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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1257

BGBl. 2016 I S. 1257 · 108.623 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1257
                                          Verordnung
                     zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden
              an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
                           (WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung)
                                               Vom 2. Juni 2016

   Auf Grund des Artikels 25 des WSV-Zuständigkeits-
anpassungsgesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217,
1223) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur:

                       Artikel 1
                  Änderung der
             Bundeslaufbahnverordnung
                      (2030-7-3-1)

  Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar
2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 38 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1) Nummer 12 Spalte 3

   und Nummer 28 Spalte 3 werden jeweils die Wörter

   „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
   durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-
   verwaltung des Bundes“ ersetzt.

2. In Anlage 4 (zu § 51 Absatz 1) werden in Spalte 1

   jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsver-
   waltung des Bundes“ durch die Wörter „Wasser-
   straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
   ersetzt.

                       Artikel 2

                  Änderung der
               Verordnung über die
    Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den
höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
                     (2030-7-25-2)

   Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den höheren technischen Verwaltungs-
dienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I
S. 2230), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 der Ver-
ordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 41 wird der Ausbildungsplan wie folgt geändert:
  a) Zu Ausbildungsabschnitt I werden in Spalte 3 die
     Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt“ durch die
     Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ er-
     setzt.

  b) Zu Ausbildungsabschnitt IV werden in Spalte 3
     die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion“
     durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstra-
     ßen und Schifffahrt“ ersetzt.

2. In § 43 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
   fahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter
   „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
   Bundes“ ersetzt.
3. In § 49 wird der Ausbildungsplan wie folgt geändert:

  a) Zu Ausbildungsabschnitt I 1 werden in Spalte 3
     die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch
     die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“
     ersetzt.

   b) Zu Ausbildungsabschnitt I 2 werden in Spalte 3
      die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schiff-
      fahrtsverwaltung für Maschinenwesen“ durch die
      Wörter „Fachstelle der Wasserstraßen- und
      Schifffahrtsverwaltung für Maschinenwesen“ er-
      setzt.
   c) Zu Ausbildungsabschnitt II 1 werden in Spalte 3
      die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung“
      durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff-
      fahrtsverwaltung“ ersetzt.

   d) Zu Ausbildungsabschnitt II 2 werden in Spalte 3
      die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schiff-
      fahrtsverwaltung für Verkehrstechniken“ durch
      die Wörter „die vom Bundesministerium für Verkehr

      und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder

      Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle“ ersetzt.

   e) Zu Ausbildungsabschnitt III 1 werden jeweils in
      Spalte 3 und 4 die Wörter „Wasser- und Schiff-
      fahrtsdirektion“ durch die Wörter „Generaldirek-

      tion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

4. In § 51 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
   fahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter
   „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
   Bundes“ ersetzt.

                       Artikel 3

                  Änderung der
   Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
 den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in

der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
                      (2030-8-5-1)

  Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom
14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2974) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Überschrift, in § 1 in dem Satzteil vor Num-
   mer 1, in § 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2, § 3 Absatz 4
   Nummer 2, § 7 Absatz 1 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1,
   § 15 Absatz 1 Satz 2, § 18 Absatz 1 und § 21 Ab-
   satz 2 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe a werden jeweils
   die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
   Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
   Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.

2. In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wasser-
   und Schifffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Was-
   serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung“ ersetzt.

3. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
      fahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Wasser-
      straßen- und Schifffahrtsverwaltung“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In den Nummern 1 und 4 Spalte 3 werden je-
          weils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsver-
BGBl. 2016, Seite 1258 — Originalseite als Abbildung
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          waltung des Bundes“ durch die Wörter „Was-
          serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
          Bundes“ ersetzt.
       bb) In Nummer 3 Spalte 3 werden die Wörter
           „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung“ durch
           die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-
           verwaltung“ ersetzt.

                       Artikel 4
                 Änderung der
          See-Umweltverhaltensverordnung

                       (2129-12-3)

  Die See-Umweltverhaltensverordnung vom 13. Au-
gust 2014 (BGBl. I S. 1371) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und
     Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasser-
     straßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-
     und Schifffahrtsamtes“ durch die Wörter „Was-
     serstraßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
     fahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
     Schifffahrtsamt“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
     fahrtsamtes“ durch die Wörter „Wasserstraßen-
     und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.

                       Artikel 5
                  Änderung der
               Verordnung über die
         Raumordnung in der deutschen
 ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee

                       (2301-2-1)
   In Nummer 3.1.2 der Anlage (zu § 1) der Verordnung
über die Raumordnung in der deutschen ausschließli-
chen Wirtschaftszone in der Nordsee vom 21. Septem-
ber 2009 (BGBl. I S. 3107) werden in Satz 4 des Absat-
zes nach dem ersten Spiegelstrich zu Vorranggebieten
die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord“
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt.
                       Artikel 6
                   Änderung der
               Verordnung über die
          Zuständigkeit der Wasser- und
     Schiffahrtsdirektionen für die Verfolgung
  und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten
                       (454-1-1-1)

   Die Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser-
und Schiffahrtsdirektionen für die Verfolgung und

Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom
19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3709), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 14. August 2014
(BGBl. I S. 1383) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „Wasser- und
   Schiffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „General-
   direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1
      Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
   von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Gesetzes
   zur Ausführung des internationalen Vertrages zum
   Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom
   14. März 1884 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
   Gliederungsnummer 453–14, veröffentlichten, be-
   reinigten Fassung, das durch Artikel 151 des Geset-
   zes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 46) geändert wor-
   den ist, wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen

   und Schifffahrt übertragen.“

3. § 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 7
                 Änderung der
      BMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-
            Zuständigkeitsverordnung
                      (454-1-1-17)

   § 1 der BMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zu-
ständigkeitsverordnung vom 5. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2347), die durch Artikel 222 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 letzter Spiegelstrich werden die Wörter
   „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen“ durch die
   Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
   fahrt“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirek-
          tionen“ werden durch die Wörter „General-
          direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
          setzt.

      bb) Die Wörter „ihnen jeweils“ werden durch das
          Wort „ihr“ ersetzt.
      cc) Die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämter“
          werden durch die Wörter „Wasserstraßen-
          und Schifffahrtsämter“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 werden die Wörter „Wasser- und
      Schifffahrtsdirektion Südwest“ durch die Wörter
      „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“
      ersetzt.

                       Artikel 8

                 Änderung der
         Unabkömmlichstellungsverordnung

                        (50-1-12)

   In § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e der Unab-
kömmlichstellungsverordnung vom 24. August 2005
(BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Artikel 223 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „den Wasser- und
Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „der General-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1259
                       Artikel 9
                 Änderung der
Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung
                        (54-1-3)

   Die Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerver-
ordnung vom 12. Juni 1989 (BGBl. I S. 1088), die zu-
letzt durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2
   Nummer 2 und 4 werden jeweils die Wörter „Wasser-
   und Schiffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „Gene-
   raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

                      Artikel 10

                   Änderung der
       Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung

                       (705-1-8)

   In § 9 Absatz 1 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buch-
stabe a und § 10 Absatz 2 Satz 1 der Mineralölbewirt-
schaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBl. I
S. 530), die zuletzt durch Artikel 265 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter „Was-

serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
ersetzt.

                      Artikel 11

                 Änderung der
     Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

                       (7102-43)

   In § 7 Absatz 1 und § 24 der Verordnung über brenn-
bare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937; 1997 I
S. 447), die zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrts-
verwaltung des Bundes“ durch die Wörter „Wasser-
straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ er-

setzt.

                      Artikel 12

                   Änderung der
       Fünften Verordnung zum Waffengesetz

                      (7133-3-2-6)

   In § 1 Nummer 4 der Fünften Verordnung zum Waf-

fengesetz vom 11. August 1976 (BGBl. I S. 2117), die

zuletzt durch Artikel 287 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.

                      Artikel 13
                   Änderung der
     Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
                       (7134-2-1)

   In § 5 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Spreng-
stoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch
Artikel 290 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes“
durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsver-
waltung des Bundes“ ersetzt.

                      Artikel 14
                   Änderung der
          Festlandsockel-Bergverordnung

                       (750-15-8)
  Die Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März
1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 304 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Wasser-
   und Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstra-

   ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
2. In § 43 werden die Wörter „dem Zentralen Melde-
   kopf beim Wasser- und Schifffahrtsamt Cuxhaven“
   durch die Wörter „der Zentralen Kontaktstelle des
   Bundes im gemeinsamen Lagezentrum See des Ma-
   ritimen Sicherheitszentrums Cuxhaven“ ersetzt.

                      Artikel 15

                   Änderung der
           Betriebssicherheitsverordnung
                       (805-3-14)

   In § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Betriebs-
sicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I
S. 49), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli

2015 (BGBl. I S. 1187) geändert worden ist, werden je-
weils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.

                      Artikel 16
                  Änderung der
          Fahrzeug-Zulassungsverordnung

                       (9232-14)

   Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar
2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 9 Ab-
satz 18 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der die Anlage 3
   betreffenden Zeile die Wörter „Wasser- und Schiff-
   fahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter

   „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des

   Bundes“ ersetzt.

