die nicht interna-
         tionalen Schiffssicherheitsregelungen einschließlich der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März
         1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe unterliegen (Sicherheitsrichtlinie für
         Traditionsschiffe) vom 3. Februar 2000 (VkBl. 2000 Dokument Nr. B 8135), zuletzt geändert am 12. März
         2003 (VkBl. 2003 S. 205) in der bis zum 14. März 2018 geltenden Fassung.
  2.3     DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen, auf die in diesem Teil verwiesen wird, sind bei der
          Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München
          archivmäßig gesichert und hinterlegt.
  3.      Bau und Ausrüstung
  3.1     Ein Traditionsschiff muss den technischen Anforderungen der Kapitel 1 bis 6 entsprechen.
  3.2     Kann im Einzelfall eine der Anforderungen nach Regel 3.1 nicht erfüllt werden, kann die Berufsgenos-
          senschaft gleichwertige Einrichtungen, Hilfsmittel und Maßnahmen festlegen.
  3.3     Bei denkmalgeschützten Schiffen und historischen Wasserfahrzeugen im Sinne der Regel 2.1.2 kann
          die Berufsgenossenschaft Ausnahmen von den technischen Anforderungen nach den Kapiteln 1 bis 6
          zulassen.
  3.4     Soweit die Kapitel 1 bis 6 keine besonderen Anforderungen an Bauausführungen, Anordnungen, Ein-
          richtungen, Anlagen, Ausrüstung, Werkstoffe, deren Einbau und den Betrieb enthalten, sind die
          allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
  3.5     Die nach Kapitel 1 bis 6 vorgeschriebene Ausrüstung muss nach der Schiffsausrüstungsverordnung
          zugelassen sein, wenn nicht in den nachfolgenden Regeln etwas anderes bestimmt ist. Ausrüstung,
          die nicht der Schiffsausrüstungsverordnung unterliegt, muss durch die Berufsgenossenschaft, das
          Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zugelassen sein oder den Anforderungen einer
          anerkannten Organisation genügen.
  3.6     Vorgeschriebene Ausrüstung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der
          Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, rechtmäßig hergestellt
          oder in Verkehr gebracht wurde, ist als gleichwertig anerkannt.
  4.      Meeresumweltschutz
          Die Bestimmungen des MARPOL-Übereinkommens und der See-Umweltverhaltensverordnung sind
          für Traditionsschiffe unmittelbar anzuwenden und im Zweifel vorrangig gegenüber den ergänzenden
          Bestimmungen des Kapitels 8.
  5.      Betriebsvorschriften
  5.1     Der Betrieb eines Traditionsschiffes muss ideellen Zwecken, insbesondere der Vermittlung historischer
          Schiffsbetriebstechnik und traditioneller Seemannschaft dienen.
  5.2     Eine erwerbswirtschaftliche Nutzung ist nicht zulässig. Entgelte dürfen nur erhoben werden, wenn sie
          ausschließlich für den Erhalt und Betrieb des Traditionsschiffes verwendet werden. Als Entgelt gelten
          auch mittelbare wirtschaftliche Vorteile, die durch den Betrieb des Traditionsschiffes erzielt werden.
          Anschaffungskosten für das Traditionsschiff dürfen nicht aus Einnahmen durch den Schiffsbetrieb
          erwirtschaftet werden. Ausgenommen sind als gemeinnützig anerkannte Körperschaften unter den
          Voraussetzungen, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung durch den Schiffsbetrieb den wesent-
          lichen Zweck, die maritimen Traditionen zu erhalten, selbst verfolgt, und dass das Traditionsschiff in
          uneingeschränktem Eigentum der Körperschaft steht.
  5.3     Erträge dürfen nicht als Gewinn ausgeschüttet, im materiellen Interesse des Betreibers verwendet oder
          auf andere Weise dem ideellen Zweck entzogen werden.
  5.4     Die Beförderung von Ladung mit einem Traditionsschiff zu Anschauungszwecken ist zulässig, sofern
          die Ladung gesichert ist sowie die Stabilität des Traditionsschiffes und die Sicherheit der an Bord
          befindlichen Personen gewährleistet sind.
  5.5     Für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs gilt Kapitel 7.

BGBl. 2018, Seite 253 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 253

6.    Ve r f a h re n
6.1   Die Berufsgenossenschaft erteilt auf Antrag ein Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe, wenn
      a) das Schiff ein historisches Wasserfahrzeug ist,
      b) an seiner Präsentation in Fahrt ein öffentliches Interesse besteht,
      c) zu erwarten ist, dass der Betrieb nach dem nach Nummer 6.3 Buchstabe b vorzulegenden Nut-
         zungskonzept und nach dem nach Nummer 6.3 Buchstabe c vorzulegenden Prüfbericht die in
         Regel 5 genannten Anforderungen erfüllt, und
      d) die Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieser Verordnung erge-
         ben hat.
6.2   Wird ein Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe für einen Rückbau, einen Nachbau oder ein Segel-
      schulungsschiff beantragt, gilt Regel 6.1 mit der Maßgabe, dass die Berufsgenossenschaft nach
      pflichtgemäßem Ermessen entscheidet.
6.3   Dem Antrag sind beizufügen:
      a) Angaben zur Schiffsgeschichte mit beweiskräftigen Belegen für die Authentizität und Identität des
         Schiffes, z. B. in Form von Fotografien, Zeichnungen oder sonstigen relevanten Materialien;
      b) ein Nutzungskonzept, aus dem sich ergibt, in welcher Weise das Schiff zur Vermittlung historischer
         Schiffsbetriebstechnik und traditioneller Seemannschaft eingesetzt wird;
      c) ein Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters aus dem hervorgeht, dass die vorge-
         sehene Mittelverwendung den Anforderungen der Regel 5 entspricht. Grundlage der Prüfung sind
         die letzten drei Wirtschaftsjahre vor der Antragstellung. Bei Erstanträgen ist das erwartete Ergebnis
         zum Ende der ersten drei Geschäftsjahre maßgeblich;
      d) ein Gutachten eines Sachverständigen zum Nachweis der Voraussetzungen für die Anerkennung
         als historisches Wasserfahrzeug, wenn die nach Buchstabe a vorgelegten Unterlagen unzureichend
         sind oder ein Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe für einen Rückbau oder einen Nachbau be-
         antragt wird.
      Bei Erneuerungsanträgen sind die Unterlagen nach Buchstabe a und d, die bereits vorgelegen haben,
      nicht erneut vorzulegen. Die Historizität des Traditionsschiffes ist nur erneut zu prüfen, soweit
      a) neue Erkenntnisse zur Beurteilung der Historizität vorliegen oder
      b) sich die tatsächlichen oder die rechtlichen Verhältnisse geändert haben.
7.    Sachverständige
7.1   Sachverständige sind:
      a) natürliche Personen oder Bedienstete öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die nach den Bestim-
         mungen dieses Teils durch die Berufsgenossenschaft anerkannt sind,
      b) Bedienstete der Berufsgenossenschaft, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung als Sach-
         verständige erfüllt sind, und
      c) Bedienstete der Denkmalschutzbehörden der Länder, sofern die Voraussetzungen für die Anerken-
         nung als Sachverständige erfüllt sind.
7.2   Als Sachverständiger kann anerkannt werden, wer persönlich und fachlich geeignet ist und die Gewähr
      bietet, dass er seine Tätigkeit als Gutachter unabhängig und frei von Weisungen ausübt.
7.3   Ein Bewerber um die Anerkennung als Sachverständiger
      a) muss
         aa) über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Geschichtswissenschaften, vorzugsweise mit
             dem Schwerpunkt Technikgeschichte, und Forschungserfahrung in der deutschen und euro-
             päischen Schifffahrtsgeschichte verfügen, oder
         bb) in gleichwertiger Weise vertiefte, in qualifizierten Lehrgängen oder auf andere Weise erworbene
             Spezialkenntnisse und Erfahrungen nachweisen
         und
      b) muss über die für die Aufgabenwahrnehmung notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse
         verfügen.
7.4   Die Anerkennung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auf-
      lagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Sie kann insbesondere widerrufen werden,
      wenn der Sachverständige die Anforderungen nach Regel 7.3 nicht mehr erfüllt oder wiederholt Män-
      gel bei der Prüftätigkeit festgestellt wurden.
7.5   Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstel-
      lende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere wenn sie keine Unabhängig-
      keit gewährleisten kann.

BGBl. 2018, Seite 254 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 254

  8.     Besichtigung
  8.1    Traditionsschiffe unterliegen den nachstehend bezeichneten Besichtigungen durch Besichtiger der
         Berufsgenossenschaft:
         a) einer erstmaligen Besichtigung vor der Indienststellung des Schiffes als Traditionsschiff;
         b) einer Zwischenbesichtigung zwischen dem zweiten und dritten Jahr vor dem Ablaufdatum des
            Sicherheitszeugnisses, wenn das Zeugnis für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ausgestellt
            ist;
         c) einer Erneuerungsbesichtigung innerhalb von drei Monaten vor dem Ablaufdatum des Sicherheits-
            zeugnisses.
  8.2    Der Antragsteller kann mit der Besichtigung nach Regel 8.1 ganz oder teilweise auch eine anerkannte
         Organisation beauftragen. Die Besichtigung darf bei Antragsstellung nicht länger als drei Monate
         zurückliegen.
  8.3    Die Berufsgenossenschaft kann unbeschadet des Verfahrens nach Regel 8.2 weitere Nachweise zur
         Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung verlangen und eigene Feststellungen treffen oder
         Besichtigungen durchführen.
  8.4    Im Rahmen der erstmaligen Besichtigung und bei jeder Erneuerungsbesichtigung ist eine Überprüfung
         der Außenhaut und der Schiffsverbände auf dem Trockenen durchzuführen.
  8.5    Die Takelage ist bei allen Besichtigungen nach Regel 8.1 auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktion
         zu prüfen. Der Teil des hölzernen, durch das Deck geführten Mastes, der sich unter Deck befindet, ist
         bei jeder Erneuerungsbesichtigung zu prüfen. Dazu muss der Mast herausgezogen werden. Bei
         Masten, die zum Zeitpunkt der Erneuerungsbesichtigung nicht älter als zweieinhalb Jahre sind, kann
         die Berufsgenossenschaft auf das Herausziehen des Mastes verzichten.
  8.6    Zur Berücksichtigung besonderer Umstände kann die Berufsgenossenschaft kürzere Fristen und
         weitere Zwischenprüfungen festlegen.
  8.7    Nach einer Besichtigung dürfen an den baulichen Anordnungen, der Maschinenanlage, den Ausrüs-
         tungsgegenständen und den sonstigen Gegenständen, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat,
         ohne Genehmigung der Berufsgenossenschaft keine Änderungen vorgenommen werden.
  9.     Geltungsdauer und Gültigkeit des Sicherheitszeugnisses
  9.1    Das Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe wird für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt.
         Die Laufzeit beginnt am letzten Tag der erstmaligen Besichtigung oder der Erneuerungsbesichtigung.
  9.2    Über die Erteilung eines Zeugnisses nach Regel 9.1 kann vorläufig entschieden werden, wenn
         a) zur Feststellung der Voraussetzungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist,
         b) nach Regel 8 fällige Besichtigungen abgeschlossen sind,
         c) nach dem Ergebnis dieser Besichtigung die Voraussetzungen für die Erteilung mit hinreichender
            Wahrscheinlichkeit vorliegen und
         d) der Antragsteller die Umstände, die einer abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu
            vertreten hat.
         Die Gültigkeit eines Sicherheitszeugnisses nach Satz 1 darf sechs Monate nicht überschreiten.
  9.3    Das Sicherheitszeugnis wird ungültig, wenn
         a) die vorgeschriebenen Besichtigungen nicht innerhalb der in Regel 8.1, 8.4 und 8.6 festgelegten
            Zeitabschnitte abgeschlossen werden, oder
         b) nach einer Besichtigung Veränderungen am Traditionsschiff, der Ausrüstung oder sonstigen Ein-
            richtungen vorgenommen werden, die Gegenstand der Besichtigung waren.
  9.4    Das Sicherheitszeugnis ruht, wenn das Traditionsschiff von einem Unfall betroffen ist oder ein Fehler
         entdeckt wird, der die Sicherheit des Traditionsschiffes oder die Leistungsfähigkeit oder Vollständig-
         keit seiner Rettungsmittel oder sonstigen Ausrüstungen beeinträchtigt. Die Berufsgenossenschaft ent-
         scheidet auf Antrag über das Wiederaufleben des Sicherheitszeugnisses.
  10.    Ve r a n t w o r t l i c h k e i t u n d Ve r h a l t e n s p f l i c h t e n
  10.1   Der Betreiber ist für die Einhaltung der Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung verantwortlich.
         Dies gilt auch dann, wenn eine andere Organisation oder Person bestimmte Aufgaben und Pflichten im
         Auftrag des Betreibers erfüllt. § 9 des Schiffssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.
  10.2   Wird das Traditionsschiff von einem Unfall betroffen oder wird ein Fehler entdeckt, der die Sicherheit
         des Traditionsschiffes oder die Leistungsfähigkeit oder Vollständigkeit seiner Rettungsmittel oder
         sonstigen Ausrüstung beeinträchtigt, so hat der Schiffsführer oder Betreiber des Traditionsschiffes
         unverzüglich die Berufsgenossenschaft zu unterrichten und die Untersuchungen zu veranlassen, um
         festzustellen, ob eine Besichtigung erforderlich ist. Das Sicherheitszeugnis ruht, bis die Berufsgenos-
         senschaft in Kenntnis gesetzt wurde und alle von der Berufsgenossenschaft angeordneten Maßnahmen
         zur Wiederherstellung eines sicheren Zustandes getroffen wurden.

BGBl. 2018, Seite 255 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 255

11.    Wartung und Instandhaltung
11.1   Der Zustand des Traditionsschiffes und seiner Ausrüstung muss so erhalten werden, dass er den
       Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, damit sichergestellt wird, dass das Traditionsschiff in
       jeder Hinsicht stets ohne Gefahr für sich oder die an Bord befindlichen Personen in See gehen kann.
11.2   Die Erprobung und Wartung der nachfolgenden Anlagen und Ausrüstungsgegenstände ist in geeigneter
       Form aufzuzeichnen und zu belegen:
       a) Die Ruderanlage ist in regelmäßigen Abständen auf ihren Zustand hin zu kontrollieren. Die Notsteuer-
          vorrichtung ist regelmäßig zu erproben.
       b) Im Falle eines Segelschiffes ist der Zustand der Takelage, insbesondere Masten, Spieren, stehen-
          des und laufendes Gut regelmäßig zu überprüfen.
       c) Seeventile, Schraubenwellendurchführungen und Lenzeinrichtungen müssen regelmäßig überprüft
          werden.
       d) Haupt- und Hilfsmaschinen sind nach Herstellerangaben zu warten und zu überholen.
11.3   Dampfkesselanlagen sind regelmäßig durch einen nach Teil 8 anerkannten Sachverständigen zu über-
       prüfen. Der Sachverständige hat eine von ihm unterzeichnete Bescheinigung auszustellen und dem
       Betreiber zu übergeben, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist. Der Betreiber hat der Berufs-
       genossenschaft hiervon eine Kopie zu übermitteln.
11.4   Flüssiggasanlagen und Gasmelder müssen
       a) vor der ersten Inbetriebnahme,
       b) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
       c) in regelmäßigen Intervallen von zwei Jahren
       durch einen von der Berufsgenossenschaft anerkannten Sachverständigen geprüft werden. Regel 11.3
       Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
11.5   Aufblasbare Rettungsflöße müssen in Abständen von höchstens zwölf Monaten gewartet werden. Die
       Berufsgenossenschaft kann das Wartungsintervall auf 17 Monate verlängern, wenn das Traditions-
       schiff nicht ganzjährig betrieben wird und der Antragsteller nachweist, dass die Rettungsflöße in der
       übrigen Zeit frostfrei und trocken an Land gelagert werden.
11.6   Die medizinische Ausstattung nach Kapitel 9 ist unter Mitwirkung einer öffentlichen Apotheke regel-
       mäßig zu kontrollieren und zu ergänzen. Eine Kontrolle muss mindestens alle zwölf Monate erfolgen.
       Über die Durchführung sind stets aktuelle Nachweise zu führen und mindestens fünf Jahre ab dem Tag
       der Ausstellung an Bord aufzubewahren.
12.    Schiffsbesetzung
12.1   Der Betreiber hat das Traditionsschiff nach Maßgabe des § 11 der Sportseeschifferscheinverordnung
       zu besetzen. Er hat unbeschadet seiner Verpflichtung nach Satz 1 dafür zu sorgen, dass
       a) das Traditionsschiff entsprechend dem nach Regel 12.3 ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnis
          besetzt ist,
       b) Anordnungen der Berufsgenossenschaft zur Einhaltung der Schiffsbesetzungsvorschriften befolgt
          werden und
       c) das Schiffsbesatzungszeugnis an Bord mitgeführt wird.
12.2   Segelschulungsschiffe müssen nach Maßgabe des Kapitels 11 zusätzlich über ausreichend qualifi-
       zierte Besatzung verfügen, um eine fundierte Ausbildung in traditioneller Seemannschaft sicherzustellen.
12.3   Die Berufsgenossenschaft erteilt ein Schiffsbesatzungszeugnis, wenn die Voraussetzungen der Re-
       geln 12.1 Satz 1 und 12.2 erfüllt sind. Das Schiffsbesatzungszeugnis wird für die Dauer von fünf Jahren
       erteilt.
12.4   Der Betreiber ist verpflichtet, Änderungen der für die Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses maß-
       geblichen Voraussetzungen der Berufsgenossenschaft unverzüglich anzuzeigen und ein den geänder-
       ten Voraussetzungen entsprechendes Schiffsbesatzungszeugnis zu beantragen.
12.5   Als Besatzungsmitglied, das nach dem Schiffsbesatzungszeugnis zur sicheren Mindestbesatzung
       gehört, darf nur eingesetzt werden, wer für die von ihm zu verrichtende Tätigkeit auf See gesundheit-
       lich tauglich ist. Gesundheitlich tauglich ist, wer nach seinem Gesundheitszustand für die Tätigkeit an
       Bord von Schiffen geeignet und hinreichend widerstandsfähig ist und den zur Erhaltung der Schiffs-
       sicherheit gestellten besonderen Anforderungen seines Dienstzweiges genügt. Abschnitt 2 und die
       Anlagen 1 und 2 der Maritime-Medizin-Verordnung gelten entsprechend.
12.6   Nach Maßgabe des Kapitels 9 müssen Besatzungsmitglieder durch die Teilnahme an Lehrgängen nach
       Kapitel 9 Regel 2.3 und 2.4 nachweisen, dass sie über Kenntnisse und praktische Fähigkeiten ver-
       fügen, die eine angemessene medizinische Behandlung und Versorgung an Bord gewährleisten.

BGBl. 2018, Seite 256 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 256

  13.    Übergangsregelungen
  13.1   Zeugnisse, Bescheinigungen und Prüflisten, die bis zum 14. März 2018 ausgestellt worden sind,
         bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam. Bis dahin sind die Anforderungen der Sicherheitsricht-
         linie für Traditionsschiffe weiterhin einzuhalten.
  13.2   Die Voraussetzungen der Regel 5.1 und der Regel 6.1 Buchstabe a und b gelten für vorhandene
         Traditionsschiffe als erfüllt. Der Bestandsschutz beschränkt sich auf die bisher zugelassenen Nutzun-
         gen. Er erlischt durch eine Nutzungsänderung oder in Fällen, in denen die Abmessungen des Tradi-
         tionsschiffes wesentlich geändert wurden oder wesentliche Änderungen am äußeren Erscheinungsbild
         des Traditionsschiffes vorgenommen worden sind.
  13.3   Traditionsschiffe, die nach dem 14. März 2018 erstmalig einen Erneuerungsantrag stellen, müssen die
         Anforderungen der Kapitel 2 bis 11 hinsichtlich
         a) der Ausrüstung und des Betriebssicherheitssystems innerhalb eines Jahres und
         b) hinsichtlich der baulichen Anforderungen bis zur nächsten Zwischenbesichtigung
         erfüllen.
  13.4   Die Anforderungen nach Kapitel 3 Regel 13.1 sind spätestens fünf Jahre nach dem 14. März 2018 zu
         erfüllen, soweit sie die Ausrüstung mit Pressluftatmern betreffen.
  13.5   Die Anforderungen nach Regel 12.5 und 12.6 sind spätestens fünf Jahre nach dem 14. März 2018 zu
         erfüllen.

                                                    Kapitel 2
                                      Bauweise der Traditionsschiffe –
                       Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen

                                               Abschnitt 1
                                        Bauweise und Unterteilung

  1.     Allgemeines
         Traditionsschiffe müssen in ihrer Bauart und Festigkeit, sowie der Konstruktion der Maschinen und
         elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungs-
         zustand befinden, dass sie den Beanspruchungen genügen, die der beabsichtigte Verwendungszweck
         erfordert.
  2.     Freibord
         Traditionsschiffe erhalten eine Freibordmarke nach Festsetzung des Mindestfreibords. Die Freibord-
         marke besteht aus dem Deckstrich und einem waagerechten Strich für den Freibord mit folgenden
         Maßen:




         Diese Freibordmarke ist mittschiffs an beiden Schiffsseiten anzubringen. Der Freibord ist anhand der
         Stabilitätsunterlagen zu bestimmen. Er darf jedoch nicht weniger als 5 v. H. der Schiffsbreite, und nicht
         weniger als 0,20 m betragen. Der Freibord wird in das Sicherheitszeugnis eingetragen.
  3.     Ve r s c h l u s s z u s t a n d
         Der Rumpf einschließlich Deck und Aufbau sowie alle anderen Teile müssen eine wasserdichte Einheit
         bilden. Alle Öffnungen innerhalb dieser Einheit müssen sofort verschließbar sein. Schwert- und Kiel-
         kästen dürfen nicht nach innen hin offen sein.
  4.     Süllhöhen
         Hauptniedergänge in Cockpits müssen, wenn sie unter die Hauptdecksebene reichen, bis zur Haupt-
         decksebene abgedichtet werden können. Deckshäuser und sonstige Einstiege oder Niedergänge so-
         wie Luken auf der Hauptdecksebene müssen eine ausreichende Süllhöhe haben; dabei können auch
         Steckschotte zum Einsatz kommen.
  5.     Rumpfdurchbrüche
         Rumpfdurchbrüche unterhalb der Wasserlinie sind mit Seeverschlüssen oder Ventilen zu versehen.
         Dies gilt nicht für aus technischen oder nautischen Gründen erforderliche Durchbrüche, insbesondere
         für Loggewellen, Fahrtmessanlagen und Echolote; in diesen Fällen sind Vorrichtungen zum Schließen

BGBl. 2018, Seite 257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 257

       dieser Öffnungen vorzuhalten. Decksspeigatte müssen, wenn sie unter die Hauptdecksebene führen,
       mit Rückschlagventilen und sanitäre Ausgüsse darüber hinaus mit Absperrmöglichkeiten ausgestattet
       sein.
6.     Wasserpforten
       Sofern das Traditionsschiff über ein geschlossenes Schanzkleid verfügt, sind Wasserpforten vorzusehen.
       Die Berechnung erfolgt nach den Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens.
7.     Reling oder Schanzkleid
       Die Reling oder das Schanzkleid müssen mindestens eine Höhe von 100 cm haben. Eine Reling muss
       mit mindestens zwei Durchzügen oder Längsträgern ausgestattet sein.
8.     Wasserdichte Unterteilung
8.1    Traditionsschiffe müssen durch Schotten unterteilt werden, die bis zum Freiborddeck ausgeführt sein
       müssen.
8.2    Es soll mindestens ein Kollisionsschott zwischen 0,05 und 0,10 der Traditionsschiffslänge (Kapitel 1
       Regel 2.1.5) gerechnet ab dem vorderen Lot vorhanden sein.
8.3    Für Traditionsschiffe ab einer Länge von 25 m ist außerdem ein Achterpiekschott erforderlich, welches
       sich in ausreichendem Abstand vor dem Ruderkoker befindet.
8.4    Neubauten müssen zusätzlich mit einem vorderen und achteren Maschinenraumschott ausgestattet
       sein. Bei Traditionsschiffen mit hinten liegender Maschine kann das Achterpiekschott das hintere
       Maschinenraumschott ersetzen.
8.5    Traditionsschiffe, die außerhalb küstennaher Seegewässer fahren, müssen durch wasserdichte Schot-
       ten so unterteilt sein, dass beim Volllaufen einer Abteilung das Freiborddeck nicht unter Wasser
       kommt.
8.6    Die Regel 8.3 gilt nicht für Traditionsschiffe, die ohne Schotten konstruiert worden sind, sofern keine
       wesentlichen Umbauten an ihnen vorgenommen wurden.
9.     Schiffsverbände
9.1    Schiffsverbände müssen in Ausführung und Dimensionierung anerkanntem Schiffbaustandard unter
       Berücksichtigung der Historie entsprechen. Bei Reparaturen und Neubauten muss das verwendete
       Material dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen.
9.2    Dopplungen der Außenhaut sind nur nach dem anerkannten Schiffbaustandard zulässig.
10.    Anker und Schleppleine
       Traditionsschiffe sind mit zwei Bugankern auszurüsten, wovon ein Anker als Reserveanker vorgesehen
       werden kann.
10.1   Für Traditionsschiffe bis 24 m ist das Mindestgewicht der Anker sowie Länge und Durchmesser der
       Ketten nach der folgenden Tabelle zu bestimmen:
                      Länge (m)                  Stockloser Anker                  Steg-Ankerketten
               von                bis         Gewicht pro Anker (kg)   Gesamtlänge (m)      Durchmesser d1 (mm)

                0                 < 15                  50                   114                      13

              ≥ 15                < 20                  75                   136                      14

              ≥ 20                < 24                 100                   165                      16
       d1 = Kettendurchmesser in Gütegrad K 1 (Normalgüte)
10.2   Für Traditionsschiffe ab 24 m ist das Gewicht der Anker sowie Länge und Durchmesser der Ketten
       nach der folgenden Tabelle anhand der Ausrüstungsleitzahl Z zu bestimmen, die wie folgt berechnet
       wird:
       Z = D2/3 + 2hB + ARigg + 0,1A
       D      = Deplacement (t) bei Seewasser
       h      = Höhe von der Wasserlinie bis zum obersten Deckshaus (Unterkante)
       B      = Breite des Schiffes gemessen über die Außenspanten
       ARigg = Windangriffsfläche des Riggs (m2)
             = durchschnittlicher Durchmesser x Länge der Masten + Durchmesser x totale Länge des ste-
               henden Guts (gilt nur für Segelschiffe)
       A      = Lateralfläche (seitliche Windangriffsfläche) des Traditionsschiffes über der Wasserlinie (m2)

BGBl. 2018, Seite 258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 258
               Ausrüstungsleitzahl Z      Stockloser Anker                    Steg-Ankerketten

               von               bis

                  0               50
                50                70
                70                90
                90              110
               110              130
               130              150
               150              175
               175              205
               205              240
               240              280
               280              320
               320              360
               360              400
               400              450

         d1 = Kettendurchmesser in Gütegrad
         d2 = Kettendurchmesser in Gütegrad
  10.3   Bei folgenden Ankern kann das nach
                      Ankerbezeichnung

         Stockanker
         Patent – Anker
         Pflug (CQR) – Anker

Gewicht pro         Gesamtlänge             Durchmesser (mm)

 Anker (kg)             (m)                 d1            d2
     100                  165             12              –
     120                  192,5           12,5            –
     180                  220             14             12,5
     240                  220             16             14
     300                  247,5           17,5           16
     360                  247,5           19             17,5
     420                  275             20,5           17,5
     480                  275             22             19
     570                  302,5           24             20,5
     660                  302,5           26             22
     780                  330             28             24
     900                  357,5           30             26
  1 020                   357,5           32             28
  1 140                   385             34             30

K 1 (Normalgüte)
K 2 (höherfeste Güte)
der Tabelle ermittelte Ankergewicht reduziert werden:
  Reduzierung

     10 %
     25 %
     25 %
         Die in den Regeln 10.1 und 10.2 genannten Steg-Ankerketten können durch andere, hinsichtlich
         Masse und Mindestbruchkraft gleichwertige Ketten ersetzt werden. Traditionsschiffe bis 15 m können
         statt einer Kette eine Ankerleine mit der gleichen Bruchfestigkeit verwenden. Sie muss dann jedoch
         das 1,5-fache der angegebenen Kettenlänge betragen und einen ausreichenden Kettenvorlauf be-
         sitzen.
  10.4   Traditionsschiffe sind mit einer Schleppleine auszurüsten.
  11.    Ruderanlage
         Traditionsschiffe, die mit einer kraftbetriebenen Hauptruderanlage ausgerüstet sind, müssen über eine
         Hilfsruderanlage verfügen. Die Hilfsruderanlage muss stark genug und in der Lage sein, das Traditions-
         schiff bei einer für die Steuerfähigkeit ausreichenden Geschwindigkeit steuern zu können; sie muss im
         Notfall schnell in Betrieb gesetzt
werden können. Bei Rudern mit Kraftantrieb muss die Ruderlage am
         Hauptruderstand angezeigt werden. Bei Traditionsschiffen mit einer mechanischen Hauptruderanlage
         müssen eine Notpinne und die zu ihrer Bedienung erforderlichen Steuertaljen vorgehalten werden.
  12.    Ta k e l a g e
         Das verwendete Material und die Materialstärken der Takelage (Masten, Spieren, stehendes und lau-
         fendes Gut) müssen anerkanntem Schiffbaustandard entsprechen. Wird die Takelage zu Umschlag-
         zwecken genutzt, ist die maximal zulässige Tragfähigkeit zu ermitteln und zu berücksichtigen.

  13.    Stabilitätshandbuch

Abschnitt 2
 Stabilität
         Traditionsschiffe müssen ein Stabilitätshandbuch nach dem Code über Intaktstabilität haben.
  13.1   Das Stabilitätshandbuch muss mindestens enthalten:
         a) eine allgemeine Beschreibung des Traditionsschiffes,
         b) eine Anleitung für den Gebrauch
des Stabilitätshandbuchs,
         c) Generalpläne, die Angaben über wasserdichte Abteilungen, Verschlüsse, Lüftungsöffnungen, Ein-
            strömwinkel, den festen Ballast
und das Freibord enthalten,
BGBl. 2018, Seite 259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 259

       d) bei Segelschiffen zusätzlich einen Segelplan,
       e) hydrostatische Kurven oder Tabellen und Pantokarenen, die für freien Trimm berechnet sind, für die
          unter normalen Betriebsbedingungen zu erwartenden Bereiche von Verdrängung und Trimm,
       f) einen Tankplan und eine Tabelle, in der alle Tanks verzeichnet sind, mit Volumen, Inhalt, Schwer-
          punkt und dem Moment freier Oberflächen,
       g) eine Auswertung des durchgeführten Krängungsversuchs mit Ermittlung des Leerschiffsgewichts
          und den Gewichtsschwerpunkten (VCG, LCG, TCG),
       h) Stabilitätsberechnungen für mindestens folgende Betriebszustände:
          aa) Schiff leer, betriebsklar,
          bb) Reiseanfang, Schiff voll ausgerüstet und besetzt, Tankfüllung 98 %,
          cc) Reiseende, Schiff wie oben, Tankfüllung 10 %,
          dd) weitere Ladefälle, sofern diese deutlich von den oben genannten abweichen,
       i) bei Segelschiffen zusätzlich:
          aa) Fahren unter Standardbesegelung,
          bb) Fahren unter Sturmbesegelung,
          cc) Fahren vor Topp und Takel,
       j) Anweisungen für den Kapitän.
13.2   Die vollständigen Stabilitätsunterlagen müssen durch eine anerkannte Organisation geprüft und mit
       einem Prüfvermerk versehen werden.
14.    Stabilitätskriterien
       Bei der Beurteilung der Stabilität sind die Kriterien des Codes über Intaktstabilität einzuhalten, soweit
       nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
14.1   Für maschinengetriebene Traditionsschiffe gilt:
       a) Die metazentrische Anfangshöhe muss mindestens 0,35 m betragen.
       b) Der Neigungswinkel durch das Personenmoment darf 10° nicht überschreiten. Das Personen-
          moment ist durch zusammengedrängte Personen auf einer Schiffsseite (4 Personen je 80 kg/m²)
          für die an Bord befindlichen Personen zu berechnen.
       c) Der Neigungswinkel im Drehkreis und unter Einwirkung des Personenmomentes darf 12° nicht
          überschreiten.
       d) Der statische Neigungswinkel durch Winddruck darf 12° nicht überschreiten.
14.2   Für Segelschiffe gilt zusätzlich:
       a) Die metazentrische Anfangshöhe muss mindestens 0,60 m betragen.
       b) Der aufrichtende Hebelarm muss im Maximum der Hebelarmkurve mindestens 0,30 m betragen.
       c) Der statische Neigungswinkel unter Segeln darf 20° nicht überschreiten. Falls bei einem geringeren
          Winkel Seite Deck zu Wasser geht, darf dieser Winkel nicht überschritten werden. Ein Plan der
          Segelführung ist vorzulegen, der in Abhängigkeit von der Windstärke beschreibt, wie die Einhaltung
          dieses Kriteriums gesichert werden kann.
       d) Bei gestrichenen Segeln muss ein seitlicher Winddruck entsprechend 12 Beaufort ertragen werden
          können.
       e) Verschließbare Öffnungen, durch die der Schiffskörper geflutet werden kann, dürfen nicht bei einem
          Krängungswinkel zu Wasser gehen, der kleiner ist als 35°.
       f) Die Flächen B und C der Hebelarmkurve müssen bei der zu berechnenden Kurve der krängenden
          Hebelarme infolge seitlichen Winddrucks immer größer oder gleich der 1,4-fachen Fläche von A
          und B sein:




           hKW = Kurve der krängenden Hebelarme infolge

                                Abschnitt 3 - Maschinenanl
          hKW = Kurve der krängenden Hebelarme infolge seitlichen Winddrucks

BGBl. 2018, Seite 260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 260

                                               Abschnitt 3
                                          Maschinenanlagen

  15.     Haupt- und Hilfsmaschinen
          Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf Verbrennungskraftanlagen.
  15.1    Kühlwassersystem
          Wassergekühlte Hauptantriebsmotoren sollen, wenn bauartbedingt zulässig, mit zwei Kühlwasserpum-
          pen versehen sein, die zweite Pumpe kann auch eine kraftbetriebene Reservepumpe sein, die über eine
          Schlauchverbindung angeschlossen wird. Bei Kielrohrkühlung sind im Frischwasserkühlsystem Ab-
          sperrschieber an der Innenseite der Bordwand vorzusehen.
  15.2    Schmierölsystem
          Hauptantriebsmotoren sollen mit umschaltbaren Schmieröl-Doppelfiltern ausgerüstet sein. Bei Motoren,
          deren Schmierölversorgung aus der Motorölwanne erfolgt, können auch Einfachfilter vorgesehen wer-
          den. Sie müssen dann mit einem dem Filter nachgeschalteten Druckalarm ausgerüstet sein. Für Hilfs-
          motoren genügen Einfachfilter mit nachgeschaltetem Druckalarm.
  15.3    Brennstoffsystem
  15.3.1 Freistehende Brennstoffstanks müssen aus Stahlblech bestehen, sicher befestigt und in Leckölwannen
         aufgestellt sein, die durch Rohrleitungen mit Lecköltanks verbunden sein müssen.
  15.3.2 Zur Brennstoffübernahme müssen fest verlegte Füllrohre vorhanden sein, die vom freien Deck von
         oben durch die Tankdecke bis zum Boden des Brennstofftanks führen. Für Brennstofftanks, die druck-
         los befüllt werden, kann auf Füllrohre bis zum Boden des Brennstofftanks verzichtet werden.
  15.3.3 Austrittsleitungen müssen unmittelbar an den Brennstofftanks mit Schnellschlussventilen versehen
         sein, die von einer außerhalb des jeweiligen Raumes liegenden sicheren Stelle geschlossen werden
         können. Diese Stelle ist auffällig zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für Tanks, die direkt am Motor an-
         gebaut sind.
  15.3.4 Brennstofftanks müssen mit Luftrohren ausgestattet sein, die auf dem freien Deck enden, gegen
         Eindringen von Wasser oder Schmutz geschützt sind und insgesamt einen freien Mindestquerschnitt
         vom 1,25-fachen des freien Füllrohr-Querschnitts haben. Bei kleinen Tanks bis 50 l Inhalt reicht eine
         Luftausgleichsöffnung, die gegen Eindringen von Wasser oder Schmutz geschützt ist. Bei ausschließ-
         lich drucklos zu befüllenden Tanks reicht eine Luftausgleichsöffnung. Der Luftausgleich muss auch bei
         Krängung möglich sein.
  15.3.5 Vorrichtungen zum Entwässern und vollständigen Entleeren von Brennstofftanks müssen mit selbst-
         schließenden Absperrvorrichtungen versehen sein.
  15.3.6 Brennstofftanks müssen mit einer geeigneten Peileinrichtung versehen sein. Peilgläser müssen gegen
         Beschädigungen geschützt sowie am unteren und oberen Ende mittels Selbstschlusseinrichtungen
         absperrbar sein. Das Material der Peilgläser muss bei normalen Umgebungstemperaturen formfest
         bleiben.
  15.3.7 Brennstoffleitungen müssen aus Stahlrohren bestehen. Schlauchleitungen dürfen nur in begrenztem
         Umfang verwendet werden (bis 500 mm Länge) und müssen flammenbeständig und baumustergeprüft
         sein.
  15.3.8 Brennstoffvorfilter sind als umschaltbare Doppelfilter mit Wasserabscheider auszuführen. Sind bauartbe-
         dingt Einfachfilter nachgeschaltet, muss deren Filterfeinheit gröber sein als die der umschaltbaren
         Vorfilter. Für nicht betriebsgewichtige Hilfsmaschinen genügen Einfachfilter. Filter dürfen nicht über
         Schwungrädern oder in der Nähe von Abgasleitungen angebracht sein.
  15.4    Anlasssystem und Startvorrichtung
  15.4.1 Sind an Bord Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotoren vorhanden und werden diese elektrisch gestartet,
         so muss die Kapazität der Starterbatterie ausreichend sein, um bei 20 °C mindestens sechs aufeinan-
         derfolgende Starts des Hauptantriebsmotors zu gewährleisten. Traditionsschiffe müssen mindestens
         über eine Starterbatterie und eine Verbraucherbatterie verfügen. Die Schaltung soll möglichst so
         erfolgen, dass auch die Verbraucherbatterie zum Starten des Motors benutzt werden kann, umgekehrt
         jedoch die Starterbatterie nicht an den Verbraucherstromkreislauf angeschlossen werden kann.
  15.4.2 Erfolgt der Anlassvorgang mit Druckluft, so sind zwei Anlassluftbehälter und zwei Anlassluftkompres-
         soren vorzusehen. Davon kann einer ein handbedienbarer Kompressor sein.
  15.5    Abgasleitungen
          Bei einer nassen Abgasleitung muss sichergestellt sein, dass kein Seewasser in die Antriebsmotoren
          gelangen kann.

BGBl. 2018, Seite 261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 261

15.6   Seilzüge/Bowdenzüge
       Seilzüge zur Betätigung von Hauptmotor, Wendegetriebe und Verstellpropeller sind so auszuführen,
       dass die Umlenkungen über Rollen von 80 mm Durchmesser erfolgen und die Seilaugen mit drei Seil-
       klemmen zu sichern sind. Bowdenzüge sind als Gleit- und Kugelzüge auszuführen.
15.7   Überwachungseinrichtungen
       Am Steuerstand müssen mindestens für Schmieröl und Kühlwasser Kontrollanzeigen sowie dazuge-
       hörige optische und akustische Alarme installiert sein oder wahrgenommen werden können. Auch der
       optische und akustische Signalgeber des Bilgenalarms muss am Steuerstand oder im Ruderhaus
       installiert sein oder wahrgenommen werden können.
16.    Maschinenbauliche Einrichtungen
16.1   Lenzsystem und Bilgenalarme
16.1.1 Traditionsschiffe müssen mit zwei Lenzpumpen ausgerüstet sein. Eine Lenzpumpe muss kraftbetrieben
       und kann an den Hauptantriebsmotor angehängt sein. Die zweite Lenzpumpe muss von der Haupt-
       antriebsanlage unabhängig und kann eine Handlenzpumpe sein.
16.1.2 Auf Traditionsschiffen unter 15 m Länge ist eine Handlenzpumpe mit einem Fördervolumen von min-
       destens 5 m3/h ausreichend.
16.1.3 Die kraftbetriebenen Lenzpumpen und die Handlenzpumpen müssen aus allen Abteilungen des Tradi-
       tionsschiffes – mit Ausnahme der Vorpiek – lenzen können.
16.1.4 Transportable motorbetriebene Lenzpumpen können die festeingebauten kraftbetriebenen Lenzpum-
       pen und Handlenzpumpen nicht ersetzen.
16.1.5 Kraftbetriebene Lenzpumpen müssen folgendes Fördervolumen haben:
          Länge des Schiffes              Mindest-Fördervolumen einer kraftbetriebenen Lenzpumpe
               > 15 m                                             8 m3/h
               > 20 m                                           12 m3/h
               > 40 m                                           15 m3/h

16.1.6 In kombinierten Lenz-/Seewassersystemen sind nachstehende Armaturen (z. B. Rückschlagventile,
       Unterlaufhähne) einzubauen:
       a) auf der Druckseite der Pumpe ein Rückschlagventil oder die Austrittsleitung im Bogen hochgeführt
          und der Austritt ausreichend hoch über der Wasserlinie endend,
       b) auf der Saugseite der Pumpe zwei Rückschlagventile oder ein Unterlaufhahn und ein Rückschlag-
          ventil oder ein L-Hahn (kein T-Hahn) und ein Rückschlagventil.
16.1.7 Bei einem vom Seewassersystem getrennten Lenzsystem reicht auf der Saugseite ein Rückschlag-
       ventil aus; auf der Druckseite der Pumpen sind die Armaturen wie bei einem kombinierten Lenz-/See-
       wassersystem auszuführen.
16.1.8 In Lenz- und Seewassersystemen müssen fest verlegte Leitungen nach anerkanntem Schiffbaustan-
       dard verwendet werden.
16.1.9 Niveau-Bilgenalarme müssen in allen wasserdichten Abteilungen des Traditionsschiffes mit Ausnahme
       der Vorpiek vorhanden sein.
16.2   Belüftung von Maschinenräumen
16.2.1 Maschinenräume müssen ausreichend be- und entlüftet werden können.
16.2.2 Lüfteröffnungen von Maschinenräumen sind mit von außen verschließbaren Brandklappen oder See-
       schlagblenden zu versehen.
17.    Wellenanlage, Ruderanlage, Propeller und Seeventile
       Wellenanlage, Ruderanlage, Propeller und Seeventile müssen anerkanntem Schiffbaustandard ent-
       sprechen.
18.    Überwachungsbedürftige Anlagen
18.1   Für überwachungsbedürftige Anlagen gilt Abschnitt 3 sowie § 19 Absatz 2 und 5 der Betriebssicher-
       heitsverordnung entsprechend.
18.2   Dampfkesselanlagen
       Dampfkesselanlagen, die nicht den Bestimmungen des Teils 8 unterliegen, müssen grundsätzlich so
       gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit des Schiffsbetriebs gewährleistet ist.
18.3   Druckbehälter
18.3.1 Druckbehälter, die nicht der Richtlinie 2014/29/EU unterliegen, müssen so angeordnet und ausgeführt
       sein, dass sie den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen
       genügen.

BGBl. 2018, Seite 262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 262

  18.3.2 Absperrbare Druckbehälter müssen mit einem absperrbaren Manometer mit einem Messbereich bis
         zum Prüfdruck sowie einer roten Marke für den zulässigen Betriebsdruck ausgerüstet sein.
  18.3.3 Druckbehälter müssen mit einer nicht absperrbaren Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die ein
         Überschreiten des zulässigen Betriebsdrucks um mehr als 10 % verhindert.
  18.3.4 Druckbehälter müssen so ausgeführt sein, dass sie gefahrlos drucklos gemacht und entleert werden
         können. Kann Kondenswasser entstehen, muss der Behälter mit einer Entwässerungsmöglichkeit
         versehen sein.
  18.4    Flüssiggasanlagen
          Flüssiggasanlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Überein-
          stimmung mit diesen Regeln ist durch einen anerkannten Sachverständigen (nach Kapitel 1 Regel 11.7)
          zu bescheinigen. In geschlossenen Räumen dürfen Flüssiggasanlagen nur betrieben werden, wenn sie
          mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid
          sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind.
  18.5    Öfen und Herde
          Öfen und Herde müssen sicher befestigt und von Bauteilen so weit entfernt sein, dass keine Brand-
          gefahr besteht. Fußböden und brennbare Bauteile in der Nähe müssen gegen Wärmeeinwirkung
          geschützt sein. Unter ölgefeuerten Öfen und Herden sind öldichte Wannen anzuordnen. Rauchrohre
          müssen mit Steigung auf kürzestem Weg ins Freie führen und so verlegt sein, dass der erforderliche
          Zug vorhanden ist. Begrenzungsklappen müssen so gebaut sein, dass mindestens ein Viertel des
          Abzugsquerschnitts frei bleibt. Räume, in denen ölbefeuerte, kohlebefeuerte oder gasbetriebene Öfen
          und Herde aufgestellt sind, müssen nicht absperrbare Lüftungsöffnungen haben, die eine ausrei-
          chende Luftzufuhr gewährleisten.

                                                Abschnitt 4
                                          Elektrische Anlagen

  19.    Allgemeines
         Elektrische Anlagen dürfen nur als Niederspannungsanlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der
         Technik entsprechen, ausgeführt werden.
  20.    Elektrische Betriebsmittel
         Kabel müssen schwer entflammbar, selbst verlöschend und widerstandsfähig gegen Wasser und Öl
         sein. Einzelkabel und -leitungen gelten als schwer entflammbar, wenn sie die Prüfanforderungen
         hinsichtlich der Flammausbreitung nach DIN EN 60332-1-1, Ausgabe Juni 2005, erfüllen. Kabel- und
         Leitungsbündel gelten als bündelbrandsicher, wenn sie als Einzelkabel schwer entflammbar sind und, im
         Bündel verlegt, die Prüfanforderungen hinsichtlich der Flammausbreitung nach DIN EN 60332-1-3, Aus-
         gabe Juni 2005, Kategorie A/F, erfüllen. Sofern die vorhandene Installation den allgemein anerkannten
         Regeln der Technik entspricht, müssen schwer entflammbare Kabel erst bei Neuinstallation verwendet
         werden.
  21.    Betriebsbedingungen
         Elektrische Einrichtungen müssen so gekapselt oder eingebaut sein, dass sie nicht durch Wasser,
         Feuchtigkeit, Brennstoff und Öle aller Art beschädigt werden können. Sie müssen geeignet sein für eine
         Umgebungstemperatur von bis zu 45 °C und einer Schlagseite bis zu 30°.
  22.    Systeme von Niederspannungsanlagen
         Folgende Verteilungssysteme sind zugelassen:
  22.1   Für Gleichstrom und 1-Phasen-Wechselstrom:
         a) 2-Leiter, von denen der eine geerdet ist (L1/N/PE);
         b) 1-Leiter und Schiffskörperrückleitung, nur für örtlich begrenzte Anlagen (wie Startanlagen eines
            Verbrennungsmotors (L1/PEN);
         c) 2-Leiter isoliert vom Schiffskörper (L1/L2/PE).
  22.2   Für Drehstrom (3-Phasen-Wechselstrom):
         a) 4-Leiter mit geerdetem Sternpunkt ohne Schiffskörperrückleitung (L1/L2/L3/N/PE) = (TN-S-Netz)
            oder (TT-Netz);
         b) 3-Leiter isoliert vom Schiffskörper (L1/L2/L3/PE) = (IT-Netz);
         c) 3-Leiter mit geerdetem Sternpunkt und Schiffskörperrückleitung, jedoch nicht für Endstromkreise
            (L1/L2/L3/PEN).
  22.3   Die Berufsgenossenschaft kann die Verwendung anderer Verteilungssysteme zulassen.
  23.    Kabel und Leitungen
         Kabel und Leitungen dürfen nicht höher belastet und gesichert werden als nach der Leiterzahl und dem
         Leitungsquerschnitt zulässig. Der Schiffsrumpf darf nicht als Leiter benutzt werden.

