Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1257
BGBl. 2016 I S. 1257 · 108.623 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden
an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
(WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung)
Vom 2. Juni 2016
Auf Grund des Artikels 25 des WSV-Zuständigkeits-
anpassungsgesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217,
1223) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der
Bundeslaufbahnverordnung
(2030-7-3-1)
Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar
2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 38 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1) Nummer 12 Spalte 3
und Nummer 28 Spalte 3 werden jeweils die Wörter
„Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-
verwaltung des Bundes“ ersetzt.
2. In Anlage 4 (zu § 51 Absatz 1) werden in Spalte 1
jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsver-
waltung des Bundes“ durch die Wörter „Wasser-
straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den
höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
(2030-7-25-2)
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den höheren technischen Verwaltungs-
dienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I
S. 2230), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 der Ver-
ordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 41 wird der Ausbildungsplan wie folgt geändert:
a) Zu Ausbildungsabschnitt I werden in Spalte 3 die
Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt“ durch die
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ er-
setzt.
b) Zu Ausbildungsabschnitt IV werden in Spalte 3
die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion“
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstra-
ßen und Schifffahrt“ ersetzt.
2. In § 43 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter
„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes“ ersetzt.
3. In § 49 wird der Ausbildungsplan wie folgt geändert:
a) Zu Ausbildungsabschnitt I 1 werden in Spalte 3
die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch
die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“
ersetzt.
b) Zu Ausbildungsabschnitt I 2 werden in Spalte 3
die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung für Maschinenwesen“ durch die
Wörter „Fachstelle der Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung für Maschinenwesen“ er-
setzt.
c) Zu Ausbildungsabschnitt II 1 werden in Spalte 3
die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung“
durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsverwaltung“ ersetzt.
d) Zu Ausbildungsabschnitt II 2 werden in Spalte 3
die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung für Verkehrstechniken“ durch
die Wörter „die vom Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder
Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle“ ersetzt.
e) Zu Ausbildungsabschnitt III 1 werden jeweils in
Spalte 3 und 4 die Wörter „Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion“ durch die Wörter „Generaldirek-
tion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
4. In § 51 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter
„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
(2030-8-5-1)
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom
14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2974) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Überschrift, in § 1 in dem Satzteil vor Num-
mer 1, in § 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2, § 3 Absatz 4
Nummer 2, § 7 Absatz 1 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1,
§ 15 Absatz 1 Satz 2, § 18 Absatz 1 und § 21 Ab-
satz 2 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe a werden jeweils
die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Was-
serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung“ ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Wasser-
straßen- und Schifffahrtsverwaltung“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 4 Spalte 3 werden je-
weils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsver-

waltung des Bundes“ durch die Wörter „Was-
serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 Spalte 3 werden die Wörter
„Wasser- und Schifffahrtsverwaltung“ durch
die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-
verwaltung“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
See-Umweltverhaltensverordnung
(2129-12-3)
Die See-Umweltverhaltensverordnung vom 13. Au-
gust 2014 (BGBl. I S. 1371) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasser-
straßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-
und Schifffahrtsamtes“ durch die Wörter „Was-
serstraßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
fahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamt“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
fahrtsamtes“ durch die Wörter „Wasserstraßen-
und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Verordnung über die
Raumordnung in der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee
(2301-2-1)
In Nummer 3.1.2 der Anlage (zu § 1) der Verordnung
über die Raumordnung in der deutschen ausschließli-
chen Wirtschaftszone in der Nordsee vom 21. Septem-
ber 2009 (BGBl. I S. 3107) werden in Satz 4 des Absat-
zes nach dem ersten Spiegelstrich zu Vorranggebieten
die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord“
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Verordnung über die
Zuständigkeit der Wasser- und
Schiffahrtsdirektionen für die Verfolgung
und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten
(454-1-1-1)
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser-
und Schiffahrtsdirektionen für die Verfolgung und
Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom
19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3709), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 14. August 2014
(BGBl. I S. 1383) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „Wasser- und
Schiffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „General-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Gesetzes
zur Ausführung des internationalen Vertrages zum
Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom
14. März 1884 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 453–14, veröffentlichten, be-
reinigten Fassung, das durch Artikel 151 des Geset-
zes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 46) geändert wor-
den ist, wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt übertragen.“
3. § 2 wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung der
BMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-
Zuständigkeitsverordnung
(454-1-1-17)
§ 1 der BMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zu-
ständigkeitsverordnung vom 5. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2347), die durch Artikel 222 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 letzter Spiegelstrich werden die Wörter
„Wasser- und Schifffahrtsdirektionen“ durch die
Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirek-
tionen“ werden durch die Wörter „General-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
setzt.
bb) Die Wörter „ihnen jeweils“ werden durch das
Wort „ihr“ ersetzt.
cc) Die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämter“
werden durch die Wörter „Wasserstraßen-
und Schifffahrtsämter“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsdirektion Südwest“ durch die Wörter
„Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“
ersetzt.