2. In § 8 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „Wasser-
   und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die
   Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
   des Bundes“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1260
3. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „Wasser-
     und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch
     die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsver-
     waltung des Bundes“ ersetzt.

  b) In Abschnitt 1 wird die Angabe zu dem Unter-

     scheidungszeichen „BW“ wie folgt gefasst:

       „BW Bundes-Wasserstraßen- und Schifffahrts-
           verwaltung
           (Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-

           fahrt)“.

                      Artikel 17
                    Änderung der
                 Gefahrgutverordnung
       Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

                      (9241-23-28)
   Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die durch Arti-
kel 489 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 werden die Wörter „Zentralstelle
     Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt
     bei der Generaldirektion Wasserstraßen und
     Schifffahrt – Außenstelle Südwest –“ durch die
     Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
     Schifffahrt“ ersetzt.
  b) In Absatz 8 Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter
     „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/
     Schiffseichamt“ durch die Wörter „Generaldirek-

     tion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
2. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die
     Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskom-
     mission/Schiffseichamt (ZSUK) bei der“ gestri-
     chen.

  b) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die
     Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskom-
     mission/Schiffseichamt bei der Generaldirektion
     Wasserstraßen und Schifffahrt – Außenstelle Süd-
     west –“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-
     serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
  c) In Absatz 6 werden im einleitenden Satzteil die
     Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die
     Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“
     ersetzt.
3. In § 27 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Zen-
   tralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffs-
   eichamt“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-
   serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
4. § 35 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 werden die Wörter „einer Wasser- und
     Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „der Ge-
     neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
     setzt.
  b) In Satz 5 werden die Wörter „den Wasser- und
     Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „der
     Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“
     ersetzt.

                       Artikel 18
                  Änderung der
  Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
                        (930-6-4)

   Die Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1210), die zuletzt durch

Artikel 502 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 11 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 11
      Seeverkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung
   ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
   fahrt.“

2. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Was-
   ser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk das
   Schiff seinen Heimathafen hat oder registriert ist“
   durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
   und Schifffahrt“ ersetzt.

                       Artikel 19
                   Änderung der
                  Verordnung zur
     Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs
                        (930-6-7)
   Die Verordnung zur Sicherstellung des Binnen-
schiffsverkehrs vom 20. Januar 1981 (BGBl. I S. 101),
die zuletzt durch Artikel 505 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Die Meldung ist an die Generaldirektion Was-
   serstraßen und Schifffahrt zu richten. Sie kann bei
   jedem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erstattet
   werden.“

2. In § 2 Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
   die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in de-
   ren Bezirk das Binnenschiff seinen Heimatort hat,“
   durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
   und Schifffahrt“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und
      Schiffahrtsdirektion“ durch die Wörter „General-
      direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
      die Wörter „den Wasser- und Schiffahrtsdirektio-
      nen“ durch die Wörter „der Generaldirektion Was-
      serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-
   und Schiffahrtsdirektion“ durch die Wörter „General-
   direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
5. In § 6 Absatz 5 werden die Wörter „Wasser- und
   Schiffahrtsdirektion, die die Anordnung nach § 5
   erlassen hat“ durch die Wörter „Generaldirektion
   Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2016, Seite 1261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1261
  c) Die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion“
     werden durch die Wörter „Generaldirektion Was-
     serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

7. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „im übrigen die
   Wasser- und Schiffahrtsdirektion“ durch die Wörter
   „im Übrigen die Generaldirektion Wasserstraßen und

   Schifffahrt“ ersetzt.

                      Artikel 20

                  Änderung der
          Verkehrssicherstellungsgesetz-
            Zuständigkeitsverordnung
                       (930-6-8)

   Die Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeits-

verordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529),
die zuletzt durch Artikel 506 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 werden jeweils die
   Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen“ durch
   die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
   Schifffahrt“ ersetzt.

2. § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.

                      Artikel 21

                  Änderung der

       Verordnung über die Übertragung der

    Ermächtigung zum Erlass von Strompolizei-
verordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz

                      (940-9-2-1)

   In § 1 der Verordnung über die Übertragung der Er-

mächtigung zum Erlass von Strompolizeiverordnungen
nach dem Bundeswasserstraßengesetz vom 15. April
1969 (BGBl. 1969 II S. 853) werden die Wörter „Den
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen“ durch die Wörter
„Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“
ersetzt.

                      Artikel 22

                   Änderung der
                  Verordnung zur
           Übertragung der Ermächtigung
        zum Erlass von Rechtsverordnungen
      nach dem Bundeswasserstraßengesetz
       über die Zulassung des Befahrens von
Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen
                      (940-9-3-1)

    In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermäch-
tigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem
Bundeswasserstraßengesetz über die Zulassung des

Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit
Wasserfahrzeugen vom 24. Oktober 1969 (BGBl. 1969
II S. 2117) werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrts-
direktionen werden“ durch die Wörter „Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt wird“ ersetzt.

                       Artikel 23
                  Änderung der
         Verordnung zur Übertragung der
       Ermächtigung zum Erlass von Rechts-
  verordnungen nach dem Bundeswasserstraßen-
gesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen

                       (940-9-3-2)

   In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermäch-
tigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem
Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des
Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I
S. 315) werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrts-
direktionen werden“ durch die Wörter „Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt wird“ ersetzt.

                       Artikel 24

              Änderung der Verordnung
         zur Übertragung der Ermächtigung
        zum Erlass von Rechtsverordnungen
       nach dem Bundeswasserstraßengesetz
         über die Regelung, Beschränkung
      oder Untersagung des Gemeingebrauchs

                       (940-9-3-3)
   In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermäch-
tigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem
Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung,
Beschränkung oder Untersagung des Gemeinge-
brauchs vom 21. September 1971 (BGBl. I S. 1617),
die durch Artikel 42 des Gesetzes vom 19. September

2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, werden die
Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden“

durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und

Schifffahrt wird“ ersetzt.

                       Artikel 25

                 Änderung der
         Verordnung über das Befahren
des Naturschutzgebietes „Helgoländer Felssockel“

                        (940-9-12)
   Die Verordnung über das Befahren des Naturschutz-
gebietes „Helgoländer Felssockel“ vom 13. Mai 1985
(BGBl. I S. 776), die durch Artikel 108 des Gesetzes
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden
   die Wörter „Das Wasser- und Schiffahrtsamt Tön-
   ning“ durch die Wörter „Das vom Bundesministerium
   für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt
   oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasser-
   straßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
2. In § 3 Nummer 1 werden die Wörter „Wasser- und
   Schiffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Wasser-
   straßen- und Schifffahrtsverwaltung“ ersetzt.

                       Artikel 26
                  Änderung der
      Naturschutzgebietsbefahrensverordnung

                        (940-9-13)

   In den §§ 3 und 5 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 der
Naturschutzgebietsbefahrensverordnung vom 8. De-
zember 1987 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I
BGBl. 2016, Seite 1262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1262
S. 1807) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„Wasser- und Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Was-
serstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.

                      Artikel 27
                  Änderung der
               Verordnung über das
        Befahren der Bundeswasserstraßen
    in dem Naturschutzgebiet „Dassower See,
 Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)“
                      (940-9-15)

   Die Verordnung über das Befahren der Bundeswas-

serstraßen in dem Naturschutzgebiet „Dassower See,
Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)“ vom
9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1974) wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 2 Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
   die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord“
   durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
   und Schifffahrt“ ersetzt.

2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wasser-
   und Schiffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Was-
   serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung“ ersetzt.

                      Artikel 28

                   Änderung der
                Verordnung über das
        Befahren der Bundeswasserstraßen
     in Nationalparken im Bereich der Nordsee

                      (940-9-16)
  Die Verordnung über das Befahren der Bundeswas-
serstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar
1995 (BGBl. I S. 211), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2216) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Was-
   ser- und Schiffahrtsämtern“ durch die Wörter „den
   Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
   die Wörter „jeweils örtlich zuständige Wasser- und
   Schiffahrtsdirektion des Bundes“ durch die Wörter
   „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
   setzt.

                      Artikel 29
                 Änderung der
               Kostenverordnung
         zum Bundeswasserstraßengesetz
                      (940-9-18)

  Die Anlage (zu § 1 Absatz 4) der Kostenverordnung
zum Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November
1994 (BGBl. I S. 3450), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 159 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird die Spalte 3
„Rechtsgrundlage“ wie folgt geändert:
1. In der laufenden Nummer 17 werden die Wörter
   „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest“ durch
   die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
   Schifffahrt“ ersetzt.

2. In den laufenden Nummern 18 und 19 werden je-
   weils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektio-
   nen“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstra-
   ßen und Schifffahrt“ ersetzt.
3. In den laufenden Nummern 20 bis 22 werden jeweils
   die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord“
   durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
   und Schifffahrt“ ersetzt.