BGBl. 2018, Seite 263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 263

24.    Installation
24.1   Kabelführungen innerhalb von Raumisolierungen sind nur zulässig, wenn sie den anerkannten Regeln der
       Technik entsprechen. Kabel sind vor Wärmeeinwirkung und mechanischer Beschädigung zu schützen.
24.2   Bei Kabelbögen sind die zulässigen Biegeradien zu berücksichtigen.
24.3   Kabelbündel sollen nicht mehr als 6 Kabel in flacher Anordnung oder Gruppen von je drei Kabeln ent-
       halten.
24.4   Die Kabelbahnen oder Kabelwege sollen aus korrosionsgeschützten, metallischen Werkstoffen herge-
       stellt sein. Kabel und Leitungen müssen mit korrosionsgeschützten, schwer entflammbaren Schellen
       oder Bandagen befestigt werden. Ausgenommen sind Kabel, die in Rohren oder Kabelkanälen verlegt
       sind. Werden Kabel hängend mit Kunststoffschellen oder -bändern befestigt, so müssen in Maschinen-
       räumen und in Fluchtwegen Metallbefestigungen in Abständen von nicht mehr als 1 m vorgenommen
       werden. Kabelführende metallische Rohre und Kabelkanäle müssen geerdet sein. Nichtmetallische Ka-
       belrohre und -kanäle müssen schwer entflammbar sein.
24.5   Schott- und Decksdurchführungen müssen wasserdicht sein und der entsprechenden Brandklasse ent-
       sprechen.
24.6   Steckdosen und sonstige elektrische Betriebsmittel unter zu öffnenden Bullaugen und Fenstern sind
       nicht zugelassen.
25.    Schalttafeln und -schränke
       Schalttafeln und -schränke müssen so beschaffen sein, dass sie das Auswechseln von Sicherungen
       und das Bedienen von Rückstelleinrichtungen von außen zulassen. Die Gehäuse müssen aus Metall
       oder einem schwer entflammbaren Werkstoff bestehen.
26.    Sicherungen und Schalter
       Zum Abschalten der Bordnetzbatterien ist ein Hauptschalter vorzusehen. Jeder Generator ist gegen
       Kurzschluss und Überlast zu schützen. Alle Stromkreise müssen an der Hauptschalttafel spannungslos
       gemacht werden können. Betriebswichtige Verbraucher sind grundsätzlich einzeln abzusichern und
       einzeln zu schalten. Positionslaternen oder sonstige Navigationslichter müssen mindestens als ge-
       trennte Gruppe abgesichert und schaltbar sein. Verbraucher mit einem Nennstrom über 16 A müssen
       über einen getrennten Stromkreis eingespeist und abgesichert werden.
27.    Mindestschutzarten
       Die Mindestschutzarten der elektrischen Geräte müssen der nachstehenden Tabelle entsprechen:
                                          Aufstellungsort                               Mindestschutzart
       Motoren-, Betriebs- und Kontrollräume                                                 IP 23
       Unter Deck, Wohnräume, Kajüten                                                        IP 20
       Kombüsen, sanitäre Räume                                                              IP 44
       Geschlossener Steuerstand                                                             IP 23
       Freies Deck, offene Steuerstände                                                      IP 55
       Geräte, die überflutet werden können                                                  IP 56
       Lüfterschächte zum offenen Deck                                                       IP 44
       Akkuräume, -schränke, -kästen                                                         IP 44

28.    Akkumulatoren
       Akkumulatoren sind in gut be- und entlüfteten Kästen, Schränken oder Räumen aufzustellen, die der
       Wartung gut zugänglich sind. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein Verrutschen und ein Auslaufen
       des Elektrolyts bis 40° Neigung verhindert wird. Bei Akkumulatoren mit einer Ladeleistung über 2 kW
       sind die Behälter oder Räume zum freien Deck hin zu be- und entlüften.
29.    M o t o r- u n d Ve r b r a u c h e r b a t t e r i e
       Entsprechend der notwendigen Kapazitäten müssen mindestens eine Motor- und eine Verbraucher-
       batterie vorhanden sein.
30.    Ersatzstromquelle
       Traditionsschiffe müssen mit einer Ersatzstromquelle ausgerüstet sein, die sich außerhalb des Maschinen-
       raums befinden muss. Diese Ersatzstromquelle muss mindestens sechs Stunden lang den Betrieb der
       vorgeschriebenen Funkanlage sicherstellen können.
31.    Hilfsbatterien
       Traditionsschiffe außerhalb küstennaher Seegewässer müssen zusätzlich mit mindestens einer Hilfs-
       batterie oder einer Ersatzstromquelle ausgestattet sein, die mindestens sechs Stunden lang die Navi-
       gationslichter und die Notbeleuchtung in Unterkünften und Maschinenraum mit Strom versorgt.

BGBl. 2018, Seite 264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 264

  32.     Prinzipschaltplan
          Für jedes Traditionsschiff muss bei der Berufsgenossenschaft ein Prinzipschaltplan der elektrischen
          Anlagen eingereicht werden, der die grundsätzlichen Schaltungen der Energieerzeugung, -speicherung
          und -verteilung zeigt, mit Leistungsangaben für Generatoren, Akkumulatoren, Verbraucher einschließlich
          deren Absicherung.

                                                      Kapitel 3
                                                    Brandschutz

  1.       Begriffsbestimmungen
  1.1      Die nachfolgenden Vorschriften verwenden die gleichen Begriffe, wie sie im SOLAS-Übereinkommen
           aufgeführt sind, jedoch mit folgenden Ausnahmen:
           a) Räume, welche die Hauptantriebsanlage enthalten, sind als „Hauptmaschinenräume“ bezeichnet.
           b) Alle anderen Räume, die maschinelle Anlagen enthalten, sind als „Hilfsmaschinenräume“ bezeichnet.
  1.2      Sind Maschinenräume und Kesselräume nicht vollständig voneinander getrennt, so sind sie als
           zusammenhängender Maschinen- und Kesselraum anzusehen.
  2.       Bauausführung
  2.1      Allgemeines
  2.1.1    Bei der Anwendung der folgenden Regelungen sind die Erhaltung des historischen Charakters des
           Traditionsschiffes sowie die Bauart und besondere betriebliche Einrichtungen zu berücksichtigen.
  2.1.2    Bei Neubauten gilt anstelle der Vorschriften dieses Kapitels das Kapitel 6 des SPS-Codes entspre-
           chend.
  2.1.3    Regel 2.1.2 gilt nicht für Traditionsschiffe, die aus Holz gebaut sind.
  2.2      Treppen
           Treppen sollen unabhängig vom verwendeten Werkstoff eine Stahlunterkonstruktion besitzen. Treppen
           im Unterkunfts- und Wirtschaftsbereich, die durch mehrere Decks führen (Treppenhäuser), müssen
           eingeschachtet sein und in allen Decks mit selbst schließenden Türen versehen sein. Die Einschach-
           tung soll aus Stahl bestehen; besteht sie aus Holz, muss sie soweit wie möglich von außen mit nicht
           brennbarem Material isoliert sein.
  2.3      Türen
  2.3.1    Türen, die zu Treppenhäusern führen oder die zu Treppen führende Gänge abschließen oder die sich in
           Gangschotten in mit nicht brennbaren Schotten unterteilten Unterkunfts- und Wirtschaftsbereichen
           befinden, müssen mindestens aus nicht brennbarem Werkstoff bestehen.
  2.3.2    Türen zu Maschinenräumen müssen hinsichtlich Werkstoff und Dicke dem Schott entsprechen, in das
           sie eingebaut sind; sie müssen selbstschließend und ausreichend gasdicht sein.
  2.3.3    Selbstschließende Türen dürfen nicht mit Feststellhaken versehen sein. Es können jedoch Feststell-
           einrichtungen mit einer betriebssicheren Fernauslösevorrichtung verwendet werden.
  2.4      Reparaturen, Änderungen und Umbauten
  2.4.1    Bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten sind die brennbaren Flächen aller Schotte, Verkleidun-
           gen, Treppen, Unterkonstruktionen durch zugelassene Werkstoffe oder durch andere gleichwertige
           Maßnahmen nicht brennbar oder schwer entflammbar zu machen.
  2.4.2    Bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten dürfen nur schwer entflammbare und zugelassene
           Anstrichmittel und Beschichtungsmaterialien für freiliegende Innenflächen von Unterkunfts- und Wirt-
           schaftsräumen, Kontrollstationen und Maschinenräumen verwendet werden. Dies gilt nicht für beweg-
           liches Inventar. Es dürfen nur schwer entflammbare und zugelassene unterste Decksbeläge in den
           Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen eingebaut werden, wenn sich unter die-
           sen Räumen andere begehbare Räume, Maschinen- oder Hilfsmaschinenräume befinden.
  2.4.3    Bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten dürfen nur zugelassene nicht brennbare Isolierungen
           verwendet werden. Schwer entflammbare Isolierungen können zugelassen werden, wenn der Isolier-
           stoff mit nicht brennbaren Werkstoffen abgedeckt ist. Die Oberfläche der Isolierung in Maschinenräu-
           men muss undurchlässig für Öl und Öldämpfe sein.
  2.4.4    Bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten dürfen nur zugelassene schwer entflammbare Furniere,
           Beschichtungsmaterialien und ähnliche Stoffe auf Schotten, Verkleidungen und Decken in Unter-
           kunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen aufgebracht werden. Sie dürfen nicht dicker
           als 1,5 mm sein. Dies gilt nicht für bewegliches Inventar.

BGBl. 2018, Seite 265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 265

2.4.5   Bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten müssen hinter Decken, Täfelungen oder Verkleidungen
        befindliche Hohlräume durch gut dichtende, nicht brennbare Luftzugssperren unterteilt sein, deren Ab-
        stand 14 m nicht überschreiten darf. In senkrechter Richtung müssen diese Hohlräume einschließlich
        derjenigen hinter den Wandverkleidungen der Treppen, Schächte usw. in Höhe jeden Decks ge-
        schlossen sein.
2.4.6   Bei Reparaturen, Änderungen und Umbauten müssen Schächte, insbesondere für elektrische Kabel,
        so gebaut werden, dass ein Brand nicht von einem Deck oder einer Abteilung auf außerhalb von
        diesen liegende Räume übergreifen kann.
2.5     Heizkörper
2.5.1   Über Öfen, Herden oder in deren unmittelbarer Nähe dürfen keine Haken oder andere Einrichtungen
        zum Aufhängen von Kleidungsstücken oder Ablegen von Gegenständen angebracht sein.
2.5.2   Die Nutzung von tragbaren Heizsystemen während der Fahrt ist nicht zulässig.
2.6     Inventar
2.6.1   Papierkörbe müssen aus nicht brennbarem Werkstoff bestehen und so gebaut sein, dass bei einer
        Brandentstehung eine Sauerstoffzufuhr in ausreichender Weise verhindert wird.
2.6.2   Schränke und andere Behälter für brennbare Reinigungsmittel, Betriebsmittel und Arbeitskleidung
        müssen nicht brennbar oder mit Stahlblech ausgeschlagen sein.
2.6.3   Sind Vorhänge, Gardinen und sonstige Textilien vorhanden, müssen sie mindestens aus schwer ent-
        flammbarem Werkstoff bestehen.
2.7     Kochstellen
        Der Bereich um und über Kochstellen muss gegen Flammen- und Wärmeeinwirkungen geschützt sein.
3.      Maschinenräume
3.1     Allgemeines
        Maschinenräume müssen von allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie der Brücke getrennt
        sein. In Haupt- und Hilfsmaschinenräumen sind Decks und Decken, Quer- und Längsschotte, wenn sie
        aus brennbaren Werkstoffen bestehen, so zu isolieren und zu schützen, dass im Brandfall mindestens
        die Schutzwirkung eines schaumschichtbildenden Anstrichs erreicht wird. Bei Neubauten, Reparatu-
        ren und Umbauten sind im Bereich des Maschinenraumes zugelassene Werkstoffe zu verwenden, die
        nicht brennbar oder mindestens schwer entflammbar sind. Bei Verbrennungskraftmaschinen kann an-
        stelle dieser Schutzmaßnahmen eine Einkapselung der Maschine, bestehend aus nicht brennbaren,
        isolierten oder isolierend wirkenden Platten vorgesehen sein.
3.2     Feuerlöschanlagen
        In Hauptmaschinenräumen, in denen sich Verbrennungskraftmaschinen befinden, muss eine fest ein-
        gebaute geeignete Feuerlöschanlage vorhanden sein. Eine fest eingebaute Feuerlöschanlage kann
        eines der folgenden Systeme sein:
        a) ein fest eingebautes Gas- oder Schaum-Feuerlöschsystem, das den Vorschriften des Internationa-
           len Codes für Brandsicherheitssysteme entspricht;
        b) eine Aerosol-Anlage.
        Bei kleinen, unzugänglichen Maschinenräumen oder eingekapselten Verbrennungsmotoren muss ein
        Feuerlöschdurchlass in der Zugangstür oder ein oder mehrere Feuerlöschdurchlässe in der Umschot-
        tung mit daneben angeordneten tragbaren Feuerlöschern vorhanden sein. Die Anzahl der Feuerlöscher
        richtet sich nach der effektiven Gesamtleistung (Regel 3.3.1).
3.3     Feuerlöscher
3.3.1   In Maschinenräumen müssen mindestens folgende tragbare Schaum- oder Pulverlöscher vorhanden
        sein:
                           Effektive Gesamtleistung                            Anzahl Feuerlöscher

        unter 100 kW                                                                   1
        von 100 kW bis unter 500 kW                                                    2
        von 500 kW bis 1 000 kW                                                        3
        und je angefangene weitere 1 000 kW                               1 zusätzlicher Feuerlöscher

        Die Feuerlöscher sind so anzuordnen, dass man von jedem Punkt des Raumes auf einem Weg von
        nicht mehr als 10 m einen Feuerlöscher erreichen kann.
3.3.2   In Maschinenräumen, in denen sich Dampfturbinen oder Dampfmaschinen befinden, müssen mindes-
        tens zwei Feuerlöscher vorhanden sein, von denen mindestens einer ein Pulverlöscher mit 12 kg Inhalt
        sein muss.

BGBl. 2018, Seite 266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 266

  3.3.3   In jedem Raum mit kohle- oder ölgefeuerten Kesseln oder Ölaufbereitungsanlagen muss mindestens
          ein fahrbarer Pulver- oder Schaumlöscher mit 50 l Inhalt vorhanden sein. Dieser Feuerlöscher muss mit
          einem Schlauch auf einer Trommel versehen sein, mit dem jeder Teil des Raums erreicht werden kann.
          Bei Heizkesseln mit weniger als 100 kW Leistung genügt ein Pulverlöscher mit 12 kg Inhalt. In der
          Nähe des Kesselbedienungsstands müssen mindestens zwei tragbare Schaum- oder Pulverlöscher
          vorhanden sein. An jedem Kesselbedienungsstand muss ein Behälter mit Sand oder einem anderen
          geeigneten Trockenstoff vorgehalten werden. Stattdessen kann auch ein zusätzlicher tragbarer Feu-
          erlöscher vorgesehen sein.
  3.3.4   Sind in Maschinenräumen Hilfskessel von untergeordneter Bedeutung oder Heizungskessel aufge-
          stellt, so muss mindestens ein zusätzlicher tragbarer Feuerlöscher vorhanden sein.
  3.4     Öffnungen in Maschinenräumen
  3.4.1   Alle Öffnungen in Maschinenräumen und alle Öffnungen in Schornsteinen müssen mit geeigneten
          Verschlusseinrichtungen versehen sein.
  3.4.2   Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die sich außerhalb der betreffenden Räume, für die sie
          vorgesehen sind, befinden und die Folgendes ermöglichen:
          a) Das Öffnen und Schließen von Oberlichtern, das Schließen von Öffnungen in Schornsteinen und
             das Schließen von Lüfterbrandklappen,
          b) das Schließen von Türen,
          c) das Abstellen von Lüftern, Druck- und Saugzuggebläsen, Brennstoff-Förderpumpen und -tanks,
             Brennstoff-Betriebspumpen, Schmieröl-Betriebspumpen, Ölseparatoren, Ölfeuerungen und ande-
             ren, ähnlichen Pumpen.
  3.4.3   Glasscheiben in Oberlichtern müssen wenigstens aus Drahtglas bestehen. Oberlichter für Maschinen-
          räume dürfen entweder keine Glasscheiben enthalten oder müssen zusätzlich Stahlblenden haben.
  3.4.4   In den Begrenzungen von Maschinenräumen dürfen keine Fenster eingebaut sein. Dies gilt nicht für
          Sichtfenster in Kontrollräumen, die innerhalb des Maschinenraumes angeordnet sind.
  3.5     Abgas- und Dampfsysteme
          Bauteile von Abgas- und Dampfsystemen müssen vollständig isoliert sein; die Isolierung muss nicht
          brennbar sein. Im Bereich des Motors muss die Isolierung vollständig mit einer Stahlblechverkleidung
          versehen sein.
  4.      Vo r k e h r u n g e n f ü r B re n n s t o ff e , S c h m i e r ö l e u n d s o n s t i g e e n t z ü n d b a re
          Flüssigkeiten
  4.1     Feste Brennstoffe
          Kohlebunker müssen Zugänge oder andere Öffnungen haben, über die die Wasserstrahlen aus der
          Wasser-Feuerlöschanlage in die Bunker eingeleitet werden können.
  4.2     Flüssige Brennstoffe
  4.2.1   Flammpunkt
          Es darf kein flüssiger Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 43 °C verwendet werden. Benzin für den
          Betrieb von Außenbordmotoren darf nur in einem besonderen Raum, kleinem Store oder Verschlag auf
          dem freien Deck gelagert werden, die möglichst weit von den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen,
          den Kontrollstationen und Maschinenräumen entfernt und gut belüftet sind.
  4.2.2   Brennstoffsystem
  4.2.2.1 Alle Teile des Brennstoffsystems müssen so angeordnet und zugänglich sein, dass eine Sichtkontrolle
          auf Brennstoffleckagen leicht erfolgen kann.
  4.2.2.2 Unter Stellen, bei denen betriebsmäßig mit Austreten von Brennstoff zu rechnen ist, insbesondere
          unter Brennstofffiltern, sind Leckwannen anzuordnen.
  4.2.2.3 Durch geeignete Maßnahmen, wie Leitbleche, ist sicherzustellen, dass über- oder auslaufender Brenn-
          stoff nicht auf erhitzte Flächen gelangen kann.
  4.2.2.4 Im Brennstoffsystem oder den Brennstofftanks darf kein Überdruck entstehen. Etwaige Überdruck-
          ventile und Luft- oder Überlaufleitungen dürfen Brennstoff nur an einem sicheren Ort austreten lassen.
  4.2.3   Flüssiger Brennstoff darf nicht in Vorpiektanks gelagert werden.
  4.3     Schmieröle
          Bei der Lagerung, Verteilung und Verwendung von Öl, das in Schmiersystemen verwendet wird, sind
          die Regelungen für flüssigen Brennstoff entsprechend anzuwenden. Durchflussschaugläser in
          Schmiersystemen müssen eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen Feuer haben.
  4.4     Sonstige entzündbare Flüssigkeiten
          Bei sonstigen entzündbaren Ölen und Flüssigkeiten sind in Abhängigkeit von ihrem Gefährdungspo-
          tential die Regeln für flüssige Brennstoffe anzuwenden.

BGBl. 2018, Seite 267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 267

      5.        Fluchtwege
      5.1       Begriffsbestimmungen
                Fluchtwege können sein:
                a) Treppen,
                b) Leitern (nicht brennbarer Werkstoff),
                c) Türen zu freien Decks,
                d) Türen zu anderen Räumen, von denen aus das freie Deck sicher erreicht werden kann,
                e) Schächte mit Steigeisen,
                f) kleine Luken, Notausstiege oder schnell zu öffnende Fenster von Räumen, in denen sich normaler-
                   weise nur wenige Personen aufhalten.
                Aufzüge gelten nicht als Fluchtwege.
      5.2       Beschaffenheit
      5.2.1     Die lichte Weite der Schachtausgänge, kleinen Luken und Notausstiege soll möglichst 600 x 600 mm,
                sie muss jedoch mindestens 400 x 400 mm betragen.
      5.2.2     Die Durchstiegsöffnungen von zu öffnenden Fenstern müssen mindestens folgende Abmessungen
                haben:
                Runde Fenster       – 385 mm Durchmesser,
                rechteckige Fenster – 0,16 m2 Fläche,
                wobei keine der Kantenlängen 350 mm unterschreiten darf.1 Nur mit einem Schlüssel zu öffnende
                Fenster gelten als Festfenster.
      5.2.3     Türen, Luken, Klappen und sonstige Verschlüsse von Fluchtwegen müssen von beiden Seiten zu
                öffnen sein.
      5.3       Unterkunfts- und Wirtschaftsräume
                In allen Decks, in denen sich Unterkunfts- und Wirtschaftsräume befinden, müssen mindestens zwei
                so weit wie möglich voneinander entfernt liegende Fluchtwege aus allen größeren Räumen oder
                Raumgruppen vorhanden sein. Tote Gänge dürfen nicht länger sein als 7 m. Auf einen der Fluchtwege
                kann verzichtet werden, wenn die Beschaffenheit und Lage eines Raumes und die Anzahl der darin
                normalerweise befindlichen Personen dies gestattet.
      5.4       Kontroll- und Funkstationen
      5.4.1     Kontrollstationen (z. B. Brücke), ausgenommen kleine Räume, müssen ebenfalls zwei Fluchtwege
                haben, die möglichst weit auseinander liegen.
      5.4.2     Hat eine Funkstation keinen unmittelbaren Zugang zum freien Deck, so muss sie zwei Ausgänge
                haben, von denen einer ein zu öffnendes Schiffsfenster sein kann.
      5.5       Hauptmaschinenräume
      5.5.1     Hauptmaschinenräume müssen wenigstens zwei soweit wie möglich voneinander entfernt liegende
                Fluchtwege haben. Sind diese Fluchtwege Leitern oder Leitergruppen, so muss wenigstens eine mit
                einem stählernen Schacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden aus oder über eine kurze Treppe
                durch eine selbst schließende stählerne Tür zugänglich sein.
      5.5.2     Anstelle einer eingeschachteten Leiter kann auch ein Schacht mit Steigeisen vorgesehen sein, der am
                unteren Ende ebenfalls eine stählerne selbst schließende Tür hat. Die Fluchtwege müssen bis zu einer
                Stelle außerhalb des Maschinenraumes führen, von der aus das freie Deck sicher erreicht werden
                kann.
      5.5.3     Bei kleinen Hauptmaschinenräumen und Hilfsmaschinenräumen kann unter Berücksichtigung der
                Beschaffenheit und Lage auf einen Fluchtweg verzichtet werden.
      5.6       Kennzeichnung
                Die Fluchtwege sind, soweit erforderlich, zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung soll, soweit nötig, die
                Fluchtrichtung angeben. Dies gilt auch für Fluchtwege wie Fenster, kleine Luken, Notausstiege und
                Schächte.
      6.        Lüftungssysteme
      6.1       Werkstoffe
                Alle Teile der Lüftungssysteme müssen aus nicht brennbarem Werkstoff bestehen. Sind Lüftungska-
                näle aus brennbaren Werkstoffen gebaut, so müssen sie beiderseitig von Schottendurchführungen

1
    Es wird auf folgende DIN ISO-Normen verwiesen:
    DIN ISO 1751, Ausgabe Dezember 2015: Schiffbau und Meerestechnik; Runde Schiffsfenster.
    DIN ISO 3903, Ausgabe Dezember 2015: Schiffbau und Meerestechnik; Rechteckige Schiffsfenster.

BGBl. 2018, Seite 268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 268

          unterhalb von Deckdurchführungen und in brandgefährdeten Bereichen ausreichend isoliert sein. Bei
          Neubauten, Reparaturen oder Umbauten müssen nicht brennbare Werkstoffe verwendet werden.
  6.2     Hauptbrandabschnitte
          Sind größere Traditionsschiffe in Hauptbrandabschnitte unterteilt, so müssen Lüftungskanäle, die
          durch Decks oder durch Schotte führen, die senkrechte Hauptbrandabschnitte abschließen, im Be-
          reich der Decks oder Schotte mit Brandklappen ausgerüstet sein. Die Brandklappen können entfallen,
          sofern der Kanal nur auf einer Schottseite Lüftungsöffnungen aufweist und auf der anderen Seite dem
          Schott entsprechend isoliert ist. Brandklappen müssen von jeder Seite bedient werden können und
          anzeigen, ob sie geschlossen oder geöffnet sind. Die Bedienungseinrichtungen der Brandklappen
          müssen auffällig gekennzeichnet sein.
  6.3     Schott- und Decksdurchführungen
          Führen die Lüftungskanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 m2 durch Schotte oder
          Decks und sind sie im Bereich der Durchbruchstelle nicht aus Stahl oder nur aus dünnem Blech, so
          müssen sie mit einem Stahlstutzen versehen oder mit einer Stahlblechmanschette umkleidet sein. Der
          Stutzen bzw. die Manschette muss mindestens 3 mm dick und mindestens 900 mm lang sein; bei
          Schotten muss die Länge des Stutzens bzw. der Manschette nach Möglichkeit in 450 mm auf jeder
          Seite des Schottes aufgeteilt sein. Bei isolierten Schotten oder Decks muss der Stutzen bzw. die
          Manschette ebenfalls eine Brandschutzisolierung erhalten, die der Isolierung des Schottes oder des
          Decks entspricht.
  6.4     Abzüge von Küchenherden
          Die Abzüge der Küchenherde müssen aus Stahl gebaut sein, Vorrichtungen zum Abstellen des Ablüf-
          ters von der Küche aus haben, mit einem leicht herausnehmbaren Fettfilter ausgerüstet sein und eine
          Brandklappe haben, die am unteren Ende des Kanals angebracht ist.
  6.5     Abzüge und Lüftungskanäle in bestimmten Räumen
  6.5.1   Abzüge, die durch Unterkunftsräume oder Räume, die brennbare Werkstoffe enthalten, geführt sind,
          müssen mit einer Isolierung versehen sein.
  6.5.2   Lüftungssysteme für Maschinenräume müssen von den Systemen für andere Räume betrieblich un-
          abhängig und räumlich getrennt sein.
  6.5.3   Lüftungskanäle für Hauptmaschinenräume oder Küchen dürfen nicht durch Unterkunftsräume, Wirt-
          schaftsräume oder Kontrollstationen führen, sofern sie nicht aus Stahl bestehen, mit selbsttätigen
          Brandklappen an den Hauptmaschinenräumen und Küchen von den anderen Räumen trennenden
          Schotten ausgerüstet und auf einer Länge von mindestens 2 m auf jeder Seite der Schotte mit einer
          Isolierung versehen sind.
  6.5.4   Lüftungskanäle für Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen dürfen nicht durch
          Hauptmaschinenräume oder Küchen führen, sofern sie nicht Regel 6.5.3 entsprechen.
  6.6     Verschluss- und Abschaltvorrichtungen
  6.6.1   Die Hauptein- und -austrittsöffnungen aller Lüftungssysteme müssen von außerhalb der belüfteten
          Räume geschlossen werden können. Die Verschlussvorrichtungen müssen aus Stahl bestehen; Be-
          dienungselemente müssen leicht zugänglich sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein
          und angeben, ob der Verschluss geöffnet oder geschlossen ist.
  6.6.2   Lüfter mit Kraftantrieb müssen auch von einer leicht zugänglichen Stelle außerhalb der belüfteten
          Räume aus abgestellt werden können.
  7.      Räume mit besonderen Gefahren
  7.1     Backskisten, Stores oder Verschläge für die Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem
          Flammpunkt unter 60 °C, Anstrichmittel, Acetylen- oder Sauerstoffflaschen dürfen nur auf dem freien
          Deck angeordnet und mit einer ausreichenden Lüftung im oberen und unteren Bereich versehen sein.
  7.2     Räume, in denen leicht entzündbare Stoffe, entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter
          60 °C, Anstrichmittel, Acetylen- oder Sauerstoffflaschen gelagert werden, dürfen nur oberhalb des
          obersten durchlaufenden Decks angeordnet sein und nur einen unmittelbaren Zugang vom freien Deck
          aus haben. Die Schotte und Decks angrenzender Räume müssen gasdicht gebaut sein. Die Räume
          müssen beleuchtet und mit einer ausreichenden Lüftung versehen sein, die von anderen Lüftungs-
          systemen getrennt ist. Die Lüftung ist im Decken- und Bodenbereich vorzusehen. Die Ein- und Aus-
          trittsöffnungen der Lüfter sind in sicheren Bereichen anzuordnen und mit einem Schutz aus engma-
          schiger Drahtgaze auszustatten. Die elektrische Installation muss explosionsgeschützt sein.
  8.      Ehemalige Laderäume
  8.1     Ehemalige Laderäume sind entsprechend ihrer jeweiligen Nutzung zu behandeln.
  8.2     Laderäume, die nicht mehr als solche genutzt werden, jedoch für Ausstellungen, als Gesellschafts-
          räume oder andere ähnliche Zwecke verwendet werden, sind wie Unterkunftsräume zu behandeln.

BGBl. 2018, Seite 269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 269

9.      Wa s s e r- F e u e r l ö s c h a n l a g e
9.1     Feuerlöschpumpen
9.1.1   Es muss wenigstens eine maschinell angetriebene, vom Hauptantrieb unabhängige Feuerlöschpumpe
        vorhanden sein.
9.1.2   Ist die Feuerlöschpumpe im Hauptmaschinenraum fest eingebaut, so muss eine weitere maschinell
        angetriebene Pumpe zur Lieferung von Löschwasser außerhalb dieses Raumes vorhanden sein („Not-
        feuerlöschpumpe“). Der Antrieb dieser Pumpe muss vom Hauptmaschinenraum unabhängig sein. Eine
        geeignete Tragkraftspritze kann hierfür verwendet werden.
9.1.3   Sanitär-, Ballast-, Lenz- oder allgemeine Betriebspumpen können als Feuerlöschpumpe verwendet
        werden. Pumpen, die ständig oder gelegentlich der Ölförderung dienen, gelten nicht als Feuerlösch-
        pumpen und dürfen keine Verbindung zum Feuerlöschsystem haben.
9.1.4   Feuerlöschpumpen sind auf der Druckseite mit einem absperrbaren Rückschlagventil zu versehen.
9.2     Volumendurchfluss
9.2.1   Die Feuerlöschpumpe muss wenigstens einen Volumendurchfluss (Q) haben von
                                             3,8 · dH2 3
                                          Q=          [m /h]
                                              1 000
        dH = theoretischer Lenzleitungsdurchmesser in mm

        dH = 1,68 · 冪莦莦莥莥莥
                     (B + H) · L + 25 [mm]

        L = Länge zwischen den Loten in m
        B = Breite auf Spanten in m
        H = Seitenhöhe bis Hauptdeck in m
        Der gesamte Volumendurchfluss braucht nicht größer als 60 m3/h zu sein, muss jedoch mindestens
        10 m3/h betragen. Werden Feuerlöschpumpen mit unterschiedlichem Volumendurchfluss eingebaut,
        darf keine Pumpe weniger als 80 % des erforderlichen Gesamtvolumendurchflusses, geteilt durch die
        Anzahl der Pumpen, liefern.
9.2.2   Eine fest eingebaute Feuerlöschleitung muss einen inneren Durchmesser von wenigstens 80 % des
        theoretischen Lenzleitungsdurchmessers dH (siehe Regel 9.2.1) haben.
9.2.3   Wenn die kleinste Feuerlöschpumpe die nach Regel 9.2.1 ermittelte Wassermenge abgibt, muss bei
        Anschluss von zwei Strahlrohren an zwei beliebigen benachbarten Anschlussstutzen ein Mindestdruck
        von 0,27 N/mm2 (ca. 2,7 bar) am Anschlussstutzen gehalten werden.
9.3     Anschlussstutzen und Feuerlöschschläuche
9.3.1   Anzahl und Verteilung der Anschlussstutzen muss derart sein, dass jede normalerweise zugängliche
        Stelle des Traditionsschiffes mit einem Wasserstrahl unter Verwendung nur einer Schlauchlänge und
        mit einem zweiten Wasserstrahl unter Verwendung von zwei gekuppelten Schlauchlängen erreicht
        werden kann.
9.3.2   Anschlussstutzen sind mit einem Absperrventil und genormten Kupplungen (z. B. Storzkupplungen) zu
        versehen. Hitzeempfindliche Werkstoffe dürfen für Feuerlöschleitungen und Anschlussstutzen nicht
        verwendet werden. Für jeden Anschlussstutzen ist ein Feuerlöschschlauch mit Strahlrohr und Kupp-
        lungsschlüssel mitzuführen; ein Reserveschlauch ist zusätzlich vorzuhalten.
9.3.3   Die Feuerlöschschläuche dürfen eine Länge von 15 m und in Maschinenräumen von 10 m nicht über-
        schreiten. Jeder Feuerlöschschlauch ist mit einem Strahlrohr und einem Kupplungsschlüssel (ausge-
        nommen Schlauchhaspel) zu versehen und sichtbar in der Nähe der Anschlussstutzen aufzubewahren.
        Werden die Schläuche in Kästen oder Schränken aufbewahrt, so dürfen die Türen dazu nicht ab-
        schließbar und müssen auffällig gekennzeichnet sein.
9.3.4   Als Strahlrohre sind Mehrzweckstrahlrohre mit Voll-, Sprühstrahl, Mannschutzbrause und Absperrung
        und einem Mundstück von 9 mm Durchmesser zu verwenden. Es dürfen nur genormte Kupplungen
        (z. B. Storzkupplungen) für Schläuche und Strahlrohre verwendet werden.
9.3.5   In Hauptmaschinenräumen muss mindestens ein Anschlussstutzen vorgesehen sein. In kleinen Ma-
        schinenräumen kann dieser Anschlussstutzen entfallen.
9.3.6   Innerhalb des Unterkunfts- und Wirtschaftsbereichs sind die Feuerlöschschläuche mit den zugehöri-
        gen Strahlrohren an die vorgesehenen Anschlussstutzen ständig anzuschließen.
9.3.7   Traditionsschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr müssen wenigstens einen internationalen
        Landanschluss, mit dem Löschwasser von außerhalb in das Löschsystem des Traditionsschiffes ge-
        speist werden kann, mitführen. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, damit dieser Anschluss auf
        jeder Seite des Traditionsschiffes verwendet werden kann.

BGBl. 2018, Seite 270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 270

  10.    Feuermeldeanlage und Generalalarmanlage
  10.1   Feuermeldeanlage
  10.1.1 Traditionsschiffe müssen mit einem fest eingebauten Feuermelde- und Anzeigesystem zugelassenen
         Typs ausgestattet sein, das dem Internationalen Code für Brandsicherheitssysteme (FSS Code) ent-
         spricht. Bei Traditionsschiffen bis 15 m Länge genügen Rauchmelder nach DIN 14676, Ausgabe Sep-
         tember 2012. Stellt im Einzelfall der Einbau einer zugelassenen Brandmeldeanlage eine bezogen auf
         die Räumlichkeiten und die Besonderheiten der Stromversorgung unzumutbare Härte dar, kann die
         Berufsgenossenschaft auch alternative Brandmeldeanlagen zulassen, die für den Betrieb auf See ge-
         eignet sind.
  10.1.2 Außer in Räumen mit beschränkter Höhe und wo ihre Verwendung besonders zweckmäßig ist, sind
         Anzeigesysteme, bei denen nur Wärmemelder verwendet werden, nicht gestattet. Die Anzahl der ver-
         wendeten Melder ist von der Raumgröße sowie der Anordnung brandgefährdeter Anlagenteile abhängig.
  10.1.3 Die Feuermeldeanlage muss Unterkunfts-, Wirtschafts-, Kontroll- und Maschinenräume umfassen. In
         Räumen mit keinem oder nur geringem Brandrisiko, wie Leer- oder Sanitärräumen sind Feuermelder
         nicht erforderlich. Das Wirksamwerden eines selbsttätigen oder eines handbetätigten Feuermelders
         muss in der Kontrolltafel und den Anzeigegeräten ein optisches und akustisches Feueralarmsignal
         auslösen. Die Kontrolltafel muss sich auf der Kommandobrücke oder an anderer zentraler Stelle und
         im Hauptmaschinenraum befinden, soweit er ständig besetzt ist.
  10.1.4 Sind Alarmsignale innerhalb von 2 min nicht beachtet worden, so muss selbsttätig ein akustischer
         Alarm in allen Unterkunftsräumen für die Besatzung, Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Ma-
         schinenräumen ausgelöst werden. Dieses Alarmsystem braucht nicht Teil des Feueranzeigesystems zu
         sein.
  10.2   Generalalarmanlage
         Auf Traditionsschiffen ab einer Länge von 30 m und auf Traditionsschiffen mit ständig besetztem
         Maschinenraum muss eine Generalalarmanlage installiert sein.
  11.    Feuerlöscher
  11.1   Zugelassene Löschmittel
         Die Feuerlöscher müssen für die möglichen Brandklassen A, B oder C geeignet sein. Wasserlöscher
         dürfen nicht verwendet werden. Pulverlöscher und Kohlendioxydlöscher müssen mindestens je 6 kg
         Inhalt, und Schaumlöscher mindestens 12 l Inhalt haben.
  11.2   Reservefüllungen
         Benutzte oder teilweise entleerte Feuerlöscher müssen unverzüglich nachgefüllt werden. Traditions-
         schiffe außerhalb der Fahrt in den küstennahen Seegewässern müssen folgende Ersatzfüllungen und
         Ersatztreibmittel mitführen:
         a) 50 % für die ersten 30 Feuerlöscher,
         b) 25 % für die verbleibenden Feuerlöscher,
         jedoch nicht mehr als 30 Reservefüllungen. Eine Anweisung für das Nachfüllen sowie eine erforderli-
         che Spannvorrichtung und Werkzeuge müssen sich an Bord befinden. Zum Nachfüllen dürfen nur für
         den jeweiligen Feuerlöscher zugelassene Ersatzfüllungen verwendet werden. Für Feuerlöscher, die an
         Bord nicht nachgefüllt werden können, ist eine den Ersatzfüllungen entsprechende Anzahl von Reser-
         velöschern mitzuführen.
  11.3   Aufstellung und Kennzeichnung
         Feuerlöscher sollen an gut sichtbaren und schnell erreichbaren Stellen, die auffallend und dauerhaft
         gekennzeichnet sind, einsatzbereit untergebracht und so angeordnet sein, dass sie durch Witterungs-
         einflüsse, Vibrationen oder andere äußere Einwirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt
         werden. Mindestens ein für einen bestimmten Raum vorgesehener Feuerlöscher muss in der Nähe des
         Zugangs zu diesem Raum angeordnet sein. Tragbare Feuerlöscher müssen plombiert sein.
  11.4   Prüfung
         Feuerlöscher sind mindestens alle zwei Jahre von einem Beauftragten des Herstellers oder einem von
         der Verwaltung anerkannten Sachverständigen zu prüfen. Über die Prüfung ist eine Bescheinigung,
         aus der das Datum der Prüfung oder eine Prüfplakette, auf der das Jahr und der Monat der Prüfung
         ersichtlich ist, am Feuerlöscher anzubringen.
  11.5   Anzahl
         Art und Anzahl der Feuerlöscher sind entsprechend nachfolgender Tabelle vorzusehen:
                                     Räume                                  Feuerlöscher Art         Anzahl

          Maschinen-, Kessel- und Heizräume                             s. Regel 3.3              s. Regel 3.3
          Unterkunfts- und Wirtschaftsbereich                           ABC-Pulver
                                                                        Schaum                       min. 2

BGBl. 2018, Seite 271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 271

                                        Räume                                         Feuerlöscher Art             Anzahl

       Küche                                                                     ABC-Pulver
                                                                                 Öl- u. Fettbrandlöscher              1

       Pantry mit Kocheinrichtungen                                              ABC-Pulver
                                                                                 Öl- u. Fettbrandlöscher              1

       Raum mit Ölheizöfen                                                       ABC-Pulver
                                                                                 Schaum                               1
                                                                                 BC-Pulver
       Kontrollstation für elektrische Geräte                                    ABC-Pulver
                                                                                 Kohlendioxid                         1

       Kontrollstation für elektronische Geräte                                  Kohlendioxid                         1

       Raum für entzündbare Stoffe und Flüssigkeiten sowie Farben ABC-Pulver
                                                                  Kohlendioxid                                        1

       Raum, Store oder Verschlag für Acetylen und Sauerstoff                    ABC-Pulver
                                                                                 Kohlendioxid                         1

       Raum mit Abfallverbrennungsanlage                                         ABC-Pulver                           1

12.    B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n f ü r Tr a d i t i o n s s c h i f f e , d i e a u s H o l z g e b a u t s i n d
12.1   Neubauten müssen zusätzlich zu der nach Regel 3.2 vorgeschriebenen Feuerlöschanlage mindestens
       über eine weitere fest installierte Feuerlöschanlage im Unterkunfts- und Wirtschaftsbereich verfügen.
12.2   Für Traditionsschiffe, die unter die Regel 12.1 fallen und ausschließlich Tagesfahrten durchführen, kann
       die Ausrüstung mit einer nicht selbsttätig auslösenden Anlage oder mobilen Brandbekämpfungsein-
       heiten, die strategisch günstig in Brandabschnitten platziert werden und aktiv durch die Besatzungen
       zum Einsatz kommen können, zugelassen werden.
12.3   Auf Traditionsschiffen, die aus Holz gebaut sind, muss im Unterkunfts- und Wirtschaftsbereich eine
       ausreichende Anzahl tragbarer Schaumlöscher vorhanden sein, die so anzuordnen sind, dass man von
       jedem Punkt des Bereiches auf einem Weg von nicht mehr als 10 m einen Feuerlöscher erreicht und
       dass in jedem solchen Bereich mindestens zwei derartige Feuerlöscher vorhanden sind.
13.    Brandschutzausrüstung
13.1   Traditionsschiffe, die für den Einsatz außerhalb küstennaher Seegewässer bestimmt sind, müssen zwei
       Brandschutzausrüstungen nach Regel 13.2 mitführen. Für jede Brandschutzausrüstung muss eine
       Person an Bord sein, die eine qualifizierte Ausbildung für das Tragen von Pressluftatmern absolviert
       hat. Alle übrigen Traditionsschiffe ab einer Länge von 30 m müssen zwei Brandschutzausrüstungen
       nach Regel 13.2 mitführen, die anstatt mit Pressluftatmern mit Fluchtrettern ausgestattet sind. Die
       Aufbewahrungsorte sind so zu wählen, dass sie im Brandfall möglichst lange erreichbar sind.
13.2   Eine Brandschutzausrüstung besteht aus:
       a) einem Hitzeschutzponcho,
       b) einer Feuerwehrschutzanzugshose (flammenhemmend),
       c) Stiefeln und Handschuhen aus einem elektrisch nicht leitenden Werkstoff,
       d) einem festen Helm,
       e) einer elektrischen Sicherheitslampe,
       f) einer Axt mit hochspannungsisoliertem Griff,
       g) einem Brecheisen,
       h) einem Pressluftatmer, bei dem das Volumen der in den Druckflaschen enthaltenen Luft mindestens
          1 200 l beträgt, und
       i) einer feuerfesten Rettungsleine.
13.3   Die Ausrüstungen sind leicht zugänglich und einsatzbereit aufzubewahren. Die Stellen für die Auf-
       bewahrung der Brandschutzausrüstungen sind dauerhaft und gut sichtbar zu kennzeichnen.
14.    S i c h e r h e i t s p l ä n e u n d Ve r s c h l u s s p l ä n e
14.1   Auf Traditionsschiffen sind zur Unterrichtung der verantwortlichen Personen an Bord ständig Sicher-
       heitspläne entsprechend DIN ISO 17631, Ausgabe September 2007, offen auszuhängen.
14.2   Als Ergänzung zu dem Sicherheitsplan für den Brandschutz ist ein Verschlussplan aufzustellen, in dem
       die Verschlusselemente des Sicherheitsplans für den Brandschutz zusammengefasst sind. Ein Ver-
       schlussplan kann auch wie eine Checkliste aufgestellt sein.

BGBl. 2018, Seite 272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 272

  14.3   Die Pläne müssen am zentralen Sammelplatz und auf der Brücke verfügbar sein für:
         a) Wohnbereiche mit angrenzenden Räumen,
         b) Maschinenbereich mit angrenzenden Räumen und
         c) sonstige Räume.
  15.    Sicherheitsrolle
  15.1   Eine Sicherheitsrolle ist an mehreren Stellen des Traditionsschiffes, insbesondere in den Räumen der
         Besatzung und auf der Brücke, deutlich sichtbar aufzuhängen.
  15.2   Die Sicherheitsrolle muss für jede verantwortliche Person an Bord verständliche Anweisungen enthal-
         ten, die bei drohendem Untergang des Traditionsschiffes und im Brandfall zu befolgen sind. Sie muss
         mindestens Informationen enthalten über
         a) die Art der Alarmierung im Notfall,
         b) die Sammelplätze,
         c) die im Notfall zu treffenden unerlässlichen Maßnahmen und
         d) das Anlegen der Rettungswesten.
  15.3   Ausgewählte Personen sind möglichst entsprechend ihrer Eignung einzuteilen als
         a) Einsatzleiter,
         b) Brandabwehrgruppe,
         c) Verschluss/Rettungsgruppe.
         Die Anzahl der Gruppen hängt von der Traditionsschiffsgröße und der an Bord befindlichen geeigneten
         Personen ab. Die Personen der Verschlussgruppe können nach Herstellung des Verschlusszustands
         des Traditionsschiffes als Rettungsgruppe eingesetzt werden.
  15.4   Die Zuweisung der Funktionen nach der Sicherheitsrolle und die Unterrichtung aller Personen sind in
         geeigneter Weise zu dokumentieren, insbesondere im Logbuch oder Tagebuch.
  15.5   Die in der Sicherheitsrolle benannten Personen sollen ihrem vorgesehenen Einsatz entsprechend vom
         Schiffsführer oder einer von ihm benannten Person unterwiesen werden. Bei einer Übung müssen die
         benannten Personen nachweisen, dass sie die nach der Sicherheitsrolle ihnen übertragenen Aufgaben
         und Pflichten erfüllen können und mit den Sicherheits- und Brandschutzeinrichtungen sowie der
         Brandschutzausrüstung vertraut sind. Diese Übungen müssen regelmäßig durchgeführt und dokumen-
         tiert werden.

                                                    Kapitel 4
                                                  Rettungsmittel

  1.     Allgemeines
         Abweichend vom Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Code können auch solche Rettungsmittel mit-
         geführt werden, die einer der nachfolgenden Normen entsprechen: DIN EN ISO 12402-2, Ausgabe
         Dezember 2006; DIN EN ISO 12402-3, Ausgabe Dezember 2006; DIN EN ISO 12402-4, Ausgabe
         Dezember 2006; DIN EN ISO 12402-5, Ausgabe Dezember 2006; DIN EN ISO 12402-6, Ausgabe
         Dezember 2006.
  2.     Rettungsflöße
  2.1    Traditionsschiffe müssen aufblasbare Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen aller an
         Bord befindlichen Personen mitführen.
  2.2    Können Rettungsflöße nicht schnell zum Aussetzen von der einen Seite des Traditionsschiffes zur
         anderen befördert werden, so sind zusätzliche Rettungsflöße mitzuführen, so dass das vorhandene
         Gesamtfassungsvermögen ausreicht, um 200 v. H. aller an Bord befindlichen Personen aufzunehmen.
  2.3    Die Rettungsflöße sind so zu lagern, dass sie frei aufschwimmen können. Zurrungen sind mit Wasser-
         druckauslösern zu versehen.
  3.     Bergung, Bereitschaftsboot
  3.1    Traditionsschiffe müssen mit einer geeigneten Bergeeinrichtung (z. B. Bergebrook, Bergesegel oder
         Ähnliches) und einer geeigneten Außenbordleiter ausgerüstet sein.
  3.2    Traditionsschiffe müssen über ein ausreichend motorisiertes Bereitschaftsboot verfügen, das schnell
         und einfach zu Wasser gelassen werden kann. Starre Boote müssen mit Auftriebskörpern versehen
         sein, so dass sie in vollgeschlagenem Zustand nicht sinken und auf ebenem Kiel schwimmen.
         Schlauchboote müssen in mehrere Kammern unterteilt sein, die unabhängig voneinander aufzublasen
         sind. Bei Verwendung von Außenbordmotoren müssen separate Tanks gezurrt werden. Bei Traditions-
         schiffen, die außerhalb küstennaher Seegewässer verkehren, muss das Bereitschaftsboot den Aus-
         rüstungsvorschriften in Regel 5.1.2 des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes entsprechen. Es
         muss in der Lage sein, mindestens drei Personen sowie eine Person liegend bei einer Geschwindigkeit

BGBl. 2018, Seite 273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 273

      von mindestens 5 Knoten zu transportieren. Die Kraftstoffversorgung muss ausreichend sein, das Boot
      für mindestens drei Stunden unter den vorgenannten Bedingungen zu betreiben. Es muss ferner in der
      Lage sein, alle an Bord vorgesehenen Rettungsflöße auf Position zu halten.
3.3   Die Berufsgenossenschaft kann von der Pflicht zum Mitführen eines Bereitschaftsbootes befreien,
      wenn das Traditionsschiff aufgrund seiner baulichen Beschaffenheit und seiner Manövriereigenschaften
      geeignet ist, eine Person direkt aus dem Wasser zu bergen und die Rettung von der Brücke beobachtet
      werden kann.
3.4   Für das Bereitschaftsboot muss eine feste Aussetzvorrichtung vorhanden sein. Die Verwaltung kann
      von diesem Erfordernis befreien, wenn das Bereitschaftsboot von zwei Personen mit einfacher Hand-
      habung zu Wasser gebracht werden kann.
4.    Rettungsringe, Rettungsbojen
4.1   Es muss folgende Mindestanzahl an Rettungsringen vorhanden sein:
                          Länge des Schiffes                                       Zahl der Rettungsringe

                               ≤ 15 m                                                         2
                           > 15 m < 40 m                                                      4
                               ≥ 40 m                                                         6

4.2   Eine Hälfte aller vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit einem selbstzündenden Licht ausgestattet
      sein. Die andere Hälfte der vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit einer 30 m langen schwimm-
      fähigen Leine ausgestattet sein.
4.3   Rettungsringe sind so zu verteilen, dass sie auf beiden Seiten des Traditionsschiffes und soweit mög-
      lich auf allen offenen Decks entlang der Seite des Traditionsschiffes ohne weiteres verfügbar sind.
      Mindestens ein Rettungsring soll sich in der Nähe des Hecks befinden.
4.4   Rettungsringe sind so aufzubewahren, dass sie schnell losgeworfen werden können.
4.5   Traditionsschiffe sind mit einer Rettungsboje in der Nähe des Rudergängers klar für den sofortigen
      Gebrauch auszustatten; ausgerüstet mit Trillerpfeife, selbstzündendem Licht, Treibanker und einer
      Stange mit Flagge. Auf Traditionsschiffen mit einer mittschiffs angeordneten Brücke können Rettungs-
      bojen in der Brückennock angeordnet werden. Auf Segelschulungsschiffen sind zwei Rettungsbojen
      vorzusehen.
5.    R e t t u n g s w e s t e n , A r b e i t s s i c h e r h e i t s w e s t e n , Ü b e r l e b e n s - u n d We t t e r-
      schutzanzüge, Wärmehilfsmittel
5.1   Für jede an Bord befindliche Person ist eine ohnmachtsichere Rettungsweste vorzusehen. Sofern
      Kinder mitfahren, muss für jedes Kind eine Kinderrettungsweste vorhanden sein.
5.2   Für mindestens 5 % aller an Bord befindlichen Personen sind zusätzlich Reserverettungswesten mit-
      zuführen.
5.3   Die Rettungswesten müssen an Bord so verteilt sein, dass sie ohne weiteres zugänglich sind; ihr
      Aufbewahrungsort muss deutlich gekennzeichnet sein.
5.4   In den Wintermonaten (Oktober bis April) ist für jede Person ein Wärmeschutzhilfsmittel nach Ab-
      schnitt 2.5 des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes mitzuführen. Für Traditionsschiffe, die für
      die Fahrt außerhalb küstennaher Seegewässer zugelassen sind, gilt Satz 1 auch außerhalb der Win-
      termonate. Segelschulungsschiffe müssen mindestens zehn Überlebensanzüge nach Abschnitt 2.3
      des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes für Ausbildungszwecke an Bord mitführen.
5.5   Für die Besatzung des Bereitschaftsbootes sind Überlebens- oder Wetterschutzanzüge nach Ab-
      schnitt 2.3 oder 2.4 des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes an Bord mitzuführen.
5.6   Für jedes Mitglied der Wache an Deck und für jede Person, die nicht zur Deckswache gehört und
      die Tätigkeiten ausübt, bei denen ein über Bord fallen nicht auszuschließen ist, ist eine aufblasbare
      Arbeitssicherheitsweste vorzusehen.
5.7   Für jede Person, die zur Besatzung eines Bereitschaftsbootes gehört, und deren Überlebensanzug
      nicht den Anforderungen der Ziffer 2.3.1.5 des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes entspricht,
      ist eine aufblasbare Arbeitssicherheitsweste vorzuhalten.
5.8   Für alle Personen, die im Mast, Rigg und im Vorgeschirr arbeiten, sind Sicherheitsgurte vorzusehen.
6.    Notsignale
6.1   Traditionsschiffe müssen folgende Notsignale mitführen:
      a) 12 Fallschirm-Leuchtraketen,
      b) 4 rote Handfackeln,
      c)   2 orange Rauchsignale,
      d) 1 Rettungssignaltafel.

BGBl. 2018, Seite 274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 274

  6.2    Traditionsschiffe, die außerhalb küstennaher Seegewässer fahren, müssen zusätzlich 12 Fallschirm-
         Leuchtraketen mitführen.
  6.3    Die Notsignale müssen in wasserdichten Behältern verstaut sein. Der Aufbewahrungsort muss ent-
         sprechend gekennzeichnet sein.

                                                  Kapitel 5
                                              Funkausrüstung

  1.     Für die Ausrüstung mit funktechnischen Rettungsmitteln und -vorrichtungen, den Funkverkehr sowie
         die Funkausrüstung sind die für Frachtschiffe geltenden Anforderungen der Kapitel III und IV der An-
         lage zum SOLAS-Übereinkommen einzuhalten.
  2.     Vorhandene Ausrüstung mit funktechnischen Rettungsmitteln und -vorrichtungen sowie Funkausrüs-
         tung darf weiter verwendet werden, auch wenn sie der Schiffsausrüstungsverordnung nicht entspricht.

                                                  Kapitel 6
                                           Navigationsausrüstung

  1.     Allgemeines
  1.1    Die allgemeinen Anforderungen des Kapitels V des SOLAS-Übereinkommens gelten unmittelbar mit
         Ausnahme der Regeln 15 und 17 bis 26.
  1.2    Vorhandene Ausrüstung darf weiter verwendet werden, auch wenn sie der Schiffsausrüstungsverord-
         nung nicht entspricht.
  2.     Navigationsausrüstung
  2.1    Traditionsschiffe müssen folgende Ausrüstung mitführen:
         a) einen ordnungsgemäß kompensierten Magnetkompass, dessen Deviationstabelle nicht älter als
            zwei Jahre ist,
         b) eine Peilvorrichtung für terrestrische Ortsbestimmung,
         c) amtliche Seekarten und nautische Veröffentlichungen für das zu befahrende Seegebiet,
         d) einen GPS-Empfänger,
         e) eine Echolotanlage,
         f) ein Handlot,
         g) ein Tagsignalscheinwerfer,
         h) mehrere wasserdichte Taschenlampen,
         i) Signalflaggen und Signalhandbuch,
         j) ein Fernglas, das für den gehörigen Ausguck geeignet ist,
         k) ein Barometer oder einen Barograph,
         l) einen Radarreflektor für Traditionsschiffe, die aus Holz gebaut sind und deren Länge nicht mehr als
            24 m beträgt.
  2.2    Traditionsschiffe, die mehr als zwölf Personen befördern, müssen mit einem automatischen Schiffs-
         identifizierungssystem (AIS) der Klasse A ausgerüstet sein.
  2.3    Das Nautische Jahrbuch und die IMO-Standard-Redewendungen müssen nicht mitgeführt werden.

                                                  Kapitel 7
                                  Organisation von Sicherheitsmaßnahmen

  1.    Betriebssicherheitssystem
        Auf einem Traditionsschiff muss ein dokumentiertes System für die Organisation von Sicherheitsmaß-
        nahmen (Betriebssicherheitssystem) vorhanden sein. Das System ist auf Grundlage des von der Berufs-
        genossenschaft herausgegebenen Leitfadens für die Umsetzung von Betriebssicherheitssystemen an
        Bord von Traditionsschiffen (VkBl. 2016 S. 533) zu erstellen.
  2.    Prüfung
  2.1   Das Betriebssicherheitssystem ist bei der Berufsgenossenschaft zur Prüfung einzureichen.
  2.2   Die Überprüfung der Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs erfolgt während der
        Erst-, Zwischen- und Erneuerungsbesichtigungen zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe.
  2.3   Die erfolgreich durchgeführte Überprüfung der Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffs-
        betriebs wird mit dem Eintrag im Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe bestätigt.

BGBl. 2018, Seite 275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 275

3.      Zeugnisse
        Der Betreiber kann bei der Verwaltung ein Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften
        (DOC) sowie ein Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC) beantragen. Die
        hierfür notwendigen Überprüfungen werden durch Auditoren der Verwaltung durchgeführt.

                                                        Kapitel 8
                                                   Meeresumweltschutz
1.       Abwassersammeltank
1.1      Kapazität von Sammeltanks für Abwasser
1.1.1    Das Volumen von Abwassersammeltanks muss der Kapazität zwischen zwei Abgabeterminen, min-
         destens aber der von zwei Tagen entsprechen.
1.1.2    Das Volumen der Sammeltanks für Abwasser berechnet sich nach folgender Formel:
         Vs = Vpt · P · X
         Vs = Volumen des Sammeltanks
         Vpt = 20 l pro Person und Tag
         P   = Anzahl der Personen an Bord
         X   = Angabe nach x Tagen (x = 1, 2, 3)
1.1.3    Bei Verwendung von Vakuum-WC-Anlagen kann der Wert Vpt 8 l pro Person und Tag zugrunde gelegt
         werden.
1.2      Ausführung der Sammeltanks für Abwasser
         Sammeltanks müssen aus Werkstoffen gebaut oder mit Werkstoffen verkleidet sein, die korrosions-
         beständig gegen Abwasser sind. Der Sammeltank muss mit ausreichend großen Öffnungen für die Ent-
         leerung, Reinigung und Wartung sowie Einrichtungen zum Spülen ausgerüstet sein. Es ist eine geeignete
         Pumpe zur Abgabe des Abwassers an Auffanganlagen an Land und eine Abgabeleitung vorzusehen.
         Die Abgabekupplung sollte in einer Nische angeordnet sein. Anstelle des Abflussanschlusses nach
         Anlage IV Regel 11 des MARPOL-Übereinkommens kann sie mit einem anderen geeigneten Anschluss
         ausgestattet sein.
2.       Einbau von Abwasserbehandlungs- und Abwasseraufbereitungsanlagen
         Sofern Abwasserbehandlungs- und Abwasseraufbereitungsanlagen an Bord eingebaut sind, müssen
         sie über eine Typenzulassung verfügen. Nach dem Einbau hat eine Besichtigung durch die Berufs-
         genossenschaft oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft zu erfolgen. Auf Antrag werden ent-
         sprechende MARPOL-Zeugnisse ausgestellt.

                                                        Kapitel 9
                                                Medizinische Versorgung
1.       Medizinische Ausstattung
1.1      Traditionsschiffe sind mit einer angemessenen medizinischen Ausstattung auszurüsten, die die Anfor-
         derungen des Schiffstyps, des Fahrtgebietes sowie die Art, die Dauer, das Ziel der Reise und die
         Anzahl der Personen an Bord berücksichtigt. Der Umfang und die Aufbewahrung der medizinischen
         Ausstattung richten sich nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse.
1.2      Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen des Stan-
         des der medizinischen Erkenntnisse bewilligen, soweit dies mit dem Stand der medizinischen Erkennt-
         nisse vereinbar ist und die medizinische Behandlung und Versorgung der Personen an Bord nicht
         gefährdet wird.
2.       Ve r a n t w o r t l i c h e P e r s o n e n
2.1      Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass auf jeder Reise mindestens eine für die Durchführung der
         medizinischen Betreuung verantwortliche Person an Bord ist.
2.2      Für Traditionsschiffe mit mehr als 80 Personen an Bord müssen mindestens zwei für die medizinische
         Betreuung verantwortliche Personen an Bord sein.
2.3      Die für die medizinische Betreuung verantwortlichen Personen müssen mindestens über die Kennt-
         nisse und praktischen Fähigkeiten verfügen, die Gegenstand des medizinischen Wiederholungslehr-
         gangs nach § 16 Absatz 2 der Maritime-Medizin-Verordnung sind (kleiner Lehrgang).
2.4      Auf Traditionsschiffen, die außerhalb küstennaher Seegewässer fahren, muss wenigstens eine der für die
         medizinische Betreuung verantwortlichen Personen den Lehrgang nach § 16 Absatz 1 der Maritime-
         Medizin-Verordnung (großer Lehrgang), absolviert haben.
2.5      Die Kenntnisse und Fähigkeiten müssen in regelmäßigen Abständen, zumindest alle fünf Jahre, auf-
         gefrischt werden.

BGBl. 2018, Seite 276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 276

  2.6     Eine Approbation als Arzt ersetzt die Teilnahme am Lehrgang nach Regel 2.3 und 2.4. Eine Ausbildung
          als Rettungssanitäter, Rettungsassistent oder Notfallsanitäter ersetzt die Teilnahme am Lehrgang nach
          Regel 2.3.

                                                   Kapitel 10
                                 Registrierung der an Bord befindlichen Personen
  1.      Alle Personen an Bord eines Traditionsschiffes sind vor dem Auslaufen aus einem Hafen zu zählen.
  2.      Bei Traditionsschiffen, die eine Fahrt von mehr als 20 Seemeilen ab ihrem Ausgangspunkt unternehmen,
          sind zur leichteren Suche und Rettung sowie zur effizienten Organisation der weiteren Abwicklung nach
          einem Unfall folgende Angaben zu registrieren:
          a) Familienname,
          b) Vornamen oder deren Anfangsbuchstaben,
          c) Geschlecht,
          d) Altersgruppe (Erwachsener, Kind, Kleinkind), der die Person angehört, oder Alter oder Geburtsjahr,
          e) Einzelheiten zu Personen, die im Notfall besondere Betreuung oder Hilfe benötigen (auf Wunsch).
  3.      Diese Angaben sind vor der Abfahrt zu erheben und an eine geeignete Stelle an Land zu übermitteln,
          die für die Aufbewahrung und in einem Notfall oder zur Abwicklung nach einem Unfall für die Weiterlei-
          tung dieser Angaben verantwortlich ist. Die Daten dürfen nur zu den in Regel 4 genannten Zwecken
          verwendet werden.
  4.      Der Eigentümer oder der Betreiber eines Traditionsschiffes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anga-
          ben in einem Notfall oder für die Abwicklung nach einem Unfall der Deutschen Gesellschaft zur Ret-
          tung Schiffbrüchiger oder in anderen SAR Bereichen den dort zuständigen Such- und Rettungsdiens-
          ten verfügbar gemacht werden.
  5.      Sämtliche erhobenen und gespeicherten Daten sind zu löschen, sobald die jeweilige Fahrt beendet ist.

                                                   Kapitel 11
                              Zusätzliche Anforderungen an Segelschulungsschiffe
  1.      Eignung als Segelschulungsschiff
          Die Betreiber eines Segelschulungsschiffes müssen zusätzlich zu den Anforderungen dieser Verordnung
          in schriftlicher Form nachweisen, dass sich die Art ihres Schiffes, sein Betrieb und seine Besatzung in
          besonderer Weise dazu eignet, eine fundierte Ausbildung in traditioneller Seemannschaft durchzuführen
          und nautisch-technische Grundkenntnisse zu vermitteln.
  2.      Tr a i n i n g s h a n d b u c h
          Mit Antragstellung ist ein Trainingshandbuch bei der Berufsgenossenschaft zur Genehmigung einzu-
          reichen. Das Handbuch muss mindestens zu folgenden Bereichen Angaben enthalten:
          a) Anzahl und Funktion der Personen, die die Ausbildung an Bord sicherstellen,
          b) die Anforderungen an die Qualifikation dieser Personen,
          c) Sicherheitseinweisung der Auszubildenden oder Trainees vor der Abfahrt,
          d) Trainingsinhalt in den Bereichen Navigation, Seemannschaft, Technik und Sicherheit.
  3.      Sicherheitsausbildung
          Mindestens eine Person an Bord, die mit der Ausbildung der Trainees im Bereich Sicherheit befasst ist,
          muss über entsprechende Nachweise einer Ausbildung nach STCW 95 Regel A-VI/1, A-VI/2, A-VI/3
          und A-VI/4-1 verfügen. Es ist zulässig, dass mehrere Personen über einzelne Nachweise verfügen,
          sofern alle hier aufgeführten Ausbildungen nachgewiesen werden.

                                                   Kapitel 12
                                              Muster der Zeugnisse
  Die Muster eines Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe, eines vorläufigen Sicherheitszeugnisses für Tra-
  ditionsschiffe und eines Schiffsbesatzungszeugnisses für Traditionsschiffe werden nach § 3 Absatz 3
  Nummer 4 dieser Verordnung im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

BGBl. 2018, Seite 277 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 277

                                       Teil 4
                    Sicherheitsanforderungen an Sportboote




                                    (Ohne Inhalt)

BGBl. 2018, Seite 278 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 278

                                                    Teil 5
                                      Sicherheitsanforderungen an
                             Fischereifahrzeuge mit einer Länge unter 24 m
  1.    Anwendungsbereich
  1.1   Dieser Teil gilt für Fischereifahrzeuge mit einer Länge unter 24 m, die die Bundesflagge führen.
  1.2   Dieser Teil konkretisiert die Anforderungen an die Schiffssicherheit von Fischereifahrzeugen unter 24 m
        Länge im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes und dient als Grundlage für
        Schiffssicherheitszeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 3 Nummer 2 dieser Verordnung.
  2.    Begriffsbestimmungen
        1. Es werden die Begriffsbestimmungen der Anlage des Torremolinos-Protokolls von 1993 zum Inter-
           nationalen Übereinkommen von Torremolinos von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen
           (BGBl. 2003 II S. 1330, 1331), in der Fassung des Übereinkommens von Kapstadt von 2012 zur
           Durchführung des Torremolinos-Protokolls von 1993 zum Internationalen Übereinkommen von
           Torremolinos von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen (BGBl. 2016 II S. 175, 176)
           angewendet, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
        2. Im Sinne dieses Teils bezeichnet der Ausdruck:
  2.1   Fischereifahrzeug: Ein Fahrzeug, das für den Fang von Fischen oder anderen Lebewesen des Meeres
        oder für deren anderweitige Gewinnung und Verarbeitung verwendet wird.
  2.2   Gedecktes Fischereifahrzeug: Ein Fischereifahrzeug mit einem durchgehenden wasserdichten Wetter-
        deck, das bei allen Beladungszuständen oberhalb der Wasserlinie liegt.
  2.3   Offenes oder teilgedecktes Fischereifahrzeug: Ein Fischereifahrzeug, das kein gedecktes Fischerei-
        fahrzeug ist und bei dem überkommendes Wasser in die Bilge gelangen kann.
  2.4   Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
        schaft Post-Logistik Telekommunikation.
  3.    Grundsatz
  3.1   Soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist, gelten für Fahrzeuge nach
        Regel 1 unabhängig vom Kiellegungsdatum die Bestimmungen des Kapstadt-Übereinkommens, mit
        Ausnahme des Kapitels I Regeln 3(4), 4(2), 12, 13, 14 und Kapitel IX Regel 3(3) der Anlage.
  3.2   Die vorgeschriebene Ausrüstung in den Bereichen Brandschutz, Rettungsmittel, Funk und Navigation
        muss nach der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014
        über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (Schiffsausrüstungs-
        richtlinie) (ABI. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sein, wenn
        nicht in den nachfolgenden Regeln etwas anderes bestimmt ist. Ausrüstung, die nicht der Richtlinie
        2014/90/EU unterliegt, muss durch die Berufsgenossenschaft oder eine nach der Verordnung (EG)
        Nr. 391/2009 anerkannte Organisation, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2
        der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über
        gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen
        und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47),
        in der jeweils geltenden Fassung begründet worden ist, zugelassen sein.
  3.3   Vorgeschriebene Ausrüstung, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der
        Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, rechtmäßig hergestellt
        oder in Verkehr gebracht wurde, wird als gleichwertig anerkannt.
  3.4   Auf Fischereifahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl unter 150 finden die Regeln V/15, 17, 20 bis 26 der
        Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
        (SOLAS-Übereinkommen, BGBl. 1998 II S. 2579; 2001 II S. 58) keine Anwendung. Regel 18 ist nicht
        anwendbar auf Fahrzeuge mit einer Länge kleiner als 15 m.
  4.    Besichtigung und Zeugniserteilung
  4.1   Fischereifahrzeuge müssen den Anforderungen dieses Teils entsprechen. Wenn die Besichtigung die
        Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieses Teils ergeben hat, erteilt die Berufsgenos-
        senschaft ein Sicherheitszeugnis für Fischereifahrzeuge mit den erforderlichen Nebenbestimmungen
        für die Dauer von höchstens fünf Jahren, gerechnet von dem letzten Tag der Besichtigung.
  4.2   Eine Zwischenbesichtigung ist zwischen dem zweiten und dem dritten Jahresdatum durchzuführen,
        wenn das Zeugnis für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ausgestellt ist.
  4.3   Die Funkausrüstung nach Regel 10 unterliegt einer jährlichen Besichtigung.
  5.    Fahrtbeschränkungen
        Das Fischereifahrzeug muss eine für den beantragten Fahrtbereich ausreichende bauliche Beschaf-
        fenheit aufweisen und ordnungsgemäß ausgerüstet sein. Abhängig von der nachgewiesenen bauli-
        chen Beschaffenheit kann die Berufsgenossenschaft den Fahrtbereich beschränken.

BGBl. 2018, Seite 279 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 279

6.    Freibord, Unterteilung und Stabilität
6.1   Der Schiffstyp, der Werkstoff und die Festigkeit des Schiffskörpers müssen den Anforderungen des
      vorgesehenen Einsatzes und Fahrtgebietes genügen und den allgemein anerkannten Regeln der
      Schiffbautechnik entsprechen. Türen, Mannlöcher, Lüftungskanäle oder andere Öffnungen im Kolli-
      sionsschott unterhalb des Arbeitsdecks bedürfen der Genehmigung durch die Berufsgenossenschaft.
6.2   Lade-, Fischraum-, Ausrüstungs- und Einsteigluken auf dem Wetterdeck müssen eine Süllhöhe von
      mindestens 0,80 m haben. Bei Luken bis zu einem freien Querschnitt von 1,00 m x 1,00 m ist eine
      Süllhöhe von 0,60 m ausreichend. Bei Ausrüstungsluken außerhalb des Verkehrsbereiches kann die
      Berufsgenossenschaft Abweichungen von dieser Süllhöhe genehmigen. Die Unterkanten der Luken-
      sülle müssen abgerundet sein. Der Einbau von Glattdeckluken bedarf der Genehmigung der Berufs-
      genossenschaft.
6.3   Türen, die unmittelbar vom Wetterdeck in den Haupt- oder Hilfsmaschinenraum führen, sind unzulässig.
6.4   Abweichend von Kapitel III Regel 2 in Verbindung mit Regel 1 und 7 des Torremolinos-Übereinkom-
      mens können für gedeckte Fischereifahrzeuge folgende Stabilitätskriterien angewendet werden:

      Aufrichtender Hebelarm bei 30° Neigung                                      ≥ 0,20 m
      Anfangsstabilität, korrigiert für freie Oberflächen (GM')                   ≥ 0,35 m
      Fläche unter der Hebelarmkurve bis 30° Neigung                              ≥ 0,055 m x Radiant
      Fläche unter der Hebelarmkurve bis 40° Neigung                              ≥ 0,090 m x Radiant
      Fläche unter der Hebelarmkurve zwischen 30 und 40° Neigung                  ≥ 0,030 m x Radiant
      Stabilitätsumfang                                                           ≥ 60°

      Die Hebelarmkurven sind mit einem um den Einfluss freier Oberflächen erhöhten Gewichtsschwer-
      punkt über dem Kiel (KG') zu berechnen und darzustellen. Bei Fischereifahrzeugen mit vollständigem
      Aufbau kann die Anfangsstabilität GM' kleiner sein als 0,35 m. Sie darf jedoch 0,15 m nicht unter-
      schreiten. Als wichtige Betriebszustände gelten:
      1. Auslaufen zu den Fanggründen mit vollständiger Ausrüstung an Brennstoff, Vorräten, Eis, Fang-
         geräten usw.;
      2. Verlassen der Fanggründe mit voller Fangladung und 50 v. H. an Vorräten, Brennstoff usw.;
      3. Ankunft im Zielhafen mit voller Fangladung und 10 v. H. an Vorräten, Brennstoff usw. und
      4. Ankunft im Zielhafen mit 20 v. H. der vollständigen Fangladung und 10 v. H. an Vorräten, Brennstoff
         usw. (Fehlreise);
      5. ungünstigere Betriebszustände, falls diese auftreten.

      Dabei sollen folgende Faktoren berücksichtigt werden:
      1. Berücksichtigung des Gewichts der nassen Fischnetze, Taljen usw.;
      2. Berücksichtigung des etwa zu erwartenden Eisansatzes;
      3. homogene Verteilung des Fanges im Fischraum, sofern dies praktisch durchführbar ist;
      4. Fang an Deck unter den oben genannten Betriebszuständen;
      5. Wasserballast, falls Tanks hierfür vorgesehen sind;
      6. Berücksichtigung des Einflusses freier Oberflächen von Flüssigkeiten und ggf. von Fisch.

6.5   Für gedeckte Fischereifahrzeuge mit herkömmlicher deutscher Kutter-Rumpfform unter 18 m Länge
      genügt ein vereinfachter Stabilitätsnachweis. Hierfür ist ein kombinierter Krängungs- und Rollzeit-
      versuch im Beisein eines Besichtigers der Berufsgenossenschaft oder einer anerkannten Organisation
      durchzuführen. Ergeben sich aus der Auswertung des kombinierten Versuchs unzureichende oder nur
      knappe Stabilitätswerte, kann die Berufsgenossenschaft einen vollständigen Stabilitätsnachweis mit
      Hebelarmkurven verlangen.

6.6   Für Fischereifahrzeuge, die mit doppeltem Fanggeschirr fischen, ist ein aufrichtender Hebelarm bei 30°
      Neigung von mindestens 0,25 m nachzuweisen, falls keine automatisch wirkenden Einrichtungen zum
      schnellen Lösen des verhakten Fanggeschirrs vorhanden sind.

6.7   Bei offenen oder teilgedeckten Fischereifahrzeugen beträgt der Mindest-Freibord 6 v. H. der Länge
      über alles oder 40 v. H. der Seitenhöhe, gemessen von der Oberkante der Sponung bis zur Oberkante
      des Dollbord an seiner niedrigsten Stelle über der Wasserlinie. Liegt die Oberkante einer Bünn oder die
      Unterkante einer anderen Öffnung im Schiffskörper, durch die Wasser in das Fahrzeug eindringen
      kann, tiefer über der Wasserlinie als die tiefste Stelle des Dollbords, ist die Seitenhöhe bis zur Ober-
      kante des Sülls der Bünn oder bis zur Unterkante der tiefsten Öffnung zu messen.

BGBl. 2018, Seite 280 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 280

  6.8     Die erforderlichen Mindestabmessungen für offene und teilgedeckte Fischereifahrzeuge betragen:
          Länge über alles   3,60 m
          Breite             1,60 m
          Seitenhöhe         0,60 m
  7.      Maschinen und elektrische Anlagen
  7.1     Eine fest installierte Verständigungseinrichtung zwischen Maschinenraum und Ruderhaus wird nicht
          gefordert.
  7.2     Eingebaute Hauptantriebsmotoren müssen Dieselmotoren sein. Benzinmotoren sind nur als Außen-
          bordmotoren zulässig.
  7.3.1   Das Bilgesystem von gedeckten Fischereifahrzeugen ist so auszuführen, dass jede Sektion des
          Schiffes mit einem leicht zu reinigendem Lenzfilter ausgestattet ist.
  7.3.2   Das Bilgesystem von ungedeckten Fischereifahrzeugen ist mit einer Handlenzpumpe auszurüsten.
  7.3.3   Alle gedeckten Fahrzeuge sind mit einer Handlenzpumpe, sowie Fahrzeuge mit fest eingebautem
          Motor mit einer maschinell angetriebenen Pumpe auszurüsten. Das Lenzsystem ist so auszuführen,
          dass kein Seewasser in die Hauptbilge gelangen kann.
  7.3.4   Fahrzeuge mit einer Länge unter 6 m müssen mit einer Handlenzpumpe mit einer Kapazität von min-
          destens 70 l/min ausgerüstet sein. Fahrzeuge mit einer Länge von über 6 m mit einer Handlenzpumpe
          mit einer Kapazität von 70 l/min sowie einer maschinell angetriebenen Pumpe von 70 l/min.
  7.4     Bei Fischereifahrzeugen mit 18 m Länge genügt ein am Hauptmotor angehängter Generator als Haupt-
          stromquelle.
  7.5     Die Vorrichtungen zum Betätigen von Absperreinrichtungen in Hauptseekühlwassereintrittsleitungen
          müssen oberhalb der Flurplatten angeordnet sein.
  8.      Brandschutz
  8.1     Ein von der Berufsgenossenschaft genehmigter Brandschutz- und Sicherheitsplan muss in einem
          wasserdichten Behälter an Bord mitgeführt werden. Bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge von
          weniger als 12 m kann die Berufsgenossenschaft auf der Grundlage einer Risikobewertung auf diesen
          Plan verzichten.
  8.2     Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann die Berufsgenossenschaft auf einen zweiten Fluchtweg
          verzichten. Bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge von mehr als 12 m, deren Maschinenraum nur
          über eine Leiter zu erreichen ist, ist, sofern möglich, eine Mannschutzbrause am Fuß der Leiter vor-
          zusehen.
  8.3     Bei Fischereifahrzeugen von weniger als 12 m Länge mit zwei oder weniger Personen an Bord kann die
          Berufsgenossenschaft auf die Brandschutzausrüstungen verzichten. Bei gedeckten oder teilgedeckten
          Fischereifahrzeugen von weniger als 12 m Länge mit mehr als zwei Personen an Bord kann die Berufs-
          genossenschaft auf der Grundlage einer Risikobewertung die Anzahl der Brandschutzausrüstungen
          verringern.
  8.4     Bei offenen und teilgedeckten Fischereifahrzeugen kann die Berufsgenossenschaft auf der Grundlage
          einer Risikobewertung nur einen zugelassenen Feuerlöscher von mindestens 6 kg Pulver oder 9 l
          Schaum zum Löschen eines Maschinenbrandes fordern.
  8.5     Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Maschinenraum ist eine Feuerlöschanlage erforderlich. Bei Ma-
          schinenräumen von weniger als 4 m3 genügt ein zugelassener 5-kg-CO2-Feuerlöscher, der außerhalb
          des Maschinenraumes dauerhaft angebracht ist und von dem eine feste Löschmittelleitung zum Ma-
          schinenraum führt.
  8.6     Auf Fischereifahrzeugen von mehr als 18 m Länge ist mindestens eine von der Hauptmaschine unab-
          hängige Feuerlöschpumpe vorzusehen, die es erlaubt, einen Wasserstrahl mit einem Mindestdruck
          von 0,25 N/mm2 und einem Volumendurchfluss von
          Q = (0,15 冪莦莦莥莥
                     L (B + D) + 2,25) m3/h
          an jede Stelle des Fahrzeuges abzugeben.
  8.7     Auf Feuermelde- und Feueranzeigesysteme bei Fischereifahrzeugen unter 18 m Länge kann die
          Berufsgenossenschaft auf der Grundlage einer Risikobewertung verzichten.
  9.      Rettungsmittel
  9.1     Ausrüstungen mit Rettungsflößen
  9.1.1   Fischereifahrzeuge von bis zu 24 m Länge müssen mindestens ein Rettungsfloß mit einem Gesamt-
          aufnahmevermögen für alle an Bord befindlichen Personen mitführen.
  9.1.2   Für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von bis zu 12 m können aufblasbare Rettungsflöße des Typs I,
          die nicht nach der Richtlinie 2014/90/EU (Schiffsausrüstungsrichtlinie) zertifiziert sind, mit einem
          Gesamtfassungsvermögen für alle an Bord befindlichen Personen als gleichwertiger Ersatz akzeptiert

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Originalseite · Seite 281

        werden. Diese Flöße müssen mindestens ein Gesamtaufnahmevermögen für vier Personen haben und
        sind jährlich durch eine zugelassene Wartungsstation nach dem Handbuch des Herstellers zu warten.
9.1.3   Die Aufstellung der Rettungsflöße darf die Sicht von der Brücke über den gesamten Horizont nicht
        behindern.
9.1.4   Fischereifahrzeuge, die unter sehr eingeschränkten Seegangsverhältnissen eingesetzt werden, können
        von der Ausrüstungspflicht mit Rettungsflößen befreit werden.
9.2     Die Anzahl der Rettungsringe darf abhängig von der Anzahl der Personen an Bord auf der Grundlage
        einer Risikobewertung verringert werden.
9.3     Für jede an Bord befindliche Person muss zusätzlich zur vorgeschriebenen Rettungsweste eine
        Arbeitssicherheitsweste mitgeführt werden.
9.4     Für offene und teilgedeckte Fischereifahrzeuge darf die Berufsgenossenschaft eine abweichende
        Sicherheitsausrüstung festlegen.
9.5     Auf die Mitführung eines Leinenwurfgerätes darf verzichtet werden.
10.     Funkausrüstung
10.1.1 Alle Fischereifahrzeuge müssen folgende funktechnische Rettungsmittel führen:
        a) UKW-Handsprechfunkgerät für die Verwendung im mobilen Seefunkdienst,
        b) Satelliten-Seenotfunkbake (EPIRB) mit integriertem GPS-Empfänger.
        Für offene und teilgedeckte Fischereifahrzeuge kann die Berufsgenossenschaft eine von Satz 1 ab-
        weichende Ausrüstung genehmigen.
10.1.2 Fischereifahrzeuge ab einer Länge von 15 m müssen zusätzlich einen Radartransponder als funktech-
       nisches Rettungsmittel mitführen.
10.2.1 Fischereifahrzeuge müssen ab einer Länge von 15 m mit einer GMDSS-UKW-Seefunkanlage nach der
       Richtlinie 2014/90/EU (Schiffsausrüstungsrichtlinie) ausgerüstet sein.
10.2.2 Fahrzeuge mit einer Länge zwischen 8 und 15 m müssen mindestens mit einer nach den Bestimmun-
       gen der Richtlinie 99/5/EG (RTTE-Richtlinie) in Verkehr gebrachten GMDSS-UKW-Seefunkanlage mit
       DSC-D ausgerüstet sein, die so ausgelegt ist, dass unter den in einem Notfall herrschenden Bedin-
       gungen alle betrieblichen Anforderungen des GMDSS erfüllt sind.
10.2.3 Bei Überschreitung des Bedeckungsbereiches von UKW-Küstenfunkstellen muss auf Fischereifahr-
       zeugen eine GMDSS-Grenzwellenseefunkanlage mit DSC oder eine GMDSS-Satellitenfunkanlage mit-
       geführt werden.
11.     Das Muster eines Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge wird nach § 3 Absatz 3 Nummer 4
        dieser Verordnung im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

BGBl. 2018, Seite 282 — Originalseite als Abbildung
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                                                       Teil 6
                                     Sicherheitsanforderungen an Frachtschiffe

                                                    Kapitel 1
                                            Allgemeine Bestimmungen

  1.    Anwendungsbereich

  1.1   Dieser Teil gilt für:
        1. Frachtschiffe in der Inlandfahrt, unabhängig von der Bruttoraumzahl;
        2. Frachtschiffe in der Auslandfahrt, soweit das SOLAS-Übereinkommen keine Anwendung findet.
  1.2   Dieser Teil gilt nicht für
        1. Schiffe der Bundesmarine und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;
        2. Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang 1
           der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils
           geltenden Fassung im Verkehr auf diesen Wasserstraßen;
        3. Fischereifahrzeuge;
        4. Sportboote im Sinne der See-Sportbootverordnung;
        5. Kleinfahrzeuge, die nicht gewerbsmäßig für Sport- und Freizeitzwecke verwendet werden;
        6. Traditionsschiffe, die Teil 3 unterliegen;
        7. Arbeitsboote bis zu einer Länge von 8 m.


  2.    Begriffsbestimmungen

  2.1   Im Sinne dieses Teils ist
         1. Frachtschiff: ein Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;
         2. Kleinfahrzeug: ein Frachtschiff bis zu einer Bruttoraumzahl von 100;
         3. Sonderfahrzeug: ein Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl über 100 für einen besonderen Ein-
            satzzweck, unterteilt in
            a) Schlepper: ein Frachtschiff, das zum Ziehen und Schieben von Wasserfahrzeugen, schwim-
               menden Arbeitsgeräten und anderen schwimmenden Objekten gebaut und bestimmt ist;
            b) Behördenfahrzeug: ein Frachtschiff, das zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt ist und nicht
               Handelszwecken dient, insbesondere ein Dienstschiff im Sinne des § 3 Buchstabe c des Flag-
               genrechtsgesetzes;
            c) Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb: ein Frachtschiff, das gebaut ist, um von anderen
               Fahrzeugen gezogen oder geschoben zu werden, insbesondere Schuten oder Pontons;
            d) Schwimmendes Arbeitsgerät: ein Frachtschiff, das so gebaut ist, dass es nur ein bestimmtes
               Arbeitsgerät aufnehmen kann und keine anderweitige Lademöglichkeit aufweist, insbesondere
               Bagger, Schwimmkrane, Rammen, Hebefahrzeuge, Bohr- und Hubinseln und Produktionsplatt-
               formen;
            e) Errichterschiff: ein Frachtschiff, das zum Transport und zur Errichtung von Bauwerken auf See
               gebaut und bestimmt ist;
         4. Spezialschiff: ein Frachtschiff mit mechanischem Antrieb, das aufgrund seiner Funktion mehr als
            zwölf Personen Spezialpersonal im Sinne des SPS-Codes befördert;
         5. Offshore-Versorger: ein Frachtschiff, das hauptsächlich für die Beförderung von Vorräten, Mate-
            rial und Ausrüstung zu meerestechnischen Einrichtungen (Offshore-Anlagen) eingesetzt wird und
            das so entworfen ist, dass sich der Aufbau mit den Unterkünften und der Brücke im vorderen
            Bereich des Schiffes und ein dem Wetter ausgesetztes Ladedeck für die Handhabung oder
            Behandlung von Ladung auf See im hinteren Teil befinden;
         6. Offshore-Servicefahrzeug: ein Frachtschiff oder ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, das dazu
            eingesetzt wird, Offshore-Servicepersonal zu befördern, das nicht an Bord arbeitet, wobei die Zahl
            der Personen an Bord einschließlich der Besatzung nicht mehr als 60 und die Zahl der Fahrgäste,
            die nicht Offshore-Servicepersonal sind, nicht mehr als zwölf betragen darf;
         7. Offshore-Servicepersonal: Personen, die bei Errichtung, Betrieb und Wartung von Offshore-
            Windparks und anderer Offshore-Bauwerke tätig sind;

BGBl. 2018, Seite 283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 283

 8. Sicherheitsschulung: eine Schulung in Bezug auf Sicherheitsverfahren, die Bedienung der per-
    sönlichen Schutzausrüstung und der Schutzausrüstung eines Schiffes auf der Grundlage der Ent-
    schließung A.891(21) (VkBl. 2000 S. 129) der IMO-Vollversammlung;
 9. Seediensttauglichkeit: die medizinische Tauglichkeit für den Decksdienst nach Maßgabe der Ver-
    ordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen vom 14. August 2014
    (BGBl. I S. 1383) in der jeweils geltenden Fassung;
10. Hochgeschwindigkeitsfahrzeug: ein Fahrzeug, das eine Höchstgeschwindigkeit in m pro Se-
    kunde (m/s) erreicht, die gleich oder größer ist als:
   3,7 ∇0,1667
   hierbei ist:
   ∇ = Volumen der Verdrängung entsprechend der Konstruktionswasserlinie (m3) mit Ausnahme von
   Fahrzeugen, deren Rumpf im Nicht-Verdrängerzustand durch aerodynamische Kräfte, die durch
   den Bodeneffekt erzeugt werden, vollständig über der Wasseroberfläche gehalten werden;
11. Bewegliche Offshore-Bohrplattform (MODU): ein Fahrzeug, das für Bohrtätigkeiten zur Erfor-
    schung oder zum Abbau von Bodenschätzen unterhalb des Meeresbodens, wie z. B. flüssige oder
    gasförmige Kohlenwasserstoffe, Schwefel oder Salz geeignet ist;
12. Arbeitsboot: ein offenes oder teilgedecktes Fahrzeug zum Transport-, Rettungs-, Berge- und Ar-
    beitseinsatz und ähnlichen Einsatzzwecken in begrenztem Umfang und auf kurzen Strecken in
    Küstennähe oder als Beiboot zum Einsatz in Sichtweite des Mutterschiffs;
13. Küstennähe: eine Entfernung von nicht mehr als 5 Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von der
    Küstenlinie;
14. Inlandfahrt: eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem
    anderen deutschen Hafen;
15. Auslandfahrt: die Fahrt von einem deutschen Hafen zu einem Hafen außerhalb Deutschlands oder
    umgekehrt;
16. Neues Schiff: ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 1. Oktober 2015 gelegt wurde oder das
    sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand; der Ausdruck
    „entsprechender Bauzustand“ bezeichnet den Zustand,
   a) der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes oder Fahrzeugs erkennen lässt, und
   b) in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von mindestens 50 t oder von 1 % des
      geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;
17. Vorhandenes Schiff: ein Schiff, das kein neues Schiff ist;
18. SOLAS-Übereinkommen: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des mensch-
    lichen Lebens auf See mit Protokollen von 1978 und 1988 (BGBl. 1979 II S. 141; 1980 II S. 525;
    1983 II S. 784; 1994 II S. 2458, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung;
19. Freibord-Übereinkommen: Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und
    Protokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164; 1994 II S. 2457, Anlageband) in
    der jeweils geltenden Fassung;
20. SPS-Code: Code über die Sicherheit von Spezialschiffen
   a) für Schiffe, die vor dem 1. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen worden sind:
      Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (Entschl. A.534(13)), angenommen am 17. Novem-
      ber 1983 (VkBl. 1993 S. 671), in der jeweils geltenden Fassung;
   b) für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen
      worden sind: Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (Entschl. MSC.266(84)), angenom-
      men am 13. Mai 2008 (VkBl. 2009 S. 84), in der jeweils geltenden Fassung;
21. MODU-Code: Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen
   a) für Plattformen, deren Kiellegung vor dem 1. Januar 2012 erfolgt ist und die sich am 1. Januar
      2012 nicht in einem entsprechenden Bauzustand befinden: Code für den Bau und die Ausrüs-
      tung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code 89, Entschl. A.649(16), BAnz. 1997
      Nr. 121a) angenommen am 19. Oktober 1989, in der jeweils geltenden Fassung;
   b) für Plattformen, deren Kiellegung am oder nach dem 1. Januar 2012 erfolgt oder die sich zu
      diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden: Code für den Bau und die
      Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code 2009, Entschl. A.1023(26)),
      angenommen am 2. Dezember 2009 (VkBl. 2011 S. 747, Sonderdruck B 8150), in der jeweils
      geltenden Fassung;

BGBl. 2018, Seite 284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 284

        22. HSC-Code: Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
           a) für Schiffe, die vor dem 1. Januar 2002 gebaut worden sind: Internationaler Code für Hoch-
              geschwindigkeitsfahrzeuge (HSC-Code 1994, Entschl. MSC.36(63)), angenommen am 20. Mai
              1994 (BAnz. Nr. 21a vom 31. Januar 1996), in der jeweils geltenden Fassung;
           b) für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2002 gebaut worden sind: Internationaler Code für
              die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000, Entschl. MSC.97(73)),
              angenommen am 5. Dezember 2000 (VkBl. 2002 S. 449), in der jeweils geltenden Fassung;
        23. Code über Intaktstabilität: Die Entschließung MSC.267(85) über den Internationalen Code über
            Intaktstabilität von 2008 (VkBl. 2009 S. 724) in der jeweils geltenden Fassung;
        24. OSV-Richtlinie: Richtlinie von 2006 für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern
            (MSC.235(82)), angenommen am 1. Dezember 2006 (VkBl. 2010 S. 451), in der jeweils geltenden
            Fassung;
        25. Richtlinie 2009/15/EG: Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
            23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besich-
            tigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom
            28.5.2009, S. 47) in der jeweils geltenden Fassung;
        26. Verordnung (EG) Nr. 391/2009: Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und
            des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs-
            und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11) in der jeweils geltenden
            Fassung;
        27. Richtlinie 2014/90/EU: Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
            23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates
            (Schiffsausrüstungsrichtlinie) (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146) in der jeweils geltenden Fassung;
        28. Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Ver-
            kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation;
        29. Anerkannte Organisation: Eine nach der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannte Klassifikati-
            onsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie
            2009/15/EG begründet worden ist;
        30. RO-Code: Code für anerkannte Organisationen im Sinne des SOLAS-Übereinkommens Kapitel XI-1,
            Regel 1 (MSC.349(92) und MEPC.237(65)), angenommen am 17. Mai 2013 (VkBl. 2014 S. 942), in
            der jeweils geltenden Fassung;

  2.2   Im Übrigen werden die im SOLAS-Übereinkommen festgelegten Begriffsbestimmungen angewendet.

  2.3   DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen, auf die in diesem Teil verwiesen wird, sind bei der Beuth-
        Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen.
  3.    Sicherheitsanforderungen
  3.1   Neue und vorhandene Frachtschiffe müssen den Anforderungen des Kapitels 2 dieses Teils entspre-
        chen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
  3.2   Für neue und vorhandene Kleinfahrzeuge gelten die Anforderungen des Kapitels 2 nur, wenn nicht in
        Kapitel III etwas Abweichendes geregelt ist.
  3.3   Für neue und vorhandene Sonderfahrzeuge sind ergänzend die Vorschriften des Kapitels 4 anzuwen-
        den.
  3.4   Für neue und vorhandene Arbeitsboote gelten die Vorschriften des Kapitels 5.
  3.5   Für Errichterschiffe kann die Berufsgenossenschaft ergänzend die Vorschriften des SPS-Codes und
        des MODU-Codes heranziehen, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Anforderungen dieser
        Schiffe Rechnung zu tragen. Die Berufsgenossenschaft bestimmt im Einzelfall, welche Bestimmungen
        angewendet werden.
  3.6   Für Spezialschiffe und für Offshore-Servicefahrzeuge, die keine Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind,
        kann die Berufsgenossenschaft anstelle der Bestimmungen dieses Teils die Vorschriften des SPS-
        Codes heranziehen, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Anforderungen dieser Schiffe
        Rechnung zu tragen. Die Berufsgenossenschaft bestimmt im Einzelfall, welche Bestimmungen ange-
        wendet werden.
  3.7   Für Offshore-Servicefahrzeuge, die nach ihrer Bauart Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, gelten die
        Anforderungen des Kapitels 6.
  3.8   Für Offshore-Versorger sind die Bestimmungen der OSV-Richtlinie anzuwenden. Soweit nach der OSV-
        Richtlinie die Anforderungen der Berufsgenossenschaft einzuhalten sind, gelten die Vorschriften des
        Kapitels 2.

BGBl. 2018, Seite 285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 285

3.9    Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten die Anforderungen des HSC-Codes, soweit nicht Regel
       3.7 Anwendung findet.
3.10   Für bewegliche Offshore-Bohrplattformen gelten die Anforderungen des MODU-Codes.

4.     Besichtigung und Zeugniserteilung

4.1    Frachtschiffe sind nach Kapitel I Regel 8 bis 10 des SOLAS-Übereinkommens zu besichtigen. Für
       die Besichtigung von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen gilt Regel 1.5 des HSC-Codes. Bewegliche
       Offshore-Bohrplattformen unterliegen den Besichtigungen nach Regel 1.6 des MODU-Codes.
4.2    Arbeitsboote, mit Ausnahme von Beibooten, unterliegen
       a) einer erstmaligen Besichtigung vor Indienststellung,
       b) einer Zwischenbesichtigung zwischen dem zweiten und dritten Jahr vor dem Ablaufdatum des
          Sicherheitszeugnisses, wenn das Zeugnis für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren ausgestellt
          ist, und
       c) einer Erneuerungsbesichtigung innerhalb von drei Monaten vor dem Ablaufdatum der Gültigkeit des
          Sicherheitszeugnisses.

4.3    Beiboote und deren Aussetzvorrichtungen sind nach Kapitel III Regel 20 des SOLAS-Übereinkommens
       zu prüfen.

4.4    Nach einer Besichtigung dürfen an der Konstruktion, den Einrichtungen, der Maschinenanlage, der
       Ausrüstung und den sonstigen Gegenständen, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Ge-
       nehmigung der Berufsgenossenschaft keine Änderungen vorgenommen werden.

4.5    Wenn die Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieses Teils ergeben
       hat, erteilt die Berufsgenossenschaft ein Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis und ein Funk-
       Sicherheitszeugnis. Kapitel I Regel 12, 14 und 16 des SOLAS-Übereinkommens gelten entsprechend.

4.6    Für Spezialschiffe und für Offshore-Servicefahrzeuge nach Regel 3.6 erteilt die Berufsgenossenschaft
       anstelle des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses nach Regel 4.5 ein Sicherheitszeugnis für
       Spezialschiffe nach dem Muster der Anlage zum SPS-Code.

4.7    Für Offshore-Versorger erteilt die Berufsgenossenschaft zusätzlich zu dem Bau- und Ausrüstungs-
       Sicherheitszeugnis nach Regel 4.5 eine Übereinstimmungsbescheinigung nach dem Muster des An-
       hangs 2 der OSV-Richtlinie.

4.8    Für Offshore-Servicefahrzeuge nach Regel 3.7 erteilt die Berufsgenossenschaft anstelle des Bau- und
       Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses nach Regel 4.5 ein nationales Sicherheitszeugnis für Hoch-
       geschwindigkeitsfahrzeuge und eine Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen.

4.9    Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge erteilt die Berufsgenossenschaft anstelle des Bau- und Ausrüs-
       tungs-Sicherheitszeugnisses nach Regel 4.5 ein Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahr-
       zeuge nach Regel 1.8 des HSC-Codes und eine Genehmigung zum Betrieb von Hochgeschwindig-
       keitsfahrzeugen nach Regel 1.9 des HSC-Codes.

4.10   Für bewegliche Offshore-Bohrplattformen erteilt die Berufsgenossenschaft anstelle des Bau- und Aus-
       rüstungs-Sicherheitszeugnisses nach Regel 4.5 ein Sicherheitszeugnis für bewegliche Offshore-Bohr-
       plattformen nach Regel 1.6 des MODU-Codes.

4.11   Beiboote erhalten kein Sicherheitszeugnis.

4.12   Besichtigungs- und Zeugnispflichten aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

5.     Nebenbestimmungen

5.1    Abhängig von der nachgewiesenen baulichen Beschaffenheit und der vorhandenen Ausrüstung kann
       die Berufsgenossenschaft den Fahrtbereich einschränken oder Auflagen erteilen, soweit dies zur Wah-
       rung der Sicherheit des Schiffes erforderlich ist.

5.2    Zeugnisse und Bescheinigungen, die bis zum 30. September 2015 auf Grundlage der Schiffssicher-
       heitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), zu-
       letzt geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431) erteilt worden sind, bleiben
       bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam.

5.3    Für vorhandene Schiffe kann die Berufsgenossenschaft abweichend von Regel 3 Bestandsschutz
       gewähren, soweit diese Schiffe den bisher für sie geltenden Vorschriften und technischen Regeln
       entsprechen. Ein auf dieser Grundlage erteiltes Sicherheitszeugnis kann mit Nebenbestimmungen ver-
       bunden werden, wenn der Zweck dieses Teils es erforderlich macht.