                       Artikel 30
                  Änderung der
          Befahrensregelungsverordnung

     Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern

                       (940-9-22)
   Die Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich
Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Juni 1997 (BGBl. I
S. 1542) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
      fahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter
      „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
      Bundes“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „den Wasser- und
      Schiffahrtsämtern“ durch die Wörter „den Was-

      serstraßen- und Schifffahrtsämtern“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 7 Absatz 1 Satzteil vor
   Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Die örtlich zu-
   ständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion des Bun-

   des“ durch die Wörter „Die Generaldirektion Wasser-
   straßen und Schifffahrt“ ersetzt.
3. In § 4 Absatz 1, § 5 und § 6 Satz 1 werden jeweils
   die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
   Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
   Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.

                       Artikel 31
                  Änderung der
          Binnenschifferpatentverordnung
                       (9500-1-2)
  Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 524
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 2a werden
    a) die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion
       West“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-
       serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt und
    b) die Wörter „auch für die Bezirke der anderen
       Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,“ gestrichen.

 2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
    „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,
    der Schiffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Was-
    serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-
    des, der Schifffahrtsverwaltung“ ersetzt.
 3. § 6 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 werden die Wörter „örtlich zustän-
       dige Wasser- und Schiffahrtsdirektion“ durch
       die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
       und Schifffahrt“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1263
   b) In Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
      die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt“ durch
      die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-
      amt“ ersetzt.
 4. § 14 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 14
                   Zuständige Behörde

      Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung

   ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-

   fahrt. § 6 bleibt unberührt.“

 5. In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Wasser-
    und Schiffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die

    Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung

    des Bundes“ ersetzt.

 6. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 4 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die
      Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
      Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
      Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
   c) In Absatz 7 werden die Wörter „Wasser- und
      Schifffahrtsdirektion“ durch das Wort „Behörde“
      ersetzt.
 7. § 18 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

 8. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 5a wird aufgehoben.

   b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
         „(6) Die zuständige Behörde teilt die Entzie-
      hung der Fahrerlaubnis den Wasserschutzpoli-
      zeien der Länder mit, sofern der Inhaber des Be-
      fähigungszeugnisses seine Verpflichtung nach
      Absatz 4 nicht erfüllt hat. Die Wasserschutzpoli-
      zeien der Länder teilen der zuständigen Behörde
      die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Ent-
      ziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen können.“

   c) In Absatz 7 wird die Angabe „5a“ durch die An-
      gabe „6“ ersetzt.
 9. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird die Angabe „nach § 23 Abs. 6“
      gestrichen.

   b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-

      und Schiffahrtsdirektion Mitte in Hannover“
      durch die Wörter „zuständige Behörde“ ersetzt.

   c) In Absatz 8 Satz 1 wird der Satzteil vor Num-
      mer 1 wie folgt gefasst:

      „Die zuständige Behörde teilt die Anordnung

      über das Ruhen der Erlaubnis den Wasser-

      schutzpolizeien der Länder mit, wenn“.

10. § 24a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „nach § 23 Abs. 6,
      § 24 Abs. 2“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „für die Entschei-
      dung nach § 23 Abs. 1 und 2 oder nach § 24
      Abs. 3 und 6“ gestrichen.

11. In den Anlagen 1 bis 5 werden jeweils die Wörter
    „Wasser- und Schiffahrtsdirektion xxx“ durch die
    Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
    Schifffahrt“ ersetzt.

12. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
    a) In der Kopfzeile werden die Wörter „Ausstel-
       lende Behörde“ durch die Wörter „Generaldirek-
       tion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
    b) In der letzten Zeile zur Unterschrift der ausstel-
       lenden Behörde werden die Wörter „ausstel-
       lende Behörde“ durch die Wörter „Generaldirek-
       tion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

13. In der Anlage 7 (Innenseiten) werden in der rechten

    Spalte die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion“

    durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
    und Schifffahrt“ ersetzt.

14. In der Anlage 8 (Innenseiten) werden in der rechten

    Spalte die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion

    Süd“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-
    straßen und Schifffahrt“ ersetzt.
15. In der Anlage 9 wird die Spalte „Zuständige Behör-
    de“ gestrichen.
16. In der Anlage 10 werden in den Zeilen 8 und 19
    jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt“
    durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-
    amt“ ersetzt.

                       Artikel 32
                  Änderung der
        Binnenschifffahrtskostenverordnung

                       (9500-1-4)

   Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Arti-
kel 2 § 1 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I
S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wör-
   ter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung“ durch die
   Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung“
   ersetzt.

2. In § 1 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 2
   Absatz 1 und § 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter
   „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
   durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-
   verwaltung des Bundes“ ersetzt.

                       Artikel 33
                   Änderung der

    Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung

                       (9500-1-5)

  Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom
16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt
durch Artikel 525 der Verordnung vom 31. August 2015

(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Zuständige Behörde im Sinne des § 1.02
          Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
          ist die Generaldirektion Wasserstraßen und
          Schifffahrt.“

      bb) In Satz 2 wird
          aaa) das Wort „werden“ durch das Wort
               „wird“ ersetzt und
BGBl. 2016, Seite 1264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1264
          bbb) das Wort „gemeinsam“ gestrichen.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.03
       der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die
       Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
       sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen-
       und Schifffahrtsämter.“

  c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Zuständige Behörde im Sinne des § 3.02 Satz 1
       Nummer 4 Buchstabe a der Schiffspersonalver-
       ordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasser-
       straßen und Schifffahrt.“
  d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 3.03
       Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a Satz 2 und des
       § 3.07 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a der
       Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die General-
       direktion Wasserstraßen und Schifffahrt.“
  e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und
           Schifffahrtsämter“ durch die Wörter „Wasser-
           straßen- und Schifffahrtsämter“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Zentralstelle

           Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseich-

           amt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion
           Südwest“ durch die Wörter „Generaldirektion
           Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
  f) In Absatz 6 werden die Wörter „Fachstelle der

     Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrs-

     techniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt

     Koblenz“ durch die Wörter „vom Bundesminis-

     terium für Verkehr und digitale Infrastruktur im

     Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntge-

     machte Stelle“ ersetzt.

  g) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 werden jeweils

     die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion

     West“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-
     serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
  h) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-
     und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasser-
     straßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.

  i) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Zuständige Behörde für die Erteilung von
          Rheinpatenten, von vorläufigen Rheinpaten-
          ten, Streckenzeugnissen und Ersatzausferti-
          gungen ist die Generaldirektion Wasserstraßen
          und Schifffahrt.“

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „sind auch zu-
           ständige Behörden“ durch die Wörter „ist

           auch zuständige Behörde“ ersetzt.

  j) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
          „(11) Zuständige Behörden im Sinne des § 7.09
       Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
       sind die Generaldirektion Wasserstraßen und
       Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasser-
       straßen- und Schifffahrtsämter.“
  k) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Zuständige Behörde im Sinne des § 7.17
          Nummer 2 Satz 2 der Schiffspersonalverord-
          nung-Rhein ist die Generaldirektion Wasser-
          straßen und Schifffahrt.“

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Wasser-
          und Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter
          „der Generaldirektion Wasserstraßen und
          Schifffahrt“ ersetzt.

   l) Absatz 13 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Zuständige Behörde für die Anordnung nach
          § 7.20 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor
          Satz 2 sowie im Sinne des § 7.20 Nummer 3
          der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die
          Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
          fahrt.“
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Wasser-
          und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest
          und Süd“ durch die Wörter „der Generaldirek-
          tion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

   m) In Absatz 14 werden die Wörter „Wasser- und
      Schifffahrtsdirektion, die oder deren nachgeord-
      netes Wasser- und Schifffahrtsamt es erteilt hat“

      durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstra-

      ßen und Schifffahrt“ ersetzt.

   n) Absatz 15 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Zuständige Behörde für die Erteilung und

          den Entzug des Radarpatentes im Sinne des

          § 6.03 Nummer 2, § 8.05 Nummer 1 und

          § 8.06 Satz 1 der Schiffspersonalverord-

          nung-Rhein ist die Generaldirektion Wasser-

          straßen und Schifffahrt.“

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „sind auch zu-

          ständige Behörden“ durch die Wörter „ist

          auch zuständige Behörde“ ersetzt.

   o) In Absatz 16 werden die Wörter „Fachstelle der
      Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrs-
      techniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Ko-
      blenz“ durch die Wörter „vom Bundesministerium
      für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrs-
      blatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte
      Stelle“ ersetzt.
2. In Artikel 4 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser-
   und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die
   Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
   des Bundes“ ersetzt.