BGBl. 2018, Seite 286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 286

                                                                  Kapitel 2
                                                               Frachtschiffe
      1.          Grundsätze
      1.1         Die Kapitel II-1, II-2, III, IV, V, VI, VII und XI-1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und Ab-
                  schnitt C. I (SOLAS) der Anlage 1 zu dieser Verordnung gelten für Frachtschiffe nach diesem Teil
                  entsprechend, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
      1.2         Können die Anforderungen einer der nach Regel 1.1 anzuwendenden Vorschriften des SOLAS-Über-
                  einkommens oder dieses Teils im Einzelfall nicht erfüllt werden, kann die Berufsgenossenschaft unter
                  Berücksichtigung von Fahrtbereich, Schiffstyp und Schiffsgröße gleichwertige Einrichtungen, Hilfs-
                  mittel und Maßnahmen festlegen.
      1.3         Auf Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl unter 150 finden die Regeln V/15, 20 bis 26 der Anlage
                  zum SOLAS-Übereinkommen keine Anwendung.
      1.4         Bau und Instandhaltung des Schiffskörpers, der Haupt- und Hilfsmaschinen sowie der elektrischen
                  und automatischen Anlagen müssen dem Standard entsprechen, den die Klassifikationsregeln einer
                  anerkannten Organisation für den jeweiligen Schiffstyp vorschreiben, wenn nicht in den nachfolgen-
                  den Regeln etwas anderes bestimmt ist.
      1.5         Die vorgeschriebene Ausrüstung in den Bereichen Brandschutz, Rettungsmittel, Funk und Navigation
                  muss nach der Richtlinie 2014/90/EU zugelassen sein, wenn nicht in den nachfolgenden Regeln
                  etwas anderes bestimmt ist. Vorgeschriebene Ausrüstung sowie freiwillige und zusätzliche Ausrüs-
                  tung nach SOLAS Kapitel V Regel 18.7, die nicht Artikel 3 der Richtlinie 2014/90/EU unterliegt, muss
                  durch die Berufsgenossenschaft, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) oder
                  eine anerkannte Organisation zugelassen sein1.
      1.6         Vorgeschriebene Ausrüstung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der
                  Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, rechtmäßig hergestellt
                  oder in Verkehr gebracht wurde, wird als gleichwertig anerkannt.

      2.          Maschinen und elektrische Anlagen
                  Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag die Speisung der elektrischen oder elektrohydraulischen
                  Hauptruderanlage durch einen von der Hauptschalttafel ausgehenden Stromkreis genehmigen, wenn
                  nach Kapitel II-1 Regel 29 des SOLAS-Übereinkommens eine Hilfsruderanlage ohne Kraftantrieb
                  ausreichend ist.

      3.          Brandschutz
      3.1         Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, mit Ausnahme von Tankschiffen, darf
                  die nach Regel II-2/10 SOLAS vorgeschriebene Feuerlöschpumpe an die Hauptantriebsmaschine
                  angehängt werden, wenn die Wellenleitung leicht von der Hauptantriebsmaschine getrennt werden
                  kann. Die Leistung dieser Pumpe und des dazugehörigen Leitungssystems muss so bemessen sein,
                  dass mindestens ein kräftiger Wasserstrahl an jede Stelle des Schiffes gegeben werden kann.
      3.2         Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 müssen so viele Feuerlöschan-
                  schlussstutzen vorhanden und so verteilt sein, dass mit einem von einer einzigen Schlauchlänge ge-
                  speisten Wasserstrahl jede Stelle des Schiffes erreicht werden kann. In Maschinenräumen ist kein
                  Anschlussstutzen und kein internationaler Landanschluss nach SOLAS Regel II-2/10.2.1.7 erforder-
                  lich.
      3.3         Jedes Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 muss mindestens je drei Feuer-
                  löschschläuche, Mehrzweck-Strahlrohre und Kupplungsschlüssel mitführen. Die einzelne Schlauch-
                  länge darf 15 m, in Maschinenräumen 10 m nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohrkupp-
                  lungen sind nur genormte 52-mm-Storz-Anschlüsse zu verwenden.
      3.4         Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 müssen im Unterkunftsbereich min-
                  destens drei tragbare 6-kg-Feuerlöscher für die Brandklassen ABC vorhanden sein.
      3.5         In Maschinenräumen sind die tragbaren Schaumlösch-Einheiten nach Regel II-2/5.3.2.1 und 5.3.2.2
                  nicht erforderlich. Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 ist in Räumen mit
                  Verbrennungskraftmaschinen ein Schaumfeuerlöscher von mindestens 45 l Inhalt oder ein anderes
                  gleichwertiges Gerät nur bei einer Gesamtleistung von 746 kW oder mehr erforderlich; eine fest
                  eingebaute Feuerlöschanlage ist nicht erforderlich.
      3.6         Auf allen Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 250, aber weniger als 500, müssen
                  zwei Brandschutzausrüstungen mitgeführt werden. Es müssen Reserve-Druckluftflaschen mit einer
                  Gesamtluftmenge von mindestens 3 200 l mitgeführt werden.
      3.7         Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 250 ist ein Rauchmeldesystem für Gän-
                  ge, Treppen und Fluchtwege, das Regel II-2/7.2.1 SOLAS entspricht, nicht erforderlich.

1
    Die Zulassung erfolgt nach den im Seeaufgabengesetz zugewiesenen Zuständigkeiten.

BGBl. 2018, Seite 287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 287

3.8    Die Abzüge der Küchenherde brauchen nicht Regel II-2/7 SOLAS zu entsprechen; sie müssen jedoch
       aus Stahl gebaut und gefährdete Bereiche müssen gegen Wärmeeinwirkung geschützt sein.
3.9    In Räumen, Verschlägen und Schränken für entzündbare Flüssigkeiten (einschließlich Farben) ist eine
       fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung nicht erforderlich, wenn an den Zugängen ein tragbarer Feuer-
       löscher (6 kg, Brandklasse ABC) angeordnet ist.
3.10   Die Flüssiggasanlage für Haushaltszwecke muss den Technischen Regeln der DVGW entsprechen.

4.     Ausrüstung mit Rettungsmitteln
4.1    Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 müssen folgende Rettungsmittel mitführen:
       a) auf jeder Schiffsseite ein oder mehrere automatisch aufblasbare Rettungsflöße nach Absatz 4.2
          des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes für alle Personen an Bord in einer Aufstellung,
          dass sie frei aufschwimmen können,
       b) zusätzlich auf einer Schiffsseite ein Bereitschaftsboot nach Absatz 5.1 des Internationalen Ret-
          tungsmittel-(LSA-)Codes unter einer Aussetzvorrichtung. Erfüllt das Bereitschaftsboot auch die
          Anforderungen an Rettungsboote nach Absatz 4.4 des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)
          Codes und ist das Fassungsvermögen ausreichend für alle Personen an Bord, können Rettungs-
          flöße auf der Seite, auf der das Boot aufgestellt ist, entfallen; sofern die verbleibenden, vorge-
          schriebenen Rettungsflöße nicht schnell von der anderen Schiffsseite herüberbefördert werden
          können, müssen auch auf dieser Seite automatisch aufblasbare Rettungsflöße für alle Personen
          an Bord vorhanden sein.
4.2    Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 müssen Tankschiffe folgende Rettungsmittel mitführen:
       a) an jeder Seite ein Motorrettungsboot nach Absatz 4.9 des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)
          Codes unter Aussetzvorrichtungen, deren Fassungsvermögen auf jeder Seite für alle an Bord
          befindlichen Personen ausreicht. Erfüllt eines dieser Rettungsboote auch die Anforderungen an
          ein Bereitschaftsboot nach Absatz 5.1 des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes, kann auf
          das separate Bereitschaftsboot nach Absatz 1 Nummer 2 verzichtet werden,
       b) ein oder mehrere automatisch aufblasbare Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen
          zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen,
       c) sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Rettungsflöße nicht schnell von einer Seite des Schiffes
          auf die andere Seite befördert werden können, zusätzliche Rettungsflöße, damit das auf jeder
          Seite vorhandene Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen
          ausreicht.
4.3    Frachtschiffe im Sinne der Regeln 4.1 und 4.2 können anstelle der dort vorgeschriebenen Ausrüstung
       folgende Rettungsmittel mitführen:
       a) ein vollständig geschlossenes Rettungsboot nach Absatz 4.6 des Internationalen Rettungsmittel-
          (LSA-)Codes mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Per-
          sonen, das
         aa) so aufgestellt ist, dass es bemannt im freien Fall über das Heck ausgesetzt werden kann,
         bb) bei Tankschiffen auch die Anforderungen nach Absatz 4.9 des Internationalen Rettungsmittel-
             (LSA-)Codes erfüllt,
         cc) unter einer Aussetzvorrichtung zum kontrollierten Zuwasserlassen und Wiedereinsetzen in die
             Einbootungsposition versehen ist,
       b) zusätzlich ein oder mehrere automatisch aufblasbare Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungs-
          vermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen,
       c) sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Rettungsflöße nicht schnell von einer Seite des Schiffes
          auf die andere Seite befördert werden können, müssen zusätzliche automatisch aufblasbare Ret-
          tungsflöße vorhanden sein, damit das auf jeder Seite vorhandene Gesamtfassungsvermögen zur
          Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen ausreicht,
       d) zusätzlich auf einer Schiffsseite ein Bereitschaftsboot nach Absatz 5.1 des Internationalen Ret-
          tungsmittel-(LSA-)Codes unter einer Aussetzvorrichtung.
4.4    Bei Schiffen im Sinne der Regeln 4.1 bis 4.3 müssen für jede Person an Bord eine Rettungsweste mit
       Leuchte, bei Schiffen von 50 m Länge oder mehr müssen außerdem sechs Rettungsringe, bei
       weniger als 50 m Länge mindestens vier Rettungsringe vorhanden sein; zwei Rettungsringe sind
       mit selbstzündenden Lichtern, zwei weitere mit je einer 30 m langen, schwimmfähigen Rettungsleine
       zu versehen.
4.5    Wenn sich das Deck, von dem aus die im Wasser befindlichen Rettungsflöße bei leichtestem Be-
       triebszustand auf See bestiegen werden können, mehr als 4,50 m über der Wasseroberfläche
       befindet, sind anstelle der in den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Rettungsflöße bemannt aus-
       setzbare Rettungsflöße mit Aussetzvorrichtungen vorzusehen, die aber so aufzustellen sind, dass sie
       frei aufschwimmen und abgeworfen werden können.

BGBl. 2018, Seite 288 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 288

  4.6   Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 250 und mehr, jedoch weniger als 500 in der Wattfahrt,
        müssen mit einem oder mehreren automatisch aufblasbaren Rettungsflößen mit einem Gesamtfas-
        sungsvermögen für alle Personen an Bord und einem Bereitschaftsboot unter Aussetzvorrichtung
        oder einem von der ehemaligen See-Berufsgenossenschaft zugelassenen motorisierten Boot aus-
        gerüstet sein. Außerdem müssen mindestens vier Rettungsringe und für jede Person an Bord eine
        Rettungsweste mit Leuchte vorhanden sein; zwei Rettungsringe sind mit selbstzündenden Lichtern,
        die beiden anderen mit je einer 30 m langen, schwimmfähigen Rettungsleine zu versehen.
  4.7   Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 250 in der Wattfahrt müssen mit einem Bereit-
        schaftsboot unter Aussetzvorrichtung ausgerüstet sein, das Platz für die Regelbesatzung bietet. Vor-
        handene motorisierte Boote mit einer Zulassung der ehemaligen See-Berufsgenossenschaft können
        weiter verwendet werden. Sollen weitere Personen befördert werden, ist zusätzlicher automatisch
        aufblasbarer Rettungsfloßraum mitzuführen. Außerdem müssen mindestens zwei Rettungsringe, ei-
        ner davon mit selbstzündendem Licht, der andere mit einer 30 m langen, schwimmfähigen Rettungs-
        leine, sowie für jede Person an Bord eine Rettungsweste mit Leuchte vorhanden sein.
  4.8   Ein Leinenwurfgerät braucht nicht mitgeführt zu werden.

  5.    Unterteilung und Stabilität
  5.1   Vorhandene genehmigte Stabilitätsunterlagen bleiben weiter gültig, soweit sich an den Voraussetzun-
        gen für deren Genehmigung nichts geändert hat.
  5.2   Wird eine Änderung des Leerschiffsgewichtes, des Längenschwerpunktes oder des Höhenschwer-
        punktes festgestellt, müssen weiterhin mindestens die bis dahin für dieses Schiff geltenden Intakt-
        und Leckstabilitätskriterien eingehalten werden.
  5.3   Werden Umbauten vorgenommen, die die Hydrostatik des Schiffes beeinflussen, sind neue Stabili-
        tätsunterlagen auf der Basis neuer Leerschiffsdaten und der neuen Hydrostatik zu erstellen. Es sind
        die zum Zeitpunkt des Umbaus gültigen Intakt- und Leckstabilitätskriterien einzuhalten.
  5.4   Werden für ein Schiff neue Stabilitätsunterlagen nach dem Code über die Intaktstabilität erstellt, darf
        der Krängungsversuch zur Ermittlung der Leerschiffsdaten nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

  6.    Beförderung von Ladung
  6.1   Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag Schiffe, die nach diesem Teil dem Kapitel VI Regel 5.6 des
        SOLAS-Übereinkommens unterliegen, von der Ausrüstung mit einem Ladungssicherungshandbuch
        befreien.
  6.2   Getreide darf als Schüttladung nur befördert werden, wenn eine Genehmigung nach Kapitel VI Re-
        gel 9 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen vorliegt und die Beladung den Getreideladeplänen
        entspricht oder die Beladung nach Abschnitt A 9 Regel 9.1.1 bis 9.1.5 des Internationalen Codes für
        die sichere Beförderung von Schüttgetreide (IMO Resolution MSC.23(59); VkBl. 1993 S. 835) erfolgt,
        wobei Regel 9.1.1 nicht für Schiffe gilt, deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt wurde.
  6.3   Die Genehmigung zur Beförderung von Getreide wird von der Berufsgenossenschaft erteilt, die auch
        für die Genehmigung der Nachweise nach Kapitel VI der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und
        insbesondere die Erteilung der Erlaubnis nach Abschnitt A 9 des Internationalen Codes für die si-
        chere Beförderung von Schüttgetreide zuständig ist.
  6.4   Die Unterlagen nach Nr. A 3.4 des Internationalen Codes für die sichere Beförderung von Schütt-
        getreide müssen an Bord mitgeführt werden und sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im
        Ladehafen vorzulegen.

                                                 Kapitel 3
                                              Kleinfahrzeuge
  1.    Bauart und schiffbauliche Einrichtungen
  1.1   Das Kleinfahrzeug muss eine Schiffslänge [L] von mindestens 8 m haben und darf höchstens eine
        Bruttoraumzahl von 100 aufweisen. Für Fahrzeuge mit einer Freibordlänge von weniger als 24 m ist
        die Schiffslänge [L] als Rumpflänge entsprechend der Längendefinition nach DIN EN-ISO 8666, Aus-
        gabe April 2003, zu bestimmen. Die Freibordlänge ist nach dem Internationalen Freibord-Überein-
        kommen zu bestimmen. Die Rumpf- oder Freibordlänge [L] ist zur Bemessung von Bauteilen heran-
        zuziehen und/oder wird für die Ausstellung von Zeugnissen, sofern erforderlich, verwendet.
  1.2   Die Festigkeit des Schiffskörpers sowie der Schiffsverbände müssen dem vorhandenen Tiefgang und
        beantragten Fahrtbereich sowie den Anforderungen einer anerkannten Organisation entsprechen. Es
        muss ein Kollisionsschott vorhanden sein, das wasserdicht bis zum Hauptdeck (Schottendeck) aus-
        geführt ist. Dieses Schott muss in einem Abstand von mindestens 5 % der Schiffslänge und, sofern
        die Berufsgenossenschaft nichts anderes zulässt, von höchstens 8 % der Schiffslänge vom vorderen
        Lot angeordnet sein. Das Kollisionsschott darf höchstens durch eine Rohrleitung zum Lenzen und
        Fluten der Vorpiek durchbrochen werden und das Absperrventil muss von einer Stelle oberhalb des
        Hauptdecks (Schottendecks) bedient werden können. Im Kollisionsschott dürfen keine Türen, Mann-

BGBl. 2018, Seite 289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 289

       löcher, Zugangsöffnungen, Lüftungsschächte oder sonstige Öffnungen angeordnet sein. Soweit
       durchführbar und mit der Bauart und dem ordnungsgemäßen Betrieb des Schiffes vereinbar, sind
       weitere Schotte (z. B. Stopfbuchsenschott, vorderes und hinteres Maschinenraumbegrenzungs-
       schott) und ein Doppelboden vorzusehen.
1.3    Der Verschlusszustand des Fahrzeuges muss dem beantragten Fahrtbereich entsprechen. Das Klein-
       fahrzeug muss vollkommen gedeckt sein.

2.     Brandschutz
       Abweichend von Kapitel 2 Regel 3 gelten nachfolgende Regeln:
2.1    Wenn bei Unterkunftsräumen, die unter Deck liegen und die keinen direkten Zugang vom freien Deck
       haben, die Gefahr besteht, dass bei einem Brand der Fluchtweg durch die benachbarten Räume
       abgeschnitten wird, so muss ein Notausstieg vorgesehen werden. Die lichte Weite des Notausstiegs
       muss mindestens 400 mm x 400 mm betragen. Sie sollte jedoch möglichst 600 mm x 600 mm
       aufweisen.
2.2    Lüfter mit Kraftantrieb müssen von außen abgeschaltet werden können.
2.3    Öffnungen der Lüftungseinrichtungen für Unterkunfts- und Maschinenräume müssen von außen ver-
       schließbar sein.
2.4    Jeder Raum ist mit einem 6-kg-Feuerlöscher mit einem Löschmittel für die Brandklassen ABC aus-
       zurüsten. Bei mehreren miteinander verbundenen Räumen genügt ein Feuerlöscher. Im Ruderhaus, in
       der Plicht oder außen am Eingang zum Unterkunftsbereich ist ein weiterer 6-kg-Feuerlöscher der
       Brandklassen ABC vorzusehen. Für die Kochstelle ist ein festeingebauter 6-kg-Feuerlöscher der
       Brandklassen BC vorzusehen, der von außerhalb des Aufstellungsraumes auszulösen ist.
2.5    Die Kochnische oder die Küche ist mit nicht brennbaren Platten zu verkleiden.
2.6    Decksdurchführungen von Rauchrohren sind feuersicher auszuführen. Rauchhauben sind vorzu-
       sehen.
2.7    Es muss eine absperrbare Belüftung mit einem Mindestquerschnitt der Rauchrohre von 150 cm2 für
       die Kombüse und die Wohnräume vorhanden sein.
2.8    Ölheizungen sind mit geeigneten Ölreglern auszurüsten, die längsschiffs einzubauen sind. Unterhalb
       von Ölbrenner u. ä. müssen Ölauffangwannen vorhanden sein. Für Öl-Heizungsanlagen, für Maschi-
       nenraumlüfter und für Brennstoff-Förderpumpen sind E-Notstoppeinrichtungen vorzusehen.
2.9    Wandungen der Maschinenräume müssen mit nicht brennbarem Material isoliert sein, dessen Ober-
       fläche schwer entflammbar und gegen Ölnebel dicht ist. Stahlwandungen brauchen nur an angren-
       zenden Räumen isoliert zu sein, wobei die Mindestdicke des Isoliermaterials bei Stahlwandungen
       30 mm und bei anderen Wandungen 50 mm bei jeweils einer Mindestrohdichte von 150 kg/m3,
       betragen muss. Maschinenraumoberlichter müssen mit Drahtglas versehen und von außen ver-
       schließbar sein. Die Maschinenraumtür muss hinreichend gasdicht und mit einem Selbstschließer aus-
       gerüstet sein. Brennstoff- und Lenzleitungen einschließlich der Filter und Armaturen müssen aus
       Stahl gefertigt sein.
2.10   Brennstofftanks aus Aluminium sind bei Aufstellung im Maschinenraum nicht zulässig. Wenn der
       Brennstofftank außerhalb des Maschinenraumes und somit außerhalb des Aufstellungsbereiches
       von Verbrennungsmotoren aufgestellt ist, kann Aluminium unter der Voraussetzung akzeptiert wer-
       den, dass die Tankwand nicht unmittelbar an den Maschinenraum oder an den Maschinenraumfront-
       schott angrenzt. An den Brennstofftanks müssen von außerhalb des Maschinenraumes bedienbare
       und zugelassene Fernabsperreinrichtungen (Schnellschlussventile), vorhanden sein. Brennstofftanks
       müssen mit einem Füllstandsanzeiger ausgestattet sein.
2.11   Flexible Schlauchverbindungen im Brennstoff- und Seewassersystem dürfen nicht länger als 500 mm
       sein.
2.12   Abgasleitungen sind aus Stahl zu fertigen, zu isolieren und mit Stahlblech abzudecken.
2.13   Der Maschinenraum muss mit einer fest eingebauten Feuerlöschanlage (z. B. CO2, Pulver, FM 200)
       ausgestattet sein, die von Hand von außerhalb des Maschinenraumes ausgelöst werden kann. Bei
       Pulverlöschanlagen beträgt die erforderliche Pulvermenge 0,5 bis 1 kg pro m3 leeren Raumes. Die
       Verteilung des Löschmittels muss durch Rohrleitungen und Pulverdüsen erfolgen, die insbesondere
       über den Antriebsaggregaten anzuordnen sind.
2.14   Alle Isoliermaterialien müssen nicht brennbar, alle Oberflächenmaterialien schwer entflammbar sein.
2.15   Alle Abfallbehälter müssen aus nicht brennbarem Werkstoff hergestellt sein und dürfen keine Öffnun-
       gen in Seitenwänden oder Böden haben. Papierkörbe müssen so gebaut sein, dass das Herausschla-
       gen von Flammen verhindert wird.
2.16   Gardinen und Vorhänge müssen schwer entflammbar sein.

BGBl. 2018, Seite 290 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 290

  2.17   Die einzelne Schlauchlänge von Feuerlöschschläuchen darf 20 m, in Maschinenräumen 15 m nicht
         überschreiten.
  2.18   Eine Brandschutzausrüstung muss nicht mitgeführt werden.

  3.     Rettungsmittel
         Abweichend von Kapitel 2 Regel 4 gelten nachfolgende Regeln:
  3.1    Es müssen aufblasbare Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an
         Bord befindlichen Personen mitgeführt werden. Die Flöße dürfen in geprüften Flachcontainern ver-
         packt sein, wenn die Aufstellung runder Container aus örtlichen Gründen nicht möglich ist und die
         Berufsgenossenschaft im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Die Flöße müssen an Bord so ge-
         lagert werden, dass sie frei aufschwimmen können. Zurrungen müssen mit Wasserdruckauslösern
         versehen sein.
  3.2    Für jede Person muss eine Rettungsweste an Bord sein, außerdem für jedes Mitglied der Wache eine
         nach einer EU-Norm zugelassene aufblasbare Arbeitssicherheitsweste.
  3.3    Für jedes Besatzungsmitglied muss ein Eintauch- oder Wetterschutzanzug an Bord sein.
  3.4    Beim gewerblichen Einsatz in der Offshore-Industrie muss ein Eintauch- oder Wetterschutzanzug für
         jede Person, die zusätzlich zur Besatzung an Bord ist, vorgesehen werden.
  3.5    Rettungsringe müssen nach folgenden Anforderungen an Bord mitgeführt werden:
         a) Schiffslänge bis 15 m: zwei Rettungsringe, davon einer mit selbstzündendem Nachtlicht, einer mit
            30 m langer schwimmfähiger Leine. Bei Ausbildungsfahrzeugen muss einer der Rettungsringe mit
            Treibanker, Flagge, Doppeltonpfeife und Farbbeutel versehen sein.
         b) Schiffslänge über 15 m: vier Rettungsringe, davon einer mit selbstzündendem Licht, einer mit
            30 m langer schwimmfähiger Leine. Bei Ausbildungsfahrzeugen muss einer der Rettungsringe
            mit Treibanker, Flagge, Doppeltonpfeife und Farbbeutel versehen sein.
         Rettungsringe in Hufeisenform können verwendet werden.
  3.6    Eine Leiter mit festen Holmen und festen Sprossen, die beim Einsatz heruntergeklappt von Deck bis
         mindestens 50 cm unter die Wasseroberfläche reicht und an Deck sicher zu befestigen ist, muss
         vorhanden sein.

  4.     Sonstige Ausrüstung
  4.1    Die Ausrüstung mit einem NAVTEX-Empfänger ist nur erforderlich, wenn der UKW-Bedeckungsbe-
         reich deutscher Küstenfunkstellen verlassen wird.
  4.2    Die Anbringung der Positionslaternen, der Schallsignalanlagen sowie die Aufstellung der Funkaus-
         rüstung, Kompasse und nautischen Geräte und Instrumente müssen vom Bundesamt für Seeschiff-
         fahrt und Hydrographie (BSH) geprüft und genehmigt sein. Es sind mitzuführen:
         1 Ankerausrüstung nach Bauvorschrift einer Klasse,
         1 Schleppleine von mindestens der fünffachen Schiffslänge,
         1 Sturmfock (nur Segelfahrzeug),
         1 Schneideapparat für stehendes Gut (nur Segelfahrzeug),
         1 Rettungssignaltafel,
         2 Eimer,
         1 Sicherheitsgurt für jede an Bord befindliche Person,
         1 Notruder oder eine Reservepinne.

  5.     Fahrtbereich
         Der Fahrtbereich wird entsprechend dem vorgesehenen Einsatz, soweit dies wegen der Besonder-
         heiten des Fahrzeuges erforderlich ist, mit einer Wetterklausel und örtlich begrenzt, erteilt. Bei Fahr-
         ten darf ein Abstand von 10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser nur dann
         überschritten werden, wenn durch eine anerkannte Organisation nachgewiesen wird, dass die Festig-
         keit des Schiffskörpers für eine entsprechend große Entfernung vom Land ausreicht. Für jeden Fahr-
         gast muss ein Sitzplatz in seefest eingedeckten Räumen vorhanden sein.

  6.     Ausnahmen und Befreiungen
         Die Berufsgenossenschaft kann Ausnahmen zulassen, soweit eine vergleichbare Sicherheit des Fahr-
         zeugs auf andere Weise gewährleistet ist. Insbesondere kann für ein Kleinfahrzeug, für das aufgrund
         seiner geringen Größe oder besonderen Bauart die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllbar
         sind, im Einzelfall bestimmt werden, welche Anforderungen erfüllt werden müssen, damit die an Bord
         befindlichen Personen und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

BGBl. 2018, Seite 291 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 291

7.        Ergänzende Anforderungen
          Für Fahrzeuge, die nicht den Klassifikationsregeln einer anerkannten Organisation entsprechen, gilt:
7.1       Bauart und Bauweise
          Ohne Inhalt.
7.2       Maschinenbauliche Einrichtungen
7.2.1     Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotoren
7.2.1.1   Hauptantriebsmotoren müssen Dieselmotoren sein. Benzinmotoren sind nur als Außenbordmotoren
          zulässig.
7.2.1.2   Hauptantriebsmotoren müssen mit einem Typenschild ausgerüstet sein. Auf dem Typenschild der
          Hauptantriebsmotoren sind nachstehende Angaben vorzusehen: Nennleistung als Dauerleistung
          und zugehörige Nenndrehzahl, Motornummer, Baujahr, Typenbezeichnung des Motors, Hersteller.
7.2.1.3   Die Hauptantriebsmotoren sind auf stählernen Motorpratzen zu lagern. Dieses gilt sowohl für die
          starre wie auch für die elastische Lagerung. Überlaminierte Fundamente im Bereich der Motorpratzen
          sind nicht zulässig.
7.2.1.4   Hauptantriebsmotoren müssen mit Einrichtungen versehen sein, die eine selbsttätige Abstellung des
          Hauptantriebsmotors bei Ausfall der Schmierölversorgung sicherstellen (Schmierölmangelsicherung).
          Die Einstellung der Druckgeber der Schmierölmangelsicherung muss nachstehender Tabelle entspre-
          chen:
               Einstellung der Druckgeber   Schaltdruck des Druckgebers          zeitliche Verzögerung

          Alarm                                   0,8 oder 0,9 bar                 keine bzw. 2 s
          Selbsttätige Abstellung                     0,6 bar                      keine bzw. 2 s

          Im Steuerhaus kann eine Abstellmöglichkeit der Schmierölmangelsicherung vorgesehen werden. Die
          Abstellung muss durch eine Warnleuchte im Steuerhaus optisch angezeigt sein.
7.2.1.5   Das Schmierölsystem der Hauptantriebsmotoren muss so ausgeführt sein, dass auch bei ungüns-
          tigsten Seegangsbedingungen die Ansaugöffnung der Saugleitung der Schmierölpumpe in das
          Schmieröl der Ölwanne eintaucht.
7.2.1.6   Für wassergekühlte Hauptantriebsmotoren müssen zwei Pumpen im Seekühlwassersystem vorhan-
          den sein. Die zweite Pumpe kann auch eine kraftbetriebene Lenz- oder Deckwaschpumpe sein. Für
          wassergekühlte Hauptantriebsmotoren mit einer Leistung von 75 kW und mehr müssen zwei Pumpen
          im Frischkühlwassersystem vorhanden sein; es genügt eine Pumpe, wenn eine Notkühlung über eine
          Schlauchverbindung leicht hergestellt werden kann und eine Reservepumpe zur Verfügung steht. Bei
          einer Leistung bis 75 kW genügt eine Pumpe, wenn eine Notkühlung über eine Schlauchverbindung
          leicht hergestellt werden kann. Bei Kielrohrkühlung sind im Frischkühlwassersystem Absperrschieber
          an der Innenseite der Bordwand vorzusehen.
7.2.1.7   Werden auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 50 und mehr die Dieselmotoren elektrisch gestar-
          tet, so sind für Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotoren getrennte Starterbatterien vorzusehen, die so
          zu schalten sind, dass jeweils der eine Motor auch mit der Batterie des anderen Motors gestartet
          werden kann. Starterbatterien für Dieselmotoren dürfen nicht als Batterien für das Bordnetz verwen-
          det werden. Mit Rücksicht auf die mechanische und thermische Beanspruchung des Starters muss
          dabei die Kapazität der für eine bestimmte Startergröße verwendeten Batterie begrenzt werden. Bei
          Schiffen mit einer Bruttoraumzahl bis 50 in der Watt- und Küstenfahrt genügt eine Starterbatterie für
          Haupt- und Hilfsmotor. Eine weitere Batterie, die für die Versorgung des Bordnetzes vorgesehen ist,
          muss auch so geschaltet werden können, dass der Hauptantriebsmotor auch mithilfe dieser Batterie
          gestartet werden kann. Der Betrieb mit nur einer Batterie – sowohl zum Starten des Hauptmotors als
          auch zur Versorgung des Bordnetzes – ist nur dann zulässig, wenn eine Überwachungseinrichtung
          den Lade- und Kapazitätszustand der Batterie anzeigt.
7.2.1.8   Erfolgt der Anlassvorgang mit Druckluft, so sind für Hauptantriebsmotoren mit einer Leistung von
          75 kW und mehr zwei Anlassluftbehälter und zwei Anlassluftkompressoren vorzusehen. Einer der
          Kompressoren kann an den Hauptmotor angehängt sein. Bei Wendegetriebeanlagen oder Verstell-
          propelleranlagen reicht ein Anlassluftbehälter.
7.2.1.9   Anlasseinrichtungen von nicht umsteuerbaren Hauptantriebsmotoren müssen so ausgeführt sein,
          dass sechs Anlassvorgänge nacheinander möglich sind.
7.2.1.10 Hauptantriebsmotoren müssen mit umschaltbaren Schmieröl-Doppelfiltern ausgerüstet sein. Bei
         Hauptantriebsmotoren bis zu einer Nennleistung von 150 kW, deren Schmierölversorgung aus der
         Motorölwanne erfolgt, können Einfachfilter vorgesehen werden, sofern sie mit einem dem Filter nach-
         geschalteten Druckalarm ausgerüstet sind und einen Filterwechsel während des Betriebes ermög-
         lichen. Zu diesem Zweck ist eine Umgehung mit handbetätigten Absperrarmaturen vorzusehen.
7.2.1.11 Abgasleitungen von Dieselmotoren müssen vollständig asbestfrei isoliert sein. Die Isolierung der
         Abgasleitung im Bereich des Dieselmotors muss vollständig mit einer Stahlblechverkleidung verse-

BGBl. 2018, Seite 292 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 292

            hen sein. Bei Dieselmotoren mit einer Nassabgasleitung ist an der höchsten Stelle der Abgasleitung
            eine Entlüftung oder eine gleichwertige Einrichtung vorzusehen, die sicherstellt, dass kein Seewasser
            in die Antriebsmotoren gelangt.
  7.2.1.12 Die Belüftung des Maschinenraumes muss durch Maschinenraumlüfter erfolgen, wobei die erforder-
           liche Zufuhr an Verbrennungsluft der Dieselmotoren und Heizungsanlagen sowie die Luft für die
           Wärmeabfuhr der vorstehenden Aggregate zu berücksichtigen ist. Die Mindest-Volumenströme sind
           für jeden wassergekühlten Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotor nach der nachstehenden Tabelle
           einzeln zu ermitteln und zu addieren; Luft für Heizungsanlagen muss nicht zusätzlich ermittelt wer-
           den.
             Leistung eines                                                Leistung eines
             Hauptantriebs/       Volumenstrom          Querschnitt        Hauptantriebs/      Volumenstrom     Querschnitt
              Hilfsdiesel-            an Luft         der Zuluftleitung*    Hilfsdiesel-           an Luft    der Zuluftleitung
                 motors                                                        motors

                   kW                  m3/h                  m2                 kW                  m3/h             m2

                    10                  270                 0,02                200                4 800           0,33
                    20                  540                 0,04                250                5 800           0,40
                    30                  800                 0,06                300                6 600           0,46
                    40                1 080                 0,08                350                7 400           0,52
                    50                1 350                 0,10                400                8 100           0,57
                   100                2 700                 0,20                450                8 900           0,62
                   150                3 800                 0,26                500                9 600           0,67

            * Bei der Berechnung des Querschnitts ist eine Ansauggeschwindigkeit von 4 m/s zugrunde gelegt.

  7.2.1.13 Werden Maschinenleistungen von mehr als 500 kW eingebaut, so ist die Maschinenraumlüftung nach
           DIN ISO 8861:1998-10 auszulegen. Können freie Ansaugquerschnitte nicht ausgeführt werden, müs-
           sen Drucklüfter mit den Volumenströmen nach der Tabelle der DIN ISO 8861:1998-10 vorgesehen
           werden. Bei dem Einsatz von Drucklüftern können die freien Ansaugquerschnitte um 40 % gegen-
           über den Tabellenwerten vermindert werden.
  7.2.1.14 Ausreichende Zu- und Abluftbedingungen müssen jederzeit sichergestellt sein. Die Öffnung der Zu-
           luftleitung und die Fortluftöffnung sind so anzuordnen, dass eine gute Durchspülung des Raumes
           sichergestellt ist. Luftkurzschlüsse sind zu vermeiden. Es sind Fortluftöffnungen mit ausreichendem
           Querschnitt vorzusehen. Austrittsöffnungen von Lüfterkanälen in Maschinenräumen dürfen nicht so
           angeordnet sein, dass in die Kanäle eingedrungenes Seewasser auf elektrische Einrichtungen trifft.
           Bei luftgekühlten Hauptantriebsmotoren ist die Kühlluft direkt ins Freie abzuführen, oder es ist die
           errechnete Kühlluft den vorgenannten Werten zuzurechnen.
  7.2.1.15 Zu- und Fortluftöffnungen des Maschinenraumes sind mit Brandklappen, die vom freien Deck zu
           betätigen sein müssen, verschließbar herzurichten. Sie sind möglichst hoch anzuordnen. Einrichtun-
           gen zur Herstellung des Verschlusszustandes, insbesondere Brandklappen, und Türen müssen so
           angeschlagen sein, dass man die Verschlüsse bzw. Arretierungen betätigen kann, ohne in den Be-
           reich der zu verschließenden Querschnitte treten oder hineingreifen zu müssen. Verschlüsse und
           Arretierungen müssen ohne Werkzeug leicht und schnell lösbar sein. Die Halterung von Verschluss-
           deckeln auf Stiftschrauben ist unzulässig. Scharniere und Ausrüstung von Brandklappen müssen
           hinsichtlich Werkstoffpaarung und Lagerspiel seewasserbeständig, wartungsfrei und zugänglich sein.
  7.2.2     Lenzeinrichtungen
  7.2.2.1   Kleinfahrzeuge müssen mit zwei kraftbetriebenen Lenzpumpen ausgerüstet sein. Eine der kraftbe-
            triebenen Lenzpumpen kann an den Hauptantriebsmotor angehängt sein.
  7.2.2.2   Kleinfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 10 und mehr in der Watt- und Küstenfahrt müssen mit
            zwei Lenzpumpen ausgerüstet sein. Eine Lenzpumpe muss kraftbetrieben und kann an den Haupt-
            antriebsmotor angehängt sein. Die zweite Lenzpumpe muss von der Hauptantriebsanlage unabhän-
            gig und kann eine fest eingebaute Handlenzpumpe sein.
  7.2.2.3   Kleinfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl unter 10 müssen nur mit einer Handlenzpumpe mit einem
            Fördervolumen von mindestens 5 m3/h ausgerüstet sein.
  7.2.2.4   Handlenzpumpen können im Maschinenraum oder an Deck aufgestellt sein. Die kraftbetriebenen
            Lenzpumpen und die Handlenzpumpen müssen aus allen Abteilungen des Schiffes – mit Ausnahme
            der Vorpiek – lenzen können. Die an den Hauptmotor angehängten Lenzpumpen müssen auskuppel-
            bar sein.
  7.2.2.5   Transportable elektrische Tauchpumpen und transportable Lenzpumpen mit Benzinmotor können die
            fest eingebauten kraftbetriebenen Lenzpumpen und Handlenzpumpen nicht ersetzen.
  7.2.2.6   Das Mindest-Fördervolumen der kraftbetriebenen Lenzpumpen soll bei Schiffen mit einer Brutto-
            raumzahl von mehr als 50 12 m3/h und bei mehr als 10 8 m3/h sein.

BGBl. 2018, Seite 293 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 293

7.2.2.7   In kombinierten Lenz-/Seewassersystemen sind als Sicherheit gegen das Eindringen von Seewasser
          Armaturen, insbesondere Rückschlagventile oder Unterlaufhähne,
          a) auf der Druckseite der Pumpe:
            ein Rückschlagventil oder
            die Austrittsleitung im Bogen hochgeführt und der Austritt ausreichend hoch über der Wasserlinie
            endend
          b) auf der Saugseite der Pumpe:
            zwei Rückschlagventile oder
            ein Unterlaufhahn und ein Rückschlagventil oder
            ein L-Hahn (kein T-Hahn) und ein Rückschlagventil
          vorzusehen.
7.2.2.8   Bei einem vom Seewassersystem getrennten Lenzsystem reicht auf der Saugseite ein Rückschlag-
          ventil aus; auf der Druckseite der Pumpen sind die Armaturen wie bei einem kombinierten Lenz- und
          Seewassersystem auszuführen. Schläuche in Lenz- und Seewassersystemen dürfen nur in begrenz-
          tem Umfange eingebaut sein. Die Schläuche müssen flammbeständig, von einer anerkannten Orga-
          nisation baumustergeprüft und als solche gekennzeichnet sein. Die Schlauchverbindungen dürfen
          eine Länge von 500 mm nicht überschreiten.
7.2.2.9   Schiffe mit kraftbetriebenen Lenzpumpen sind mit einem Ölabscheidetopf (Lenzeinrichtung zur Öl-
          Wasser-Trennung), oder einer zugelassenen Ölfilteranlage (15-ppm-Anlage) auszurüsten. Zum Ab-
          pumpen des Restöles in der Bilge ist bei Einsatz eines Ölabscheidetopfes eine Handlenzpumpe
          vorzusehen.
7.2.2.10 Die Handräder zum Betätigen der Ventile in den Seekühlwasser-Eintrittsleitungen sind oberhalb der
         Flurplatten anzuordnen oder die Seeventile sind mit einer Fernbetätigung vom freien Deck aus zu
         versehen.
7.2.2.11 Es ist ein Bilgen-Niveaualarm in geschlossenen Maschinenräumen vorzusehen, der so verzögert sein
         muss, dass Schwankungen des Wasserstandes, die durch Schiffsbewegungen hervorgerufen wer-
         den, nicht zur Auslösung führen. Der elektrische Signalgeber (Hupe) ist außen auf dem oder am
         Steuerhaus anzubringen. Wenn ein Ausschalter des akustischen Signals vorgesehen wird, so muss
         bei ausgeschaltetem Signalgeber eine Warnlampe im Steuerhaus aufleuchten.
7.2.3     Brennstoffsystem
7.2.3.1   Brennstofftanks müssen aus Stahlblech bestehen. Zur Brennstoffübernahme müssen fest verlegte
          Füllrohre oder flammenbeständige Schläuche vorhanden sein, die vom freien Deck zum Brennstoff-
          tank führen. Die Füllstutzen für die Brennstofftanks sind so anzuordnen, dass eine Ölverschmutzung
          bei der Bebunkerung durch besondere Schutzvorkehrungen, insbesondere durch anlaminierte Leck-
          wannen, ausgeschlossen ist.
7.2.3.2   Fernbetätigungen von Absperrventilen in Entnahmeleitungen von Brennstofftanks (Brennstoff-Fern-
          abstellungen) müssen von außerhalb des Maschinenraumes erfolgen. Seilzüge für Brennstoff-Fern-
          abstellungen müssen im Verkehrsbereich, insbesondere Treppen, durch Rohre oder Schutzbleche zur
          Vermeidung von Fehlauslösungen geschützt sein.
7.2.3.3   Luftrohre von Brennstofftanks müssen auf dem freien Deck enden, gegen Eindringen von Seewasser
          geschützt sein und insgesamt einen freien Mindestquerschnitt vom 1,25-fachen des freien Füllrohr-
          Querschnitts haben.
7.2.3.4   Brennstoffanzeiger an Tanks aus Glas, Plexiglas oder ähnlichem Material dürfen nicht verwendet
          werden. Hiervon sind Brennstofftanks bis 50 l Inhalt und Brennstofftanks in teilgedeckten Fahrzeugen
          ausgenommen. In diesem Falle müssen die Brennstoffstandanzeiger mit selbstschließenden Ventilen
          versehen sein. Die Schlauchverbindungen dürfen jeweils eine Länge von 500 mm nicht überschrei-
          ten.
7.2.3.5   Brennstoffleitungen müssen aus Stahlrohren in genormter Ausführung hergestellt sein. Schläuche
          dürfen nur in begrenztem Umfang im Brennstoffsystem eingebaut sein. Sie müssen flammenbestän-
          dig, von einer anerkannten Organisation baumustergeprüft und als solche gekennzeichnet sein.
7.2.3.6   An Verbrennungsmotoren müssen freiliegende Hochdruck-Brennstoffförderleitungen zwischen den
          Einspritzpumpen zu den Einspritzventilen durch ein Mantelrohrsystem geschützt sein. Austretender
          Leckagenbrennstoff ist in einem Sammler alarmüberwacht aufzufangen.
7.2.3.7   Bauteile in Brennstoffsystemen, insbesondere Gehäuse von Brennstofffiltern und Vorpumpenkolben,
          dürfen nicht aus Glas, Plexiglas oder ähnlichem Material bestehen.
7.2.3.8   Brennstofffilter sind als umschaltbare Doppelfilter auszuführen. Sie dürfen nicht über Schwungrädern
          von Haupt- und Hilfsdieselmotoren, die nur mit Schutzblechen abgedeckt sind, angeordnet sein.

BGBl. 2018, Seite 294 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 294
294                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018

      7.2.4       Steuerung der Antriebsanlage
      7.2.4.1     Seilzüge zur Betätigung von Hauptmotor, Wende-, Untersetzungsgetriebe und Verstellpropelleran-
                  lage sind so auszuführen, dass die Umlenkungen über Rollen von 80 mm Durchmesser erfolgen und
                  die Seilaugen der Seilzüge mit drei Seilklemmen gesichert sind. Die Seilzüge müssen im Verkehrs-
                  bereich, insbesondere Treppen, durch Rohre oder Schutzbleche zur Vermeidung von Fehlbedienun-
                  gen geschützt sein.
      7.2.4.2     Bowdenzüge zur Betätigung von Hauptmotoren, Wende-, Untersetzungsgetrieben und Verstellpro-
                  pelleranlagen sind als Gleit- und Kugelzüge auszuführen. Beim Einbau sind die Hinweise des Herstel-
                  lers zu beachten; insbesondere sind die nachstehenden Punkte beim Einbau zu berücksichtigen:
                  a) es dürfen keine Querkräfte (quer zur Druck- bzw. Zugrichtung) an den Enden der Bowdenzüge
                     auftreten; daher werden z. B. die Auslenkungswinkel eingeschränkt,
                  b) die Biegeradien sind mit ihrem Mindestmaß einzuhalten,
                  c) die Rohrschellen der Hersteller müssen verwendet werden und in Abständen gemäß Einbauan-
                     weisung vorgesehen werden,
                  d) bei Einsatz von Rohrverbindern sind ggf. Montagedorne zu verwenden,
                  e) einwandfreie Halterung im Bereich der Kugelgelenke.
      7.2.4.3     Überwachungseinrichtungen am Steuerstand müssen mindestens für Schmieröl, Kühlwasser, Tem-
                  peratur in der Abgassammelleitung des Hauptmotors für Motoren mit 250 kW und mehr, Anlassluft
                  und Steuerluft vorhanden sein. Ferner muss ein Umdrehungs- und Drehrichtungsanzeiger für die
                  Propellerwelle, bei Verstellpropelleranlagen zusätzlich eine Ist-Anzeige-Vorrichtung für die Flügelstel-
                  lung, und ein Amperemeter für die Überwachung der Ladeeinrichtung der Batterien eingebaut sein.
                  Es sind Alarme für zu niedrigen Schmieröldruck und zu hohe Kühlwassertemperatur vorzusehen.
      7.2.5       Propellerwellen und Getriebe
      7.2.5.1     Die Berechnung von Propellerwellen2 erfolgt nach der Formel
                  d ≥ C 3冪莥莥莥莥莥
                          P / nw
                  d        [mm]        erforderlicher Durchmesser der Propellerwelle
                  P        [kW]        Leistung des Hauptantriebsmotors
                  nw       [U/min]     Wellendrehzahl (nw = nm/i)
                  nm       [U/min]     Motordrehzahl
                  i                    Getriebeuntersetzung (z. B. i = 4 : 1, entspricht i = 4)
                  C-Werte              Aus nachstehender Tabelle:

                                                                                                                               C
                      Vergütungsstähle                                             C 35                                       132
                      DIN EN 10083-1:2006-10                                       C 45                                       126
                      DIN EN 10083-2:2006-10
                      Nicht rostende Stähle                                        X10CrNiTi 18 9                             131
                      DIN EN 10083-1:2014                                          X10CrNiNb 18 9                             131
                                                                                   X35CrMo 17                                 117
                                                                                   X22CrNi 17V                                116

                  Ist der Werkstoff im Einzelnen nicht bekannt, ist
                  für Vergütungsstähle             C = 132
                  für nicht rostende Stähle        C = 131
                  anzusetzen.
      7.2.5.2     Bei Propellerwellen von elastisch gelagerten Hauptantriebsmotoren mit mehr als 40 kW ist eine
                  zweifache Lagerung der Welle vorzusehen. Zwischen Motor/Getriebe und der Antriebswelle ist eine
                  ausreichend bemessene biegeelastische Kupplung einzubauen.
      7.2.5.3     Für die Auslegung und den Einbau der Getriebe sind folgende Grundsätze zu beachten:
                  a) Es ist die nicht überlastbare Motorleistung, z. B. Leistung B, DIN 6271 oder ISO 3046/1 zugrunde
                     zu legen.

2
    Propellerwellen, die von Hand oder automatisch mit Fett geschmiert werden. Der Wirkungsgrad des Hauptgetriebes wird mit 0,97 angesetzt.