3. In der Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 werden in der
   Anlage D5 in Abschnitt I jeweils in Spalte 4

   a) in Zeile 1 zu Schifferpatent A die Wörter „Wasser-

      und Schifffahrtsdirektion Nord und Wasser- und
      Schifffahrtsdirektion Nordwest“ durch die Wörter
      „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“
      und
   b) in Zeile 2 zu Schifferpatent B die Wörter „Wasser-
      und Schifffahrtsdirektion Nord, Nordwest, Mitte,
      West, Südwest, Süd und Ost“ durch die Wörter
      „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“
   ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1265
                       Artikel 34
                   Änderung der
     Binnenschifffahrt-Übertragungsverordnung
                       (9500-3-12)

  Die Binnenschifffahrt-Übertragungsverordnung vom

18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580) wird wie folgt ge-

ändert:

1. In § 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-
   direktion Mitte“ durch die Wörter „Generaldirektion
   Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

2. In § 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-
   direktion Südwest“ durch die Wörter „Generaldirek-
   tion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

                       Artikel 35

                  Änderung der
   Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung
                       (9500-4-11)

   § 2 Absatz 2 der Binnenschiffsgüter-Berufszugangs-
verordnung vom 30. September 1992 (BGBl. I S. 1760),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober
1997 (BGBl. I S. 2622) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

   „(2) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (Er-
laubnisbehörde).“

                       Artikel 36

                    Änderung der
                 Wasserskiverordnung
                        (9501-43)
  Die Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990
(BGBl. I S. 107), die zuletzt durch Artikel 531 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die
      Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion“ durch
      die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
      Schifffahrt“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
      Schiffahrtsdirektion“ durch die Wörter „General-
      direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 werden

      aa) die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektio-
          nen können“ durch die Wörter „Generaldirek-
          tion Wasserstraßen und Schifffahrt kann“ und

      bb) die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsämtern“

          durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff-
          fahrtsämtern“

      ersetzt.
2. In § 5 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrts-
   direktionen werden“ durch die Wörter „Generaldirek-
   tion Wasserstraßen und Schifffahrt wird“ ersetzt.

                       Artikel 37
                  Änderung der
         Donauschiffahrtspolizeiverordnung
                        (9501-45)
   Die Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai

1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die

zuletzt durch Artikel 532 der Verordnung vom 31. Au-

gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Halbsatz 1 und 2 und
      Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Wasser- und
      Schiffahrtsdirektion Süd“ durch die Wörter „Ge-
      neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 5 werden die Wörter „Zentralstelle
      Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt“
      durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
      und Schifffahrt“ ersetzt.

2. In § 4 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrts-
   verwaltung des Bundes“ durch die Wörter „Wasser-
   straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ er-
   setzt.

                       Artikel 38

                  Änderung der
            Verordnung zur Einführung
       der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
                        (9501-46)
    Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrts-
polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994
II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 533 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Zuständige Behörde im Sinne der Anlage

      ist, soweit in den Absätzen 3 bis 8 nichts anderes
      bestimmt ist, die Generaldirektion Wasserstraßen
      und Schifffahrt als Strom- und Schifffahrtspolizei-
      behörde. Diese kann die Regelung örtlicher Ver-
      hältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertra-
      gen.“

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
      Schiffahrtsdirektionen West und Südwest wer-
      den“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-
      straßen und Schifffahrt wird“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Fachstelle der
      Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrs-
      techniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Ko-
      blenz“ durch die Wörter „die vom Bundesminis-
      terium für Verkehr und digitale Infrastruktur im
      Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntge-

      machte Stelle“ ersetzt.

   d) In Absatz 4 werden die Wörter „sind neben den
      Wasser- und Schiffahrtsdirektionen“ durch die
      Wörter „sind neben der Generaldirektion Wasser-
      straßen und Schifffahrt“ ersetzt.
   e) In Absatz 5 werden die Wörter „Zentralstelle
      Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt“
BGBl. 2016, Seite 1266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1266
       durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
       und Schifffahrt“ ersetzt.
   f) In Absatz 7 werden die Wörter „Wasser- und
      Schiffahrtsdirektionen West und Südwest“ durch
      die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
      Schifffahrt“ ersetzt.

2. In Artikel 3 werden die Wörter „Wasser- und Schif-

   fahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter

   „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des

   Bundes“ ersetzt.

                        Artikel 39

                   Änderung der

   Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung

                         (9501-47)

   Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom

21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Arti-

kel 534 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I

S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
   a) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
      „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter
      „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.

   b) In Satz 3 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
      fahrtsämter“ durch die Wörter „Wasserstraßen-
      und Schifffahrtsämter“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Was-
           ser- und Schiffahrtsamt“ durch die Wörter

           „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben
          sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen
          Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbe-
          zirkes in dem das zuteilende Wasserstraßen-
          und Schifffahrtsamt seinen Sitz hat; Unter-
          scheidungszeichen, die als Wunschkennzei-
          chen gelten, sind nicht zu berücksichtigen.“
       cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der
          am 3. Juni 2016 geltenden Fassung dieser Ver-
          ordnung erteilt worden sind, gelten weiter.“

   b) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „vom

      Wasser- und Schiffahrtsamt Berlin aufgrund des
      § 1 Nr. 6“ durch die Wörter „nach Maßgabe des
      § 1 Nummer 6“ ersetzt.

3. In § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,

   § 9 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und

   Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstraßen-
   und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
4. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2“ durch
   das Wort „Anlage“ ersetzt.

5. Die Anlage 1 wird aufgehoben.

6. Die bisherige Anlage 2 wird die einzige Anlage und
   wird wie folgt geändert:
   a) Auf der Vorderseite des Musters werden die Wör-
      ter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-

      des“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
      Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ und die Wör-
      ter „Wasser- und Schiffahrtsamt“ durch die Wör-
      ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
   b) Auf der Rückseite des Musters werden die Wörter
      „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung“ durch die
      Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-

      tung des Bundes“ und die Wörter „Wasser- und

      Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstra-

      ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.

                       Artikel 40

                  Änderung der

           Wassermotorräder-Verordnung

                        (9501-49)

   In § 7 Satzteil vor Nummer 1 der Wassermotorräder-

Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zu-

letzt durch Artikel 535 der Verordnung vom 31. August

2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die

Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden“
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt wird“ ersetzt.

                       Artikel 41

                    Änderung der
              Fährenbetriebsverordnung
                        (9501-50)

  Die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995
(BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Ver-

ordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 6 werden die Wörter „Wasser- und

   Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstraßen-
   und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
2. In § 3 Nummer 5 werden
   a) die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
      des Bundes“ und

   b) die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung“
   jeweils durch die Wörter „Wasserstraßen- und
   Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.

                       Artikel 42

                  Änderung der
            Verordnung zur Einführung
       der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

                        (9501-52)

    Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-
polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997
II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 536 der Verordnung

vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils
      die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion
      Südwest“ durch die Wörter „Generaldirektion

      Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Fachstelle der
      Wasser- und Schiffahrtsverwaltung für Verkehrs-
      techniken beim Wasser- und Schiffahrtsamt Ko-
      blenz“ durch die Wörter „die vom Bundesminis-
BGBl. 2016, Seite 1267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1267
     terium für Verkehr und digitale Infrastruktur im
     Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntge-
     machte Stelle“ ersetzt.

  c) In Absatz 4 werden die Wörter „den Wasser- und
     Schiffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „der Ge-
     neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
     setzt.

  d) In Absatz 5 werden die Wörter „Zentralstelle
     Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt“
     durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
     und Schifffahrt“ ersetzt.
  e) In Absatz 7 werden die Wörter „Wasser- und
     Schiffahrtsdirektionen West und Südwest“ durch
     die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
     Schifffahrt“ ersetzt.
2. In Artikel 3 werden die Wörter „Wasser- und Schif-
   fahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter
   „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
   Bundes“ ersetzt.

3. In § 6.29 Nummer 2 Buchstabe a der Anlage – Mo-

   selschifffahrtspolizeiverordnung – werden die Wörter
   „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung“ durch die Wör-
   ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
   Bundes“ ersetzt.

                      Artikel 43
                   Änderung der
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung

                       (9501-53)

  Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverord-
nung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt
durch Artikel 537 der Verordnung vom 31. August 2015

(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satzteil vor
   Nummer 1, § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3, § 5 Absatz 2
   Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 1 und Ab-
   satz 5, § 6 Absatz 1, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6,
   § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 8 Absatz 2 Nummer 1 und
   Absatz 5 Satz 2 sowie § 9 Absatz 2 Satz 2 und Ab-
   satz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser-
   und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstra-
   ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.

2. In § 9 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des Was-

   ser- und Schifffahrtsamtes“ durch die Wörter „des

   Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.

3. In der Anlage 1 werden jeweils

  a) die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch

     die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“

     und

  b) die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
     des Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen-
     und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
  ersetzt.
4. In der Anlage 2 werden in der Fußnote 1 die Wörter
   „den Wasser- und Schifffahrtsämtern“ durch die
   Wörter „den Wasserstraßen- und Schifffahrtsäm-
   tern“ ersetzt.
5. In der Anlage 3 werden in der Kopfzeile die Wörter
   „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter
   „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.

                      Artikel 44

                   Änderung der
             Verordnung zur Einführung
       der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

                       (9501-57)

   Die Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011
(BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 13. Februar 2015 (BGBl. I S. 142)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Zuständige Behörde im Sinne der Binnen-
     schifffahrtsstraßen-Ordnung ist die Generaldirek-
     tion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom-
     und Schifffahrtspolizeibehörde. Diese kann die
     Zuständigkeit hinsichtlich örtlicher Verhältnisse

     ihren nachgeordneten Stellen übertragen.“

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „Zentralstelle
     Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt
     bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd-
     west“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-
     straßen und Schifffahrt“ ersetzt.

2. In § 3 werden die Wörter „Den Wasser- und Schiff-
   fahrtsdirektionen wird jeweils für ihren Zuständig-

   keitsbereich“ durch die Wörter „Der Generaldirektion
   Wasserstraßen und Schifffahrt wird“ ersetzt.

                      Artikel 45

                   Änderung der
         Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
                       (9501-57)

  Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. De-
zember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt
durch Artikel 538 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 1.10 Nummer 1 Buchstabe s werden die Wörter

   „Zentralstelle   Schiffsuntersuchungskommission/

   Schiffseichamt“ durch die Wörter „Generaldirektion

   Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

2. In § 1.12 Nummer 3 Satz 1 und Nummer 4 Halb-

   satz 1, § 1.13 Nummer 2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Num-

   mer 2 Halbsatz 1, § 1.17 Nummer 1 Satz 1 und Num-

   mer 4, § 1.24 Nummer 1, § 6.29 Nummer 4 Halb-
   satz 1 und § 8.09 Nummer 8 werden jeweils die
   Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
   Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
   Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
3. In § 4.06 Nummer 1 Buchstabe a Halbsatz 2 werden
   die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schifffahrts-
   verwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und
   Schifffahrtsamt Koblenz“ durch die Wörter „vom
   Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
   struktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger be-
   kanntgemachten Stelle“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1268
4. § 8.13 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. Auf Wasserstraßen im Anwendungsbereich der Kapitel 21, 22            E.24
      und 24 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
      fahrt das Kitesurfen ganz oder teilweise erlauben, soweit die
      übrige Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird. Die für das Kitesur-
      fen freigegebenen Strecken werden durch das nebenstehende
      Tafelzeichen E.24 gekennzeichnet:

                      Artikel 46
                   Änderung der
        Binnenschiffsuntersuchungsordnung

                       (9502-21)

   Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Arti-
kel 539 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Zentralstelle
     Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt
     bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd-
     west mit den bei ihren Außenstellen“ durch die
     Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
     Schifffahrt mit den bei ihr“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 werden
     jeweils die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersu-
     chungskommission/Schiffseichamt“ durch die
     Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
     Schifffahrt“ ersetzt.
  c) In Absatz 5 werden die Wörter „Außenstellen der
     Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/
     Schiffseichamt“ durch die Wörter „Untersu-
     chungskommissionen der Generaldirektion Was-
     serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

  d) In Absatz 7 werden die Wörter „örtlich zuständige
     Wasser- und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wör-
     ter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
     fahrt“ ersetzt.
  e) In den Absätzen 8 und 9 werden jeweils die Wör-
     ter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die Wör-
     ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.

  f) In Absatz 11 werden in dem Satzteil nach Num-
     mer 3 die Wörter „Fachstelle der Wasser- und
     Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken
     beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz“
     durch die Wörter „vom Bundesministerium für
     Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt
     oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle“
     ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wasser-
   und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstra-
   ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 10 Absatz 2 und 3
   Satz 1, § 13 Absatz 1 und 4, §§ 14, 15 Absatz 1
   Halbsatz 1 und Absatz 2, § 16 Absatz 1 Nummer 3,
   Anhang II Satz 1 und 2 des Hinweises in der Anlage

   Q, Anhang X § 2.02 Nummer 4 Satz 4, § 3.06 Num-
   mer 2 Satz 1, § 8.03 Nummer 1 Satz 2, § 8.17 Satz 1
   Satzteil vor Buchstabe a Halbsatz 1, § 9.02 Num-
   mer 2 Satz 2, § 9.16 Nummer 2 Satz 1 Satzteil vor

                                                     “.

   Buchstabe a, § 10.01 Nummer 2 Satz 2, § 10.02
   Buchstabe a, c und d, Anhang XI § 1.01 Satz 1,
   § 3.01 Nummer 1 Satz 1, § 3.05 Nummer 7 Satz 1,
   § 3.06 Nummer 8 Satzteil vor Buchstabe a, § 3.08

   Nummer 4 Satz 2 und Nummer 5 Satz 2, §§ 3.09,
   3.10 Nummer 2 und 3 Satz 1 und § 3.11 Nummer 1
   werden jeweils die Wörter „Zentralstelle Schiffsun-
   tersuchungskommission/Schiffseichamt“ durch die
   Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
   fahrt“ ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Den
      Wasser- und Schifffahrtsdirektionen“ durch die
      Wörter „Der Generaldirektion Wasserstraßen und
      Schifffahrt“ ersetzt.

5. § 12 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 12
                 Untersuchung von Amts wegen
      Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
   fahrt kann Untersuchungen von Amts wegen nach
   Maßgabe des Anhangs II § 2.11 anordnen.“

6. In Anhang X § 2.06 Nummer 2 und § 3.02 Nummer 6
   Satz 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und
   Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstraßen-
   und Schifffahrtsamt“ ersetzt.

7. Anhang XI § 3.02 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb
      werden die Wörter „zuständige Wasser- und
      Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „General-
      direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

   b) In Nummer 3 Satz 1 werden
      aa) die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirek-
          tion“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-
          serstraßen und Schifffahrt“ und
      bb) die Wörter „des Wasser- und Schifffahrtsam-
          tes“ durch die Wörter „des Wasserstraßen-
          und Schifffahrtsamtes“
      ersetzt.

                         Artikel 47
                   Änderung der
             Verordnung zur Einführung
        der Lotsenordnung für den Oberrhein

                          (9503-6)

   Die Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung
für den Oberrhein in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9503-6, veröffentlichten bereinig-
BGBl. 2016, Seite 1269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1269
ten Fassung, die zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes
vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
                         „Artikel 2
                   Zuständige Behörden

      (1) Zuständige Behörde nach den §§ 2, 4 Num-

   mer 1 Satz 1, §§ 6, 7 Nummer 1, §§ 11, 12, 18, 20

   und 21 ist für Bewerber, die zur Zeit der Antragstel-
   lung nach § 4 Nummer 1 oder nach den §§ 20 und 21
   ihren Wohnsitz haben

   1. am rechten Rheinufer zwischen der deutsch/
      schweizerischen Grenze unterhalb von Basel und
      Neuburgweier (ausschließlich), und

   2. am rechten Rheinufer zwischen Neuburgweier
      (einschließlich) und Mannheim (einschließlich)
      oder am linken Rheinufer zwischen der Lauter-
      mündung und Ludwigshafen (einschließlich),
   jeweils das vom Bundesministerium für Verkehr und
   digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundes-
   anzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und
   Schifffahrtsamt.

      (2) Zuständige Behörde für Bewerber, die keinen
   Wohnsitz im Bereich der in Absatz 1 genannten
   Rheinufer haben, sowie für die Überprüfung der
   Fahrtenhefte nach § 7 Nummer 3 ist jedes der in
   Absatz 1 genannten Wasserstraßen- und Schiff-
   fahrtsämter.

     (3) Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Num-
   mer 2 und des § 17 ist dasjenige Wasserstraßen-
   und Schifffahrtsamt, welches das Lotsenpatent nach
   § 12 Nummer 1 ausgefertigt hat. Lotsenpatente, die
   auf der Grundlage der am 3. Juni 2016 geltenden
   Fassung dieser Verordnung erteilt sind, gelten als
   von dem nach Absatz 1 Nummer 2 zuständigen
   Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgefertigt.
      (4) Zuständige Behörde für den Erlass der Prü-
   fungsordnung nach § 10 Nummer 3 ist die General-
   direktion Wasserstraßen und Schifffahrt.“
2. In Artikel 3 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-

   fahrtsämtern“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
   Schifffahrtsämtern“ ersetzt.
3. In Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Was-
   ser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes“ durch
   die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-
   tung des Bundes“ ersetzt.

                       Artikel 48
                  Änderung der
     Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
                        (9503-21)

   Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom
22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch
Artikel 626 Absatz 11 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 9 Satz 2 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3
   zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion“
   durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
   und Schifffahrt“ ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach § 11

     Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirek-
     tion“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-
     straßen und Schifffahrt“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3
     zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion“

     durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstra-

     ßen und Schifffahrt“ ersetzt.

  c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „zuständige Be-
         hörde“ durch die Wörter „Generaldirektion
         Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen
         der zuständigen Behörde die ihnen bekann-
         ten Tatsachen mit, die eine Entziehung recht-
         fertigen können.“
3. § 10a wird wie folgt geändert:

  a) In den Absätzen 1 und 5 Satz 1 werden jeweils
     die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständige Behör-
     de“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-
     straßen und Schifffahrt“ ersetzt.

  b) In Absatz 6 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
     Nummer 1 die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zustän-
     digen Behörde“ durch die Wörter „Generaldirek-
     tion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

  c) In Absatz 6a Satz 1 werden

     aa) die Wörter „zuständige Behörde“ durch die
         Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
         Schifffahrt“ ersetzt und
     bb) die Wörter „übrigen Wasser- und Schifffahrts-
         direktionen und den“ gestrichen.
4. § 10b wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3
     zuständige Behörde“ durch die Wörter „General-
     direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „für die Entschei-
     dung nach § 10 Abs. 1 und 2 oder nach § 10a
     Abs. 2 und 5 zuständigen Behörde“ durch die
     Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
     Schifffahrt“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 werden die Wörter „zuständige Be-
     hörde“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-
     serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
5. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „entscheiden die
     Wasser- und Schiffahrtsdirektionen“ durch die
     Wörter „entscheidet die Generaldirektion Wasser-
     straßen und Schifffahrt“ ersetzt.

  b) Satz 3 wird aufgehoben.
6. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3
   zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion“
   durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
   und Schifffahrt“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1270
                       Artikel 49
                   Änderung der
              Binnenschiffseichordnung
                         (9504-7)

  Die Binnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975

(BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der

Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 3 werden die Wörter „Zentral-
   stelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseich-
   amt bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd-
   west“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-
   straßen und Schifffahrt“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 3

                      Schiffseichamt

      (1) Die Eichung von Schiffen obliegt der Zentral-
   stelle mit ihrem Außendienst als Schiffseichamt.
      (2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes
   und die Sitze des Außendienstes werden durch das
   Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
   struktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger be-
   kanntgemacht.“

3. In § 4 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „der
   Außenstelle“ durch die Wörter „des Außendienstes“
   ersetzt.