BGBl. 2018, Seite 295 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 295

         b) Die Nennleistung des Getriebes ist ca. 25 % größer auszulegen als die Nennleistung des Antriebs-
            motors.
         c) Beim Einbau des Getriebes ist auf den erforderlichen Freigang des Schalthebels für die störungs-
            freie Funktion der Schaltkupplung zu achten.
         d) Bei Getrieben mit integriertem Drucklager ist die Aufnahme des Propellerschubes bei der maschi-
            nenbaulichen Fundamentierung besonders zu berücksichtigen.
7.3      Elektrische Einrichtungen
7.3.1    Die elektrischen Einrichtungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Schiffselektrotechnik
         und -elektronik entsprechen. Sie sind so zu bemessen und auszuführen, dass sie unter den zu er-
         wartenden Schräglagen, Temperaturen, Erschütterungen, Frequenz- und Spannungsabweichungen
         einwandfrei arbeiten. Alle elektrischen Einrichtungen müssen so gekapselt oder so eingebaut sein,
         dass sie nicht durch Wasser, Feuchtigkeit, Brennstoff und Öle aller Art beschädigt werden können.
7.3.2    Kleinfahrzeuge müssen mit zwei Generatoren ausgerüstet sein, von denen einer am Hauptantriebs-
         motor angehängt sein kann (Wellengenerator). Einer der beiden Generatoren muss von einem Hilfs-
         dieselmotor angetrieben werden. Die Leistung des angehängten Generators muss das 1,25-fache der
         Leistung des Bordnetzes betragen. Bei Kleinfahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl bis 50 in der Watt-
         und Küstenfahrt genügt ein am Hauptmotor angehängter Generator.
7.3.3    Schalttafeln und elektrische Betriebsmittel, insbesondere Steckdosen und Stecker, müssen den an-
         erkannten Regeln der Technik entsprechen.
7.3.4    Können die Freiräume auf kleinen Schiffen nicht eingehalten werden, so sind Schalttafeln und Schalt-
         geräte an gut zugänglichen Stellen anzubringen. Für gelegentliches Handhaben in Schalttafeln an
         einigen Bau- und Bedienelementen durch Druck- oder Drehknöpfe oder Kipphebel, insbesondere
         Sicherungen, Lampen, sind Schutzräume innerhalb der Schalttafel vorzusehen, um die Berührung
         von unter Spannung stehenden aktiven Teilen zu vermeiden. Auf Schiffen, die ohne maschinentech-
         nische Schiffsoffiziere gefahren werden können, sollten nur Schalttafeln eingebaut werden, die das
         Auswechseln von Sicherungen, das Bedienen von Rückstelleinrichtungen von außen zulassen.
7.3.5    Isolierte Leitungen und Kabel sowie deren Verlegung müssen den Klassifikationsregeln einer aner-
         kannten Organisation entsprechen. Kabel und Leitungen sollen möglichst so verlegt werden, dass sie
         zugänglich und auswechselbar sind. Kabelführungen innerhalb von Raumisolierungen sind unzuläs-
         sig. Schott- und Deckdurchführungen müssen wasserdicht und feuerfest entsprechend den Anfor-
         derungen an diese Schotte und Decks ausgeführt sein.
7.3.6    Bei vertikalen Anordnungen und Schutzrohren und bei Leitungen mit kleinen Querschnitten sind Zug-
         entlastungen vorzusehen oder durch Befestigung der Kabel sicherzustellen, dass die Zugbelastun-
         gen in zulässigen Grenzen bleiben.
7.3.7    Anschlussklemmen von Leitungen dürfen nur bestimmungsgemäß belegt werden. Im Regelfall dürfen
         nur zwei Adern pro Klemme angeschlossen werden.
7.3.8    Die Mindestschutzarten der elektrischen Geräte gemäß DIN EN 60529, VDE 0470-1:2014-09 müssen
         der nachstehenden Tabelle entsprechen:
         a) Motorenräume, Betriebsräume                          IP 13
         b) Unter Deck, Wohnräume, Kajüten                       IP 20
         c) Geschlossener Steuerstand                            IP 23
         d) Freies Deck, offene Steuerstände                     IP 55
         e) Geräte, die überflutet werden können                 IP 56
         f) Lüfterschächte                                       IP 44
         g) Akkuräume, -schränke, -kästen                        IP 44
7.3.9    Für alle elektrischen Systeme mit einer Spannung von 50 V und höher ist eine Schutzerdung vorzu-
         sehen. Berührbare, leitfähige Teile von Betriebsmitteln, die nicht aktive Teile sind, jedoch im Fehlerfall
         unter gefährlicher Berührungsspannung stehen können, sind mit dem Schiffskörper leitend zu verbin-
         den.
7.3.10   Bei hölzernen Fahrzeugen und Schiffen, die aus elektrisch nicht leitendem Material gefertigt sind,
         sind im Fahrzeuginneren zugängliche Bolzen für die Erdung vorzusehen, die mit einem nicht einlami-
         nierten Metallkiel oder einer Kupferplatte oder einem gleichwertigen Metall von mindestens 0,2 m2
         Größe verbunden sind. Erdleiter von elektrischen Verbrauchern, welche nicht schutzisoliert sind, sind
         an einer Erdungsplatte am Unterwasserschiff anzuschließen, sofern der Schiffsrumpf aus GFK oder
         Holz ist.
7.3.11   Die Zinkanoden am Unterwasserschiff sind so anzuordnen, dass diese nicht in Höhe der Propeller-
         spitzen am Schiffsrumpf liegen.
7.3.12   Für den Landanschluss sind Anschlusskästen vorzusehen. Die Leitungen sind fest mit der Haupt-
         schalttafel zu verbinden. Der schiffsseitige Anschluss ist über eine Steckverbindung herzustellen.

BGBl. 2018, Seite 296 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 296
296                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018

      7.3.13      Akkumulatoren sind in gut be- und entlüfteten Kästen, Schränken oder Räumen aufzustellen, die der
                  Wartung gut zugänglich sind.

                                                                     Kapitel 4
                                                               Sonderfahrzeuge
      1.         Bauart und Bauweise
      1.1        Kapitel 2 Regel 1 Absatz 4 gilt nicht für Sonderfahrzeuge, die am 30. September 2015 über ein gültiges
                 Bau- und Ausrüstungssicherheitszeugnis verfügt haben.
      1.2        Fahrzeuge nach Absatz 1 müssen in ihrer Bauart und Festigkeit, sowie der Konstruktion der Maschinen
                 und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungs-
                 zustand befinden, dass sie den Beanspruchungen genügen, die der beabsichtigte Verwendungszweck
                 erfordert. Bei Umbauten, die die Festigkeit des Schiffes beeinträchtigen können, ist die genügende
                 Festigkeit des Schiffskörpers durch einen rechnerischen Nachweis zu belegen.

      2.         Schlepper
                 Für Schlepper, die auch als Hafenassistenzschlepper eingesetzt werden, gilt:
      2.1        Fahrstände auf der Brücke müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass ein voller Überblick in jeder
                 Manövriersituation durch den Schiffsführer gewährleistet ist. Die Sicht nach achtern von den Bedien-
                 ständen für Hauptantriebsanlagen und Winden von der Brücke muss gewährleistet sein.
      2.2        Die Brücke ist mit einem Tagsicht-Radargerät und einem zusätzlichen Monitor mit Tagsichteigenschaf-
                 ten auszurüsten, wobei der Monitor so anzuordnen ist, dass auch bei Rückwärtsfahrten das Radarbild
                 in Fahrtrichtung zu beobachten ist.
      2.3        Die in Augenhöhe vorhandenen Front-, Seiten- und Rückfenster des Ruderhauses müssen wegen der
                 Blendfreiheit nach unten eingezogen sein.
      2.4        Es müssen durch Elektromotoren angetriebene Scheibenwischer für alle in Augenhöhe vorhandenen
                 Ruderhausfenster vorgesehen sein – mit Ausnahme von Fenstern in Türen und verschiebbaren Fens-
                 tern an den Seiten.
      2.5        Seehafen-Assistenzschlepper müssen mit zwei Hauptantriebsanlagen ausgerüstet sein, die einschließ-
                 lich der Propelleranlage voneinander unabhängig sind. Bei Ausfall einer der beiden Hauptantriebs-
                 anlagen muss die zweite ohne Einschränkung manövrierfähig bleiben. Sie sollen mit einem im vorderen
                 Schiffsdrittel angeordneten Antrieb, insbesondere Voith-Schneider- oder Schottel-Antrieb, ausgerüstet
                 sein.
      2.6        Auf der Brücke müssen alle wichtigen Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen für die Haupt-
                 antriebsanlagen, der dazugehörigen Aggregate sowie der sonstigen betriebswichtigen Anlagen instal-
                 liert sein.
      2.7        Für die Schleppwinden sind Fahrstände auf der Brücke und für Storewinden auf der Brücke und an
                 Deck vorzusehen. Die Fahrstände sind mit Bedienungs- und Überwachungselementen auszurüsten.
      2.8        Es müssen zwei unabhängig voneinander wirkende Vorrichtungen vorhanden sein, die das Slippen des
                 Schlepphakens oder die Entriegelung der Schleppwinde ermöglichen. Eine dieser Vorrichtungen muss
                 auch bei Betriebsstörungen funktionsfähig bleiben. Es sind Einrichtungen vorzusehen, um Schlepp-
                 haken und Winde von der Brücke und von Deck schnell auszulösen. Sind die Schlepper mit einem
                 hydraulischen Schlepphaken ausgerüstet, genügt ein Auslösesystem. Auslöseelemente für den
                 Schlepphaken müssen auf der Brücke und an Deck angeordnet sein.
      2.9        Eine Einstiegspforte ist auf jeder Seite in der Verschanzung vorzusehen, damit bei „Mensch-über-
                 Bord“ Hilfe geleistet werden kann.

      3.         Behördenfahrzeuge
                 Für Behördenfahrzeuge kann die Berufsgenossenschaft Ausnahmen von den nach diesem Teil einzu-
                 haltenden Anforderungen zulassen, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben geboten ist.

      4.         Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb
      4.1        Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb mit einer ständigen Besatzung sind hinsichtlich der Vorschrif-
                 ten für Intakt- und Leckstabilität, Rettungsmittel wie Fahrzeuge mit Eigenantrieb zu behandeln.
      4.2        Die GMDSS-Funkausrüstung kann durch ein Handfunksprechgerät mit DSC-Funktion3 ersetzt werden.

3
    Das Gerät muss den Vorgaben der europäischen Richtlinien über die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen (z. B.
    Richtlinie 1999/5/EG und 2014/53/EU) entsprechen.

BGBl. 2018, Seite 297 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 297
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018                                    297

      5.         Schwimmende Arbeitsgeräte
                 Bei schwimmenden Arbeitsgeräten bestimmt die Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung von
                 Größe und Verwendungszweck, welche weiteren Anforderungen in Bezug auf Bauausführung, Aus-
                 rüstung und Betrieb zu erfüllen sind.

                                                                     Kapitel 5
                                                                  Arbeitsboote
      1.         Allgemeine Bestimmungen
      1.1        Für selbstständig von Land in Sichtweite der Küste eingesetzte Arbeitsboote über 8 m Länge gelten
                 die Anforderungen des Kapitels 3 entsprechend, soweit nicht nachfolgend etwas Abweichendes ge-
                 regelt ist.
      1.2        Die Schwimmfähigkeit des mit Wasser gefüllten Bootes muss durch Auftriebskörper sichergestellt
                 sein. Der Restauftrieb [kN] des vollgeschlagenen unbemannten Bootes muss mindestens 0,3 x LB x
                 BB x HB betragen. Dabei ist
                 LB Länge des Bootes in m;
                 BB Breite des Bootes in m;
                 HB Seitenhöhe des Bootes in m.
      1.3        Eine GMDSS-Funkausrüstung ist nicht erforderlich, sofern ein Handfunksprechgerät mit DSC-Funk-
                 tion4 vorhanden ist.
      1.4        Die Berufsgenossenschaft kann für ein Arbeitsboot, für das aufgrund seiner geringen Größe oder
                 besonderen Bauart die Anforderungen der Anlage 2 nicht erfüllbar sind, im Einzelfall bestimmen, wel-
                 che Anforderungen erfüllt werden müssen, damit die an Bord befindlichen Personen und andere Ver-
                 kehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
      1.5        Arbeitsboote, die nur als Beiboot in Sichtweite des Mutterschiffs zum Einsatz kommen, müssen min-
                 destens die Anforderungen des Kapitels V des Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Codes für nor-
                 male oder schnelle Bereitschaftsboote erfüllen.

      2.         E r g ä n z e n d e Vo r s c h r i f t e n
                 Für Fahrzeuge, die nicht den Klassifikationsregeln einer anerkannten Organisation entsprechen, gilt:
      2.1        Bauart und Bauweise
      2.1.1      Arbeitsboote müssen in ihrer Bauart und Festigkeit sowie der Konstruktion der Maschinen und elek-
                 trischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand
                 befinden, dass sie den Beanspruchungen genügen, die der beabsichtigte Verwendungszweck erfor-
                 dert.
      2.1.2      Aufblasbare Boote und starre aufblasbare Boote müssen mindestens der Norm DIN EN ISO 6185
                 Teil 4:2011-10 entsprechen.
      2.1.3      Teilgedeckte Arbeitsboote müssen mit einem Kollisionsschott ausgerüstet sein. Bei Fahrzeugen mit
                 einer Rumpflänge über 15 m muss das Kollisionsschott in einem Abstand von mindestens 0,035 x LH,
                 höchstens jedoch 0,05 x LH hinter dem Vorsteven angebracht sein. Das Kollisionsschott ist bis zum
                 freiliegenden Deck hoch zu führen und darf nicht mit Öffnungen versehen sein.
      2.1.4      Bei teilgedeckten Fahrzeugen müssen der Rumpf einschließlich Deck und Aufbau sowie alle anderen
                 Teile eine wasserdichte Einheit bilden. Hauptniedergänge in Cockpits müssen, wenn sie unter die
                 Hauptdecksebene reichen, bis zur Hauptdecksebene abgedichtet werden können. Deckshäuser und
                 sonstige Einstiege oder Niedergänge sowie Luken auf der Hauptdecksebene müssen eine Süllhöhe
                 von mindestens 300 mm haben. Direkte Zugänge vom Deck zum Maschinenraum müssen eine Süll-
                 höhe von mindestens 460 mm haben.
      2.1.5      Cockpits, Plichten und alle anderen Bereiche, die nicht wasserdicht verschlossen werden können,
                 müssen selbstlenzend oder mit anderen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Eindringen von Was-
                 ser in das Bootsinnere verhindern. Sofern das Fahrzeug über ein geschlossenes Schanzkleid verfügt,
                 sind Wasserpforten vorzusehen. Die Berechnung erfolgt nach den Vorschriften des Internationalen
                 Freibord-Übereinkommens.
      2.1.6      Die Höhe der Schanzkleider oder Schutzgeländer muss mindestens 1 m über Deck betragen. Eine
                 Reling muss mit mindestens zwei Durchzügen oder Längsträgern ausgestattet sein. Wird durch diese
                 Höhe der normale Betrieb des Arbeitsbootes behindert, kann eine geringere Höhe zugelassen werden,
                 sofern die Berufsgenossenschaft einen ausreichenden Schutz für gegeben hält. Die Genehmigung
                 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
      2.1.7      Die Intaktstabilität muss den Anforderungen der DIN EN ISO 12217-1:2002 genügen.

4
    Das Gerät muss den Vorgaben der europäischen Richtlinien über die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen (z. B.
    Richtlinie 1999/5/EG und 2014/53/EU) entsprechen.

BGBl. 2018, Seite 298 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 298

  2.1.8     Der Mindestfreibord, gemessen von der Oberkante des Kiels bis zur Oberkante des Dollbords an
            seiner niedrigsten Stelle über der Wasserlinie, beträgt 6 % der Länge über alles oder 40 % der Seiten-
            höhe, je nachdem, welcher Wert größer ist, jedoch nicht mehr als 800 mm. Liegt die Unterkante einer
            Öffnung im Schiffskörper, durch die Wasser in das Fahrzeug eindringen kann, tiefer über der Wasser-
            linie als die tiefste Stelle des Dollbords, ist die Seitenhöhe bis zur Unterkante der tiefsten Öffnung zu
            messen.
  2.2       Maschinenbauliche Einrichtungen
  2.2.1     Hauptantriebs- und Hilfsdieselmotoren
  2.2.1.1 Wassergekühlte Hauptantriebsmotoren sollen mit zwei Kühlwasserpumpen versehen sein, die zweite
          Pumpe kann auch eine kraftbetriebene Reservepumpe sein, die über eine Schlauchverbindung ange-
          schlossen wird. Bei Kiehlrohrkühlung sind im Frischwasserkühlsystem Absperrschieber an der Innen-
          seite der Bordwand vorzusehen. Luftgekühlte Motoren sind zulässig.
  2.2.1.2 Für das Schmierölsystem genügt ein Einfachfilter. Eine Schmierölmangelsicherung für Hauptantriebs-
          motoren ist nicht erforderlich.
  2.2.1.3 Werden die Hauptantriebsmotoren elektrisch gestartet, so muss die Kapazität der Starterbatterie
          ausreichend sein, um mindestens sechs aufeinanderfolgende Starts des Hauptantriebsmotors zu ge-
          währleisten. Jedes Fahrzeug muss mindestens über eine Starterbatterie und eine Verbraucherbatterie
          verfügen. Die Schaltung hat so zu erfolgen, dass auch die Verbraucherbatterie zum Starten des Motors
          benutzt, umgekehrt jedoch die Starterbatterie nicht an den Verbraucherstromkreislauf angeschlossen
          werden kann.
  2.2.1.4 Es muss für ausreichend Be- und Entlüftung des Maschinenraums gesorgt werden. Lüfteröffnungen
          von Maschinenräumen sind mit von außen verschließbaren Brandklappen zu versehen.
  2.2.1.5 Im Maschinenraum muss ein Niveau-Bilgenalarm vorhanden sein.
  2.2.1.6 Alle Teile des Brennstoffsystems müssen so angeordnet und zugänglich sein, dass eine Sichtkontrolle
          auf Brennstoffleckagen leicht erfolgen kann. Auf ein Mantelrohrsystem für frei liegende Hochdruck-
          Brennstoffleitungen zwischen Einspritzpumpen und -ventilen kann verzichtet werden. Brennstofffilter
          können als Einfachfilter ausgeführt sein.
  2.2.1.7 Am Steuerstand müssen Kontrollanzeigen nach Vorgabe des Motorenherstellers, mindestens jedoch
          Anzeigen für Motordrehzahl, Schmieröldruck und -temperatur, Kühlwasser einschließlich der dazuge-
          hörigen optischen und akustischen Alarme, sowie der optische und akustische Signalgeber des
          Bilgenalarms installiert sein.
  2.2.2     Lenzeinrichtungen
  2.2.2.1 Alle Fahrzeuge müssen mit zwei Lenzpumpen ausgerüstet sein. Eine Lenzpumpe muss kraftbetrieben
          und kann an den Hauptantriebsmotor angehängt sein. Die zweite Lenzpumpe muss von der Haupt-
          antriebsanlage unabhängig und kann eine Handlenzpumpe sein.
  2.2.2.2 Bei einem vom Seewassersystem getrennten Lenzsystem reicht auf der Saugseite ein Rückschlag-
          ventil aus. Auf der Druckseite der Pumpen sind die Armaturen wie bei einem kombinierten Lenz-/See-
          wassersystem auszuführen.
  2.3       Elektrische Einrichtungen
  2.3.1     Für die elektrische Energieversorgung genügt ein Wellengenerator.
  2.3.2     Akkumulatoren sind in gut be- und entlüfteten Kästen, Schränken oder Räumen aufzustellen, die der
            Wartung gut zugänglich sind. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein Verrutschen und ein Auslaufen
            des Elektrolyts bis 40° Neigung verhindert werden. Bei Akkumulatoren mit einer Ladeleistung über
            2 kW sind die Behälter oder Räume zum freien Deck hin zu be- und entlüften.
  2.3.3     Ein Anschlusskasten für den Landanschluss ist nicht erforderlich.


                                                       Kapitel 6
                                             Offshore-Servicefahrzeuge
      1. Offshore-Servicefahrzeuge müssen so gebaut und instand gehalten werden, dass sie hinsichtlich des
         Schiffskörpers, der Maschinen, der Hebezeuge sowie der elektrischen und der Steuer-, Regel- und Über-
         wachungseinrichtungen den Vorschriften einer anerkannten Organisation entsprechen.
      2. Offshore-Servicefahrzeuge, die nach ihrer Bauart Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, müssen
         den Anforderungen des Kapitels X des SOLAS-Übereinkommens und des HSC-Codes 2000 entsprechen,
         soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
      3. Offshore-Servicepersonal muss eine Sicherheitsschulung absolviert haben und nach seearbeitsrechtlichen
         Vorschriften seediensttauglich sein.
      4. Die Intaktstabilität muss den Intaktstabilitätsanforderungen des HSC-Codes 2000 in seiner jeweils gelten-
         den Fassung für Frachtschiffe entsprechen.

BGBl. 2018, Seite 299 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 299

        5. Die Unterteilung und Leckstabilität von Offshore-Servicefahrzeugen muss den Anforderungen des HSC-
           Codes 2000 für Frachtschiffe entsprechen. Regel 2.6.9 des HSC-Codes 2000 bezüglich der Ausdehnung
           von Bodenschäden in durch Aufschlitzen verwundbaren Bereichen finden für Offshore-Servicefahrzeuge
           mit einer Länge L von weniger als 45 m keine Anwendung. Für Fahrzeuge mit einer Länge bis 45 m gelten
           Regel 2.6.7 und 2.6.10 des HSC-Codes 2000 bezüglich der Lage der Verletzung an jeder beliebigen Stelle
           des Fahrzeugs nur im Bereich ein Drittel der Länge vom vorderen Lot. In den übrigen Bereichen der Länge
           dieser Fahrzeuge ist nur 1 Abteilungsstatus erforderlich.
        6. Für die Nutzung von Hebezeugen auf See sind die Anforderungen der anerkannten Organisation einzu-
           halten, deren Überwachung das Schiff nach Regel 1 unterliegt. Soweit nicht die Anforderungen der an-
           erkannten Organisation etwas anderes regeln, gilt: Die Hebelarmkurven des Schiffes sind auf dem Wellen-
           berg zu berechnen. Die Wellenlänge ist gleich der Schiffslänge anzunehmen und die Wellenhöhe ist mit
           L/20 anzusetzen. Die Differenz zwischen den Kurven der aufrichtenden und der krängenden Hebelarme
           durch die Last am Haken und bei seitlichem Winddruck von 300 N/m2 muss mindestens 0,05 m betragen.
           Krängendes Moment durch Last am Haken: Mk = P * y * cos (φ)
           wobei:
           P: = Last am Haken und
           y: = Abstand des Aufhängepunktes der Last aus MS.
        7. Die Abschnitte C und D des Kapitels 7 des HSC-Codes 2000 finden keine Anwendung. Es gilt Kapitel II-2
           Regel 17 des SOLAS-Übereinkommens.
        8. Für die Ausrüstung mit Rettungsmitteln gilt:
           a) Regel 8.3.5.1 des HSC-Codes 2000 findet keine Anwendung.
           b) Die Regeln 8.7.6 und 8.7.8 des HSC-Codes 2000 finden keine Anwendung.
           c) Für die Instandhaltung der Läufer gilt Kapitel III Regel 20.4 des SOLAS-Übereinkommens.
           d) Für alle Personen an Bord müssen Eintauchanzüge vorhanden sein.
           e) Offene, beidseitig verwendbare Rettungsflöße nach Anlage 11 des HSC-Codes 2000 dürfen nicht einge-
              setzt werden.
        9. Die vorgeschriebene Ausrüstung in den Bereichen Brandschutz, Rettungsmittel, Funk und Navigation muss
           nach der Richtlinie 2014/90/EU (Schiffsausrüstungsrichtlinie) zugelassen sein, wenn nicht in den nachfol-
           genden Regeln etwas anderes bestimmt ist. Die vorgeschriebene Ausrüstung sowie freiwillige und zusätzli-
           che Ausrüstung nach SOLAS Kapitel V Regel 18.7, die nicht der Anlage I der Richtlinie 2014/90/EU unterliegt,
           muss durch die Berufsgenossenschaft, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) oder eine
           anerkannte Organisation zugelassen sein.5
      10. Der Bereich, der beim Übersteigen von Offshore-Servicepersonal zum und vom Offshore-Bauwerk gegen
          dessen Bauteile gedrückt wird, muss so beschaffen und geschützt sein, dass die auftretenden Belas-
          tungen ertragen und Kontaktschäden vermieden werden. Es sind die Anforderungen der anerkannten
          Organisation einzuhalten, deren Überwachung das Schiff nach Regel 1 unterliegt.

                                                                  Kapitel 7
                                                              Zeugnismuster
      Die Muster folgender Zeugnisse und Bescheinigungen werden nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 dieser Verordnung
      im Verkehrsblatt bekannt gemacht:
      1. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis,
      2. Funk-Sicherheitszeugnis,
      3. Sicherheitszeugnis für Spezialschiffe,
      4. Übereinstimmungsbescheinigung nach OSV-Richtlinie,
      5. Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge,
      6. Sicherheitszeugnis für bewegliche Offshore-Bohrplattformen.




5
    Die Zulassung erfolgt nach den im Seeaufgabengesetz zugewiesenen Zuständigkeiten.

BGBl. 2018, Seite 300 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 300

                                                        Teil 7
                                       Anforderungen an den Freibord

  1.    Anwendungsbereich
  1.1   Dieser Teil gilt für:
        1. Frachtschiffe und Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt unabhängig von der Länge;
        2. Frachtschiffe und Fahrgastschiffe in der Auslandfahrt, soweit das Freibord-Übereinkommen keine
           Anwendung findet.
  1.2   Dieser Teil gilt nicht für:
        1. Schiffe der Bundesmarine und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;
        2. Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang 1
           der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils
           geltenden Fassung im Verkehr auf diesen Wasserstraßen;
        3. Sportboote im Sinne der See-Sportbootverordnung;
        4. Kleinfahrzeuge, die nicht gewerbsmäßig für Sport- und Freizeitzwecke verwendet werden;
        5. Traditionsschiffe, die Teil 3 unterliegen;
        6. Arbeitsboote bis zu einer Länge von 8 m;
        7. Fischereifahrzeuge.


  2.    Begriffsbestimmungen
  2.1   Im Sinne dieses Teils ist
         1. Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert oder das für die Beförderung
            von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist;
         2. Frachtschiff: ein Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;
         3. Hochgeschwindigkeitsfahrzeug: ein Fahrzeug, das eine Höchstgeschwindigkeit in m/s erreicht,
            die gleich oder größer ist als
            3,7∇0,1667
            hierbei ist:
            ∇ = Volumen der Verdrängung entsprechend der Konstruktionswasserlinie (m3)
            mit Ausnahme von Fahrzeugen, deren Rumpf im Nicht-Verdrängerzustand durch aerodynamische
            Kräfte, die durch den Bodeneffekt erzeugt werden, vollständig über der Wasseroberfläche gehalten
            werden;
         4. Schwimmbagger: ein bemanntes Schiff mit Eigenantrieb, das zum Laden von Baggergut auf See
            geeignet und mit Bodenklappen ausgestattet oder aufklappbar ist;
         5. Kleinfahrzeug: ein Frachtschiff bis zu einer Bruttoraumzahl von 100;
         6. Arbeitsboot: ein offenes oder teilgedecktes Fahrzeug zum Transport-, Rettungs-, Berge- und Ar-
            beitseinsatz und ähnlichen Einsatzzwecken in begrenztem Umfang und auf kurzen Strecken in
            Küstennähe oder als Beiboot in Sichtweite des Mutterschiffs;
         7. Neues Schiff: ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 1. Oktober 2015 gelegt wurde oder das
            sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand. Der Ausdruck
            „entsprechender Bauzustand“ bezeichnet den Zustand,
            a) der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes oder Fahrzeugs erkennen lässt und
            b) in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von mindestens 50 t oder von 1 % des
               geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner
               ist;
         8. Vorhandenes Schiff: ein Schiff, das kein neues Schiff ist;
         9. Inlandfahrt: eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem
            anderen deutschen Hafen;
        10. Auslandfahrt: die Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu einem Hafen außerhalb
            Deutschlands oder umgekehrt;
        11. Küstennähe: eine Entfernung von nicht mehr als 5 Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von der
            Küstenlinie;
        12. Freibord-Übereinkommen: Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und
            Protokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164; 1994 II S. 2457, Anlageband) in
            der jeweils geltenden Fassung;

BGBl. 2018, Seite 301 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 301

      13. Schwimmbaggerrichtlinie: Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruk-
          tur für die Erteilung verminderter Freiborde für Schwimmbagger DR-68 (VkBl. 2013 S. 1198) in der
          jeweils geltenden Fassung;
      14. Richtlinie 2009/45/EG: Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
          6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163
          vom 25.6.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
      15. HSC-Code: Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
          a) für Schiffe, die vor dem 1. Januar 2002 gebaut worden sind: Internationaler Code für Hoch-
             geschwindigkeitsfahrzeuge (HSC-Code 1994, Entschl. MSC.36(63)), angenommen am 20. Mai
             1994 (BAnz. Nr. 21a vom 31. Januar 1996);
          b) für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2002 gebaut worden sind: Internationaler Code für
             die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000, Entschl. MSC.97(73)),
             angenommen am 5. Dezember 2000 (VkBl. 2002 S. 449);
      16. See-Sportbootverordnung: Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wasser-
          motorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich (See-Sport-
          bootverordnung) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) in der jeweils geltenden Fassung;
      17. Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Ver-
          kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation;
      18. Anerkannte Organisation: Eine nach der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments
          und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüber-
          prüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden
          (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, aner-
          kannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2
          der Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist.
2.2   Im Übrigen werden die im Freibord-Übereinkommen festgelegten Begriffsbestimmungen angewendet.

3.    Anforderungen an den Freibord
3.1   Artikel 10 und die Anlagen I und II des Freibord-Übereinkommens gelten für Frachtschiffe und Fahr-
      gastschiffe nach Regel 1.1 dieses Teils entsprechend, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften
      etwas anderes bestimmt ist.
3.2   Für Schiffe mit einer Freibordlänge von weniger als 24 m gelten für Süllhöhen von Verschlüssen, die zu
      Räumen unterhalb des Wetterdecks (Freiborddecks) führen und für die Ausführung von Geländern, Fens-
      tern, sülllosen Montageöffnungen und Glattdeckluken die Anforderungen des Anhangs zu diesem Teil.
3.3   Für Schiffe mit einer Freibordlänge von weniger als 18 m wird der Freibord auf Grundlage der Stabilitäts-
      anforderungen ermittelt. Kapitel III der Anlage I des Freibord-Übereinkommens ist nicht anzuwenden.
3.4   Für Frachtschiffe in der Inlandfahrt kann die Mindestbughöhe um höchstens 50 % reduziert werden.
3.5   Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten abweichend von Regel 3.1 bis 3.3 die Anforderungen des
      HSC-Codes.

4.    Besondere Regeln für Fahrgastschiffe
      Für Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt gehen die Regelungen der Richtlinie 2009/45/EG und des Teils 1
      entgegenstehenden Bestimmungen dieses Teils vor.

5.    Mindestfreibord und Freibordmarke
5.1   Für alle Schiffe ist ein wirksamer wetterdichter Verschlusszustand Voraussetzung für die Erteilung des
      Freibordes. Der Verschlusszustand und die Übereinstimmung mit den Regeln dieses Teils sind in
      einem Verschlussplan zu dokumentieren.
5.2   Die Berufsgenossenschaft erteilt einen Mindestfreibord. Für Fahrzeuge, die ein Freibordzeugnis erhal-
      ten, erteilt die Berufsgenossenschaft eine Freibordmarke. Die Freibordmarke entspricht der Form im
      Nationalen Freibordzeugnis nach dem Muster entsprechend Regel 9 dieses Teils. Sie ist auf der halben
      Freibordlänge am Fahrzeug anzubringen.
5.3   Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag für Schwimmbagger und andere Frachtschiffe, die Bagger-
      gut befördern, einen Baggerfreibord unter den Voraussetzungen der Schwimmbaggerrichtlinie erteilen.

6.    Befreiungen und gleichwertiger Ersatz
6.1   Die Berufsgenossenschaft kann ein Schiff, das neuartige Merkmale aufweist, von Bestimmungen die-
      ses Teils befreien, deren Anwendung die Erprobung und Entwicklung dieser Neuerungen und ihren
      Einbau auf Schiffen ernstlich behindern könnte. Diese Schiffe müssen jedoch den Sicherheitsvorschrif-
      ten entsprechen, die nach Ansicht der Berufsgenossenschaft im Hinblick auf den vorgesehenen Dienst
      des Schiffes angemessen sind und die Gesamtsicherheit des Schiffes gewährleisten.

BGBl. 2018, Seite 302 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 302

  6.2   Erachtet die Berufsgenossenschaft in Anbetracht der geringen Gefahr und der besonderen Bedingun-
        gen der Reise die Anwendung bestimmter Vorschriften dieses Teils für unzweckmäßig oder unnötig, so
        kann sie einzelne Schiffe, die sich im Verlauf ihrer Reise nicht weiter als 3 Seemeilen vom nächst-
        gelegenen Land entfernen, von der Befolgung dieser Vorschriften befreien.
  6.3   Die Berufsgenossenschaft kann gestatten, dass auf einem Schiff andere Einrichtungen, Werkstoffe,
        Vorrichtungen oder Geräte eingebaut werden oder dass eine andere Vorkehrung getroffen wird, als in
        diesem Teil vorgeschrieben, wenn sie durch Erprobungen oder auf andere Weise davon überzeugt ist,
        dass die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder die betreffende Vor-
        kehrung mindestens ebenso wirksam sind, wie die in diesem Teil vorgeschriebenen.

  7.    Bestehende Rechte
  7.1   Für vorhandene Schiffe kann die Berufsgenossenschaft abweichend von Regel 3 Bestandsschutz
        gewähren, soweit diese Schiffe den bisher für sie geltenden Vorschriften und technischen Regeln
        entsprechen. Ein auf dieser Grundlage erteiltes Freibordzeugnis kann mit Nebenbestimmungen ver-
        bunden werden, wenn der Zweck dieses Teils es erforderlich macht.

  8.    Besichtigung und Zeugniserteilung
  8.1   Frachtschiffe und Fahrgastschiffe sind nach Artikel 14 des Freibord-Übereinkommens zu besichtigen.
  8.2   Der Antragsteller kann mit der Besichtigung nach Regel 8.1 auch eine anerkannte Organisation beauf-
        tragen.
  8.3   Nach einer Besichtigung dürfen an der Bauausführung, der Ausrüstung, der allgemeinen Anordnung,
        den Werkstoffen oder den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Geneh-
        migung der Berufsgenossenschaft keine Änderungen vorgenommen werden.
  8.4   Wenn die Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieses Teils ergeben
        hat, erteilt die Berufsgenossenschaft ein Nationales Freibordzeugnis nach dem Muster der Regel 9.
        Artikel 16 und 19 des Freibord-Übereinkommens gelten entsprechend.
  8.5   Für Fahrzeuge mit einer Freibordlänge unter 18 m und für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die am
        oder nach dem 1. Januar 2002 gebaut worden sind, wird kein Freibordzeugnis erteilt. Der Freibord ist
        in das Sicherheitszeugnis einzutragen.
  8.6   Besichtigungs- und Zeugnispflichten aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  8.7   Zeugnisse und Bescheinigungen, die bis zum 30. September 2015 auf Grundlage der Schiffssicher-
        heitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), zu-
        letzt geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431) erteilt worden sind, bleiben
        bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam.

  9.    Zeugnismuster
        Das Muster des Nationalen Freibordzeugnisses wird nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 dieser Verordnung
        im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

BGBl. 2018, Seite 303 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 303
Anhang: Freibordanforderungen und Ausführungen von Verschlüssen bezogen auf die Schiffslänge „L“
                                                     Schiffslänge:
                                                      L < 12 m
                     Schiffsöffnung
  Schiffslänge:                                      Schiffslänge:
12 m ≤ L < 18 m                                    18 m ≤ L < 24 m
                                                                     Süllhöhen von wetterdichten Öffnungen, die zu Räumen unterhalb des Wetterdecks führen.

                                                      Bereich 1a

Türen (Reg.c 12, 17, 18)                              300 mm
Luken (Reg.c 15)                                      300 mm

Notausstiege                                          300 mm
Luft- und Peilrohre (Reg.c 20)                        760 mm

verschließbare Lüfter (Reg.c 17, 18)                  760 mm
Lüfter die während des Betriebes nicht ver-           900 mm
schlossen werden dürfen (Maschinenraumlüfter,
Reg.c 19(3))

Geländer (Reg.c 24, 25, 26, 27)                 Die Mindesthöhe der Geländer

    Bereich 1a                Bereich 2b               Bereich 1a                Bereich 2b

                                                                                                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
     400 mm                     230 mm                   500 mm                    300 mm
     400 mm                     230 mm                   500 mm                    300 mm

     400 mm                     230 mm                   500 mm                    300 mm
     760 mm                     450 mm                   760 mm                    450 mm

     800 mm                     550 mm                   850 mm                    650 mm
   2 100 mm                  1 100 mm                  3 300 mm                  1 700 mm

muss 1 000 mm betragen. Es müssen Geländer müssen gemäß Freibordkonvention
                                                mindestens 3 Durchzüge vorhanden sein.                         ausgeführt sein (z. B. DIN 81 702).

Mindestfreibord                                 Der Freibord muss mindestens

5 % der Schiffsbreite betragen, jedoch Der Freibord ist gemäß der internationalen
                                                nicht weniger als 200 mm, sofern sich aus der Einhaltung der Stabili- Freibordkonvention (ICLL 1966/88) in der je-
                                                tätskriterien kein größerer Wert ergibt.                              weils geltenden Fassung zu ermitteln.

Mindestbughöhe (Reg.c 39)

Die Mindestbughöhe ist gemäß den Anforde-
rungen der internationalen Freibordkonvention
(ICLL 1966/88) zu ermitteln. Im Bereich der na-
tionalen Fahrt kann die erforderliche Bughöhe
um maximal 50 % reduziert werden.
Fenster (Reg.c 23)                              Die Fenster müssen in metallischen Rahmen gefasst sein und die Fenstergläser müssen aus Sicherheitsglas bestehen
                                                (z. B. DIN ISO 3903, 21005).
Fenster mit Gummi-Klemmprofilen sind nicht zulässig.
Bullaugen (Reg.c 23)                            Unterhalb des Freiborddecks dürfen lediglich Bullaugen mit einem Für die Anordnungen und Ausführungen (z. B.
                                                maximalen Durchmesser von 250 mm angeordnet sein. Die Bullaugen DIN ISO 1751) der Bullaugen sind die Vor-
                                                müssen mit fest angebrachten
Seeschlagblenden ausgerüstet sein. schriften der internationalen Freibordkonven-
                                                Der Abstand zur Wasserlinie darf in keinem Betriebszustand 300 mm tion (ICLL 1966/88) in der jeweils geltenden
                                                unterschreiten.
Fassung zu beachten.
Sülllose Montageöffnungen und Glattdeckluken    Sülllose Montageöffnungen und Glattdeckluken müssen wasserdicht verschlossen werden können (z. B. engstehend
                                                verschraubt, Bolzenabstand ca. 10 x Bolzendurchmesser). Die Luken und Montageöffnungen müssen die gleiche
                                                Festigkeit aufweisen wie die
umgebende Schiffsstruktur. Die Wasserdichtigkeit der geschlossenen Luken muss nach-
                                                gewiesen werden. Für den geöffneten Zustand ist eine Absturzsicherung vorzusehen (z. B. DIN 81 705). Die Luken sind

                                                auf See stets geschlossen zu

                                                                                                  303
halten und entsprechend zu beschriften.
BGBl. 2018, Seite 304 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 304
                                                                     Schiffslänge:                              Schiffslänge:
                                                                      L < 12 m                                12 m ≤ L < 18 m
                        Schiffsöffnung
                           304
  Schiffslänge:
18 m ≤ L < 24 m
                                                                                     Süllhöhen von wetterdichten Öffnungen, die zu Räumen unterhalb des Wetterdecks führen.

                                                                       Bereich 1a                  Bereich 1a                  Bereich 2b

    Mannlöcher                                                 Mannlöcher müssen wasserdicht verschlossen werden können (z. B. DIN 83 402/DIN

             Bereich 1a                Bereich 2b

                                                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018
83 412, oder es muss der Nachweis
                                                               eines gleichwertigen Sicherheitsstandes durch den Hersteller mit entsprechenden Zertifikaten vorliegen).

a
    Bereich 1: Auf dem Wetterdeck (Freiborddeck) und auf dem 1. Aufbaudeck bis zu einem Abstand von 25 % der Schiffslänge vom vorderen Lot.
b
    Bereich 2: Auf dem 1. Aufbaudeck (mindestens 1 800 mm über Bereich 1) und auf dem 2. Aufbaudeck bis zu einem Abstand von 25 % der Schiffslänge vom vorderen Lot.
c
    Reg.: Entsprechende Regel des Internationalen Freibord-Übereinkommens.
BGBl. 2018, Seite 305 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 305

                                               Teil 8
                          Sicherheitsanforderungen an Schiffsdampfkessel

                                             Kapitel 1
                  Konstruktion und Fertigung von Schiffsdampfkesselanlagen
1.    Allgemeines
      Schiffsdampfkesselanlagen mit Dampferzeugern oder Heißwassererzeugern sind, einschließlich der
      zugehörigen Peripherie, gemäß den Vorschriften einer durch Deutschland anerkannten Klassifikati-
      onsgesellschaft zu entwerfen, zu konstruieren, herzustellen und zu prüfen. Bezüglich der Ausrüstung
      der Schiffsdampfkesselanlagen gelten die Kapitel dieses Teils ergänzend zu den Vorschriften einer
      durch Deutschland anerkannten Klassifikationsgesellschaft.

2.    Erstdruckprüfung von Großwasserraumkesseln
      Großwasserraumkessel sind bei der Erstdruckprüfung, abweichend von den Vorschriften einer durch
      Deutschland anerkannten Klassifikationsgesellschaft, einem so hohen Prüfdruck zu unterziehen,
      dass die zulässigen Spannungen für den inneren Überdruck und der zulässige äußere Überdruck
      für Zylinderschalen und Rohre bei keinem Bauteil überschritten und die zulässige Spannung bei
      innerem Überdruck oder der zulässige äußere Überdruck bei mindestens einem Bauteil näherungs-
      weise erreicht wird. Die zulässigen Spannungen sind mit der Mindeststreckgrenze bei 20 °C und den
      folgenden Sicherheitsbeiwerten für den Prüfdruck zu berechnen:
      a) Walz- und Schmiedestähle 1,05
      b) Stahlguss 1,33
      c) Gusseisen mit Kugelgraphit 2,2
      d) Gusseisen mit Lamellengraphit 5,0 (nur bei Bauteilen ohne Ausschnitte)
      Bei der Berechnung gegen elastisches Einbeulen ist unabhängig vom Werkstoff ein Sicherheitsbei-
      wert beim Prüfzustand von 2,2 einzusetzen. Der Sicherheitsbeiwert gegen elastisches Einbeulen
      beim Prüfzustand darf auf 1,8 abgemindert werden, wenn die Verformung während der stufenweisen
      Erhöhung des Prüfdruckes beobachtet wird und die jeweils gemessene Unrundheit den Wert 3 %
      nicht überschreitet. Der rechnerische Nachweis ist unter Verwendung der ausgeführten Wandstärke
      im Rahmen der Vorprüfung zu erbringen. Es ist sicherzustellen, dass bei dem erhöhten Prüfdruck
      keine unzulässigen Undichtheiten auftreten.

                                             Kapitel 2
                            Ausrüstung für Anlagen mit Dampferzeugern
1.    Geltungsbereich
      Dieses Kapitel gilt für die Ausrüstung von Schiffsdampfkesselanlagen mit Dampferzeugern. Dieses
      sind solche Anlagen, in denen Wasserdampf von höherem als dem atmosphärischen Druck zum
      Zwecke der Verwendung des Wasserdampfes außerhalb dieser Anlagen erzeugt wird. Für die Aus-
      rüstung von Anlagen mit Heißwassererzeugern gilt Kapitel 3 – Ausrüstung für Anlagen mit Heißwas-
      sererzeugern. Bei Entnahme von Heißwasser aus Dampferzeugern gilt Kapitel 3 zusätzlich. Für die
      Aufstellung gilt Kapitel 4 – Aufstellung von Schiffsdampfkesselanlagen.

2.    Begriffsbestimmungen
2.1   Durchlauf-Dampferzeuger ohne oder mit Abscheidebehälter sind Wasserrohr-Dampferzeuger, bei de-
      nen der Durchlauf des Wassers von der Speisepumpe bewirkt und das Wasser bei einmaligem
      Durchlauf ganz oder größtenteils verdampft wird.
2.2   Umlauf-Dampferzeuger sind Wasserrohr-Dampferzeuger, in denen das zu verdampfende Wasser auf-
      grund des Dichteunterschiedes zwischen Wasser und Wasser-Dampfgemisch (Naturumlauf) oder
      durch Pumpen (Zwangumlauf) umgewälzt wird.
2.3   Großwasserraum-Dampferzeuger sind Flammrohr-, Rauchrohr- oder Flammrohr-Rauchrohr-Dampfer-
      zeuger, bei denen flammen- oder rauchgasführende Rohre durch einen ganz oder teilweise mit
      dem zu verdampfenden Wasser gefüllten Raum geführt sind.
2.4   Abhitze-Dampferzeuger sind Dampferzeuger, in denen überschüssige Wärme ausgenutzt wird, die
      nicht zum Zwecke der Beheizung des Dampferzeugers erzeugt worden ist.
2.5   Überhitzer sind Bauteile, in denen Dampf über die zu dem jeweiligen Druck gehörende Sattdampf-
      temperatur erhitzt wird. Zwischenüberhitzer sind Überhitzer, in denen teilweise entspannter Dampf
      erneut überhitzt wird.
2.6   Zulässiger Betriebsüberdruck ist der höchste Dampfüberdruck, mit dem der Dampferzeuger nach der
      Genehmigung betrieben werden darf. Dieser Druck ist im Dampfraum des Dampferzeugers gegebe-

BGBl. 2018, Seite 306 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 306
306                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018

                  nenfalls vor Eintritt des Dampfes in den Überhitzer, bei Durchlauf-Dampferzeugern am Austritt aus
                  dem Dampferzeuger, zu messen.
      2.7         Wandungen von Dampferzeugern1 sind die Wandungen der Dampf- und der Wasserräume, die zwi-
                  schen den Absperreinrichtungen des Dampferzeugers in den Eintritts-, Austritts- und Ablassleitungen
                  liegen. Die Gehäuse von Absperreinrichtungen und Umwälzpumpen gehören zu den Wandungen2.
      2.8         Eine zulässige Dampferzeugung ist der höchste im Dauerbetrieb erzeugbare Dampfmassenstrom, mit
                  dem der Dampferzeuger nach der Genehmigung bei vorgesehenem Dampfzustand betrieben werden
                  darf.
      2.9         Regler sind Einrichtungen, die den Angleich der zu regelnden Größe (z. B. Wasserstand, Druck,
                  Temperatur) an einen vorgegebenen Sollwert bewirken.
      2.10        Begrenzer sind Einrichtungen, die bei Über- oder Unterschreiten eines festgesetzten Grenzwertes die
                  Beheizung des Dampferzeugers abschalten und verriegeln.
      2.11        Für Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes erforderliche Dampferzeuger gewährleisten mittelbar
                  oder unmittelbar Vortrieb und Manövrierfähigkeit des Schiffes. Für Fahrtüchtigkeit und Sicherheit
                  nicht erforderliche Dampferzeuger dienen z. B. der Beheizung von Ladung, dem Betrieb von Küchen
                  und Wäschereien oder der Beheizung und Klimatisierung von Wohnräumen.
      2.12        Der höchste Feuerzug (HF) ist der Punkt auf der wasserberührten Seite der Heizfläche, der der Flam-
                  menstrahlung ausgesetzt ist oder der durch Gase, deren Temperatur bei höchster Dauerleistung
                  400 °C übersteigt, beheizt wird. Der höchste Feuerzug von Wasserrohrkesseln mit oberer Dampf-
                  trommel ist die Oberkante der höchstgelegenen Fallrohre. Die Bestimmungen über den höchsten
                  Feuerzug finden keine Anwendung auf Steigrohre von Wasserrohrkesseln bis 102 mm äußeren
                  Durchmesser, Durchlaufkessel, Überhitzer sowie Feuerzüge und abgasbeheizte Kesselteile, in denen
                  eine Rauch- bzw. Abgastemperatur von 400 °C bei höchster Dauerleistung nicht überschritten wird.

      3.          Speisepumpen3
      3.1         Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern, die für die Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes
                  erforderlich sind, müssen mindestens zwei Speisepumpen haben.
      3.2         In Schiffsdampfkesselanlagen, die nicht für die Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes erforder-
                  lich sind, genügt eine Speisepumpe.
      3.3         Die Förderleistung einer Speisepumpe muss dem 1,25-fachen der zulässigen Dampferzeugung aller
                  angeschlossenen Dampferzeuger der Anlage entsprechen. Für Dampfkesselanlagen mit ölgefeuerten
                  und abgasbeheizten Dampferzeugern oder kombinierten ölgefeuerten/abgasbeheizten Dampferzeu-
                  gern genügt als Förderleistung einer Speisepumpe das 1,0-fache der zulässigen Dampferzeugung
                  aller Dampferzeuger der Anlage. Bei Durchlauf-Dampferzeugern genügt das 1,0-fache der zulässigen
                  Dampferzeugung als Förderleistung einer Speisepumpe. Wird Kesselwasser in größeren Mengen als
                  5 % der zulässigen Dampferzeugung dauernd abgeschieden, so ist die Förderleistung der Speise-
                  pumpe um den 5 % übersteigenden Betrag zu erhöhen.
      3.4         Die Speisepumpe muss imstande sein, sowohl die unter Abschnitt 3.3 geforderten Speisewasser-
                  mengen beim zulässigen Betriebsüberdruck als auch die der zulässigen Dampferzeugung (siehe
                  Abschnitt 2.8) entsprechende Speisewassermenge beim 1,1-fachen des zulässigen Betriebsüberdru-
                  ckes in den Dampferzeuger zu fördern. Ist nachgewiesen, dass die Sicherheitseinrichtungen gegen
                  Drucküberschreitung (siehe Abschnitt 13) in der Lage sind, den erzeugten Dampf bei einer geringeren
                  Überschreitung des zulässigen Betriebsüberdruckes als 10 % abzuführen, so kann mit einem ent-
                  sprechend niedrigeren Faktor als 1,1 gerechnet werden.
      3.5         Sind nach Abschnitt 3.1 mindestens zwei Speisepumpen erforderlich, so gilt folgendes:
      3.5.1       Bei Ausfall der Speisepumpe mit der größten Förderleistung müssen die verbleibenden Speisepum-
                  pen den Forderungen der Abschnitte 3.3 und 3.4 genügen.
      3.5.2       Es müssen zwei voneinander unabhängige Energiequellen zur Verfügung stehen. Die Speisepumpen
                  sind so an die Energiequellen anzuschließen, dass bei Ausfall einer Energiequelle die noch betriebs-
                  bereiten Speisepumpen den Forderungen der Abschnitte 3.3 und 3.4 genügen. Bei elektrischem
                  Antrieb genügt eine auf die Sammelschienen umschaltbare Zuleitung je Antriebsvorrichtung der
                  Speisepumpen. Dampfbetrieb aller Speisepumpen aus nur einem Dampfnetz ist zulässig.
      3.6         Bei Dampferzeugern, die Dampf in ein geschlossenes Heizungs- und/oder Kühlsystem liefern und
                  denen das Kondensat mit Pumpen wieder zugeführt wird, werden die Kondensatpumpen, sofern sie
                  den Anforderungen an Speiseeinrichtungen entsprechen, den Speiseeinrichtungen zugerechnet.

1
    Dazu gehören auch die Wandungen nicht absperrbarer Vorverdampfer.
2
    Umwälzpumpen, die saug- und druckseitig vom Dampfkessel und/oder Überhitzer absperrbar sind und die nicht betriebsmäßig, d. h. nicht zur
    Aufrechterhaltung des normalen Kesselbetriebes benötigt werden, sind nicht als Kesselteil (Kesselwandung), sondern als Teil der Dampfkessel-
    anlage anzusehen.
3
    Hierunter werden auch Dampfstrahlpumpen (Injektoren) verstanden.

BGBl. 2018, Seite 307 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 307

      3.7         Sind bei einer Speisepumpe die Saugseite und die Druckseite einschließlich der Absperrung für einen
                  unterschiedlichen Druck ausgelegt oder befinden sich auf der Druckseite keine zwei Absperrarma-
                  turen mit Zwischenentlüftung, so muss zwischen der saugseitigen und druckseitigen Absperrung der
                  Speisepumpe ein Manometer und ein Entlastungsventil mit einer Nennweite ≥ DN 25 angeschlossen
                  sein. Beim Schließvorgang der saugseitigen Absperrarmatur muss der Druckverlauf innerhalb des
                  Pumpenraumes für das Bedienungspersonal am Bedienungsort der saugseitigen Absperrarmatur
                  eindeutig erkennbar sein. Ferner ist an der Stelle der saugseitigen Absperrarmaturen ein Schild,
                  das auf mögliche Gefahren hinweist, anzubringen und eine Betriebsanweisung auszulegen, die die
                  Bedienung des Saugschiebers eindeutig regelt.
      3.8         Speisepumpen sind zu kennzeichnen mit:
      3.8.1       Name und Firmensitz des Herstellers,
      3.8.2       Förderstrom in kg/h oder in t/h,
      3.8.3       zulässige Speisewassertemperatur in °C,
      3.8.4       zugehörige Druckerhöhung in bar,
      3.8.5       zulässiger Pumpenüberdruck in bar.

      4.          Umwälzpumpen
      4.1         Zwangumlauf-Dampferzeuger, die für die Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes erforderlich
                  sind, müssen mit mindestens zwei Umwälzpumpen ausgerüstet sein. Für mehrere Zwangumlauf-
                  Dampferzeuger einer Dampfkesselanlage genügt eine gemeinsame Reserveumwälzpumpe, wenn
                  sie auf jeden Dampferzeuger geschaltet werden kann.
      4.2         Für Zwangumlauf-Dampferzeuger, die nicht für die Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes erfor-
                  derlich sind, genügt eine Umwälzpumpe.
      4.3         Bei Ausfall einer Umwälzpumpe und bei Unterschreitung der erforderlichen Mindestdurchflussmenge
                  im Umwälzsystem muss eine Alarmierung erfolgen.
      4.4         Für die Energiequellen und die Kennzeichnung der Umwälzpumpen gelten die Regeln 3.5.2 und 3.8
                  entsprechend.
      4.5         Die Gehäuse der Umwälzpumpen sind aus zähen Werkstoffen zu fertigen. Die Verwendung von Grau-
                  guss ist nicht zulässig.

      5.          Speiseeinrichtungen
      5.1         In jeder zum Dampferzeuger führenden Speiseleitung müssen eine Sicherung gegen ein Rückströ-
                  men und eine Absperreinrichtung eingebaut sein. Werden Absperreinrichtung und Sicherung gegen
                  Rückströmen nicht in unmittelbarer Verbindung eingebaut, so muss für das dazwischenliegende
                  Rohrleitungsstück die Möglichkeit einer Druckentlastung gegeben sein. Durchlauf-Dampferzeuger,
                  bei denen bei Ausfall der Speisung die Beheizung selbsttätig abgeschaltet wird, benötigen keine
                  Absperreinrichtung und keine Sicherung gegen Rückströmen, wenn die Speisepumpe auf nur einen
                  Dampferzeuger wirkt.
      5.2         Die Speiseleitung muss an den Dampferzeuger so angeschlossen werden, dass dieser sich bei un-
                  dichter Rückströmsicherung nicht tiefer als 50 mm über den höchsten Feuerzug (HF) entleeren kann.
                  Diese Forderung ist nicht anzuwenden auf Dampferzeuger nach Abschnitt 7.5.
      5.3         Speisepumpen müssen von gemeinschaftlichen Saug- oder Druckleitungen absperrbar sein.

      6.          A bs p e rr- u n d E n t l e e ru n g s ei n ri c h t u n g en
      6.1         Jeder Dampferzeuger muss Einrichtungen haben, durch die er von allen angeschlossenen Leitungen
                  abgesperrt werden kann. Die Einrichtungen sollen möglichst nahe am Dampferzeuger angebracht
                  sein. Bei Dampfkesselanlagen, bei denen jeweils nur ein Dampferzeuger mit nur einer Turbine durch
                  eine Rohrleitung verbunden ist (Blockschaltung), kann auf die Absperreinrichtung unmittelbar am
                  Dampferzeuger verzichtet werden. Es genügen die zur Turbine gehörenden Absperreinrichtungen4.
                  Absperrschieber oder Gruppen von hintereinander geschalteten Absperrschiebern, in deren Gehäuse
                  bzw. zwischen denen sich im geschlossenen Zustand Kondensat ansammeln kann, müssen gegen
                  Überschreiten des zulässigen Druckes abgesichert sein.
      6.2         Wenn mehrere Dampferzeuger mit unterschiedlichen, zulässigen Betriebsüberdrücken ihren Dampf in
                  gemeinschaftliche Leitungen abgeben, muss sichergestellt sein, dass in keinem der Dampferzeuger
                  sein zulässiger Betriebsüberdruck überschritten werden kann.
      6.3         Dampferzeuger, bei Wasserrohr-Dampferzeugern mindestens Trommeln und Sammler, müssen mit
                  Einrichtungen versehen sein, durch die sie entleert werden können. Die Entleerungseinrichtungen
                  und deren Stutzen müssen gegen die Einwirkungen der Heizgase geschützt sein. Selbstschließende
                  Abschlämmeinrichtungen müssen in der geschlossenen Stellung verriegelbar sein, sofern nicht eine

4
    In diesem Falle gilt die Rohrleitung als Teil des Dampferzeugers. Wasserdruckprüfungen müssen durchgeführt werden können.

BGBl. 2018, Seite 308 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 308

          weitere Absperreinrichtung in die Leitung eingebaut ist. Entleerungsleitungen müssen gefahrlos aus-
          münden.
  6.4     Bleiben bei einer Dampfkesselanlage mit mehreren durch gemeinsame Leitungen verbundenen
          Dampferzeugern beim Befahren der Dampferzeuger die Absperreinrichtungen in den Dampf-, Speise-
          und Entleerungsleitungen mit diesen Leitungen unlösbar verbunden, so müssen zur Sicherung je-
          weils zwei in der geschlossenen Stellung verriegelbare und gegen unzulässige Betätigung absicher-
          bare Absperreinrichtungen mit einer dazwischenliegenden Entlüftungseinrichtung eingebaut sein.

  7.      Niedrigster Wasserstand
  7.1     Für jeden Dampferzeuger muss ein niedrigster Wasserstand festgelegt sein, der durch eine an der
          Kesselwandung angebrachte Strichmarke und die Buchstaben LW (Low Water) kenntlich gemacht
          ist.
  7.2     Der niedrigste Wasserstand (LW) muss mindestens 150 mm über dem höchsten Feuerzug des
          Dampferzeugers festgesetzt sein.
  7.3     Die vorgeschriebenen Mindestabstände für die Höhenlage des niedrigsten Wasserstandes müssen
          auch dann noch gewahrt sein, wenn sich der Schiffskörper um 4° nach jeder Seite neigt.
  7.4     Bei Wasserrohr-Dampferzeugern muss der niedrigste Wasserstand (LW) mindestens 150 mm über
          den höchsten Anschlüssen der Fallrohre (Oberkanten) an den Kesseltrommeln festgesetzt sein.
  7.5     Der Abschnitt 7.2 ist nicht anzuwenden bei:
  7.5.1   Wasserrohr-Dampferzeugern mit Naturumlauf, deren beheizte Teile nur aus Rohren bis 102 mm äu-
          ßerem Durchmesser und den sie verbindenden Sammlern bestehen, wobei in den beheizten Samm-
          lern eine gleichmäßige Verteilung des Kesselwassers auf parallel geschaltete beheizte Rohre erfolgen
          muss,
  7.5.2   beheizten Rohren von Zwangumlauf-Dampferzeugern, soweit die Rohre keinen größeren äußeren
          Durchmesser als 102 mm besitzen,
  7.5.3   beheizten Rohren von Vorverdampfern und Überhitzern,
  7.5.4   solchen Feuerzügen, in denen die Rauchgastemperatur 400 °C nicht übersteigt,
  7.5.5   Durchlauf-Dampferzeuger.

  8.      Wasserstand- und Strömungsanzeigeeinrichtungen
  8.1     Jeder Dampferzeuger mit eigenem Dampfraum ist mit zwei Wasserstandanzeigern auszurüsten, an
          denen der Wasserstand unmittelbar erkennbar ist. Die zusätzliche Anordnung von Fernwasserstand-
          anzeigen oder indirekt anzeigenden Geräten ist zulässig. Die Lage des Wasserstands muss vom
          Bedienstand des Dampferzeugers aus erkennbar sein. Die Wasserstandanzeiger sind so anzuordnen,
          dass der Wasserstand auch bei den im Schiffsbetrieb vorkommenden Bewegungen und Schräglagen
          erkennbar bleibt.
  8.2     Die Verbindungsrohre zwischen Dampferzeuger und Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen müssen
          mindestens 20 mm lichte Weite haben. Werden Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen über gemein-
          same Verbindungsleitungen angeschlossen oder sind die wasserseitigen Verbindungsrohre länger als
          1 000 mm, so müssen die wasserseitigen Verbindungsrohre mindestens 40 mm lichte Weite haben.
          Die dampfseitigen Verbindungsrohre müssen so ausgeführt sein, dass sich kein Kondensat ansam-
          meln kann. Wasserseitige Verbindungsrohre dürfen kein Gefälle zur Wasserstand-Anzeigeeinrichtung
          haben.
  8.3     Wasserstand- und Strömungsanzeigeeinrichtungen müssen vom Dampferzeuger absperrbar und
          ausblasbar sein. Bei Verwendung von Hähnen muss die Durchgangsrichtung zu erkennen sein.
  8.4     Die untere Grenze des Anzeigebereiches eines direkt anzeigenden Wasserstandanzeigers muss min-
          destens 30 mm über dem höchsten Feuerzug (HF) und mindestens 30 mm unter dem niedrigsten
          Wasserstand (LW) festgelegt sein. Dabei darf der niedrigste Wasserstand nicht über der Mitte des
          Anzeigebereiches liegen.
  8.5     An jedem Wasserstandanzeiger muss der niedrigste Wasserstand (LW) entsprechend der Höhe der
          Strichmarke nach Abschnitt 7.1 mit den Buchstaben LW dauerhaft und deutlich gekennzeichnet sein.
  8.6     Zylindrische Wasserstandgläser sind nicht zulässig.
  8.7     Die Ausblaseleitungen an Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen müssen unfallsicher ausmünden. Der
          Ausblasvorgang muss eindeutig erkennbar sein.
  8.8     Durchlauf-Dampferzeuger müssen anstelle der Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen mit mindestens
          zwei voneinander unabhängigen Warnanlagen versehen sein, die auf beginnenden Wassermangel
          aufmerksam machen. Die Warnanlagen müssen getrennte Geber haben. Anstelle einer Warnanlage
          ist eine selbsttätig wirkende Einrichtung zur Unterbrechung der Beheizung zulässig. Die Bauart der
          Einrichtungen muss die Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit bei allen Betriebszuständen ermögli-
          chen.

BGBl. 2018, Seite 309 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 309

9.     D r u c k - u n d Te m p e r a t u r a n z e i g e g e r ä t e
9.1    Jeder Dampferzeuger muss mindestens ein Manometer mit unmittelbarer Verbindung zum Dampf-
       raum haben. Die Verbindungsleitung muss mindestens 8 mm lichte Weite haben, zum Ausblasen
       eingerichtet sein und ist so zu verlegen, dass das Manometer gegen Eindringen von Kondensat
       geschützt ist. Das Manometer muss gegen Hitze geschützt angebracht sein.
9.2    Zusätzlich ist an mindestens einer weiteren geeigneten Stelle eine Druckanzeige vorzusehen, deren
       Geber unabhängig von dem unter Abschnitt 9.1 genannten Manometer ist.
9.3    Der Dampfdruck muss vom Bedienstand des Dampferzeugers aus gut ablesbar und in bar angezeigt
       werden. Der Anzeigebereich des Manometers muss 50 % über dem zulässigen Betriebsüberdruck
       liegen.
9.4    Der zulässige Betriebsüberdruck ist am Manometer und am Anzeigegerät durch eine unveränderli-
       che, gut sichtbare rote Strichmarke zu kennzeichnen.
9.5    An die Manometerverbindungsleitung zum Dampfraum muss ein Prüfmanometer anschließbar sein.
9.6    Hinter Überhitzern müssen Temperaturanzeigegeräte eingebaut sein. Sie müssen auch hinter den
       einzelnen Überhitzerstufen und vor und hinter Kühlern vorhanden sein, wenn dies für die Beurteilung
       des Zeitstandverhaltens der verwendeten Werkstoffe notwendig ist.

10.    Anforderungen an Begrenzungseinrichtungen
10.1   Begrenzer müssen die Anforderungen der DIN EN 12952-11 bzw. DIN EN 12953-9 erfüllen. Die Eig-
       nung für den Schiffseinsatz ist durch die Erfüllung der Prüfanforderungen einer anerkannten Klassi-
       fikationsgesellschaft nachzuweisen. Die Bauart der Begrenzer muss eine Funktionsprüfung jederzeit
       ermöglichen. Alarme und Begrenzer müssen voneinander und von den Regeleinrichtungen unabhän-
       gig arbeitende Geräte sein. Sicherheitsstromkreise und ggf. diesen zugeordnete Hilfsstromkreise
       müssen der DIN EN 50156-1 entsprechen.

11.    R e g e l u n g d e r Wa s s e r z u f u h r u n d S i c h e r h e i t s e i n r i c h t u n g g e g e n Wa s s e r-
       mangel
11.1   Dampferzeuger mit einem nach Abschnitt 7. festgesetzten niedrigsten Wasserstand müssen mit zwei
       Wasserstandbegrenzern ausgerüstet sein, die bei Unterschreitung des niedrigsten Wasserstandes
       die Beheizung abschalten und verriegeln.
11.2   Die Verbindungsleitungen außenliegender Wasserstandregler und Wasserstandbegrenzer müssen
       Abschnitt 8.2 entsprechen. Die Absperreinrichtungen in den Verbindungsleitungen von Begrenzern
       dürfen nur in der geöffneten Stellung einen Betrieb der Beheizung ermöglichen (Verblockung). Die
       Bauart der Einrichtungen muss ihre Funktionsprüfung bei allen Betriebszuständen ermöglichen. Bei
       Verwendung von Schwimmerwasserstandbegrenzern müssen das Speisewasser und das Kessel-
       wasser den Anforderungen des Kapitels 6 für einen zulässigen Betriebsüberdruck ≥ 68 bar entspre-
       chen.
11.3   Zwangsumlauf-Dampferzeuger müssen neben den Wasserstandbegrenzern nach Abschnitt 11.1 zu-
       sätzlich mit Geräten zur Strömungsüberwachung (Strömungsbegrenzer oder Temperaturbegrenzer)
       ausgerüstet sein, die bei unzulässiger Verminderung der Strömung die Beheizung abschalten und
       verriegeln.
11.4   Bei Durchlauf-Dampferzeugern müssen Speisewasser und Brennstoffzufuhr selbsttätig und im Ver-
       bund geregelt werden. Als Wassermangelsicherung sind anstelle der Wasserstandbegrenzer zwei
       andere Sicherheitseinrichtungen vorzusehen, die eine unzulässige Erwärmung der Kesselwandungen
       verhindern, insbesondere durch z. B. Temperaturbegrenzer.
11.5   Es ist eine selbsttätig wirkende Einrichtung vorzusehen, die bei Überschreiten eines vom Kesselher-
       steller anzugebenden und im Sichtbereich der Wasserstandanzeige liegenden höchsten Wasserstan-
       des die weitere Einspeisung unterbricht. Die genannte Einrichtung braucht kein zusätzliches Gerät zu
       sein. Gleichzeitig muss die Beheizung abgeschaltet werden, wenn durch die unterbrochene Speisung
       Nachschaltheizflächen gefährdet sind.

12.    R e g e l u n g d e r Te m p e r a t u r u n d S i c h e r h e i t s e i n r i c h t u n g g e g e n Te m p e r a -
       turüberschreitung
12.1   Die Heißdampftemperatur muss selbsttätig geregelt werden, es sei denn, die Berechnungstempera-
       tur der Kesselwandung liegt höher als die maximal erreichbare Temperatur.
12.2   Wenn ein Regler nach Abschnitt 12.1 erforderlich ist, muss zusätzlich ein Begrenzer vorhanden sein,
       der die Beheizung bei Überschreiten der zulässigen Temperatur abschaltet und verriegelt (Tempera-
       turbegrenzer). Anstelle des Begrenzers genügt ein schreibendes Temperaturmessgerät, wenn alle
       heißdampfführenden Kesselteile mit Langzeitfestigkeitswerten berechnet worden sind.

BGBl. 2018, Seite 310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 310
310                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018

      13.         Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung
      13.1        Sicherheitsventile
      13.1.1      Jeder Dampfkessel muss mit mindestens zwei Sicherheitsventilen gegen Drucküberschreitung aus-
                  gerüstet sein.
      13.1.2      Sicherheitsventile müssen so bemessen und eingestellt sein, dass der Massenstrom, der der zuläs-
                  sigen Dampferzeugung entspricht, abgeführt werden kann, ohne dass dabei der zulässige Betriebs-
                  überdruck um mehr als 10 % überschritten wird. Bei mehreren Sicherheitsventilen muss der Gesamt-
                  querschnitt aller Sicherheitsventile dieser Anforderung entsprechen. Mindestens ein Sicherheitsventil
                  muss bei Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes ansprechen.
      13.1.3      Die Sicherheitsventile müssen hinsichtlich Beschaffenheit und Einbau für den Schiffseinsatz geeignet
                  sein. Die Eignung ist durch die Erfüllung der Prüfanforderungen einer anerkannten Klassifikations-
                  gesellschaft nachzuweisen. Sicherheitseinrichtungen mit gewichtsbelasteten Sicherheitsventilen sind
                  nicht zulässig.
      13.1.4      Bei Durchlauf-Dampferzeugern sind die Sicherheitsventile am Kesselende anzubringen.
      13.1.5      Bei allen nicht unter Abschnitt 13.1.4 fallenden Dampferzeugern sind die Sicherheitsventile am Satt-
                  dampfteil anzubringen.
      13.1.6      Abweichend von Abschnitt 13.1.5 ist bei unabsperrbaren Überhitzern Folgendes zu beachten:
      13.1.6.1 Sicherheitsventile für mindestens 25 % der erforderlichen Abblasemenge müssen am Überhitzeraus-
               tritt angebracht sein, sofern nicht eine Überschreitung der zulässigen Wandtemperatur des Überhit-
               zers durch eine andere Einrichtung verhindert wird.
      13.1.6.2 Sicherheitsventile für mindestens 25 % der erforderlichen Abblasemenge müssen am Sattdampfteil
               angebracht sein. Darauf kann verzichtet werden, wenn die Leistung der am Überhitzeraustritt ange-
               brachten Sicherheitsventile der gesamten abzuführenden Dampfmenge entspricht und die Steuer-
               einrichtung mindestens einen Impuls vom Sattdampfteil erhält.
      13.1.7      Absperrbare Überhitzer müssen mit einem eigenen Sicherheitsventil am Überhitzeraustritt ausgerüs-
                  tet sein. Das Sicherheitsventil ist für mindestens 25 % der erforderlichen Abblasemenge auszulegen.
                  Sofern eine Überschreitung der zulässigen Wandtemperatur durch eine geeignete Einrichtung ver-
                  hindert wird, genügt ein Sicherheitsventil, das Druckaufbau und Volumenänderung des Dampfes bei
                  abgesperrtem Überhitzer zuverlässig abführen kann. Die Anforderung von Abschnitt 13.1.5 bleibt
                  hiervon unberührt.
      13.2        Druckregler und Druckbegrenzer gegen Drucküberschreitung
      13.2.1      Der Dampfdruck jedes ölgefeuerten Dampferzeugers muss selbsttätig durch Beeinflussung der Wär-
                  mezufuhr geregelt werden.
      13.2.2      Zusätzlich ist bei ölgefeuerten Dampferzeugern ein Druckbegrenzer vorzusehen, der beim Anspre-
                  chen die Ölfeuerung abschaltet und verriegelt.
      13.2.3      Für Abhitzedampferzeuger siehe unter Abschnitt 17.1.

      14.         Überwachung des Speisewassers
      14.1        Sofern die Möglichkeit eines den Dampferzeuger gefährdenden Einbruchs von Öl oder Fett in den
                  Dampf- und Wasserkreislauf besteht, ist eine selbsttätige kontinuierliche Überwachung des Speise-
                  wassers erforderlich. Bei einem Zweikreissystem kann die Überwachungseinrichtung auf Öl- bzw.
                  Fetteinbruch entfallen. Die Speisewasserüberwachung kann ersetzt werden durch die Überwachung
                  ölverdächtigen Kondensats. Beim Ansprechen des Ölüberwachungsgerätes hat eine Alarmierung zu
                  erfolgen. Die Speisung des Dampfkessels mit ölhaltigem Kondensat ist selbsttätig zu unterbinden.
      14.2        Sofern die Möglichkeit eines den Dampferzeuger gefährdenden Einbruchs von sonstigen Fremdstof-
                  fen wie Säuren, Laugen, Seewasser usw. in den Dampf- und Wasserkreislauf besteht, ist eine selbst-
                  tätige kontinuierliche Überwachung des Speisewassers erforderlich. Die Überwachungseinrichtung
                  muss bei Fremdstoffeinbruch eine Alarmierung auslösen. Bei einem Zweikreissystem kann die Über-
                  wachungseinrichtung auf Fremdstoffeinbruch entfallen.

      15.         Kennzeichnung
      15.1        An jedem Dampferzeuger müssen auf einem Schild dauerhaft angegeben sein:
      15.1.1      Name und Firmensitz des Herstellers,
      15.1.2      zulässiger Betriebsüberdruck in bar,
      15.1.3      zulässige Dampferzeugung in t/h bzw. kg/h,
      15.1.4      Herstellnummer und Herstelljahr5,
      15.1.5      die zulässige Heißdampftemperatur in °C, soweit der Dampferzeuger mit einem nicht absperrbaren
                  Überhitzer versehen ist.

5
    Das Jahr, in dem die erste Wasserdruckprüfung durchgeführt worden ist.

BGBl. 2018, Seite 311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 311

15.2     Das Schild muss dauerhaft am größten Kesselteil oder Kesselgerüst so befestigt sein, dass es auch
         nach der Ummantelung sichtbar bleibt.
15.3     Für vorgeschriebene Stempelungen müssen im Bereich des Schildes die erforderlichen Flächen vor-
         handen sein.

16.      Reinigungs- und Besichtigungsöffnungen
16.1     Dampferzeuger sind mit Öffnungen zu versehen, durch die der Innenraum gereinigt und besichtigt
         werden kann. Kesselkörper mit einem lichten Durchmesser von mehr als 1 200 mm und solche von
         mehr als 800 mm Durchmesser und 2 000 mm Länge sind so einzurichten, dass sie befahren werden
         können. Einbauten müssen so gestaltet sein, dass sie die Besichtigung der Kesselwandungen nicht
         verhindern; sie müssen ausgebaut werden können. Die Feuerzüge müssen für die Besichtigung und
         Reinigung ausreichend zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können.
16.2     Für die Größe der Öffnungen an wasser- oder dampfführenden Räumen von Dampfkesseln gilt Fol-
         gendes:
16.2.1   Mannlöcher sollen 320 x 420 mm weit oder 420 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder
         Ringhöhe darf 300 mm, bei konischer Ausführung 350 mm, nicht übersteigen. Die Öffnungen von
         Mannlöchern dürfen aus konstruktiven Gründen bis auf 300 x 400 mm lichte Weite oder 400 mm
         lichten Durchmesser ermäßigt werden. Für die Stutzen- oder Ringhöhe dürfen in diesen Fällen
         Höchstmaße von 150 mm, bei konischer Ausführung 175 mm, nicht überschritten werden.
16.2.2   Kopflöcher müssen mindestens 220 x 320 mm weit oder 320 mm im lichten Durchmesser sein. Die
         Stutzen- oder Ringhöhe darf 100 mm, bei konischer Ausführung 120 mm, nicht übersteigen.
16.2.3   Handlöcher müssen 100 x 150 mm weit oder 120 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder
         Ringhöhe darf 65 mm, bei konischer Ausführung 95 mm, nicht übersteigen.
16.3     Für die Größe der Öffnungen an nicht wasser- oder nicht dampfführenden Räumen von Dampfkessel-
         anlagen, die befahren werden müssen, gilt Folgendes:
16.3.1   Einsteigöffnungen für das Befahren unter Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzaus-
         rüstung müssen mindestens einen lichten Durchmesser von 600 mm haben. Die Mindestabmessung
         der Einsteigöffnungen darf aus konstruktiven Gründen bis auf einen lichten Durchmesser von 500 mm
         ermäßigt werden. Für die Stutzen- und Ringhöhe darf in diesen Fällen das Höchstmaß von 250 mm
         nicht überschritten werden.
16.3.2   Befahröffnungen für das Befahren ohne Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzaus-
         rüstung müssen mindestens eine lichte Weite von 320 x 420 mm haben. Die Mindestabmessung der
         Befahröffnungen darf aus konstruktiven Gründen bis auf 300 x 400 mm lichte Weite ermäßigt werden.
         Für die Stutzen- und Ringhöhe darf in diesen Fällen das Höchstmaß von 150 mm, bei konischer
         Ausführung 175 mm, nicht überschritten werden.
16.4     Verschlussdeckel und Bügel müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein. Sofern nicht Metalldich-
         tungen verwendet werden, müssen die Verschlussdeckel so ausgeführt sein, dass die Dichtung nicht
         herausgedrückt werden kann. Bei Einsatz von Weichstoffdichtungen sowie kombinierten Weichstoff-
         Metall-Dichtungen muss das Verschlusssystem, bestehend aus Verschlussteilen und Dichtung, für
         den Verwendungszweck geeignet sein. Geprüfte Dichtungen dürfen auch in betriebsbewährte Ver-
         schlussteile eingesetzt werden.
16.5     Für Packungen und Dichtungen dürfen nur für den Verwendungszweck zugelassene Materialien ver-
         wendet werden.

17.      Sonderbestimmungen
17.1     Abhitzedampferzeuger
17.1.1   Für Dampferzeuger, die mit Abhitze beheizt werden, deren Temperatur nicht höher als 400 °C ist,
         gelten nicht die Abschnitte 5.2, 7 und 11.
17.1.2   Der Dampfdruck jedes abgasbeheizten Dampferzeugers muss selbsttätig geregelt werden.
17.1.3   Für den Abhitzedampferzeuger ist ein Druckschalter vorzusehen, der rechtzeitig vor Erreichen des
         zulässigen Betriebsüberdruckes einen Alarm auslöst.
17.1.4   Für Dampferzeuger, die mit Abhitze beheizt werden, deren Temperatur höher als 400 °C ist, und die
         über einen niedrigsten Wasserstand verfügen, sind zwei Wasserstandsschalter vorzusehen, die bei
         Unterschreiten des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes einen Alarm auslösen und zum Redu-
         zieren der Leistung der Maschine, die den Abhitzedampferzeuger beheizt, auffordern. Bei Zwangs-
         durchlaufkesseln, die mit Abhitze beheizt werden, deren Temperatur höher als 400 °C ist, sind zwei
         Strömungsschalter vorzusehen, die bei einer Verminderung der Strömung unter das zulässige Maß
         einen Alarm auslösen und zum Reduzieren der Leistung der Maschine, die den Abhitzedampferzeu-
         ger beheizt, auffordern.

BGBl. 2018, Seite 312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 312

  17.2      Dampferzeuger, bei denen der Wasserinhalt bis zum niedrigsten Wasserstand (LW) 150 l, der zuläs-
            sige Betriebsüberdruck 10 bar und das Produkt aus Wasserinhalt in l und zulässigem Betriebs-
            überdruck in bar die Zahl 500 nicht überschreiten.
  17.2.1    Eine zweite Speisepumpe (Abschnitt 3.1) ist nicht erforderlich. Mehrere dieser Dampferzeuger kön-
            nen mit einer gemeinsamen Speisepumpe betrieben werden.
  17.2.2    Die zweite Wasserstand-Anzeigeeinrichtung (Abschnitt 8.1) bzw. die zweite Warneinrichtung bei
            Durchlauf-Dampferzeugern (Abschnitt 8.8) ist nicht erforderlich.

                                                    Kapitel 3
                              Ausrüstung für Anlagen mit Heißwassererzeugern
  1.       Geltungsbereich
           Dieses Kapitel gilt für die Ausrüstung von Schiffsdampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern. Die-
           ses sind solche Anlagen, in denen Heißwasser von einer höheren Temperatur als der dem atmosphä-
           rischen Druck entsprechenden Siedetemperatur zum Zwecke der Verwendung des Heißwassers au-
           ßerhalb dieser Anlagen erzeugt wird. Für die Ausrüstung von Dampferzeugern gilt Kapitel 2 – Ausrüs-
           tung für Anlagen mit Dampferzeugern. Bei Entnahme von Dampf aus Heißwassererzeugern gilt Kapi-
           tel 2 zusätzlich. Für die Aufstellung gilt das Kapitel 4 – Aufstellung von Schiffsdampfkesselanlagen.

  2.       Begriffsbestimmungen
  2.1      Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern werden im Folgenden Heißwassererzeugungsanlagen
           genannt.
  2.2      Die Heißwassererzeugungsanlage umfasst Heißwassererzeuger, Druckausdehnungsgefäße, Druckhal-
           teeinrichtungen, Hauptverteiler und -sammler, Vorwärmer (auch wenn sie nicht im Rauchgasstrom
           liegen), Mischeinrichtungen, Umwälzpumpen, einschließlich der diese Anlageteile verbindenden Rohr-
           leitungen, und den an diesen und zwischen diesen Teilen angeordneten Armaturen. Alle vorstehend
           aufgeführten Teile gehören zur Heißwassererzeugungsanlage, auch wenn sie außerhalb des Kessel-
           aufstellungsraumes liegen.
  2.3      Zwangslauf-Heißwassererzeuger sind Heißwassererzeuger, bei denen der Wasserumlauf im Erhitzer
           bei Stillstand der Umwälzpumpen nicht ausreicht, um ein erhebliches Überschreiten der zulässigen
           Betriebstemperatur zu verhindern.
  2.4      Ausdehnungstrommeln, Druckausdehnungsgefäße und Auffangbehälter sind Behälter, welche die
           temperaturbedingten Volumenänderungen des Wassers aufnehmen.
  2.4.1    Ausdehnungstrommeln sind Bestandteil des Heißwassererzeugers und daher von diesem nicht ab-
           sperrbar.
  2.4.2    Druckausdehnungsgefäße sind vom Heißwassererzeuger absperrbar. In ihrem Innern herrscht während
           des Betriebes ein Druck, der mindestens dem der Heißwassertemperatur zugeordneten Sättigungs-
           druck entspricht.
  2.4.3    Auffangbehälter sind vom Heißwassererzeuger absperrbar. Sie können drucklos oder mit geringerem
           Druck als dem der Heißwassertemperatur zugeordneten Sättigungsdruck betrieben werden. Liegt der
           Betriebsüberdruck über 1 bar und ist das Druckliterprodukt größer als 2 000 bar l, sind sie wie Druck-
           ausdehnungsgefäße zu behandeln.
  2.5      Druckhalteeinrichtung ist der Teil der Heißwassererzeugungsanlage, mit dem der erforderliche Druck
           erzeugt wird. Bei der Eigendruckhaltung entsteht der Druck im Dampf- und Wasserraum des Heiß-
           wassererzeugers oder Ausdehnungsgefäßes. Er entspricht dem der Vorlauftemperatur zugeordneten
           Sättigungsdruck. Bei der Fremddruckhaltung wird der erforderliche Druck unabhängig von der Tem-
           peratur des Heißwassers erzeugt.
  2.6      Zulässiger Betriebsüberdruck ist der höchste Druck, mit dem der Heißwassererzeuger betrieben wer-
           den darf. Der zulässige Betriebsüberdruck wird am höchsten Punkt des Heißwassererzeugers gemes-
           sen. Bei Ermittlung des Produktes aus Wasserinhalt und zulässigem Betriebsüberdruck kann statt des
           zulässigen Betriebsüberdruckes der der zulässigen Vorlauftemperatur entsprechende Sättigungsdruck
           eingesetzt werden.
  2.7      Zulässige Vorlauftemperatur ist die höchste Temperatur, mit der der Heißwassererzeuger betrieben
           werden darf. Die zulässige Vorlauftemperatur wird am Vorlaufabgang des Heißwassererzeugers ge-
           messen.
  2.8      Wandungen von Heißwassererzeugern sind die Wandungen der Dampf- und Wasserräume, die zwi-
           schen den Absperreinrichtungen des Heißwassererzeugers in den Eintritts-, Austritts-, Druckhalte-,
           Überström- und Ablassleitungen liegen. Die Gehäuse der Absperreinrichtungen gehören zu den Wan-
           dungen.
  2.9      Zulässige Wärmeleistung ist die höchste im Dauerbetrieb erzeugbare Wärmeleistung, mit der der Heiß-
           wassererzeuger nach der Genehmigung oder der Bauartzulassung betrieben werden darf.

BGBl. 2018, Seite 313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 313

      2.10      Für Fahrtüchtigkeit und Sicherheit des Schiffes erforderliche Heißwassererzeugungsanlagen gewähr-
                leisten mittelbar oder unmittelbar Vortrieb und Manövrierfähigkeit des Schiffes. Für Fahrtüchtigkeit und
                Sicherheit nicht erforderliche Heißwassererzeuger dienen z. B. der Beheizung von Ladung, dem Be-
                trieb von Küchen und Wäschereien oder der Beheizung und Klimatisierung von Wohnräumen.
      2.11      Regler sind Einrichtungen, die den Angleich der zu regelnden Größe, insbesondere Temperatur, Druck,
                Wasserstand, an einen vorgegebenen Sollwert bewirken.
      2.12      Begrenzer sind Einrichtungen, die bei Über- oder Unterschreiten eines festgesetzten Grenzwertes die
                Beheizung des Heißwassererzeugers und ggf. die Umwälzpumpen abschalten und verriegeln.
      2.13      Der höchste Feuerzug (HF) ist der Punkt auf der wasserberührten Seite der Heizfläche, die der Flam-
                menstrahlung ausgesetzt ist oder die durch Gase, deren Temperatur bei höchster Dauerleistung 400 °C
                übersteigt, beheizt wird. Der höchste Feuerzug von Wasserrohrkesseln mit oberer Dampftrommel ist
                die Oberkante der höchstgelegenen Fallrohre. Die Bestimmungen über den höchsten Feuerzug finden
                keine Anwendung auf Steigrohre von Wasserrohrkesseln bis 102 mm äußeren Durchmesser, Zwangs-
                durchlauf-Heißwassererzeuger, Überhitzer sowie Feuerzüge und abgasbeheizte Kesselteile, in denen
                eine Rauch- bzw. Abgastemperatur von 400 °C bei höchster Dauerleistung nicht überschritten wird.

      3.        Allgemeine Anforderungen
      3.1       Das erhitzte Wasser ist in einem geschlossenen Kreislauf zu verwenden. Falls eine Dampfentnahme
                vorgesehen ist, sind die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen im Einzelfall mit dem Sachverständigen
                zu vereinbaren. Auch im Falle einer Dampfentnahme muss die Druckhaltung bei jedem Betriebszu-
                stand gewährleistet sein.
      3.2       Werden mehrere Heißwassererzeuger mit unterschiedlichen zulässigen Betriebsüberdrücken und/oder
                zulässigen Vorlauftemperaturen in einer gemeinsamen Anlage zusammengeschaltet, so muss durch
                geeignete Maßnahmen sichergestellt sein, dass alle Heißwassererzeuger mit dem geringsten zulässi-
                gen Druck oder der geringsten zulässigen Temperatur betrieben werden.
      3.3       Wasserrohrkessel mit hochliegender Ausdehnungstrommel dürfen nicht mit Naturumlauf über Sicher-
                heitsvor- und Sicherheitsrücklaufleitungen verwendet werden, es sei denn, Rückströmen von Rück-
                laufwasser über die Sicherheitsrücklaufleitung in die Ausdehnungstrommel ist ausgeschlossen. Das
                Rückströmen darf weder durch Querschnittsverengungen noch durch mechanische Hilfsmittel, wie
                Sicherungen gegen Rückströmen, verhindert werden.
      3.4       Werden Wärmeverbraucher höher als der betrieblich im Heißwassererzeuger einzuhaltende Wasser-
                stand angeordnet, müssen durch geeignete Maßnahmen während des Betriebes Verdampfung und im
                Störfall gefährliche Zustände, die Rückwirkungen auf die Sicherheit der Dampfkesselanlage haben
                können, in diesem Netzteil verhindert werden, insbesondere durch Vorlauftemperaturregelung.
      3.5       Es muss nachgewiesen sein, dass der Dampfdruck in der Ausdehnungstrommel dazu ausreicht, ge-
                fährliche Dampfbildung in der Heißwassererzeugungsanlage und im Netz zu vermeiden.
      3.6       Schwerkraft-Heißwassererzeugungsanlagen sind für die Installation an Bord von Seeschiffen nicht
                zulässig.

      4.        Druckhalteeinrichtungen und Ausdehnungsraum
      4.1       Druckhalteeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass eine sicherheitstechnisch bedenkliche
                Dampfentwicklung in der Heißwassererzeugungsanlage vermieden wird.
      4.2       Jede Heißwassererzeugungsanlage muss einen ausreichenden Ausdehnungsraum haben, um die tem-
                peraturbedingten Änderungen im Wasservolumen der Heißwassererzeugungsanlage und der Wärme-
                verbraucheranlage aufnehmen zu können. Sofern nicht die Ausdehnungstrommel im Heißwasserer-
                zeuger als Ausdehnungsraum dient, muss ein besonderes Druckausdehnungsgefäß oder ein beson-
                derer Auffangbehälter verwendet werden. Sie müssen einschließlich ihrer Anschlussleitungen gegen
                Einfrieren geschützt sein.
      4.3       Sind bei Eigendruckhaltung Wärmeverbraucher so hoch angeordnet oder so beschaffen6, dass durch
                ihren Betrieb gefährliche Rückwirkungen auf die Heißwassererzeugungsanlage nicht ausgeschlossen
                werden können, so sind die erforderlichen Maßnahmen, z. B. Ergänzung der Betriebsvorschriften, mit
                dem Sachverständigen zu vereinbaren.
      4.4       Auffangbehälter – auch offene – sind für den auftretenden Betriebsüberdruck, mindestens jedoch für
                einen Überdruck von 2 bar, zu bemessen.

      5.        Speiseeinrichtungen, Speiseleitungen und Sicherungen gegen rück-
                strömendes Speisewasser
      5.1       Jede Heißwassererzeugungsanlage muss mit mindestens einer Speiseeinrichtung ausgerüstet sein.
      5.2       Auf die Speiseeinrichtung kann verzichtet werden, wenn die Druckhaltepumpe den Anforderungen des
                Abschnitts 5.4 entspricht.

6
    Entsprechende Angaben sind vom Antragsteller zu machen.

BGBl. 2018, Seite 314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 314

  5.3   Handpumpen sind als Speiseeinrichtung im Fall 5.4 zulässig, wenn der zulässige Betriebsüberdruck
        des Heißwassererzeugers 10 bar nicht übersteigt und die Wärmeleistung nicht mehr als 500 kW be-
        trägt.
  5.4   Der Förderstrom der Speiseeinrichtung in kg/h muss mindestens das 0,2-fache der der Wärmeleistung
        entsprechenden Dampferzeugung betragen.
  5.5   Die Speiseeinrichtungen müssen imstande sein, die geforderte Speisewassermenge beim 1,1-fachen
        des zulässigen Betriebsüberdruckes in den Heißwassererzeuger zu fördern.
  5.6   In jeder zum Heißwassererzeuger führenden Speiseleitung müssen eine Sicherung gegen Rückströ-
        men und eine Absperreinrichtung eingebaut sein. Werden Absperreinrichtung und Sicherung gegen
        Rückströmen nicht in unmittelbarer Verbindung eingebaut, so muss für das dazwischen liegende Rohr-
        leitungsstück die Möglichkeit einer Druckentlastung gegeben sein.
  5.7   Die Speiseleitung muss an den Heißwassererzeuger, ausgenommen bei Zwangsdurchlauf-Heißwas-
        sererzeugern, so angeschlossen werden, dass dieser sich bei undichter Rückströmsicherung nicht
        tiefer als 50 mm über den höchsten Feuerzug (HF) entleeren kann.
  5.8   Speiseeinrichtungen müssen von gemeinschaftlichen Saug- oder Druckleitungen absperrbar sein.
  5.9   Sind bei einer Speisepumpe die Saugseite und die Druckseite einschließlich der Absperrung für einen
        unterschiedlichen Druck ausgelegt oder befinden sich auf der Druckseite keine zwei Absperrarmaturen
        mit Zwischenentlüftung, so muss zwischen der saugseitigen und druckseitigen Absperrung der Spei-
        sepumpe ein Manometer angeschlossen sein. Beim Schließvorgang der saugseitigen Absperrarmatur
        muss der Druckverlauf innerhalb des Pumpenraumes für das Bedienungspersonal am Bedienungsort
        der saugseitigen Absperrarmatur eindeutig erkennbar sein. Es muss zusätzlich zu dem Manometer ein
        Entlastungsventil mit einer Nennweite ≥ DN 25 angeschlossen sein.

  6.    Umwälzpumpen
  6.1   Heißwassererzeugungsanlagen müssen mit mindestens zwei Umwälzpumpen ausgerüstet sein. Für
        mehrere Heißwassererzeuger einer Heißwassererzeugungsanlage genügt eine gemeinsame Reser-
        veumwälzpumpe, wenn sie auf jeden Heißwassererzeuger geschaltet werden kann.
  6.2   Für nicht schiffsbetriebswichtige Heißwassererzeuger genügt eine Umwälzpumpe, wenn
        a) bei Ausfall der Energiequelle für die Umwälzpumpe auch die Beheizung ausfällt und keine gefähr-
           lichen Betriebszustände eintreten können oder
        b) der Heißwassererzeuger nur mit Gasen beheizt wird, deren Temperatur 400 °C nicht übersteigt,
           oder
        c) wenn die Brenner bei Verminderung der Strömung unter das vorgesehene Maß durch eine zuver-
           lässige Einrichtung selbsttätig abgestellt werden, oder
        d) mehrere Heißwassererzeuger einer Heißwassererzeugungsanlage eine oder mehrere gemeinsame
           Reserveumwälzpumpen haben. In diesem Falle muss jedoch bei Ausfall der für den Normalbetrieb
           vorgesehenen Antriebsquelle gewährleistet sein, dass durch eine zweite Antriebsquelle eine für die
           Kühlung der Heißwassererzeuger ausreichende Anzahl von Umwälzpumpen in Betrieb gehalten
           werden kann.
  6.3   Bei Ausfall einer Umwälzpumpe und bei Unterschreiten der erforderlichen Mindestdurchflussmenge
        muss eine Alarmierung erfolgen.
  6.4   Umwälzpumpen, die nicht absperrbar oder die für den Betrieb erforderlich sind, sind Teil des Heiß-
        wassererzeugers. Die Gehäuse der Umwälzpumpen sind aus zähen Werkstoffen zu fertigen. Die Ver-
        wendung von Grauguss ist nicht zulässig.

  7.    A bs p e rr- u n d E n t l e e ru n g s ei n ri c h t u n g en
  7.1   Jeder Heißwassererzeuger muss Einrichtungen haben, durch die er von allen angeschlossenen Lei-
        tungen abgesperrt werden kann. Die Einrichtungen sollen möglichst nahe am Heißwassererzeuger
        angebracht sein.
  7.2   Heißwassererzeuger, bei Wasserrohr-Heißwassererzeugern mindestens Trommeln und Sammler, müs-
        sen mit Einrichtungen versehen sein, durch die sie entleert werden können. Sofern Wasserrohr-Heiß-
        wassererzeuger über einen unteren Sammler entleert werden können, genügt eine Einrichtung an die-
        sem Sammler. Die Entleerungseinrichtungen und deren Stutzen müssen gegen die Einwirkung der
        Heizgase geschützt sein. Selbstschließende Abschlämmeinrichtungen müssen in der geschlossenen
        Stellung verriegelbar sein, sofern nicht eine weitere Absperreinrichtung in die Leitung eingebaut ist.
        Entleerungsleitungen müssen gefahrlos ausmünden. Die Entleerungsleitungen, ggf. die Sammellei-
        tung, müssen für jeden Heißwassererzeuger getrennt bis zum Entspannungsraum geführt werden.
  7.3   Automatische Einrichtungen, durch die der Wasserstand unter LW abgesenkt werden könnte, dürfen
        nicht verwendet werden.
  7.4   Bleiben bei einer Heißwassererzeugungsanlage mit mehreren durch gemeinsame Leitungen verbun-
        denen Heißwassererzeugern beim Befahren der Heißwassererzeuger die Absperreinrichtungen in den

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Originalseite · Seite 315

      Heißwasser- und Speiseleitungen mit diesen Leitungen unlösbar verbunden, so müssen zur Sicherung
      jeweils zwei in der geschlossenen Stellung verriegelbare und gegen unzulässige Betätigung absicher-
      bare Absperreinrichtungen mit einer dazwischen liegenden Entlüftungseinrichtung eingebaut sein.
7.5   Die Ausblaseleitungen von Wasserstandanzeigeeinrichtungen, Wasserstandreglern, Wasserstandbe-
      grenzern und Füllprobiereinrichtungen müssen unfallsicher ausmünden. Der Ausblasevorgang muss
      eindeutig erkennbar sein.

8.    N i e d r i g s t e r Wa s s e r s t a n d u n d E i n f ü h r u n g d e r Vo r- u n d R ü c k l a u f l e i t u n g
8.1   Für jede Heißwassererzeugungsanlage, ausgenommen Anlagen mit Membranausdehnungsgefäß,
      muss ein niedrigster Wasserstand festgelegt sein, der am Heißwassererzeuger, Ausdehnungsgefäß
      oder Auffangbehälter durch eine an der Wandung angebrachte Strichmarke mit den Buchstaben LW
      (Low Water) kenntlich gemacht wird.
8.2   Der niedrigste Wasserstand (LW) muss bei Heißwassererzeugern mindestens 150 mm über dem
      höchsten Feuerzug (HF) festgesetzt sein.
8.3   Die vorgeschriebenen Mindestabstände für die Höhenlage der Wasserstandmarke müssen auch dann
      noch gewahrt sein, wenn sich der Schiffskörper um 4° nach jeder Seite neigt.
8.4   Der niedrigste Wasserstand (LW) in Druckausdehnungsgefäßen und Auffangbehältern muss mindes-
      tens 50 mm über der Mündung des Entnahmerohres, gemessen über dem höchsten Punkt, von dem
      aus eine Entnahme stattfinden kann, liegen.
8.5   Vorlaufleitungen im Inneren von Heißwassererzeugern, die mit einem Dampfraum betrieben werden,
      sind so einzurichten, dass sie mindestens 50 mm über dem höchsten Feuerzug und mindestens 50 mm
      unter dem niedrigsten Wasserstand ausmünden. Bei waagerecht in den Heißwassererzeugern geführ-
      ten Heißwasserleitungen sind die genannten Abstände vom höchsten und tiefsten Punkt der Einström-
      öffnung aus zu messen.
8.6   Bei Heißwassererzeugern, die ohne Dampfraum betrieben werden, muss die Vorlaufleitung von der
      höchsten Stelle des Heißwassererzeugers abgehen.
8.7   In die zum Heißwassererzeuger führende Heißwasserrücklaufleitung ist eine Rückströmsicherung, ins-
      besondere ein Rückschlagventil oder eine Rückschlagklappe, einzubauen. Hiervon kann abgesehen
      werden, wenn die Rücklaufleitung mindestens 50 mm über dem höchsten Feuerzug mündet.
8.8   Bei Feuerzügen, in denen die Rauchgastemperatur bei größter Wärmeleistung 400 °C nicht übersteigt,
      entfallen die Festlegungen der Abschnitte 8.2, 8.5 und 8.7 bezüglich des Abstandes zwischen dem
      höchsten Feuerzug und dem niedrigsten Wasserstand.