4. § 7 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Die Eichung soll am ständigen Eichplatz an einem
   Sitz des Außendienstes stattfinden.“

5. § 39 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die Zentralstelle kann mit der Wiederholung der
   Eichung den Außendienst eines anderen Sitzes als
   den ursprünglich damit befassten beauftragen.“

                       Artikel 50

                    Änderung der
       Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung

                         (9504-9)

   Die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom
18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130),

die zuletzt durch Artikel 541 der Verordnung vom

31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Fachstelle
   der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Ver-
   kehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt
   Koblenz“ durch die Wörter „vom Bundesministerium
   für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt
   oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle“ er-
   setzt.
2. In § 13 Nummer 1 und 3 werden jeweils die Wörter
   „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
   durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-
   verwaltung des Bundes“ ersetzt.

                       Artikel 51
                   Änderung der
     Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
                        (9504-10)
   In § 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 der Binnen-

schiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August

2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Artikel 1 der

Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 748) geän-

dert worden ist, werden die Wörter „Zentralstelle
Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei
der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest“ durch
die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt“ ersetzt.

                       Artikel 52

                 Änderung der
       Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung
                      (9510-1-3-9)

  Die Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung vom
27. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2152) wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 4 Satz 1 und 3 und in § 7 werden jeweils die
   Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die
   Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ er-
   setzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 1 werden

      aa) die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwal-
          tung des Bundes“ durch die Wörter „Wasser-
          straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-
          des“ und

      bb) die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“
          durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff-
          fahrtsamt“
      ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „zuständige Was-
      ser- und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter
      „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“
      ersetzt.

                       Artikel 53

                  Änderung der

         Sportseeschifferscheinverordnung
                       (9510-1-10)

   Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I

S. 394), die zuletzt durch Artikel 626 Absatz 12 der Ver-

ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 2, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 4a Ab-
   satz 1 sowie § 13 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2
   und Absatz 1a Halbsatz 2 werden jeweils die Wörter
   „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest“ durch
   die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
   Schifffahrt“ ersetzt.
2. In § 15a Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
   Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest“ durch
   die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
   Schifffahrt“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1271
                       Artikel 54
                  Änderung der
   Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See
                       (9510-1-12)

   In § 2 Absatz 1 der Zuständigkeitsbezeichnungs-Ver-

ordnung See vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 442), die
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. November
2015 (BGBl. I S. 2095) geändert worden ist, werden die
Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-
des“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
                       Artikel 55

                    Änderung der

                Seeanlagenverordnung

                       (9510-1-17)

  Die Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997
(BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 545 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Die Feststellung des Plans, die Plangenehmigung
   oder die Genehmigung bedarf des Einvernehmens
   der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.“

2. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Soweit die Einrichtung der Sicherheitszonen zur
   Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erfor-
   derlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der
   Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.“

3. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
   wird beteiligt, soweit die Überwachung der Sicher-
   heit und Leichtigkeit des Verkehrs dient.“

                       Artikel 56

                  Änderung der
       Verordnung über die Küstenschifffahrt
                       (9510-1-26)

  Die Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli

2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 546 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „örtlich
   zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion“ durch
   die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
   Schifffahrt“ ersetzt.

2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „zuständigen Was-
   ser- und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Ge-
   neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
   setzt.

3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und

   Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Generaldi-

   rektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

                       Artikel 57
                   Änderung der
            Anlaufbedingungsverordnung

                       (9510-1-27)
  Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar
2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 4 der

Verordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 329) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
   Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest“ durch
   die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und

   Schifffahrt“ ersetzt.

2. In der Anlage werden
  a) in der Nummer 2.5.2 Satz 1 die Wörter „für den
     Auslaufhafen örtlich zuständigen Wasser- und
     Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „General-
     direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ und
  b) in der Nummer 7.2 die Wörter „des zuständigen
     Wasser- und Schifffahrtsamtes“ durch die Wörter

     „des zuständigen Wasserstraßen- und Schiff-

     fahrtsamtes“

  ersetzt.

                      Artikel 58

                 Änderung der
          Verordnung zur Durchführung

   des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
                      (9510-17-1)

   Die Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-
Untersuchungs-Gesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I

S. 860), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 21 des Ge-
setzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-
   ämter Lübeck, Kiel-Holtenau, Brunsbüttel oder Tön-
   ning oder in den angrenzenden Häfen“ durch die
   Wörter „der vom Bundesministerium für Verkehr
   und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bun-
   desanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen-
   und Schifffahrtsämter“ ersetzt.

2. In § 2 werden die Wörter „der Wasser- und Schiff-
   fahrtsämter Hamburg oder Cuxhaven oder in den
   angrenzenden Häfen“ durch die Wörter „der vom
   Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
   struktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger be-

   kanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrts-

   ämter“ ersetzt.
3. In § 3 werden die Wörter „der Wasser- und Schiff-
   fahrtsämter Bremen oder Bremerhaven oder in den
   angrenzenden Häfen“ durch die Wörter „der vom
   Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
   struktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger be-
   kanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrts-
   ämter“ ersetzt.

4. In § 4 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-
   ämter Emden oder Wilhelmshaven oder in den an-
   grenzenden Häfen“ durch die Wörter „der vom Bun-

   desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

   im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt-

   gemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter“
   ersetzt.

5. In § 4a werden die Wörter „des Wasser- und Schiff-
   fahrtsamtes Stralsund oder in den angrenzenden
   Häfen“ durch die Wörter „des vom Bundesminis-
   terium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Ver-
   kehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten
   Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1272
6. In § 5 Absatz 1 sechster Spiegelstrich werden die
   Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung“ durch
   die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-
   tung“ ersetzt.

                       Artikel 59

                  Änderung der
      Kostenverordnung für Amtshandlungen
      der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
   des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
                        (9510-29)

  Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Was-

ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem
Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004
(BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 329) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift sowie in § 1 Absatz 1 Satz 1 wer-
   den jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsver-
   waltung des Bundes“ durch die Wörter „Wasserstra-
   ßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ er-
   setzt.
2. In § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Wasser-
   und Schifffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Was-
   serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung“ ersetzt.

                       Artikel 60
                    Änderung der
           Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
                        (9511-1)

   Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I

S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3

der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I

S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift
    des Achten Abschnitts die Wörter „Wasser- und
    Schiffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wör-
    ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
    Bundes“ ersetzt.

 2. In § 2 Absatz 1 Nummer 27 werden die Wörter
    „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes“
    durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-
    verwaltung des Bundes“ ersetzt.
 3. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Wird der für die Schifffahrt erforderliche
       Zustand der Seeschifffahrtsstraße oder die Si-
       cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch
       1. in der Seeschifffahrtsstraße hilflos treibende,
          festgekommene, gestrandete oder gesun-
          kene Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder
          außergewöhnliche Schwimmkörper oder durch
          andere treibende oder auf Grund geratene Ge-
          genstände oder
       2. Schiffsunfälle, Brände oder sonstige Vor-
          kommnisse auf Fahrzeugen, schwimmenden
          Anlagen und außergewöhnlichen Schwimm-
          körpern
       beeinträchtigt oder gefährdet, so ist das zustän-
       dige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder

      die Verkehrszentrale unverzüglich zu unterrich-
      ten.“
   b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Wasser-
      und Schiffahrtsamtes“ durch die Wörter „Was-
      serstraßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.

 4. § 39 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-
      und Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasser-
      straßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Wasser- und
      Schiffahrtsamtes“ durch die Wörter „Wasser-

      straßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.

 5. In § 43 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und
    Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstraßen-
    und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
 6. In § 51 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
    Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstraßen-
    und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
 7. In der Überschrift des Achten Abschnitts werden
    die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
    des Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen-
    und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
 8. § 55 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 55
                     Schifffahrtspolizei
      (1) Schifffahrtspolizeibehörden sind die General-
   direktion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die
   ihr nachgeordneten, für die Seeschifffahrtsstraßen
   zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter;

   sie bedienen sich nach Maßgabe der Vereinbarun-

   gen zwischen dem Bund und den Ländern über die

   Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsauf-

   gaben der Wasserschutzpolizei der Küstenländer

   sowie nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 des See-
   aufgabengesetzes der Bundespolizei und der Zoll-
   verwaltung.