9.    Wasserstandanzeigeeinrichtungen und Strömungsbegrenzer
9.1   Jeder Heißwassererzeuger mit eigenem Dampfraum ist mit zwei Wasserstandanzeigern auszurüsten,
      an denen der Wasserstand unmittelbar erkennbar ist. Die zusätzliche Anordnung von Fernwasser-
      standanzeigen oder indirekt anzeigenden Geräten ist zulässig. Die Lage des Wasserstands muss
      vom Bedienstand des Dampferzeugers aus erkennbar sein. Die Wasserstandanzeiger sind so anzu-
      ordnen, dass der Wasserstand auch bei den im Schiffsbetrieb vorkommenden Bewegungen und
      Schräglagen erkennbar bleibt.
9.2   Jeder Heißwassererzeuger, der nicht mit einem Dampfraum betrieben wird, muss an oder in unmittel-
      barer Nähe seiner höchsten Stelle mit einer Füllprobiereinrichtung ausgerüstet sein. Zusätzlich muss
      eine Wasserstandanzeigeeinrichtung vorhanden sein. Bezüglich der Erkennbarkeit gilt Abschnitt 9.1.
9.3   Jedes Druckausdehnungsgefäß und jeder Auffangbehälter muss mit mindestens einer Wasserstand-
      anzeigeeinrichtung versehen sein. Das Unterschreiten des im Betrieb einzuhaltenden Wasserstandes
      muss durch eine Alarmierung angezeigt werden.
9.4   Wasserstandanzeigeeinrichtungen müssen vom Heißwassererzeuger absperrbar und ausblasbar sein.
      Bei Verwendung von Hähnen muss die Durchgangsrichtung zu erkennen sein.
9.5   Die untere Grenze des Anzeigebereiches einer Wasserstandanzeigeeinrichtung muss mindestens
      30 mm über dem höchsten Feuerzug (HF) und mindestens 30 mm unter dem niedrigsten Wasserstand
      (LW) festgelegt sein. Dabei darf der niedrigste Wasserstand nicht über der Mitte des Anzeigebereiches
      liegen.
9.6   An jeder Wasserstandanzeigeeinrichtung muss der niedrigste Wasserstand (LW) entsprechend der
      Höhe der Strichmarke nach Abschnitt 8.1 mit den Buchstaben LW dauerhaft und deutlich gekenn-
      zeichnet sein.
9.7   Zylindrische Wasserstandgläser sind nicht zulässig.
9.8   An Zwangsdurchlauf-Heißwassererzeugern muss anstelle der Wasserstandanzeigeeinrichtungen ein
      Strömungsbegrenzer vorhanden sein. Zusätzlich ist eine Füllprobiereinrichtung an der höchsten Stelle
      des Heißwassererzeugers vorzusehen.
9.9   Die Verbindungsrohre zwischen Heißwassererzeuger und Wasserstandanzeigeeinrichtungen müssen
      mindestens 20 mm lichte Weite haben. Werden Wasserstandanzeigeeinrichtungen über gemeinsame

BGBl. 2018, Seite 316 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 316

         Verbindungsleitungen angeschlossen oder sind die wasserseitigen Verbindungsrohre länger als
         750 mm, so müssen die wasserseitigen Verbindungsrohre mindestens 40 mm lichte Weite haben.
         Dampfführende Verbindungsrohre müssen so ausgeführt sein, dass sich kein Kondensat ansammeln
         kann. Wasserseitige Verbindungsrohre dürfen kein Gefälle zu Wasserstandanzeigeeinrichtungen
         haben. Wasserstandanzeigeeinrichtungen müssen entweder am Heißwassererzeuger oder am Vorlauf
         angeordnet sein.

  10.    D r u c k - u n d Te m p e r a t u r a n z e i g e g e r ä t e
  10.1   Jeder Heißwassererzeuger muss mindestens ein Manometer mit unmittelbarer Verbindung zum
         Dampf- oder Wasserraum haben. Die Verbindungsleitung muss mindestens 8 mm lichte Weite haben,
         zum Ausblasen eingerichtet sein und ist so zu verlegen, dass das Manometer gegen das Eindringen
         von Wasser geschützt ist.
  10.2   Zusätzlich ist an mindestens einer weiteren geeigneten Stelle eine Druckanzeige vorzusehen, deren
         Geber unabhängig von dem unter 10.1 genannten Manometer ist.
  10.3   Das Manometer muss den Überdruck in bar anzeigen. Der Anzeigebereich muss den Prüfdruck mit
         erfassen. Der zulässige Betriebsüberdruck ist am Manometer und am Anzeigegerät durch eine unver-
         änderliche, gut sichtbare rote Strichmarke zu kennzeichnen. Das Manometer muss gegen Hitze ge-
         schützt angebracht sein. Der Dampfdruck muss vom Bedienstand des Heißwassererzeugers aus gut
         ablesbar sein.
  10.4   An der Manometerverbindungsleitung muss ein Prüfmanometer anschließbar sein.
  10.5   In die Vor- und in die Rücklaufleitung eines jeden Heißwassererzeugers ist je eine Temperaturanzeige-
         einrichtung so einzubauen, dass sie die tatsächliche Aus- und Eintrittstemperatur erfasst. Außerdem
         ist in jede von einem Druckausdehnungsgefäß abgehende Vorlaufleitung oder in eine ggf. vorhandene
         Sammelvorlaufleitung je eine weitere Temperaturanzeigeeinrichtung einzubauen. Die zulässige Tem-
         peratur ist auf den Anzeigegeräten zu kennzeichnen. Falls dem Vorlaufwasser Rücklaufwasser beige-
         mischt wird, ist nach der Mischstelle eine Temperaturanzeigeeinrichtung vorzusehen. In die zu einem
         Druckausdehnungsgefäß führende Sicherheitsleitung ist ein Thermometer einzubauen, wenn die Tem-
         peratur im Druckausdehnungsgefäß einen festgelegten Wert, der niedriger ist als der Wert der zuläs-
         sigen Vorlauftemperatur, nicht übersteigen darf. Sofern der heißwassererzeugende Teil mit der Aus-
         dehnungstrommel über eine oder mehrere Leitungen so verbunden ist, dass ein ausreichender Was-
         serumlauf nicht stattfinden kann, muss die zulässige Vorlauftemperatur im heißwassererzeugenden
         Teil nahe seiner höchsten Stelle gemessen werden.

  11.    Anforderungen an Begrenzungseinrichtungen
         Begrenzer müssen die Anforderungen der DIN EN 12952-11 oder DIN EN 12953-9 erfüllen. Die Eig-
         nung für den Schiffseinsatz ist durch die Erfüllung der Prüfanforderungen einer anerkannten Klassifi-
         kationsgesellschaft nachzuweisen. Die Bauart der Begrenzer muss eine Funktionsprüfung jederzeit
         ermöglichen. Alarme und Begrenzer müssen voneinander und von den Regeleinrichtungen unabhän-
         gig arbeitende Geräte sein. Sicherheitsstromkreise und ggf. diesen zugeordnete Hilfsstromkreise
         müssen der DIN EN 50156-1 entsprechen.

  12.    R e g e l u n g d e r Wa s s e r z u f u h r u n d S i c h e r h e i t s e i n r i c h t u n g g e g e n Wa s s e r-
         mangel und zu hohen Wasserstand
  12.1   Wenn wegen der Änderung des Wasservolumens der Anlage ein zeitweises Ablassen oder Einspeisen
         von Wasser notwendig ist, muss der Wasserstand durch einen zuverlässigen Regler geregelt werden
         (Wasserstandregler).
  12.2   Wenn wegen der Änderung des Wasservolumens der Anlage ein zeitweises Ablassen oder Einspeisen
         von Wasser notwendig ist, muss bei Über- oder Unterschreiten des betrieblich einzuhaltenden Was-
         serstandbereiches eine Alarmierung erfolgen.
  12.3   Die Verbindungsleitungen außenliegender Wasserstandregler und Wasserstandbegrenzer müssen dem
         Abschnitt 9.9 entsprechen. Absperreinrichtungen in den Verbindungsleitungen von Begrenzern dürfen
         nur in der geöffneten Stellung einen Betrieb der Beheizung ermöglichen (Verblockung). Die Bauart der
         Einrichtungen muss ihre Funktionsprüfungen bei allen Betriebszuständen ermöglichen. Ein gemein-
         samer Anschluss mit Wasserstandanzeigeeinrichtungen ist zulässig, wenn die Verbindung den Anfor-
         derungen für den gemeinsamen Anschluss von zwei Wasserstandanzeigeeinrichtungen entspricht.
         Das Unterbrechen (Verblocken) der Beheizung durch das Betätigen der Absperrvorrichtungen in den
         Verbindungsleitungen darf durch ein Zeitglied um längstens 5 min verzögert werden. Bei Zwangs-
         durchlauf-Heißwassererzeugern sind die Wasserstandbegrenzer durch die Einrichtungen nach Ab-
         schnitt 9.8 zu ersetzen.
  12.4   Bei Heißwassererzeugern mit Dampfraum ohne Ausdehnungstrommel müssen zwei zuverlässige
         Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die spätestens bei Unterschreiten des festgelegten niedrigs-
         ten Wasserstandes die Beheizung und die Umwälzpumpen abschalten und verriegeln (Wasserstand-
         begrenzer).

BGBl. 2018, Seite 317 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 317
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018                               317

      12.5       Bei Heißwassererzeugern mit Dampfraum in der Ausdehnungstrommel müssen zwei zuverlässige
                 Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die spätestens bei Unterschreiten des festgelegten niedrigs-
                 ten Wasserstandes die Beheizung und die Umwälzpumpen abschalten und verriegeln (Wasserstand-
                 begrenzer). Ist nur eine Verbindungsleitung zur Ausdehnungstrommel vorhanden, so ist eine weitere
                 zuverlässige Sicherheitseinrichtung so anzuordnen, dass sie spätestens beim Absinken des Wasser-
                 standes auf 100 mm über dem höchsten Feuerzug (HF) anspricht.
      12.6       Bei Heißwassererzeugern ohne Dampfraum mit Druckausdehnungsgefäß (Eigendruckhaltung) müssen
                 am Druckausdehnungsgefäß zwei zuverlässige Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die spätes-
                 tens bei Unterschreiten des festgelegten niedrigsten Wasserstandes die Beheizung und die Umwälz-
                 pumpen abschalten und verriegeln (Wasserstandbegrenzer).
      12.7       Bei Heißwassererzeugern mit Fremddruckhaltung ist an den Heißwassererzeugern, den Ausdehnungs-
                 gefäßen und an drucklos oder mit Überdruck betriebenen Auffangbehältern, aus denen die Druckhal-
                 teeinrichtungen das notwendige Wasser zum Nachspeisen bzw. zur Druckhaltung entnehmen, jeweils
                 eine zuverlässige Sicherheitseinrichtung vorzusehen, die bei Unterschreiten eines festgelegten nied-
                 rigsten Wasserstandes die Beheizung und die Umwälzpumpen abschaltet und verriegelt (Wasser-
                 standbegrenzer). Bei Membran-Ausdehnungsgefäßen kann auf den Einbau eines Wasserstandbegren-
                 zers und der nach Abschnitt 9.1 geforderten Wasserstandanzeigeeinrichtung verzichtet werden, wenn
                 ein Mindestdruckbegrenzer am Membran-Ausdehnungsgefäß oder ein Mindestdruckbegrenzer nach
                 Abschnitt 14.3.1 so eingestellt werden kann, dass dieser bei Unterschreiten des niedrigsten Wasser-
                 standes im Membran-Ausdehnungsgefäß anspricht. Außerdem muss eine Prüfmöglichkeit vorhanden
                 sein, mit der die bestimmungsgemäße Gasfüllung im Membran-Ausdehnungsgefäß überprüft werden
                 kann.
      12.8       Bei Heißwassererzeugern mit Naturumlauf, bei denen – bei Abstellen oder Ausfall der Umwälzpumpe
                 und voller Beheizung – durch Sicherheitstemperaturbegrenzer und durch Wasserstandbegrenzer die
                 Beheizung nicht so rechtzeitig abgeschaltet wird, dass ein unzulässiges Ausdampfen verhindert wer-
                 den kann, ist ein Wasserstandbegrenzer durch einen Strömungsbegrenzer zu ersetzen.
      12.9       Bei Zwangslauf-Heißwassererzeugern muss ein Wasserstandbegrenzer durch eine zuverlässige Sicher-
                 heitseinrichtung ersetzt werden, die die Beheizung bei Verringerung der Wasserströmung unter einen
                 festzulegenden Mindestwert abschaltet und verriegelt.
      12.10      Bei Überschreiten eines anlagenbezogenen festzulegenden höchsten Wasserstandes muss bei Anla-
                 gen mit selbsttätiger Wasserstandregelung die Beheizung abgeschaltet und verriegelt, außerdem auch
                 die Speisung abgeschaltet werden. Diese Einrichtung braucht kein zusätzliches Gerät zu sein.

      13.        R e g e l u n g d e r Te m p e r a t u r u n d S i c h e r h e i t s e i n r i c h t u n g e n g e g e n Te m p e -
                 raturüberschreitung
      13.1       Die Vorlauftemperatur muss an jedem Heißwassererzeuger selbsttätig durch Beeinflussung der Behei-
                 zung geregelt werden. Bei Anlagen, bei denen die Vorlauftemperatur gleich der dem Betriebsdruck
                 zugeordneten Sattdampftemperatur des Heißwassererzeugers ist, kann statt der Temperatur der
                 Dampfdruck selbsttätig geregelt werden. Kann der Temperaturregler durch einen Druckregler ersetzt
                 werden, so können die beiden Temperaturbegrenzer durch einen Druckbegrenzer ersetzt werden.
      13.2       Jeder Heißwassererzeuger muss mit mindestens einer Sicherheitseinrichtung gegen Temperaturüber-
                 schreitung ausgerüstet sein.
      13.3       Der Einbauort der Fühler für die Sicherheitseinrichtungen gegen Temperaturüberschreitungen ist so zu
                 wählen, dass die höchste Temperatur im Wärmeerzeuger bei allen Betriebsverhältnissen, auch bei
                 Ausfall der Umwälzpumpen, sicher erfasst wird.
      13.4       Es ist sicherzustellen, dass die Temperatur des jedem Heißwassererzeuger zugeführten Rücklaufwas-
                 sers einen jeweils anlagebezogenen festzulegenden zulässigen Wert nicht unterschreitet.
      13.5       Sofern das Beimischen von Rücklaufwasser niedriger Temperatur zum Vorlaufwasser zu gefährlichen
                 Betriebszuständen führen kann, sind die dafür erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, z. B. Ergänzung
                 der Betriebsvorschriften, mit dem Sachverständigen zu vereinbaren.

      14.        S i c h e r h e i t s e i n r i c h t u n g e n g e g e n D r u c k ü b e r- u n d D r u c k u n t e r s c h re i t u n g
      14.1       Sicherheitsventile7
      14.1.1 Jeder Heißwassererzeuger muss mit mindestens zwei Sicherheitsventilen gegen Drucküberschreitung
             ausgerüstet sein.
      14.1.2 Die Sicherheitsventile müssen hinsichtlich Beschaffenheit und Einbau für den Schiffseinsatz geeignet
             sein. Die Eignung ist durch die Erfüllung der Prüfanforderungen einer anerkannten Klassifikations-
             gesellschaft nachzuweisen. Sicherheitseinrichtungen mit gewichtsbelasteten Sicherheitsventilen sind
             nicht zulässig.

7
    Hinsichtlich der Zu- und Abführungsleitungen ist die DIN EN 12952, Teil 3 oder die DIN EN 12953, Teil 10 zu beachten.

BGBl. 2018, Seite 318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 318
318                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018

      14.1.3 Die Sicherheitsventile sind am höchsten Punkt bzw. in seiner unmittelbaren Nähe oder in unmittelbarer
             Nähe des Heißwassererzeugers an der Vorlaufleitung anzubringen.
      14.1.4 Bei Zwangsdurchlauf-Heißwassererzeugern sind die Sicherheitsventile in unmittelbarer Nähe des An-
             schlusses der Vorlaufleitung an den Wärmeerzeuger anzuordnen.
      14.1.5 Bei der Bemessung der Sicherheitsventile ist auch bei betriebsmäßig unter Wasserdruck stehenden
             Ventilen Dampfausströmung bei dem Sattdampfzustand anzunehmen, der der Einstellung des Sicher-
             heitsventils entspricht. Die Sicherheitsventile müssen so bemessen sein, dass der der zulässigen
             Wärmeleistung entsprechende Dampfstrom abgeführt werden kann, ohne dass dabei der zulässige
             Betriebsüberdruck des Heißwassererzeugers um mehr als 10 % überschritten wird.
      14.1.6 Jedes hochliegende Druckausdehnungsgefäß, das mit Dampfraum betrieben wird, muss zusätzlich mit
             einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein, das so eingestellt ist, dass es früher als die Sicherheitsven-
             tile des Heißwassererzeugers abbläst. Für seine Größenbemessung genügt es, die Leistung des größ-
             ten aller angeschlossenen Heißwassererzeuger einzusetzen, wenn das Druckausdehnungsgefäß für
             den Druck gebaut ist, der in ihm bei der zulässigen Vorlauftemperatur entstehen kann. Bei der
             Größenbemessung sind ggf. Zusatzheizungen und Fremddampfzufuhr zu berücksichtigen.
      14.1.7 Jeder geschlossene Auffangbehälter muss mit mindestens einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein.
             Die Sicherheitseinrichtung muss so bemessen sein, dass der zulässige Betriebsüberdruck bei keinem
             Betriebszustand überschritten wird. Bei der Größenbemessung sind alle Mengen, die in den Behälter
             einströmen, und ggf. vorhandene Zusatzheizungen und Fremddampfzufuhr zu berücksichtigen.
      14.2       Druckbegrenzer gegen Drucküberschreitung
      14.2.1 Bei Anlagen mit Eigendruckhaltung muss unabhängig von Abschnitt 14.1 ein Druckbegrenzer vorhan-
             den sein, der rechtzeitig vor Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes die Beheizung ab-
             schaltet und verriegelt.
      14.2.2 Bei Anlagen mit Fremddruckhaltung müssen an jedem Heißwassererzeuger zwei Sicherheitseinrich-
             tungen vorhanden sein, die bei Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes die Beheizung ab-
             schalten und verriegeln (Druckbegrenzer). Es genügt an jedem Heißwassererzeuger ein Druckbegren-
             zer, wenn die Anlage, insbesondere beim Vorlaufverteiler, mit einem weiteren Druckbegrenzer ausge-
             rüstet ist. Es ist anlagenbezogen festzulegen, ob hierbei außer der Beheizung auch die Umwälzpum-
             pen abzuschalten sind.
      14.3       Druckbegrenzer gegen Druckunterschreitung in Anlagen mit Fremddruckhaltung
      14.3.1 Es müssen zwei zuverlässige Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die bei Unterschreiten eines
             anlagebezogenen festzulegenden Mindestüberdruckes die Beheizung und die Umwälzpumpen (Netz-
             umwälzpumpen, Beimischpumpen, Rücklaufanhebepumpen usw.) abschalten und verriegeln (Min-
             destdruckbegrenzer).
      14.3.2 Bei Verwendung von Überströmventilen muss beim Ansprechen eines der Mindestdruckbegrenzer
             nach Abschnitt 14.3.1 durch eine zusätzliche Einrichtung die Überströmleitung selbsttätig geschlos-
             sen werden.

      15.        Überwachung des Kreislaufwassers
      15.1       Sofern die Möglichkeit eines den Heißwassererzeuger gefährdenden Einbruchs von Fremdstoffen in
                 den Wasserkreislauf, insbesondere Öl, Fett, Laugen, Seewasser besteht, ist eine selbsttätige Über-
                 wachung der Beschaffenheit des Rücklaufwassers erforderlich. Die Beheizung und die Umwälzpum-
                 pen müssen in diesen Fällen spätestens dann abgeschaltet und verriegelt werden, wenn die zulässi-
                 gen Grenzwerte überschritten werden.

      16.        Kennzeichnung
      16.1       An jedem Heißwassererzeuger müssen auf einem Schild dauerhaft angegeben sein:
      16.1.1 Name und Firmensitz des Herstellers,
      16.1.2 zulässiger Betriebsüberdruck in bar,
      16.1.3 zulässige Vorlauftemperatur in °C,
      16.1.4 zulässige Wärmeleistung in kW oder MW,
      16.1.5 Herstellnummer und Herstelljahr8.
      16.2       An jedem Ausdehnungsgefäß müssen auf einem Schild dauerhaft angegeben sein:
      16.2.1 Name und Firmensitz des Herstellers,
      16.2.2 zulässiger Betriebsüberdruck in bar,
      16.2.3 zulässige Vorlauftemperatur in °C,
      16.2.4 Volumen in m3 oder l,

8
    Das Jahr, in dem die erste Wasserdruckprüfung durchgeführt worden ist.

BGBl. 2018, Seite 319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 319

16.2.5 Herstellnummer und Herstelljahr.
16.3   Die Schilder müssen dauerhaft so befestigt sein, dass sie auch nach der Ummantelung sichtbar blei-
       ben.
16.4   Für vorgeschriebene Stempelungen müssen im Bereich des Schildes die erforderlichen Flächen vor-
       handen sein.

17.    Reinigungs- und Besichtigungsöffnungen
17.1   Heißwassererzeuger sind mit Öffnungen zu versehen, durch die der Innenraum gereinigt und besichtigt
       werden kann. Kesselkörper mit einem lichten Durchmesser von mehr als 1 200 mm und solche von
       mehr als 800 mm Durchmesser und 2 000 mm Länge sind so einzurichten, dass sie befahren werden
       können. Einbauten müssen so gestaltet werden, dass sie die Besichtigung der Kesselwandungen nicht
       verhindern; sie müssen ausgebaut werden können. Die Feuerzüge müssen zur Besichtigung und Rei-
       nigung ausreichend zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können.
17.2   Für die Größe der Öffnungen an wasser- oder dampfführenden Räumen von Heißwassererzeugern gilt
       Folgendes:
17.2.1 Mannlöcher sollen 320 x 420 mm weit oder 420 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder
       Ringhöhe darf 300 mm, bei konischer Ausführung 350 mm nicht übersteigen. Die Öffnungen von
       Mannlöchern dürfen aus konstruktiven Gründen bis auf 300 x 400 mm lichte Weite oder 400 mm
       lichten Durchmesser ermäßigt werden. Für die Stutzen- oder Ringhöhe dürfen in diesen Fällen Höchst-
       maße von 150 mm, bei konischer Ausführung 175 mm nicht überschritten werden.
17.2.2 Kopflöcher müssen mindestens 220 x 320 mm weit oder 320 mm im lichten Durchmesser sein. Die
       Stutzen- oder Ringhöhe darf 100 mm, bei konischer Ausführung 120 mm nicht übersteigen.
17.2.3 Handlöcher müssen 100 x 150 mm weit oder 120 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder
       Ringhöhe darf 65 mm, bei konischer Ausführung 95 mm nicht übersteigen.
17.3   Für die Größe der Öffnungen an nicht wasser- oder nicht dampfführenden Räumen von Heißwasser-
       erzeugungsanlagen, die befahren werden müssen, gilt Folgendes:
17.3.1 Einsteigöffnungen für das Befahren unter Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzaus-
       rüstung müssen mindestens einen lichten Durchmesser von 600 mm haben. Die Mindestabmessung
       der Einsteigöffnungen darf aus konstruktiven Gründen bis auf einen lichten Durchmesser von 500 mm
       ermäßigt werden. Für die Stutzart- oder Ringhöhe darf in diesen Fällen das Höchstmaß von 250 mm
       nicht überschritten werden.
17.3.2 Befahröffnungen für das Befahren ohne Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzausrüs-
       tung müssen mindestens eine lichte Weite von 320 x 420 mm haben. Die Mindestabmessung der
       Befahröffnungen darf aus konstruktiven Gründen bis auf 300 x 400 mm lichte Weite ermäßigt werden.
       Für die Stutzen- oder Ringhöhe darf in diesen Fällen das Höchstmaß von 150 mm, bei konischer
       Ausführung 175 mm, nicht überschritten werden.
17.4   Verschlussdeckel und Bügel müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein. Sofern nicht Metalldich-
       tungen verwendet sind, müssen die Verschlussdeckel so ausgeführt sein, dass die Dichtung nicht
       herausgedrückt werden kann. Bei Einsatz von Weichstoffdichtungen sowie kombinierten Weichstoff-
       Metall-Dichtungen muss das Verschlusssystem, bestehend aus Verschlussteilen und Dichtung, für den
       Verwendungszweck geeignet sein. Geprüfte Dichtungen dürfen auch in betriebsbewährte Verschluss-
       teile eingesetzt werden.
17.5   Für Packungen und Dichtungen dürfen nur für den Verwendungszweck zugelassene Materialien ver-
       wendet werden.

18.    Parallelbetrieb
18.1   Parallelbetrieb von höchstens zwei Heißwassererzeugern mit Dampfraum ohne Ausdehnungstrommel
       ist zulässig, wenn in beiden parallel betriebenen Heißwassererzeugern stets zugeordnete Druck- und
       Temperaturverhältnisse herrschen. Unzulässige Abweichungen, insbesondere durch Ausfall einer
       Beheizung, müssen zum Ausschalten und Verriegeln beider Beheizungen führen. Einzelheiten sind
       mit dem Sachverständigen zu vereinbaren.
18.2   Parallelbetrieb von Heißwassererzeugern mit Dampfraum in der Ausdehnungstrommel ist nicht zulässig.
18.3   Parallelbetrieb von Heißwassererzeugern ohne Dampfraum mit eigenen Druckausdehnungsgefäßen
       (Eigendruckhaltung) ist nicht zulässig. Bei Parallelbetrieb auf ein gemeinsames Druckausdehnungs-
       gefäß muss sichergestellt sein, dass bei einer Regel- oder Störabschaltung oder bei Nichterreichen der
       vorgesehenen Vorlauftemperatur eines einzelnen Heißwassererzeugers ein unzulässiges Absinken des
       Dampfdruckes im Druckausdehnungsgefäß nicht eintritt. Bei Temperaturabweichungen, die eine Ge-
       fährdung des Heißwassererzeugers oder der Heißwassererzeugungsanlage zur Folge haben, müssen
       die Beheizung und die Wasserzufuhr dieses Heißwassererzeugers selbsttätig abgesperrt und verriegelt
       werden.
18.4   Heißwassererzeuger mit Fremddruckhaltung dürfen parallel betrieben werden.

BGBl. 2018, Seite 320 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 320

  18.5    Zweikreiskessel ohne Verbindung der Primärteile dürfen parallel betrieben werden. Dabei gelten für
          den Parallelbetrieb der Heißwasserseite die Festlegungen für die jeweiligen Schaltungen sinngemäß.

  19.     Sonderbestimmungen
  19.1    Erfolgt der Anschluss einer Ausdehnungstrommel so, dass ein ausreichender natürlicher Wasserum-
          lauf gegeben ist, der es ermöglicht, die Druck- und Temperaturabsicherung allein am Dampfraum der
          Ausdehnungstrommel vorzunehmen, dann können die erforderlichen Ausrüstungsteile an der Ausdeh-
          nungstrommel angebracht werden.
  19.2    Bei Heißwassererzeugung in Zweikreiskesseln gelten für den Dampferzeuger (Primärteil), soweit zu-
          treffend, die Festlegungen in Kapitel 2. Für den Heißwasserteil sind die Anforderungen dieses Kapitels
          zu beachten. Bei Parallelbetrieb von Zweikreiskesseln im Primärteil sind die Anforderungen im Einzel-
          fall mit dem Sachverständigen zu vereinbaren.
  19.3    Gusseisen mit Lamellengraphit darf nicht verwendet werden für Absperr-, Rückschlag- und Misch-
          einrichtungen in heißwasserführenden Leitungen über NW 50 und für Sicherheitsventile, die am Was-
          serraum von Heißwassererzeugern angebracht werden.
  19.4    Die Gehäuse von Druckhaltepumpen und Umwälzpumpen dürfen bis zu einem zulässigen Betriebs-
          überdruck des Heißwassererzeugers von 10 bar oder bis zu einer zulässigen Vorlauftemperatur von
          183 °C und bis zu einem größten Anschlussdurchmesser von 200 mm am Saugstutzen aus Gusseisen
          mit einer Mindestgüte GG 20 hergestellt sein. Außerhalb dieser Grenzen sind ausreichend zähe Werk-
          stoffe zu verwenden.
  19.5    Bei Druckausdehnungsgefäßen und Auffangbehältern kann als Berechnungstemperatur die tatsächlich
          auftretende Betriebstemperatur eingesetzt werden. In Zweifelsfällen, die insbesondere bei tiefliegen-
          den, mit Gaspolster belasteten Druckausdehnungsgefäßen auftreten können, muss nachgewiesen
          werden, dass die für das Gefäß zulässige Temperatur nicht überschritten werden kann.
  19.6    Heißwassererzeuger mit elektrischer Widerstandsheizung
  19.6.1 Abweichend von Abschnitt 5.7 muss das Speisewasser so eingeführt werden, dass sich der Heiß-
         wassererzeuger bei undichter Rückströmsicherung über die Speiseleitung nicht tiefer als bis zum
         Scheitel des Tauchheizkörpers entleeren kann.
  19.6.2 Sofern die zulässige Wärmeleistung nicht mehr als 100 kW beträgt, dürfen abweichend von Ab-
         schnitt 8.5 die Vorlaufleitungen mindestens 30 mm über dem Scheitel der Tauchheizkörper und min-
         destens 30 mm unter dem niedrigsten Wasserstand ausmünden.
  19.6.3 Abweichend von Abschnitt 8.7 genügt es, wenn die Rücklaufleitungen mindestens 30 mm über dem
         Scheitel der Tauchheizkörper einmünden.
  19.6.4 Abweichend von Abschnitt 8.2 braucht der Abstand zwischen dem festgesetzten niedrigsten Wasser-
         stand (LW) und dem höchsten Punkt der Tauchheizkörper nur 60 mm zu betragen.
  19.6.5 Abweichend von Abschnitt 9.5 muss die Höhenlage des Wasserstandglases so gewählt sein, dass der
         höchste Punkt der Tauchheizkörper mindestens 15 mm unterhalb der unteren Anzeigegrenze des
         Wasserstandglases liegt.

                                                   Kapitel 4
                                Aufstellung von Schiffsdampfkesselanlagen
  1.      Geltungsbereich
          Dieses Kapitel gilt für die Aufstellung von Schiffsdampfkesselanlagen, bestehend aus Dampferzeuger
          und Heißwassererzeuger.

  2.      Allgemeine Anforderungen
  2.1     Anforderungen an die Aufstellung
  2.1.1   Dampfkesselanlagen müssen so aufgestellt sein, dass sie in allen Teilen sachgemäß und unfallsicher
          bedient, gewartet, instand gesetzt und überwacht werden können und in demselben Raum tätige
          Personen nicht mehr als unvermeidbar gefährdet werden.
  2.1.2   Dampf- und Heißwassererzeuger müssen unter Berücksichtigung der durch die Bewegungen des
          Schiffes im Seegang auftretenden zusätzlichen Belastungen sicher aufgestellt und befestigt werden.
          Die Fundamente müssen von allen Seiten zugänglich gemacht werden können. Die durch Lagerungs-
          und Befestigungselemente eingeleiteten Kräfte dürfen in den Kesselwandungen keine unzulässigen
          Spannungen hervorrufen. Die Wärmedehnung der Dampf- und Heißwassererzeuger darf durch Lage-
          rungs- und Befestigungselemente sowie durch die angeschlossenen Rohrleitungen nicht unzulässig
          behindert werden.
  2.1.3   Armaturen der Dampf- und Heißwassererzeuger und der Dampfkesselanlage mit den an ihnen ange-
          brachten Sicherheits- oder Entspannungseinrichtungen müssen so eingebaut werden, dass diese ge-
          fahrlos abblasen bzw. gefahrlos betätigt werden können. Aus Sicherheitseinrichtungen gegen Druck-

BGBl. 2018, Seite 321 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 321

        überschreitung, Abschäum-, Abschlämm-, Entleerungs- und sonstigen Einrichtungen betriebsmäßig
        ausströmende Medien sind gefahrlos abzuführen.
2.2     Freiräume für Bedienung und Wartung
2.2.1   Bereiche, die zur Bedienung und Wartung der Dampfkesselanlage begangen werden müssen, müssen
        eine freie Höhe von mindestens 2 m und eine freie Breite von mindestens 1 m haben. Die freie Breite
        kann durch einzelne Kesselarmaturen bis auf 0,8 m eingeengt werden.
2.2.2   In den übrigen Bereichen genügt eine Durchgangsbreite von 0,6 m.
2.2.3   Bei zylindrischen Kesselkörpern, die senkrecht angeordnet sind, kann die Durchgangsbreite an einer
        Seite auf 0,3 m verringert werden.
2.2.4   Die lichte Höhe über dem Kessel muss mindestens 0,75 m betragen.
2.2.5   Sämtliche Reinigungs- und Besichtigungsöffnungen müssen leicht zugänglich sein.

                                                 Kapitel 5
                              Ölfeuerungsanlagen für Schiffsdampfkessel
1.       Geltungsbereich
         Dieses Kapitel gilt für Ölfeuerungsanlagen an Schiffsdampfkesseln.

2.       Begriffsbestimmungen
2.1      Ölfeuerungsanlage
         Unter Ölfeuerungsanlage sind die gesamten Einrichtungen für die Verfeuerung flüssiger Brennstoffe
         zu verstehen, einschließlich der Einrichtungen zur Lagerung, Aufbereitung und Zuleitung der flüssi-
         gen Brennstoffe, der Verbrennungsluftversorgung, der Rauchgasabführung und aller zugehörigen
         Regel-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen.
2.2      Ölbrenner
2.2.1    Automatische Brenner
         Dies sind Brenner, die mit selbsttätig wirkenden Zünd-, Flammenüberwachungs- und Steuereinrich-
         tungen ausgerüstet sind. Das Zünden, die Flammenüberwachung sowie das Ein- und Ausschalten
         des Brenners erfolgen ohne Einwirkung durch das Bedienungspersonal. Die Feuerungswärmeleis-
         tung der Brenner kann während des Betriebes selbsttätig geregelt oder von Hand gesteuert werden.
2.2.2    Teilautomatische Brenner
         Dies sind Brenner, die sich von automatischen Brennern dadurch unterscheiden, dass die Inbetrieb-
         nahme der Brenner von Hand durch das Bedienungspersonal eingeleitet wird und dass nach einer
         betrieblichen Brennerabschaltung keine automatische Wiederinbetriebnahme erfolgt.
2.3      Brenner als Baueinheit
         Brenner, die für sich als Einzelbrenner funktionsfähig sind und alle für den Betrieb erforderlichen
         Einrichtungen wie Ölzerstäubungs-, Luftmisch- und Regelteil, einschließlich Öldruckpumpe bei Öl-
         druckzerstäubern, Verbrennungsluftgebläse sowie Feuerungsautomat, Flammenwächter, Zündein-
         richtung und die erforderlichen Armaturen für Regelung und Sicherheitsabsperrung des Brenners
         umfassen.
2.4      Brennerentleerung
         Abhängig von Bauart und Anordnung kann es erforderlich sein, Ölbrennerlanzen selbsttätig zu ent-
         leeren. Dies kann z. B. erfolgen
2.4.1    durch Ausblasen des Brennstoffrestes hinter den Sicherheitsabsperreinrichtungen in den Feuerraum,
         z. B. durch Dampf oder Pressluft
2.4.2    oder Absaugen des Brennstoffrestes hinter den Sicherheitsabsperreinrichtungen mit Hilfe einer
         Rücksaugeinrichtung.
2.5      Sicherheitsabsperreinrichtung
         Einrichtung zur selbsttätigen Absperrung des Brennstoffstromes.
2.6      Schnellschlussvorrichtung
         Sicherheitsabsperreinrichtung, die innerhalb einer Sekunde schließt.
2.7      Sicherheitszeit
         Die Sicherheitszeit beginnt beim Start des Brenners mit dem Eintritt des Brennstoffs in den Feuer-
         raum und während des Betriebes mit dem Erlöschen der Flamme. Die Sicherheitszeit endet mit der
         Einleitung des Schließvorgangs der Schnellschlussvorrichtung.
2.8      Feuerungswärmeleistung
         Die Feuerungswärmeleistung ist die Wärmeleistung, die im Dampfkessel vom zugeführten Brenn-
         stoffmassenstrom freigesetzt wird.

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Originalseite · Seite 322

  2.9       Maximale Feuerungswärmeleistung
            Die maximale Feuerungswärmeleistung ist die größte Feuerungswärmeleistung einschließlich der
            benötigten Regelreserve, mit der der Dampfkessel sicher betrieben werden kann.
  2.10      Maximale Feuerungswärmeleistung des Brenners
            Maximale Feuerungswärmeleistung, mit der der Brenner betrieben werden darf.
  2.11      Startleistung
            Feuerungswärmeleistung des Hauptbrenners beim Anfahren.
  2.12      Flammenwächter
            Einrichtungen, die dem Steuergerät das Vorhandensein oder das Ausbleiben bzw. Abreißen der
            Flamme melden. Sie bestehen im allgemeinen aus Fühler (ggf. mit Verstärker) und Schaltgerät.

  3.        Ölfeuerungsanlagen
  3.1       Allgemeines
  3.1.1     Die Ölfeuerungen müssen mit automatischen oder teilautomatischen Brennern ausgestattet sein. Die
            Feuerungswärmeleistung muss selbsttätig geregelt werden und ist so zu begrenzen, dass die maxi-
            male Feuerungswärmeleistung nicht überschritten wird.
  3.1.2     Die Feuerungen müssen für die jeweiligen Schiffsdampfkessel geeignet sein. Als geeignet gelten:
  3.1.2.1   Brenner, die den Anforderungen dieses Teils entsprechen und einer Prüfung nach Abschnitt 4 unter-
            zogen worden sind;
  3.1.2.2   Brenner, die als Einzelbrenner je Feuerraum eingesetzt sind und entweder der EN 267 oder einer
            gleichwertigen Norm entsprechen, baumustergeprüft und zugelassen sind. Die Baumusterprüfung
            muss die sicherheitstechnischen Auswirkungen emissionsmindernder Maßnahmen berücksichtigen.
            Die Brenner müssen die Anforderungen der Abschnitte 3.6.6 und 5 erfüllen;
  3.1.2.3   Feuerungen mit mehreren Brennern an einem Feuerraum, die nach den Anforderungen dieses Teils
            erstellt und insbesondere auf Erfüllung der Forderungen nach den Abschnitten 3.6 und 3.7 durch den
            Sachverständigen geprüft worden sind.
  3.1.3     An Brennern, die betriebsmäßig oder ohne Zuhilfenahme von Werkzeug ausgewechselt, ausgefahren
            oder ausgeschwenkt werden können, ist eine Verriegelung anzuordnen, die beim Auswechseln, Aus-
            fahren oder Ausschwenken das Absperren der Ölzufuhr und des Zerstäubermediums sicherstellt.
  3.2       Steuer- und Überwachungsgeräte, Flammenwächter
  3.2.1     Die Eignung der sicherheitstechnisch erforderlichen Steuerungs- und Überwachungsgeräte muss
            nachgewiesen sein. Der Nachweis erfolgt bei Feuerungsautomaten durch Typprüfung nach den ein-
            schlägigen Normen, bei Geräten der Flammenüberwachung durch Typprüfung nach den einschlägi-
            gen Normen oder durch Einzelprüfung.
  3.2.2     Für Feuerungen für Schiffsdampfkessel ist der Nachweis über die Zuverlässigkeit unter Berücksich-
            tigung der besonderen Betriebsverhältnisse zu erbringen. Die schiffsspezifischen Anforderungen sind
            zu berücksichtigen.
  3.2.3     Einzelbauteile von Steuerungen, die sicherheitstechnische Funktionen ausüben, müssen den Anfor-
            derungen nach DIN EN 50156 entsprechen.
  3.3       Sicherheitszeiten
  3.3.1     Es muss sichergestellt sein, dass die Sicherheitszeit für die Hauptflamme durch Einwirkung der
            Zündeinrichtung nicht verlängert wird.
  3.3.2     Die Geräte für die Flammenüberwachung müssen für alle Brennerbauarten beim Anlauf bzw. beim
            Erlöschen der Flamme in Betrieb die in nachfolgender Tafel genannten Sicherheitszeiten einhalten.
            Zulässige Sicherheitszeiten
                                                                      größte Sicherheitszeit [s]
                      Öldurchsatz [kg/h]
                                                        beim Anlauf                                im Betrieb

            bis 30                                          10                                        10
            über 30                                         5                                          1

  3.3.3     Beim Zünden ist die Startleistung des Hauptbrenners so zu begrenzen, dass innerhalb der Sicher-
            heitszeit beim Anlauf keine unzulässig hohen Druckstöße im Feuerraum auftreten können. Dies kann
            z. B. durch Begrenzen der beim Zünden eingebrachten Energiemenge erreicht werden.
  3.4       Flammenüberwachung
  3.4.1     An einem Dampfkessel muss jeder Brenner mit einem Gerät zur Flammenüberwachung (Flammen-
            wächter) ausgerüstet sein.

BGBl. 2018, Seite 323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 323

3.4.2     Flammenwächter müssen sich während des Betriebes selbst überwachen. Die Selbstüberwachung
          muss nachgewiesen sein. Der Nachweis der selbstüberwachenden Ausführung gilt durch die Typ-
          prüfung nach DIN EN 50156 als erbracht. Bei Feuerungen mit nur einem Brenner kann auch durch
          besondere Maßnahmen für eine erhöhte Betriebssicherheit gesorgt sein (z. B. periodische Prüfung,
          doppelte Flammenwächter mit Valenzüberwachung, Prüfung in einem Zeitraum < 24 h gegen Vortäu-
          schen einer Flamme beim Brennerstart). Die Flammenwächter müssen so angeordnet und ausgeführt
          sein, dass eine Überprüfung jederzeit leicht möglich ist. Sie müssen ohne Eingriff in die elektrische
          Steuerung auf ihre Wirksamkeit geprüft werden können. In der Betriebsanweisung ist anzugeben, auf
          welche Weise die Prüfung durchgeführt werden kann.
3.5       Ein- und Abschaltfolge
          Bei der Inbetriebnahme der Feuerung und bei ihrer Außerbetriebnahme muss für die erforderlichen
          sicherheitstechnischen Funktionen die richtige Reihenfolge eingehalten werden. Bei Brennern, die nach
          einer Abschaltung ausgeblasen werden, muss die sichere Zündung des ausgeblasenen Brennstoff-
          restes sichergestellt sein. Nach einer Störabschaltung der Gesamtfeuerungsanlage ist das Ausblasen
          nach Durchlüftung der Feuerzüge in jedem Fall mit Unterstützung der Zündeinrichtung vorzunehmen.
3.6       Sicherheitsabsperreinrichtungen
3.6.1     Die Brennstoffzuleitung muss unmittelbar vor jedem Brenner (ggf. vor dem Düsenaustritt) oder jeder
          Brennergruppe mit zwei hintereinander geschalteten Sicherheitsabsperreinrichtungen ausgerüstet
          sein. Eine der Sicherheitsabsperreinrichtungen muss eine Schnellschlussvorrichtung sein. Zum
          Schließen der Sicherheitsabsperreinrichtungen muss eine ausreichende, ständig verfügbare Hilfs-
          energie vorhanden sein. Sicherheitsabsperreinrichtungen müssen zuverlässig die Brennstoffzufuhr
          zum Brenner absperren. Die Zuverlässigkeit der Sicherheitsabsperreinrichtungen ist nachzuweisen.
          Der Nachweis ist im Regelfall durch eine Bauteilprüfung nach EN 264 zu erbringen. Die Eignung der
          Sicherheitsabsperreinrichtungen für den Schiffseinsatz ist durch die Erfüllung der Prüfanforderungen
          einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachzuweisen. Eine Überprüfung der Dichtheit jeder
          einzelnen Sicherheitsabsperreinrichtung muss im eingebauten Zustand möglich sein.
3.6.2     In die Brennstoffzuleitungen sind Vorrichtungen einzubauen, durch die Verunreinigungen im Brenn-
          stoff beseitigt werden, welche die Funktion der Sicherheitsabsperreinrichtungen beeinträchtigen kön-
          nen. Die Maschenweite der Schmutzfänger sollte 0,5 mm nicht überschreiten.
3.6.3     Im Rücklauf der Brenner, sofern vorhanden, sind zwei hintereinander geschaltete Sicherheitsabsperr-
          einrichtungen vorzusehen. Eine der Sicherheitsabsperreinrichtungen muss eine Schnellschlussvor-
          richtung sein. Kann der Überdruck in der Rücklaufleitung bei abgeschaltetem Brenner 1 bar nicht
          überschreiten, so genügt eine Sicherheitsabsperreinrichtung als Schnellschlussvorrichtung in der
          Rücklaufleitung. Sicherheitsabsperreinrichtungen im Rücklauf sind nicht erforderlich, wenn bei abge-
          schaltetem Brenner die Rücklaufleitung drucklos ist und kein Brennstoff zurückfließen kann.
3.6.4     Die Sicherheitsabsperreinrichtungen im Vor- und Rücklauf sind so zu verriegeln, dass bei geöffnetem
          Vorlauf der Rücklauf nicht geschlossen ist. Dies kann z. B. erreicht werden
3.6.4.1   durch eine mechanische Verbindung von in Vor- und Rücklauf angeordneten Sicherheitsabsperrein-
          richtungen über eine gemeinsame Betätigung,
3.6.4.2   oder durch elektrische oder pneumatische Verriegelung der Sicherheitsabsperreinrichtungen im Vor-
          und Rücklauf.
3.6.5     Bei Brennern mit Düsenabsperrventil kann das Düsenabsperrventil je eine der Sicherheitsabsperrein-
          richtungen im Vorlauf sowie im Rücklauf ersetzen, wenn das Düsenabsperrventil als Sicherheits-
          absperreinrichtung nach Abschnitt 3.6.1 ausgeführt ist. Bei einem Brenner mit Düsenabsperrventil
          müssen während der Durchlüftungszeit die Sicherheitsabsperreinrichtungen im Vor- und Rücklauf
          geschlossen sein. Nach erfolgter Durchlüftung und Rückstellen der Regeleinrichtung in die Start-
          stellung genügt für die Dauer der nachfolgenden Brennstoffumspülung von maximal 45 s das Düsen-
          absperrventil als ausreichende Absperreinrichtung, um die Brennstoffumspülung im Düsenkopf zu
          ermöglichen. Hierbei müssen der Zündluftstrom sichergestellt und die Zündeinrichtung in Betrieb
          sein. Es muss sichergestellt sein, dass das Düsenabsperrventil durch den Rücklaufdruck nicht ge-
          öffnet werden kann. Brenner mit Düsenabsperrventil dürfen nur verwendet werden, wenn an einem
          Feuerraum nur ein Brenner eingesetzt wird, es sei denn, es ist sichergestellt, dass die Brenner nur im
          Parallelbetrieb betrieben werden können.
3.6.6     Die Sicherheitsabsperreinrichtungen sind so anzusteuern, dass sie die Brennstoffzufuhr zum Feuer-
          raum beim Anfahren nicht freigeben und während des Betriebes unterbrechen:
3.6.6.1   beim Unterschreiten des erforderlichen Zerstäubungsmitteldruckes (bei Dampf- und Druckluftzer-
          stäubern), beim Unterschreiten des zum Zerstäuben erforderlichen Brennstoffdruckes bei Druckzer-
          stäubern, beim Überschreiten des maximalen Brennstoffrücklaufdruckes bei Rücklaufzerstäubern,
          bei ungenügender Drehzahl des Zerstäuberbechers bei Rotationszerstäubern. Bei nicht lösbarer
          Kupplung des Zerstäuberbechers mit dem Gebläse genügt die Überwachung des Luftdruckes des
          Gebläses;

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Originalseite · Seite 324

  3.6.6.2   beim Ausfall der Steuerenergie;
  3.6.6.3   beim Ausfall der Verbrennungsluft;
  3.6.6.4   bei nicht hinreichend freiem Abgasweg oder beim Ausfall des Saugzuggebläses;
  3.6.6.5   beim Überschreiten des zulässigen Verhältnisses der Rauchgasrezirkulationsmenge/Brennerleistung;
  3.6.6.6   beim Ansprechen des Flammenwächters infolge Nichtentstehens oder Erlöschens der Flamme;
  3.6.6.7   beim Ausschwenken oder Ausfahren von Brennern (auch Brennerlanzen), die ohne Zuhilfenahme von
            Werkzeugen ausgeschwenkt oder ausgefahren werden können;
  3.6.6.8   beim Ansprechen von Begrenzern (z. B. für Wasserstand, Temperatur und Druck);
  3.6.6.9   bei Not-Aus Betätigung. Darüber hinaus darf die Brennstoffzufuhr beim Anfahren erst freigegeben
            werden, wenn
  3.6.6.10 die Zündeinrichtung wirksam ist;
  3.6.6.11 die erforderliche Mindest-Vorwärmung gegeben ist.
            Die Brenner dürfen, sobald die Ursachen nach den Abschnitten 3.6.6.1 bis 3.6.6.5 sowie 3.6.6.10 und
            3.6.6.11 nicht mehr vorhanden sind, selbsttätig unter Einhaltung des Anlaufprogrammes wieder an-
            laufen, wenn dies für die Anlage zulässig ist. Bei Ursachen nach den Abschnitten 3.6.6.6 bis 3.6.6.9
            darf ein Wiederanlaufen nur nach Entriegelung von Hand möglich sein. Treten bei Anlagen mit meh-
            reren Brennern die unter den Abschnitten 3.6.6.1, 3.6.6.2, 3.6.6.3, 3.6.6.5 und 3.6.6.6 aufgeführten
            Ursachen nur an einem Brenner bzw. einer Brennergruppe auf, so genügt es, wenn die Brennstoff-
            zufuhr zum jeweiligen Brenner bzw. zur Brennergruppe beim Anfahren nicht freigegeben und während
            des Betriebes unterbrochen wird. Dies gilt auch für Abschnitt 3.6.6.7, wenn gefährliches Austreten
            von Flammen und Rauchgasen nicht zu befürchten ist.
  3.7       Ausrüstung in der Luftzufuhr
  3.7.1     Brennstoffmenge und Verbrennungsluftstrom müssen in zwangsläufiger, gegenseitiger Abhängigkeit
            verhältnisgleich gesteuert oder geregelt sein.
  3.7.2     Absperrvorrichtungen in der Luftleitung zum Brenner müssen gegen unbeabsichtigtes Verstellen ge-
            sichert sein.
  3.7.3     Mehrere Brenner mit gemeinsamen Gebläsen müssen mit je einem Messgerät für Druck oder Menge
            in der Luftzuleitung ausgerüstet sein.
  3.7.4     Bei Dampfkesseln mit mehreren Brennern, denen die Verbrennungsluft durch ein gemeinsames Re-
            gelorgan zugeführt wird, muss jeder Brenner mit einer Absperrvorrichtung (z. B. Klappe) ausgerüstet
            sein. Diese Absperrvorrichtung muss bei Ausfall der Brennstoffzufuhr zum Brenner die Luftzufuhr, bis
            auf eine Mindestöffnung, selbsttätig absperren, damit auch bei Ausfall und Abschaltung eines Bren-
            ners oder einer Brennergruppe die ausreichende Luftversorgung für die noch in Betrieb befindlichen
            Brenner gesichert ist. Die Stellung der Absperrvorrichtung muss erkennbar sein.
  3.8       Durchlüftung der Rauchgaszüge
  3.8.1     Der Feuerraum und die Rauchgaswege müssen konstruktiv so gestaltet sein, dass eine wirksame
            Durchlüftung sichergestellt ist.
  3.8.2     Vor jeder Inbetriebnahme der Feuerung müssen die Rauchgaszüge des Schiffsdampfkessels ausrei-
            chend durchlüftet werden. Die Betriebsanleitung des Kesselherstellers ist zu beachten.
  3.9       Zündung
  3.9.1     Jeder überwachte Brenner ist mit einer Zündeinrichtung auszurüsten. Als Zündeinrichtungen sind
            zulässig:
  3.9.1.1   elektrische und
  3.9.1.2   öl-elektrische Einrichtungen.
  3.9.2     Der Zündvorgang des ersten Brenners ist nach beendeter Durchlüftung innerhalb von 10 min ein-
            zuleiten. Die Zündeinrichtung muss den Brenner innerhalb der Sicherheitszeit zünden.
  3.9.3     Die Zündeinrichtung muss entweder in die Überwachung der Hauptflamme einbezogen oder unab-
            hängig von der Hauptflamme überwacht werden.
  3.9.4     Bei öl-elektrischen Zündeinrichtungen mit einer Leistung ≤ 50 kW ist eine Überwachung der Zünd-
            flamme nicht erforderlich, wenn die Zeit zwischen der Brennstoffzufuhr zum Zündbrenner und der
            Zündung des Brenners nicht mehr als 5 s beträgt. Außerdem muss sichergestellt sein, dass beim
            Nichtzünden des Brenners die Brennstoffzufuhr zum Brenner und die Brennstoffzufuhr zum Zünd-
            brenner innerhalb der Sicherheitszeit des Brenners abgesperrt werden.
  3.10      Elektrische Ausrüstung der Feuerungsanlage
  3.10.1    Die elektrische Ausrüstung von Feuerungsanlagen ist unter Beachtung der DIN EN 50156 auszuführen.
  3.10.2    Die Unterbrechung einer Leitung muss eine Schaltung zur sicheren Seite hin bewirken. Dies gilt
            sinngemäß auch für nicht elektrisch betriebene Sicherheitseinrichtungen.