      (2) Örtliche Maßnahmen der Schifffahrtspolizei
   treffen die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
   Wenn sich eine Maßnahme über den Bezirk eines
   Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes hinaus aus-
   wirkt, ist dasjenige Amt zuständig, in dessen Bezirk
   der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Die
   Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
   kann abweichend hiervon die Zuständigkeit für be-
   stimmte schifffahrtspolizeiliche Aufgaben auf einer
   Seeschifffahrtsstraße einem bestimmten Wasser-
   straßen- und Schifffahrtsamt übertragen. Ist eine
   Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft
   sie die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
   fahrt. Schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die kei-
   nen Aufschub dulden, können auch von der Was-
   serschutzpolizei getroffen werden.“
 9. In § 57 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
    mer 1 die Wörter „des nach § 55 Abs. 2 zuständi-
    gen Wasser- und Schiffahrtsamtes“ durch die Wör-
    ter „des nach § 55 Absatz 2 zuständigen Wasser-
    straßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.
10. In § 60 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1
    werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schif-
    fahrtsdirektionen Nord und Nordwest werden, je-
    weils für ihren Zuständigkeitsbereich,“ durch die
BGBl. 2016, Seite 1273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1273
    Wörter „Generaldirektion        Wasserstraßen    und
    Schifffahrt wird“ ersetzt.
11. In § 61 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die
    Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord
    und Nordwest“ durch die Wörter „Generaldirektion
    Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

                       Artikel 61

                  Änderung der
       Sportbootführerscheinverordnung-See

                        (9511-19)

  Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der

Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003

(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 626 Absatz 13

der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
      fahrtsdirektionen Nord und Nordwest“ durch die
      Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
      Schifffahrt“ ersetzt.

   b) Satz 3 wird aufgehoben.

2. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1a

          zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirek-
          tion“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-
          serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

      bb) In Satz 4 werden die Wörter „den nach

          Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schiff-
          fahrtsdirektionen“ durch die Wörter „der Ge-
          neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“
          ersetzt.
      cc) In Satz 5 werden die Wörter „können die nach
          Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schiff-
          fahrtsdirektionen“ durch die Wörter „kann
          die Generaldirektion Wasserstraßen und
          Schifffahrt“ ersetzt.
   b) Absatz 1a wird aufgehoben.

   c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zuständi-

      gen Wasser- und Schifffahrtsdirektion“ durch die

      Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und

      Schifffahrt“ ersetzt.

3. In § 8 Absatz 3, 4, 5 Satz 2 und Absatz 6, § 8a Ab-
   satz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 10 Ab-
   satz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Was-

   ser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest“ durch die
   Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
   fahrt“ ersetzt.

4. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Schifffahrtspolizeibehörden sind die Generaldirek-
   tion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr
   nachgeordneten, für die Seeschifffahrtsstraßen zu-
   ständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter;
   diese bedienen sich der Vollzugshilfe der Wasser-
   schutzpolizei der Länder nach Maßgabe der Verein-
   barungen zwischen dem Bund und den Ländern
   über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Voll-
   zugsaufgaben sowie der Bundespolizei und der Zoll-
   verwaltung.“

5. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
   Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest“ durch
   die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
   Schifffahrt“ ersetzt.

                       Artikel 62
                   Änderung der
     Verordnung zu den Internationalen Regeln
von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

                        (9511-20)

   Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von
1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch

Artikel 2 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I

S. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
      fahrtsdirektionen Nord und Nordwest können“
      durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstra-
      ßen und Schifffahrt kann“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird das Wort „legen“ durch das Wort
      „legt“ ersetzt.

2. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
   Schiffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „General-
   direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

                       Artikel 63

                    Änderung der
            Verordnung zur Einführung
       der Schifffahrtsordnung Emsmündung

                        (9511-26)

   Die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsord-
nung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I
S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 werden die
      Wörter „die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
      Nordwest und Nord sowie die ihnen nachgeord-
      neten Wasser- und Schiffahrtsämter als Strom-

      und Schiffahrtspolizeibehörden; als Schiffahrts-

      polizeibehörden bedienen sie sich“ durch die

      Wörter „die Generaldirektion Wasserstraßen und

      Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasser-
      straßen- und Schifffahrtsämter als Schifffahrts-
      polizeibehörden; sie bedienen sich“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Örtliche Maßnahmen der Schifffahrtspoli-
      zei trifft das vom Bundesministerium für Verkehr
      und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder
      Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstra-
      ßen- und Schifffahrtsamt. Wirkt sich eine Maß-
      nahme in den Bezirk eines anderen Wasserstra-
      ßen- und Schifffahrtsamtes aus, ist das vom Bun-
      desministerium für Verkehr und digitale Infra-
      struktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger
      bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schiff-
      fahrtsamt ebenfalls zuständig, wenn der zu re-
      gelnde Sachverhalt in seinem Bezirk zuerst ein-
      tritt. Wirkt sich eine Maßnahme im Bezirk eines
      anderen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes
BGBl. 2016, Seite 1274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1274
       im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus,
       so ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt
       zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde
       Sachverhalt zuerst eintritt. Ist eine Maßnahme
       von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die Ge-
       neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
       Schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die keinen
       Aufschub dulden, können auch von der Wasser-
       schutzpolizei getroffen werden.“
2. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils
      die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion
      Nordwest“ durch die Wörter „Generaldirektion
      Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-
      und Schiffahrtsdirektion Nordwest“ durch die
      Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
      Schifffahrt“ ersetzt.
3. In § 15 Absatz 3 werden in dem Satzteil nach Num-
   mer 2 die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion
   Nordwest“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-
   serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

                        Artikel 64

                   Änderung der
              See-Sportbootverordnung

                        (9511-28)

  Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002
(BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-
nung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 5 werden
   jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“
   durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-

   amt“ ersetzt.

2. In § 13 werden die Wörter „übergeordnete Wasser-

   und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Gene-

   raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

3. In § 15 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „können
   die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und
   Nordwest jeweils für ihren Bezirk“ durch die Wörter
   „kann die Generaldirektion Wasserstraßen und
   Schifffahrt“ ersetzt.

4. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
   Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest jeweils
   für ihren Bezirk“ durch die Wörter „Generaldirektion

   Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

5. In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
   Schifffahrtsamt Wilhelmshaven“ durch die Wörter
   „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale In-

   frastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger

   bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrts-

   amt“ ersetzt.

6. In Anlage 1 werden
   a) in der Kopfzeile die Wörter „Wasser- und Schiff-
      fahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter
      „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
      Bundes“ und

   b) nach dem letzten Satz auf der Vorderseite die
      Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die
      Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“

   ersetzt.
7. In Anlage 3 (zu § 6 Abs. 2) werden in Fußnote 1 die
   Wörter „den Wasser- und Schifffahrtsämtern“ durch
   die Wörter „den Wasserstraßen- und Schifffahrtsäm-
   tern“ ersetzt.

                       Artikel 65

                      Änderung der
              Schiffssicherheitsverordnung
                       (9512-19-1)
   In § 9 Absatz 5 und Anlage 2 (zu § 9) Abschnitt A.1.
Nummer 24 Buchstabe b zweite Spalte der Schiffssi-
cherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I
S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 25. September 2015 (BGBl. I S. 1664)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Zen-
tralstelle   Schiffsuntersuchungskommission/Schiffs-
eichamt“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-
straßen und Schifffahrt“ ersetzt.

                       Artikel 66

                   Änderung der
          Seeleute-Befähigungsverordnung

                        (9513-39)

  In § 24 Satz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung
vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460) werden die Wörter
„Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsver-
waltung des Bundes“ ersetzt.

                       Artikel 67

                  Änderung der

                 Verordnung über

      das Seelotswesen außerhalb der Reviere

                        (9515-12)

   Die Verordnung über das Seelotswesen außerhalb
der Reviere vom 25. August 1978 (BGBl. I S. 1515),
die zuletzt durch Artikel 564 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen und für

   Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der
   Reviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und
   Schifffahrt.“

2. In der Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) werden auf Seite 1 die

   Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord“

   durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen

   und Schifffahrt“ ersetzt und die Wörter „Waterways
   and Shipping Directorate North“ gestrichen.
3. In der Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1) werden auf Seite 2 die
   Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion“ durch die
   Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
   fahrt“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1275
                      Artikel 68
                   Änderung der
            Allgemeinen Lotsverordnung

                       (9515-15)
  § 3 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April
1987 (BGBl. I S. 1290), die zuletzt durch Artikel 106
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 3
                   Aufsichtsbehörde

   Aufsichtsbehörde für die Seelotsreviere ist die Gene-
raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.“

                      Artikel 69

                  Änderung der
  NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung
                      (9515-18-1)
   In § 2 Absatz 4 der NOK I Seelotsen-Grundaus-
bildungs-Verordnung vom 26. Januar 2009 (BGBl. I
S. 94), die zuletzt durch Artikel 565 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-
direktion Nord“ durch die Wörter „Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

                      Artikel 70
                    Änderung der
                 Lotstarifverordnung

                       (9515-19)
   Die Lotstarifverordnung vom 26. Januar 2009 (BGBl. I
S. 97), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
15. Januar 2016 (BGBl. I S. 86) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Was-
     ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
     durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff-
     fahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter
     „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest“
     durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstra-
     ßen und Schifffahrt“ ersetzt.

2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden in dem
   Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „zuständigen
   Wasser- und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter
   „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
   setzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden
     von der Generaldirektion Wasserstraßen und
     Schifffahrt erhoben und eingezogen. Diese kann
     Dritte mit der Entgegennahme der Zahlungen be-
     auftragen.“
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „zuständige Was-
     ser- und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter
     „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“
     ersetzt.

4. In der Anlage 2 werden in Abschnitt A Nummer 3.6
   Satz 5 die Wörter „zuständige Wasser- und Schiff-
   fahrtsdirektion“ durch die Wörter „Generaldirektion
   Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

                       Artikel 71

                  Änderung der
    Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung
                        (9515-20)
  Die Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung vom
25. Februar 2014 (BGBl. I S. 234) wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 8 Nummer 10 werden die Wörter „Wasser- und
   Schifffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Wasser-
   straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ er-
   setzt.

2. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Abschnitt „Spezifizierung zum Kurs/Modul
      VTS-Lehrgang“ werden jeweils in der Spalte
      „Rechtliche Grundlagen, National“ in den Zeilen 3
      und 4 die Wörter „Außenstellen Nord und Nord-
      west“ gestrichen.
   b) In dem Abschnitt „Spezifizierung zum Kurs/Modul
      Unfallmanagement“ werden in der Spalte „Inhal-
      te“ in Zeile 2 die Wörter „Außenstelle Nord/Nord-
      west/“ gestrichen.

                       Artikel 72

                Änderung der
             Verordnung über die
 Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal
                        (9519-8)

   Die Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem
Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September 1993 (BAnz.
S. 9285), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 26. Mai 2003 (BAnz. S. 11 853) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 und
   Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 2 sowie § 7 Absatz 3
   Satz 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und
   Schiffahrtsdirektion Nord“ durch die Wörter „Gene-
   raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

2. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden jeweils die
   Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
   Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
   Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.

                       Artikel 73
                    Änderung der
             Kanalsteurertarifverordnung
                        (9519-9)
   In § 1 Absatz 5 Satz 2 Satzteil nach Nummer 2 Buch-
stabe b der Kanalsteurertarifverordnung vom 26. Okto-
ber 2010 (BAnz. S. 3646), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 31. März 2014 (BAnz AT 07.04.2014
V3, AT 25.09.2014 V1) geändert worden ist, werden
die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord“
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1276
                       Artikel 74
                 Änderung der
          Verordnungen, die von einer
Wasser- und Schifffahrtsdirektion erlassen wurden

                          §1
                     Änderung der
                 Talsperrenverordnung
                       (940-9-32)

   Die Talsperrenverordnung vom 15. März 2013 (VkBl.
S. 331) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Wasser- und
           Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die
           Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsver-
           waltung des Bundes“ ersetzt.

       bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Wasser- und
           Schifffahrtsamtes Hann. Münden“ durch die
           Wörter „von der Generaldirektion Wasserstra-
           ßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder
           Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasser-
           straßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das Was-

      ser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden“ durch
      die Wörter „Das von der Generaldirektion Wasser-
      straßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder
      Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstra-
      ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.

2. In § 4 Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 1 und § 10 Ab-
   satz 2 Satz 1 und § 18 werden jeweils die Wörter

   „Das Wasser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden“
   durch die Wörter „Das von der Generaldirektion
   Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder
   Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen-
   und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
3. In § 6 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 4 Satz 1 und 2
   und § 24 Absatz 1 Nummer 5 werden jeweils die
   Wörter „vom Wasser- und Schifffahrtsamt Hann.
   Münden“ durch die Wörter „von dem von der Gene-
   raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Ver-
   kehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten
   Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt gefasst:
   a) In Absatz 4 werden die Wörter „Wasser- und
      Schifffahrtsamtes Hann. Münden“ durch die Wör-
      ter „von der Generaldirektion Wasserstraßen und
      Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger
      bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schiff-
      fahrtsamtes“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 werden die Wörter „Wasser- und
      Schifffahrtsamt Hann. Münden“ durch die Wörter
      „von der Generaldirektion Wasserstraßen und
      Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger
      bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schiff-
      fahrtsamt“ ersetzt.
5. In § 11 Absatz 2 Nummer 1 und § 13 Absatz 1 wer-
   den jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsver-
   waltung des Bundes“ durch die Wörter „Wasserstra-
   ßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ er-
   setzt.

6. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
      jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsam-
      tes Hann. Münden“ durch die Wörter „von der
      Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
      im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt-
      gemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsam-
      tes“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Was-
      ser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden“ durch
      die Wörter „dem von der Generaldirektion Was-
      serstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder
      Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstra-
      ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.

7. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und
   Schifffahrtsamtes Hann. Münden“ durch die Wörter
   „von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
   fahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger be-
   kanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrts-
   amtes“ ersetzt.

8. In § 21 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-
   amt Hann. Münden“ durch die Wörter „von der Ge-
   neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Ver-
   kehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte

   Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.

                          §2

                   Änderung der
     Verordnung über das Verbot des Befahrens
  der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen

                      (9510-1-30)

   § 3 der Verordnung über das Verbot des Befahrens
der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2012
(VkBl. S. 495), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
23. Februar 2015 (VkBl. S. 118) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter „dem Wasser- und
   Schifffahrtsamt Lübeck“ durch die Wörter „dem von
   der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
   im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntge-
   machten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ er-
   setzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „dem Wasser- und
      Schifffahrtsamt Lübeck“ durch die Wörter „dem
      von der Generaldirektion Wasserstraßen und
      Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger
      bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schiff-
      fahrtsamt“ ersetzt.

   b) Der amtliche Hinweis 2 zu Absatz 3 Satz 2 wird
      gestrichen.
   c) In Satz 3 werden die Wörter „Das Wasser- und
      Schifffahrtsamt Lübeck“ durch die Wörter „Das
      von der Generaldirektion Wasserstraßen und
      Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger
      bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schiff-
      fahrtsamt“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1277 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1277
                         §3
                    Änderung der
          Sperr- und Warngebietverordnung
                       (9512-21)

   § 3 der Sperr- und Warngebietverordnung vom
1. Juni 2012 (BAnz AT 11.06.2012 V1), die durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 8. April 2013 (BAnz AT
15.04.2013 V1) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „das Wasser-
   und Schifffahrtsamt Lübeck“ durch die Wörter „das
   von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
   fahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger be-
   kanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrts-
   amt“ ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und
   Schifffahrtsamt Tönning“ durch die Wörter „von der
   Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im
   Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntge-
   machte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ er-
   setzt.

                         §4
                   Änderung der
                 Ems-Lotsverordnung
                    (9515-10-1-25)

   In § 1 Absatz 12 der Ems-Lotsverordnung vom
25. Februar 2003 (BAnz. S. 3702), die zuletzt durch Ar-
tikel 1 der Verordnung vom 20. November 2013 (BAnz
AT 13.12.2013 V2) geändert worden ist, werden die
Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt Emden“ durch
die Wörter „von der Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger
bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrts-
amt“ ersetzt.

                         §5
                   Änderung der
             Weser/Jade-Lotsverordnung
                    (9515-10-1-26)

   In § 1 Absatz 12 der Weser/Jade-Lotsverordnung
vom 25. Februar 2003 (BAnz. S. 3703, 21 401), die zu-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November
2013 (BAnz AT 13.12.2013 V3) geändert worden ist,

                                   Berlin, den 2. Juni 2016

                                                 Der Bundesminister
                                   f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
                                                        A. Dobrindt

  werden die Wörter „das jeweils zuständige Wasser-
  und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „das jeweils zu-
  ständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.

                                    §6
                           Änderung der
                        Elbe-Lotsverordnung

                              (9515-10-1-27)
     In § 1 Absatz 11 der Elbe-Lotsverordnung vom
  8. April 2003 (BAnz. S. 9989), die zuletzt durch Artikel 1
  der Verordnung vom 20. November 2013 (BAnz AT
  20.12.2013 V3) geändert worden ist, werden die Wörter
  „das jeweils zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt“
  durch die Wörter „das jeweils zuständige Wasserstra-
  ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
                                    §7

                          Änderung der
                        NOK-Lotsverordnung
                              (9515-10-1-28)
     In § 1 Absatz 9 der NOK-Lotsverordnung vom 8. April
  2003 (BAnz. S. 9991), die durch Artikel 1 der Verord-
  nung vom 25. April 2008 (BAnz. S. 1549) geändert wor-
  den ist, werden die Wörter „das jeweils zuständige
  Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „das je-
  weils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“
  ersetzt.

                                    §8

                      Änderung der
         Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
                              (9515-10-1-29)
     In § 1 Absatz 9 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lots-
  verordnung vom 8. April 2003 (BAnz. S. 9994), die zu-
  letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2008
  (BAnz. S. 1550) geändert worden ist, werden die Wörter
  „das jeweils zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt“
  durch die Wörter „das jeweils zuständige Wasserstra-
  ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.

                                Artikel 75

                             Inkrafttreten
     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
  in Kraft.

t a l e I n f r a s t r u k t u r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1257. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a0fc29d96a9cf1af….