BGBl. 2018, Seite 325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 325

3.11     Sonstige Ausrüstung der Feuerungsanlage
3.11.1   An geeigneten Stellen des Schiffsdampfkessels oder des Brenners müssen Schauöffnungen ange-
         bracht sein, durch welche die Zünd- und die Hauptflamme beobachtet werden können.
4.       B re n n e r- E i n z e l p r ü f u n g
         Die Brenner-Einzelprüfung wird wie folgt durchgeführt:
4.1      Feststellen der geforderten Ausrüstungsteile.
4.2      Funktionsprüfung aller sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile.
4.3      Prüfen der Brennersteuerung nach DIN EN 50156. Diese Prüfung entfällt für Teile, die bereits nach
         EN 230 geprüft und zugelassen sind.
4.4      Feststellen der größten und kleinsten Leistung des Brenners.
4.5      Feststellen der Stabilität der Flamme beim Start des Brenners, bei größter und kleinster Leistung des
         Brenners und bei Änderung der Leistung unter Berücksichtigung des zugehörigen Feuerraumdru-
         ckes. Hierbei dürfen keine unzulässigen Druckschwankungen auftreten.
4.6      Nachweis der Einhaltung der erforderlichen Durchlüftung der Rauchgaszüge und der Sicherheitszeiten.
4.7      Nachweis der verbrennungstechnischen Kennwerte wie CO2-, eventuell O2-, CO-Volumengehalt,
         Rußzahl und Ölderivate bei kleinster, mittlerer und größter Leistung.
5.       Ausrüstung für Ölfeuerungsanlagen an Schiffsdampfkesseln
5.1      Handbedienbare Not-Absperreinrichtung der Brennstoffzufuhr
         Unmittelbar vor jedem Brenner, mindestens vor jeder Brennergruppe, muss eine handbedienbare
         Not-Absperreinrichtung angeordnet sein. Als handbedienbare Not-Absperreinrichtung gilt z. B.:
5.1.1    ein Absperrhahn,
5.1.2    ein Absperrventil, sofern mit höchstens zwei Drehungen des Handrades der Öffnungsquerschnitt
         vollkommen geschlossen wird oder
5.1.3    eine Sicherheitsabsperreinrichtung nach Abschnitt 3.6.1, wenn diese zusätzlich von Hand vor Ort
         bedienbar ist.
5.2      Brennstoff-Vorwärmung
5.2.1    Temperaturkontrolle der Vorwärmung
5.2.2    Bei vorzuwärmendem Brennstoff muss die Brennstofftemperatur selbsttätig geregelt werden (Tem-
         peraturregler). Eine selbsttätige Regelung ist nicht erforderlich bei Wärmequellen, die eine unzuläs-
         sige Erwärmung des Brennstoffes ausschließen. Hinter jeder Vorwärmung ist eine Temperaturanzeige
         erforderlich.
5.2.3    Zusätzlich zu der Regeleinrichtung muss eine Warneinrichtung vorhanden sein, die bei einem Über-
         oder Unterschreiten der zulässigen Brennstofftemperatur einen Alarm (Dauersignal) auslöst. Auf eine
         Warneinrichtung für das Überschreiten der zulässigen Brennstofftemperatur kann verzichtet werden,
         wenn vom Heizmedium her eine unzulässige Erwärmung des Brennstoffes ausgeschlossen ist.
5.3      Notbetrieb
         Ein Notbetrieb, bei dem Funktionen von sicherheitstechnischen Einrichtungen überbrückt werden
         können, ist nur unter folgenden Bedingungen statthaft:
5.3.1    Die Umstellung auf den Notbetrieb darf nur unter Verwendung eines Schlüsselschalters möglich sein.
5.3.2    Für die Zeitdauer des Notbetriebes müssen die außer Betrieb befindlichen sicherheitstechnischen
         Funktionen durch ständige unmittelbare fachkundige Beaufsichtigung ersetzt werden.
5.3.3    Bei Anlagen mit nur einem Brenner je Feuerraum müssen folgende sicherheitstechnischen Funktio-
         nen erhalten bleiben:
         a) die Flammenüberwachung,
         b) der erforderliche Begrenzer des Wasser- und des Dampfsystems durch Wasserstandbegrenzer,
         c) die Offenhaltung des Rauchgasweges.
         Davon abweichende Bedingungen sind im Einzelfall mit dem Sachverständigen festzulegen.
5.3.4    An Anlagen mit mehreren überwachten Brennern in einem Feuerraum sind keine über Abschnitt 5.3.1
         und 5.3.2 hinausgehenden Maßnahmen erforderlich, solange noch andere überwachte Brenner in
         Betrieb sind und stabile Verbrennungsverhältnisse vorhanden sind.

BGBl. 2018, Seite 326 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 326
326                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2018

                                                                      Anhang
                                                                   zu Kapitel 5
      Erläuterungen
       1.        Anforderungen nach Abschnitt 3.6.6.3 beim Ausfall der Verbrennungsluft
                 Die Anforderungen beim Ausfall der Verbrennungsluft gelten als erfüllt, wenn das Verbrennungsluft-
                 gebläse wie folgt überwacht wird:
                 Abfrage des Leistungsschalters und eines der nachfolgenden Kriterien:
       1.1       Drehzahl des Verbrennungsluftgebläses,
       1.2       Druck hinter dem Gebläse,
       1.3       Differenzdruck am Gebläse,
       1.4       Verbrennungsluftstrom, z. B. über ein Windfahnenrelais,
       1.5       Leistungsaufnahme des Gebläsemotors bei direktem Antrieb.
                 Auf eine Abfrage des Leistungsschalters kann verzichtet werden, wenn eines der Kriterien nach Ab-
                 schnitt 1.1 bis 1.5 fehlersicher nach DIN EN 50156 oder wenn zwei unterschiedliche Kriterien nach
                 Abschnitt 1.1 bis 1.5 verarbeitet werden.
       2.        Anforderungen nach Abschnitt 3.6.6.4 bei nicht hinreichend freiem Abgasweg oder beim Ausfall
                 des Saugzuggebläses
                 Die Anforderungen für den Rauchgasweg sind erfüllt, wenn die Überwachung der Klappenstellung
                 fehlersicher nach DIN EN 50156 ausgeführt ist oder beim Anfahren der Brenner die Stellung der Klap-
                 pen abgefragt wird und eine fehlersichere Feuerraumdrucküberwachung nach DIN EN 50156 ausge-
                 führt ist. Die Überwachung des Ausfalls des Saugzuggebläses ist gewährleistet, wenn der Leistungs-
                 schalter und eines der nachfolgenden Kriterien abgefragt werden:
       2.1       Drehzahl des Saugzuggebläses,
       2.2       Druck vor dem Gebläse,
       2.3       Differenzdruck am Gebläse,
       2.4       Feuerraumdruck,
       2.5       Leistungsaufnahme des Gebläsemotors bei direktem Antrieb.
                 Auf eine Abfrage des Leistungsschalters kann verzichtet werden, wenn eines der Kriterien nach Ab-
                 schnitt 2.1 bis 2.5 fehlersicher nach DIN EN 50156 oder wenn zwei unterschiedliche Kriterien nach
                 Abschnitt 2.1 bis 2.5 verarbeitet werden.

                                                                     Kapitel 6
                                 Anforderungen an die Qualität von Speise- und Kesselwasser
       1.        Geltungsbereich
                 Die nachfolgenden Anforderungen gelten für die Beschaffenheit des Speise- und Kesselwassers von
                 Schiffsdampfkesseln und für das Kreislauf- und Ergänzungswasser von Heißwassererzeugern.
       2.        Begriffsbestimmungen
       2.1       Salzfreies Speisewasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer Leitfähigkeit
                 < 0,2 μS/cm, gemessen hinter starksaurem Probenahme-Kationenaustauscher9, und einer Kiesel-
                 säurekonzentration < 0,02 mg/l.
       2.2       Salzarmes Speisewasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer Leitfähigkeit
                 < 50 μS/cm, gemessen ohne starksauren Probenahme-Kationenaustauscher.
       2.3       Salzhaltiges Speisewasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer Leitfähigkeit
                 ≥ 50 μS/cm, gemessen ohne starksauren Probenahme-Kationenaustauscher.
       2.4       Konditionierung im Sinne dieser Anforderungen ist die Verbesserung bestimmter Qualitätsmerkmale
                 des Speisewassers und Kesselwassers durch Anwendung von Konditionierungsmitteln10, nach deren
                 Art zwischen drei Fahrweisen unterschieden wird.
       2.4.1     Konditionierung mit Alkalisierungsmitteln (alkalische Fahrweise) ist der Betrieb mit Speisewasser und
                 Kesselwasser, deren pH-Wert durch Alkalisierungsmittel angehoben ist.
       2.4.2     Konditionierung mit Oxidationsmitteln (neutrale Fahrweise) ist der Betrieb mit neutralem salzfreiem
                 Speisewasser, dem als Oxidationsmittel Sauerstoff oder Wasserstoffperoxid zugegeben wird.

 9
     Diese Begriffsbestimmung setzt voraus, dass keine freien Basen, z. B. Natriumhydroxid, als Verunreinigung vorhanden sind.
10
     Falls Hydrazin zur Anwendung gelangt, sind die berufsgenossenschaftlichen Merkblätter „Hydrazin“ (ZH 1/127) und „Grundsätze für die Aner-
     kennung von geschlossenen Umfüll- und Dosieranlagen für wässrige Lösungen von Hydrazin“ (ZH 1/109) zu beachten.

BGBl. 2018, Seite 327 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 327

2.4.3   Konditionierung mit Alkalisierungs- und Oxidationsmitteln (kombinierte Fahrweise) ist der Betrieb mit
        salzfreiem Speisewasser, dessen pH-Wert mit Ammoniak angehoben und dem zusätzlich Sauerstoff
        zudosiert wird.
2.5     Kreislaufwasser ist Wasser, das in einer Heißwasseranlage zwischen dem Heißwassererzeuger und
        den Wärmeverbrauchern umgewälzt wird.
2.5.1   Salzarmes Kreislaufwasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer direkt gemesse-
        nen Leitfähigkeit ≤ 100 μS/cm.
2.5.2   Salzhaltiges Kreislaufwasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer direkt gemesse-
        nen Leitfähigkeit > 100 μS/cm.
2.6     Füll- und Ergänzungswasser ist das für die Erstbefüllung oder zum Ersatz von Verlusten zugeführte
        Wasser.
3.      Anforderungen an die Wasserqualität von Dampferzeugern
3.1     Anforderungen an Speise- und Kesselwasser müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, um Dampf-
        erzeuger schadensfrei und sicher betreiben zu können. Diese Anforderungen werden in der Regel von
        den Einflussfaktoren Bauart, Betriebsüberdruck und Betriebsbedingungen des Dampferzeugers
        bestimmt. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sind in den Tafeln 1 bis 5b die Anforderungen an
        das Speise- und Kesselwasser festgelegt. Dabei wird unterschieden, ob für die Speisung des Dampf-
        erzeugers salzfreies, salzarmes oder salzhaltiges Speisewasser verwendet wird. Salzfreies Speise-
        wasser ist erforderlich für den Betrieb von Durchlauf-Dampferzeugern und von Einspritzkühlern zur
        Dampftemperaturregelung (Tafel 1). Abweichungen sind zulässig bei Durchlauf-Dampferzeugern für die
        Erzeugung und Verwendung von Dampf mit hohem Wasseranteil, der Salzanreicherung oder -abschei-
        dung weitgehend ausschließt, wie z. B. bei Dampfflutanlagen. Für Umlauf-Dampferzeuger mit > 68 bar
        zulässigem Betriebsüberdruck sollte die Anwendung salzfreien Speisewassers ebenfalls die Regel sein
        (Tafel 2 und 3). Salzarmes oder salzhaltiges Speisewasser kann bei Großwasserraum-Dampferzeugern
        sowie bei Umlauf-Dampferzeugern bis 87 bar zulässigen Betriebsüberdruck verwendet werden (Tafel
        4, 5a und 5b). In allen Fällen gilt, dass Speise- und Kesselwasser klar, farblos und frei von suspen-
        dierten Stoffen sein sollen. Zur Verhinderung von Korrosion ist eine Konditionierung des Speise- und
        Kesselwassers notwendig. Sie kann bei Durchlauf-, Umlauf- und Großwasserraum-Dampferzeugern
        mit Alkalisierungsmitteln (alkalische Fahrweise), bei Durchlauf-Dampferzeugern alternativ auch mit Oxi-
        dationsmitteln (neutrale Fahrweise) oder mit Ammoniak und Sauerstoff (kombinierte Fahrweise) erfolgen.
        Die Anforderungen an Speise- und Kesselwasser gelten für den Dauerbetrieb mit den in den Tafeln 1, 2
        und 4 angegebenen Grenzwerten für kurzzeitig zulässige Abweichungen bei Anfahrvorgängen.
3.2     Anforderungen an das Speisewasser für Einspritzkühler zur Dampftemperaturregelung
        Das Einspritzwasser zur Dampftemperaturregelung soll die gleichen Reinheitsanforderungen wie das
        Speisewasser für Durchlaufkessel (Tafel 1) erfüllen. Wo Einspritzwasser dieser Qualität nicht verfügbar
        ist, beispielsweise in Anlagen, die nicht mit salzfreiem Zusatzspeisewasser betrieben werden, muss
        Dampfkondensat verwendet werden. Unter diesen Voraussetzungen nicht vermeidbare Salzablagerun-
        gen im Überhitzer sind durch Spülen zu entfernen.
4.      Anforderungen an die Wasserqualität von Heißwassererzeugern
4.1     Anforderungen an das Kreislaufwasser
        Das Kreislaufwasser muss bestimmte Anforderungen erfüllen, um Heißwassererzeuger sicher betrei-
        ben zu können. Diese Anforderungen werden beeinflusst durch Bauart des Heißwassererzeugers, die
        Qualität des Füll- und Ergänzungswassers und die Betriebsbedingungen. Das Kreislaufwasser soll von
        Erdalkalien freigehalten werden (Richtwert < 0,02 mmol/l) und klar sowie frei von suspendierten Stoffen
        sein. Heißwassersysteme werden mit salzarmem oder salzhaltigem Kreislaufwasser betrieben. Lang-
        jährige Betriebserfahrungen haben gezeigt, dass die Betriebsweise mit salzarmem Wasser Vorteile
        bietet, da mögliche Probleme durch sauerstoffbedingte Korrosion verringert werden. Daher kann bei
        Betrieb mit salzarmem Kreislaufwasser die Konditionierung vereinfacht und auf den Einsatz von Sauer-
        stoffbindemitteln verzichtet werden. Für das Kreislaufwasser gelten die in der Tafel 6 genannten Richt-
        werte.
4.2     Anforderungen an das Füll- und Ergänzungswasser
        Die Füll- und Ergänzungswasser sollen so aufbereitet sein, dass sie frei von Erdalkalien (Härte) sind.
        Dies ist ggf. durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
5.      Überwachung der Wasserqualität
        Die Einhaltung der in diesem Teil gestellten Anforderungen ist nach innerbetrieblicher Anweisung zu
        überwachen. Dies geschieht entweder kontinuierlich und registrierend oder diskontinuierlich (siehe
        Spalte „Überwachung“ in den Tafeln 1 bis 6). Diskontinuierliche Messungen sind in regelmäßigen Zeit-
        abständen gemäß Betriebsanweisung durchzuführen.
        Die Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten.

BGBl. 2018, Seite 328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 328
  Tafel 1        Anforderungen an salzfreies1 Speisewasser für Durchlauf-Dampferzeuger
                                                                             Grenzwert
                                                                           für kurzzeitig
                                       Einheit           Richtwert
                                                                             zulässige
                                                                          Abweichungen

      Konditionierung mit
      flüchtigen Alkalisie-
      rungsmitteln

      Leitfähigkeit bei 25 °C         μS/cm               < 0,2               < 5,0
      hinter starksaurem
      Kationenaustauscher
      pH-Wert bei 25 °C                   –               > 9,0               > 6,5

      Sauerstoff (O2)                   mg/l              < 0,10              < 0,30

      Konditionierung mit
      Oxidationsmitteln
      Leitfähigkeit bei 25 °C         μS/cm               < 0,25               < 1,0
      ohne starksauren
      Kationenaustauscher
      Leitfähigkeit bei 25 °C         μS/cm               < 0,2                < 1,0
      hinter starksaurem
      Kationenaustauscher
      pH-Wert bei 25 °C                   –             7,0 bis 8,0            > 6,5

      Sauerstoff (O2)                   mg/l          0,05 bis 0,25         > 0,05 bis
                                                                              < 0,50
      Konditionierung mit
      Ammoniak und Sau-
      erstoff
      Leitfähigkeit bei 25 °C         μS/cm                < 0,2               < 1,0
      hinter starksaurem
      Kationenaustauscher
      pH-Wert bei 25 °C                   –             8,0 bis 9,0            > 6,5

      Sauerstoff (O2)                   mg/l          0,03 bis 0,15         > 0,03 bis
                                                                              < 0,5

  1
      Begriffsbestimmungen für salzfreies, salzarmes und salzhaltiges Speisewasser siehe
      Überwachung              Bemerkungen

                      Bei den Leitfähig-
                      keitsgrenzwerten für
                      kurzzeitig zulässige
                      Abweichungen wird
    kontinuierlich,   vorausgesetzt, dass
    registrierend     die Leitfähigkeitser-
                      höhung durch Koh-
    registrierend,    lensäure verursacht
    ggf. über Hilfs- wird.
    größen            Nach kurzer Be-
    diskontinuierlich triebszeit muss eine
                      fallende Tendenz der
                      Leitfähigkeitswerte
                      eintreten.
    kontinuierlich,
    registrierend

    kontinuierlich,
    registrierend

    durch Messung
    beider Leitfähig-
    keiten erfüllt
    kontinuierlich,
    registrierend

    kontinuierlich,
    registrierend

    über direkt
    gemessene
    Leitfähigkeit
    kontinuierlich,
    registrierend

Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3.
  Tafel 2        Anforderungen an salzfreies1 Speisewasser für Umlauf- und Großwasserraum-Dampferzeuger

                                                                             Grenzwert
                                                                           für kurzzeitig
                                       Einheit           Richtwert
                                                                             zulässige
                                                                          Abweichungen

      Leitfähigkeit bei 25 °C         μS/cm                < 0,2               < 5,0
      hinter starksaurem
      Kationenaustauscher

      pH-Wert bei 25 °C                   –                > 9,0               > 6,5

      Sauerstoff (O2)                   mg/l              < 0,10              < 0,30

  1
      Begriffsbestimmungen für salzfreies, salzarmes und salzhaltiges Speisewasser siehe
      Überwachung              Bemerkungen

    kontinuierlich,       siehe Bemerkungen
    registrierend         in Tafel 1
    (nicht erforder-
    lich bei Groß-
    wasserraum-
    kesseln)
    registrierend,    Bis zur Abzweigung
    ggf. über Hilfs-  für das Einspritzwas-
    größen            ser für Dampfkühler
                      nur flüchtige Alkali-
    diskontinuierlich sierungsmittel

Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3.
BGBl. 2018, Seite 329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 329
Tafel 3         Anforderungen an das Kesselwasser von Umlauf- und Großwasserraum-Dampferzeugern bei salz-
                freiem1 Speisewasser

    ≤ 68 bar:
    Leitfähigkeit bei 25 °C ohne
    starksaure Probenahme-
    Kationenaustauscher
    Leitfähigkeit bei 25 °C hinter
    starksaurem Probenahme-
    Kationenaustauscher

    pH-Wert bei 25 °C

    > 68 bar:
    Leitfähigkeit bei 25 °C hinter
    starksaurem Probenahme-
    Kationenaustauscher
    pH-Wert bis 25 °C
       > 68 bis 136 bar
       > 136 bar

Einheit          Richtwert            Überwachung                    Bemerkungen

μS/cm                 < 50        kontinuierlich

μS/cm             < 150           diskontinuierlich

                                                           Bei kombinierter Anwendung
                                                           fester und flüchtiger Alkalisie-
   –           9,5 bis 10,5 diskontinuierlich,             rungsmittel*, **
                            ggf. über Hilfs-
                            größen

μS/cm                 < 50        kontinuierlich

   –           9,8 bis 10,2 diskontinuierlich,
   –           9,3 bis 9,7 ggf. über Hilfs-
                            größen
    * Alternativ ist die Anwendung ausschließlich flüchtiger Alkalisie- ** Bei Großwasserraum-Dampferzeugern wird von Natrium- oder
      rungsmittel möglich, wenn die Speisewasserrichtwerte nach Tafel 2    Kaliumhydroxid als festem Alkalisierungsmittel abgeraten und statt
      sowie eine Kesselwasserleitfähigkeit <
      nenaustauscher eingehalten wird.

1
3 μS/cm hinter dem Katio-     dessen Trinatriumphosphat empfohlen.
    Begriffsbestimmungen für salzfreies, salzarmes und salzhaltiges Speisewasser siehe Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3.
Tafel 4         Anforderungen an salzarmes und salzhaltiges1 Speisewasser für Umlauf- und Großwasserraum-
                Dampferzeuger
                            Zulässiger
                            Betriebs-

                            überdruck
                              in bar

    pH-Wert
    bei 25 °C

    Summe                    ≤ 68
    Erdalkalien          > 68 bis ≤ 87
    (Ca2+ + Mg2+)
    Sauerstoff (O2)

1

                                   Grenzwert
                                 für kurzzeitig
Einheit        Richtwert                              Überwachung          Bemerkungen
                                   zulässige
                                Abweichungen

   –             > 9,0              > 8,0           diskontinuierlich,
                                                    ggf. über Hilfs-
                                                    größen
mmol/l         < 0,010             < 0,050          diskontinuierlich
mmol/l         < 0,005             < 0,010          diskontinuierlich

 mg/l           < 0,02         anfahrbedingte diskontinuierlich, Durch thermische
                                   Über-      ggf. über Hilfs-   Entgasung, ggf.
                                schreitungen parameter           durch Sauer-
                                  zulässig                       stoffbindemittel
                                                                 sicherzustellen
    Begriffsbestimmungen für salzfreies, salzarmes und salzhaltiges Speisewasser siehe Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3.
Tafel 5a Anforderungen an das Kesselwasser für Großraum-Dampferzeuger bei salzarmem und bei salzhal-
         tigem1 Speisewasser

        Zulässiger
        Betriebs-          Leitfähigkeit bei

        überdruck                25 °C
          in bar
                               in μS/cm

          ≤ 22                 < 8 000
          > 22                 < 4 000

        Richtwert

             pH-Wert bei 25 °C
                                                     Überwachung         Bemerkungen

salzarmes Speise-          salzhaltiges Speise-
      wasser                     wasser

  10,5 bis 11,5              10,5 bis 12,0        diskontinuierlich,
  10,0 bis 11,0*             10,0 bis 11,8        ggf. über Hilfs-
                                                  größen
    * Bei salzarmem Speisewasser ist eine Phosphatkonzentration von 7,5 bis 15 mg/l PO4, in der Regel durch Trinariumphosphat, einzustellen.
      Wenn der Mindest-pH-Wert dadurch nicht

1
erreicht wird, soll zusätzlich Natronlauge dosiert werden.
    Begriffsbestimmungen für salzfreies, salzarmes und salzhaltiges Speisewasser siehe Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3.
BGBl. 2018, Seite 330 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 330

  Tafel 5b Anforderungen an das Kesselwasser für Umlauf-Dampferzeuger bei salzarmem und bei salz-
           haltigem1 Speisewasser

                  Zulässiger                                             Richtwert
              Betriebsüberdruck                  Leitfähigkeit bei 25 °C                                                 Überwachung
                    in bar                                                            pH-Wert bei 25 °C
                                                        in μS/cm

                               ≤ 22                      < 8 000                          10,5 bis 12,0            diskontinuierlich,
                               ≤ 44                      < 4 000                          10,0 bis 11,8            ggf. über Hilfsgrößen
            > 22
            > 44               ≤ 68                      < 2 000                          10,0 bis 11,0
            > 68               ≤ 87*                     < 300                             9,5 bis 10,5
      * Nur salzarmes Speisewasser zugelassen.

  1
      Begriffsbestimmungen für salzfreies, salzarmes und salzhaltiges Speisewasser siehe Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3.


  Tafel 6        Anforderungen an das Kreislaufwasser2
                                                      Einheit                                salzarm                          salzhaltig

      el. Leitfähigkeit bei 25 °C                    μS/cm                        ≤ 30                 > 30 – 100          > 100 – 1 500
      pH-Wert bei 25 °C3                                 –                 9,0 – 10,04                 9,0 – 10,55           9,0 – 10,5
      Sauerstoff (O2)5                                 mg/l                       < 0,1                   < 0,05               < 0,02

  2
      Gemessen am Eintritt des Heißwassererzeugers.
  3
      Sollen die Bestimmungen der Trinkwasserverordnung eingehalten werden, darf ein pH-Wert von 9,5 nicht überschritten werden. Die Verträg-
      lichkeit der Pumpen- und Armaturenwerkstoffe mit dem Kreislaufwasser ist zu beachten.
  4
      Zur Einstellung des pH-Wertes ist bei Großwasserraumkesseln in erster Linie Trinatriumphosphat zu verwenden und Natronlauge nur dann
      einzusetzen, wenn der angestrebte pH-Wert mit Trinatriumphosphat nicht zu erreichen ist.
  5
      Im Dauerbetrieb stellen sich normalerweise deutlich niedrigere Werte ein.



                                                                     Anhang
                                                                  zu Kapitel 6

                                                                Erläuterungen
  1.          Allgemeines
              Der in Dampfkesselanlagen überwiegend verwendete Werkstoff ist Stahl. Er wird von Wasser und
              Dampf angegriffen. Unter geeigneten Bedingungen führt der Angriff jedoch zu einer mit dem Stahl-
              untergrund verwachsenen Schutzschicht, die den weiteren Zutritt des Wassers oder Dampfes zur
              Stahloberfläche behindert und damit eine Selbsthemmung des Korrosionsvorganges bewirkt. Magne-
              tit- bzw. Hämatitschutzschichten sowie vergleichbare Schutzschichten auf anderen metallischen
              Werkstoffen sind unerlässlich zur Vermeidung von Korrosion. Korrosionsprodukte verschlechtern die
              Beschaffenheit von Speise- oder Kesselwasser, weil sie Ablagerungen bilden.
              Ablagerungen können als Folge der Kristallisation gelöster Stoffe aus übersättigter Lösung oder durch
              Abscheidung suspendierter Stoffe entstehen.
              Unter Ablagerungen bestimmter Morphologie können im Wasser gelöste Elektrolyte in Abhängigkeit
              von der thermischen Belastung so weit aufkonzentriert werden, dass eine korrosive Schädigung des
              Rohrwerkstoffes erfolgt.
              Suspendierte Feststoffe sowie emulgierte oder gelöste organische Substanzen fördern, vor allem im
              alkalischen Bereich, die Schaumneigung von Kesselwasser und tragen zur Verunreinigung des Satt-
              dampfes bei, die ihrerseits Ablagerungen bzw. Versalzungen in Überhitzern nach sich zieht.
              Organische Substanzen stellen Stoffgemische dar, die bezüglich ihrer Zusammensetzung und ihres
              Verhaltens unter den Betriebsbedingungen eines Dampfkessels nicht überschaubar sind. Sofern sie im
              Kessel zu sauren Zersetzungsprodukten aufgespalten werden, ist bei ungenügender Alkalisierung des
              Kesselwassers Korrosion im Dampferzeuger zu erwarten. Öl kann allein oder gemeinsam mit suspen-
              dierten Stoffen – z. B. Korrosionsprodukten, ungelösten Erdalkaliverbindungen – Abscheidungen bil-
              den, die Schäden am Dampferzeuger begünstigen.
              Mit dem Dampf sind gasförmige Stoffe flüchtig. Außerdem sind im Wasser gelöste Stoffe zu einem
              gewissen Betrag in Dampf löslich. Die Löslichkeit ist druck- und temperaturabhängig. Im Sattdampf
              gelöste Stoffe können ebenfalls in Abhängigkeit von Druck und Temperatur im Überhitzer ausgeschie-
              den werden und Ablagerungen bilden sowie in Gegenwart von Feuchtigkeit Korrosion verursachen.

BGBl. 2018, Seite 331 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 331

        Bei Umlauf- und Großwasserraumkesseln verbleiben, vom dampflöslichen Anteil abgesehen, alle mit
        dem Speisewasser eingebrachten Stoffe im Kessel und reichern sich dort an. Zwischen Speisewasser-
        und Kesselwasserqualität besteht demnach eine direkte Beziehung. Die Stoffanreicherung im Kessel-
        wasser (Eindickung) führt insbesondere beim Betrieb mit salzhaltigem Speisewasser zu hohen Kon-
        zentrationen, die jedoch über die Absalzung beeinflussbar sind. Die Inhaltsstoffe des Kesselwassers
        haben – unter gleichzeitiger Betrachtung des Überhitzers – Einfluss auf Korrosionsvorgänge und auf
        die Bildung von Ablagerungen. Da die Löslichkeit bestimmter Salze (Sulfate, Phosphate) mit steigen-
        der Temperatur abnimmt und damit Ausscheidungen aus übersättigter Lösung begünstigt werden,
        muss die Anreicherung von Salzen im Kesselwasser druckstufenabhängig in Grenzen gehalten wer-
        den.
        Für die Entfernung gelösten Sauerstoffes ist die thermische Druckentgasung des Speisewassers die
        Regel.

2.      Behandlung von Speise- und Kesselwasser
        Zur Verbesserung der Speise- und Kesselwasserqualität ist eine chemische Konditionierung erforder-
        lich. Hierbei müssen Bedingungen eingehalten werden, unter denen Korrosion bereits in denjenigen
        Systemen weitgehend unterbunden wird, die dem Dampferzeuger vorgeschaltet sind. Die Konditionie-
        rung muss unter Beachtung der nachfolgenden Hinweise demnach so erfolgen, z. B. durch Chemika-
        liendosierung vor Niederdruckvorwärmern, dass der Gehalt an Korrosionsprodukten im Speisewasser
        vor Kesseleintritt so gering wie möglich ist.
        Bei allen in Frage kommenden Fahrweisen ist die Einhaltung des in den Tafeln angegebenen
        pH-Bereiches im Speise- bzw. Kesselwasser notwendig. Die obere Begrenzung des pH-Wertes kann
        zusätzlich durch Anlagenteile bestimmt werden, die außerhalb des Gültigkeitsbereiches dieses Kapi-
        tels liegen und die aus anderen metallischen Werkstoffen als Stahl, z. B. aus Kupfer- oder Alumini-
        umwerkstoffen, gefertigt sind.
2.1     Konditionierung mit Alkalisierungsmitteln (alkalische Fahrweise)
2.1.1   Betrieb mit salzfreiem Speisewasser
        Der pH-Wert im Speisewasser soll > 9 sein. Er darf bei Durchlaufkesseln nur mit flüchtigen Alkalisie-
        rungsmitteln, z. B. mit Ammoniak, eingestellt werden, die gleichzeitig eine Alkalisierung des Konden-
        sates bewirken.
        Im Speisewasser von Umlaufkesseln ist ebenfalls ein pH-Wert > 9 einzustellen; der pH-Wert des Kes-
        selwassers soll druckstufenabhängig bei 10,0 ± 0,2 bzw. 9,5 ± 0,2 liegen. Diese Bedingung ist durch
        Einstellung des pH-Wertes > 9 mit flüchtigen Alkalisierungsmitteln im Speisewasser jedoch nicht er-
        reichbar, sondern sie kann nur durch zusätzliche Dosierung fester Alkalisierungsmittel – z. B. Natrium-
        hydroxid, Trinatriumphosphat – in das Speisewasser hinter der Abnahme des Einspritzwassers für
        Dampfkühler oder in das Kesselwasser erfüllt werden. Die kombinierte Anwendung flüchtiger und
        fester Alkalisierungsmittel ist das empfohlene Konditionierungsverfahren für Speise- und Kesselwas-
        ser von Umlauf- und Großwasserraumkesseln. Wegen unvermeidbarer Anreicherungsvorgänge bei
        Großwasserraumkesseln kann bei Dosierung von Natrium- oder Kaliumhydroxid infolge hoher lokaler
        Laugekonzentration Spannungsrisskorrosion auftreten. Deshalb wird als festes Alkalisierungsmittel für
        Großwasserraumkessel Trinatriumphosphat empfohlen. Die pH-Wert-Grenzen können allein durch ent-
        sprechende Dosierung gehalten werden, ohne dass die Absalzrate beeinflusst wird. Die Anwendung
        fester Alkalisierungsmittel erlaubt erhöhte Leitfähigkeit des Kesselwassers. Bei Erhaltung extrem nied-
        riger Kesselwasser-Leitfähigkeiten ist die Konditionierung ausschließlich mit flüchtigen Alkalisierungs-
        mitteln möglich, obwohl die angegebenen pH-Werte im Kesselwasser dann nicht erreicht werden.
2.1.2   Betrieb mit salzhaltigem Speisewasser
        Der für das Speisewasser erforderliche pH-Wert > 9 muss, wenn er nicht bereits vom Zusatzwasser her
        vorgegeben ist, durch Dosierung von Alkalisierungsmitteln eingestellt werden. Im Allgemeinen sind
        hierzu feste Alkalisierungsmittel notwendig; sofern der Verwendungszweck des Dampfes es zulässt,
        werden im Hinblick auf eine Alkalisierung im Kondensatbereich zusätzlich flüchtige Alkalisierungsmit-
        tel, z. B. Ammoniak, empfohlen.
        Im Kesselwasser ist eine Mindestalkalität entsprechend einem pH-Wert 9,5 einzuhalten, die über die
        Speisewasser-Alkalität beeinflussbar ist. Andererseits darf zwecks Verhütung von Laugeanreicherung
        und Schutzschichtzerstörung sowie Unterdrückung des Kesselwasserschäumens ein maximaler
        pH-Wert nicht überschritten werden. Die zulässige Höchstgrenze ist umso niedriger anzusetzen, je
        höher der Betriebsüberdruck ist. Bewirkt das durch Zersetzung von Hydrogencarbonaten aus enthär-
        tetem oder teilentsalztem Zusatzwasser entstehende Natriumhydroxid eine unzulässig hohe Kessel-
        wasseralkalität, so ist die Einhaltung bzw. das Unterschreiten der oberen pH-Wert-Begrenzung durch
        Absetzen von Kesselwasser sicherzustellen.
        Durch lokal unvermeidbare Anreicherungsvorgänge in Großwasserraum-Dampferzeugern kann bei
        Verwendung salzarmen Speisewassers durch eine zu hohe Konzentration an Natriumhydroxid im Kes-
        selwasser, bevorzugt im Einwalzbereich von Rauchrohren, alkaliinduzierte Spannungsrisskorrosion

BGBl. 2018, Seite 332 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 332

            auftreten. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, ist die genannte Mindestkonzentration an Phosphat im
            Kesselwasser einzuhalten und der zulässige pH-Bereich eingeschränkt.
  2.2       Konditionierung mit Oxidationsmitteln (neutrale Fahrweise)
            Die Konditionierung mit Sauerstoff oder Wasserstoffperoxid ist bei Durchlaufkesseln in Verbindung mit
            dem für diese Kesselbauart erforderlichen salzfreien Speisewasser anwendbar. Die Dosierung von
            Oxidationsmitteln ermöglicht unter diesen Voraussetzungen den Verzicht auf eine Alkalisierung des
            Speisewassers.
            Der pH-Wert des Speisewassers soll > 6,5 sein. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Leitfähigkeit des
            Speisewassers vor und hinter Probenahme-Kationenaustauscher gleich ist und derjenigen von salz-
            freiem Speisewasser entspricht. Die Dosierung des Oxidationsmittels muss so erfolgen, dass bei Sau-
            erstoffkonzentrationen zwischen 0,050 und 0,25 mg/l die Korrosionsproduktkonzentration im Speise-
            wasser vor Kesseleintritt das Minimum erreicht.
  2.3       Konditionierung mit Alkalisierungs- und Oxidationsmitteln (kombinierte Fahrweise)
            Die kombinierte Dosierung von Ammoniak und Sauerstoff als Konditionierungsmittel ist bei Durchlauf-
            kesseln in Verbindung mit dem für diese Kesselbauart erforderlichen salzfreien Speisewasser anwend-
            bar. Bei gleichwertigem Korrosionsschutz für Stahl wie bei alternativen Fahrweisen bietet die kombi-
            nierte Konditionierung verbesserten Korrosionsschutz für Kupferwerkstoffe in Anlagenteilen außerhalb
            des Dampferzeugers.
            Die Einstellung des pH-Wertes zwischen 8,0 und 9,0 im Speisewasser mit Ammoniak gewährleistet
            noch keinen hinreichenden Korrosionsschutz für Stahl. Deshalb wird die Sauerstoffkonzentration zwi-
            schen 0,03 und 0,15 mg/l so bemessen, dass die Korrosionsproduktkonzentration im Speisewasser
            vor Kesseleintritt das Minimum erreicht.

                                                             Kapitel 7
                   Ausrüstung von Ölschlammverbrennungsanlagen an Dampfkesselanlagen
  1.        Allgemeines
            Dieses Kapitel beschreibt die zusätzlichen Anforderungen an Ölschlammverbrennungsanlagen, die
            über die für Schiffsdampfkessel genannten Anforderungen der Kapitel 2 bis 6 hinaus gelten. Als Öl-
            schlammverbrennungsanlagen an Schiffsdampfkesseln im Sinne dieses Kapitels gelten Anlagen, die
            zur Verbrennung von Ölschlamm dienen, der an Bord eines Seeschiffes anfällt. Sie gelten nicht für die
            Verbrennung von Klärschlamm und hausmüllartigen Abfällen. Nicht zur Verbrennung gelangen dürfen
            Brennstoffe oder deren Gemische, die einen Flammpunkt unter 60 °C aufweisen.

  2.        Begriffsbestimmung
  2.1       Ölschlamm
  2.1.1     Ölschlamm gemäß dieses Kapitels sind Abfälle mineralischer Öle, wie sie an Bord von Seeschiffen aus
            dem Schiffsbetrieb anfallen. Sie bestehen im Wesentlichen aus:
  2.1.1.1 Ölschlamm aus Brennstoff- und Schmierölseparatoren,
  2.1.1.2 Motorenablassöl (Altöl),
  2.1.1.3 Lecköl,
  2.1.1.4 Restöl aus Bilgenwasserentölern.
  2.1.2     Der an Bord anfallende unaufbereitete Ölschlamm beträgt erfahrungsgemäß 1,5 bis 2,5 % der ver-
            brauchten Brennstoffmenge.
  2.2       Ölschlammverbrennungsanlagen
  2.2.1     Unter Ölschlammverbrennungsanlagen sind Ölfeuerungsanlagen zu verstehen, die auch zur Verbren-
            nung von Ölschlamm geeignet sind.
  2.2.2     Die Ölschlammverbrennungsanlage besteht aus:
  2.2.2.1 Ölschlammtank,
  2.2.2.2 Ölschlammaufbereitungsanlage,
  2.2.2.3 Ölbrenner,
  2.2.2.4 Dampfkessel.

  3.        Ölschlammtanks
  3.1       Für die Lagerung sind ausreichend groß bemessene Ölschlammtanks vorzusehen*. Bei der Bestim-
            mung der Tankgröße sind insbesondere zu berücksichtigen:

  * Auslegung gemäß den Anforderungen „Meeresumwelt-Schutzmaßnahmen der BG Verkehr“. Zu beziehen bei der Dienststelle Schiffssicher-
    heit, Brandstwiete 1, 20457 Hamburg.

BGBl. 2018, Seite 333 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 333

3.1.1   Maschinenleistung,
3.1.2   Verbrennungsmöglichkeiten,
3.1.3   Gesamtinhalt aller Brennstofftanks.
3.2     Ölschlammtanks müssen geeignete Einrichtungen zur Entwässerung haben.

4.      Ölschlammaufbereitungsanlagen
4.1     Allgemeines
        Der Ölschlamm muss so aufbereitet werden, dass er brennbar und pumpfähig wird. Hierzu müssen
        mindestens folgende Einrichtungen vorhanden sein:
4.1.1   Ölschlammaufbereitungstank (Tank zum Mischen von Ölrückständen mit Brennstoff),
4.1.2   Ölschlammvorwärmeinrichtung,
4.1.3   Homogenisiereinrichtung,
4.1.4   Wassergehaltsmesseinrichtung,
4.1.5   Ölschlammfilter.
4.2     Ölschlammaufbereitungstank
4.2.1   Der Aufbereitungstank muss zusätzlich zu dem Ölschlammtank vorhanden sein.
4.2.2   Es sind geeignete Entwässerungseinrichtungen zur Erlangung von brennfähigem Ölschlamm vorzuse-
        hen.
4.2.3   Zur eventuellen Verbesserung der Brennfähigkeit und des Heizwertes ist ein Brennstoffanschluss vor-
        zusehen.
4.3     Ölschlammvorwärmung
        Für die Ölschlammvorwärmung gilt Kapitel 5 Abschnitt 5.2 sinngemäß.
4.4     Homogenisiereinrichtung
4.4.1   Die Homogenisiereinrichtung muss sicherstellen, dass der gesamte Inhalt des Ölschlammaufberei-
        tungstanks zu einem homogenen und brennfähigen Gemisch aufbereitet wird.
4.4.2   Diese Einrichtung darf erst nach ausreichender Entwässerung des Ölschlamms in Betrieb gesetzt
        werden.
4.5     Wassergehaltsmesseinrichtung
        Eine Einrichtung zur kontinuierlichen Anzeige und Überwachung des Wassergehaltes im Ölschlamm ist
        vorzusehen.
4.6     Ölschlammfilter
        In der Brennerversorgungsleitung ist ein Doppelfilter mit Differenzdruckanzeige vorzusehen.

5.      Ölbrenner
5.1     Der Ölbrenner muss in Aufbau und Ausrüstung den Anforderungen des Kapitels 5 entsprechen.
5.2     Der Ölbrenner muss geeignet sein, Ölschlamm sicher zu verbrennen. Hierzu ist der Ölbrenner einer
        Einzelprüfung durch den Sachverständigen zu unterziehen.
5.3     Der Ölbrenner sollte für folgende Mindestdurchsätze ausgelegt sein:
                           Leistung des Hauptantriebsmotors (kW)                  Mindestdurchsatz (l/h)

                                    > 3 000 – 6 000                                       100
                                    > 6 000 – 10 000                                      150
                                        > 10 000                                          200

6.      Dampfkessel
6.1     Kesselauslegung
        Der Dampfkessel muss für die Verbrennung von Ölschlamm geeignet sein. Hierfür sind insbesondere
        folgende Punkte zu beachten:
6.1.1   Der Feuerraum muss in Volumen und Länge ausreichend bemessen sein, um einwandfreien Ausbrand
        sicherzustellen.
6.1.2   Die dem Feuerraum nachgeschalteten Rauchgaszüge müssen unter Berücksichtigung des erhöhten
        Feststoffanteiles im Rauchgas so ausgeführt sein, dass unzulässig hohe Asche-Ablagerungen vermie-
        den werden.
6.1.3   An den Rauchgaszügen muss eine ausreichende Anzahl von Reinigungs- und Inspektionsöffnungen
        vorhanden sein.

BGBl. 2018, Seite 334 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 334

  6.1.4   Für die Heizflächenreinigung sind wirkungsvolle Einrichtungen vorzusehen. Die Ausbringung der Ab-
          lagerungen muss einfach zu handhaben sein.
  6.2     Ausrüstung
  6.2.1   An einer geeigneten Stelle des Dampfkessels muss eine Schauöffnung zur Beobachtung der Flamme
          vorhanden sein.
  6.2.2   Am Rauchgasabzug müssen eine Einrichtung zur Rauchgasbeobachtung sowie eine Temperaturan-
          zeige vorhanden sein.

  7.      Zusätzliche Anforderungen
          Über die in Kapitel 5 genannten Punkte hinaus gelten folgende Anforderungen:
  7.1     Die selbsttätigen Sicherheitsabsperreinrichtungen sind so anzusteuern, dass sie die Ölschlammzufuhr
          zum Feuerraum beim Anfahren nicht freigeben und während des Betriebes unterbrechen:
  7.1.1   bei Überschreiten und Unterschreiten des zulässigen Wassergehaltes im Ölschlamm,
  7.1.2   bei Unterschreiten eines Mindestdruckes hinter dem Ölschlammfilter,
  7.1.3   bei Überschreiten einer anlagenbezogenen maximalen Rauchgastemperatur am Kesselende,
  7.1.4   bei Überschreiten eines anlagenbezogenen maximalen Feuerraumdruckes. Eine Abschaltverzögerung
          von maximal 5 s ist zulässig.
          Eine Wiederinbetriebnahme der Ölschlammverbrennung darf nur nach Eingreifen von Hand möglich
          sein.
          Bei Ursachen nach den Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 muss die gesamte Ölzufuhr zum Feuerraum
          unterbrochen und gegen selbsttätiges Wiederanlaufen verriegelt werden.
  7.2     Die Zuverlässigkeit der Einrichtungen gemäß der Abschnitte 7.1.1 bis 7.1.4 ist dem Sachverständigen
          nachzuweisen.“

BGBl. 2018, Seite 335 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 335
                           Artikel 2
                    Änderung der
               See-Sportbootverordnung

  Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002
(BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-
nung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Das Bootszeugnis kann durch ein gültiges
      Sicherheitszeugnis nach § 14 ersetzt werden.“

   b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird der abschlie-

      ßende Punkt gestrichen und werden die Wörter
      „und nicht über ein gültiges Sicherheitszeugnis
      nach § 14 verfügt.“ angefügt.
2. § 14 wird wie folgt gefasst:
                               „§ 14

                      Sicherheitszeugnis
      Ein Sportboot darf nur gewerbsmäßig genutzt

   werden, wenn es ein Sicherheitszeugnis oder eine
   Prüfbescheinigung der Berufsgenossenschaft Ver-
   kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
   nach § 9 Absatz 3 der Schiffssicherheitsverordnung
   vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die
   zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. März
   2018 (BGBl. I S. 237) geändert worden ist, besitzt

   und den übrigen Anforderungen der Schiffssicher-
   heitsverordnung entspricht. Soweit die internatio-
   nalen Regelungen und die Schiffssicherheitsver-

                                       Berlin, den 7. März 2018

                                                    Der Bundesminister

   ordnung nicht entgegenstehen, richten sich die
   Sicherheitsanforderungen für gewerbsmäßig genutzte
   Sportboote bis zum Inkrafttreten des Anhangs 4
   der Anlage 1a zur Schiffssicherheitsverordnung vom
   18. September 1998 in ihrer jeweils geltenden Fas-
   sung nach der Richtlinie über Sicherheitsvorschrif-
   ten für gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken ge-
   nutzte Sportfahrzeuge nach § 52a der Schiffssicher-
   heitsverordnung 1997 (Richtlinie für Ausbildungs-
   fahrzeuge) vom 25. August 1997 (VkBl. S. 572).“

                              Artikel 3

                     Änderung der

             BG Verkehr-Gebührenverordnung

   Der Anlage der BG Verkehr-Gebührenverordnung
vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2713), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2018 (BGBl. I
S. 210) geändert worden ist, wird folgende Num-
mer 5002 angefügt:

                                                              Gebühr
 Lfd. Nr.              Gebührentatbestand
                                                              in Euro

 „5002      Zulassung eines Sachverständigen für
            Traditionsschiffe                    1 000“.

                              Artikel 4

                           Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                        für Ernährung und Landwirtschaft
                                     Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
          d e s B u n d e s m i n i s t e r s f ü r Ve r k e h r u n d
                                                     Christian Schmidt

d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r b e a u f t r a g t

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 237. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f39f1a3dd60223e9….