Artikel 8
Änderung der
Unabkömmlichstellungsverordnung
(50-1-12)
In § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e der Unab-
kömmlichstellungsverordnung vom 24. August 2005
(BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Artikel 223 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „den Wasser- und
Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „der General-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung der
Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung
(54-1-3)
Die Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerver-
ordnung vom 12. Juni 1989 (BGBl. I S. 1088), die zu-
letzt durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2
Nummer 2 und 4 werden jeweils die Wörter „Wasser-
und Schiffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „Gene-
raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 10
Änderung der
Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
(705-1-8)
In § 9 Absatz 1 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buch-
stabe a und § 10 Absatz 2 Satz 1 der Mineralölbewirt-
schaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBl. I
S. 530), die zuletzt durch Artikel 265 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter „Was-
serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
ersetzt.
Artikel 11
Änderung der
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
(7102-43)
In § 7 Absatz 1 und § 24 der Verordnung über brenn-
bare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937; 1997 I
S. 447), die zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrts-
verwaltung des Bundes“ durch die Wörter „Wasser-
straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ er-
setzt.
Artikel 12
Änderung der
Fünften Verordnung zum Waffengesetz
(7133-3-2-6)
In § 1 Nummer 4 der Fünften Verordnung zum Waf-
fengesetz vom 11. August 1976 (BGBl. I S. 2117), die
zuletzt durch Artikel 287 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der
Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
(7134-2-1)
In § 5 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Spreng-
stoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch
Artikel 290 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes“
durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsver-
waltung des Bundes“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der
Festlandsockel-Bergverordnung
(750-15-8)
Die Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März
1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch Artikel 304 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Wasser-
und Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstra-
ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
2. In § 43 werden die Wörter „dem Zentralen Melde-
kopf beim Wasser- und Schifffahrtsamt Cuxhaven“
durch die Wörter „der Zentralen Kontaktstelle des
Bundes im gemeinsamen Lagezentrum See des Ma-
ritimen Sicherheitszentrums Cuxhaven“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung der
Betriebssicherheitsverordnung
(805-3-14)
In § 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Betriebs-
sicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I
S. 49), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli
2015 (BGBl. I S. 1187) geändert worden ist, werden je-
weils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
(9232-14)
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar
2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 9 Ab-
satz 18 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der die Anlage 3
betreffenden Zeile die Wörter „Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter
„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes“ ersetzt.
2. In § 8 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes“ ersetzt.

3. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch
die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsver-
waltung des Bundes“ ersetzt.
b) In Abschnitt 1 wird die Angabe zu dem Unter-
scheidungszeichen „BW“ wie folgt gefasst:
„BW Bundes-Wasserstraßen- und Schifffahrts-
verwaltung
(Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt)“.
Artikel 17
Änderung der
Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
(9241-23-28)
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die durch Arti-
kel 489 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „Zentralstelle
Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt
bei der Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt – Außenstelle Südwest –“ durch die
Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt.
b) In Absatz 8 Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter
„Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/
Schiffseichamt“ durch die Wörter „Generaldirek-
tion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die
Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskom-
mission/Schiffseichamt (ZSUK) bei der“ gestri-
chen.
b) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die
Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskom-
mission/Schiffseichamt bei der Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt – Außenstelle Süd-
west –“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-
serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
c) In Absatz 6 werden im einleitenden Satzteil die
Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“
ersetzt.
3. In § 27 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Zen-
tralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffs-
eichamt“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-
serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
4. § 35 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „einer Wasser- und
Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „der Ge-
neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
setzt.
b) In Satz 5 werden die Wörter „den Wasser- und
Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „der
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“
ersetzt.
Artikel 18
Änderung der
Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
(930-6-4)
Die Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1210), die zuletzt durch
Artikel 502 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Seeverkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung
ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt.“
2. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Was-
ser- und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk das
Schiff seinen Heimathafen hat oder registriert ist“
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung der
Verordnung zur
Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs
(930-6-7)
Die Verordnung zur Sicherstellung des Binnen-
schiffsverkehrs vom 20. Januar 1981 (BGBl. I S. 101),
die zuletzt durch Artikel 505 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Meldung ist an die Generaldirektion Was-
serstraßen und Schifffahrt zu richten. Sie kann bei
jedem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erstattet
werden.“
2. In § 2 Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion, in de-
ren Bezirk das Binnenschiff seinen Heimatort hat,“
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und
Schiffahrtsdirektion“ durch die Wörter „General-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „den Wasser- und Schiffahrtsdirektio-
nen“ durch die Wörter „der Generaldirektion Was-
serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-
und Schiffahrtsdirektion“ durch die Wörter „General-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
5. In § 6 Absatz 5 werden die Wörter „Wasser- und
Schiffahrtsdirektion, die die Anordnung nach § 5
erlassen hat“ durch die Wörter „Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion“
werden durch die Wörter „Generaldirektion Was-
serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
7. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „im übrigen die
Wasser- und Schiffahrtsdirektion“ durch die Wörter
„im Übrigen die Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung der
Verkehrssicherstellungsgesetz-
Zuständigkeitsverordnung
(930-6-8)
Die Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeits-
verordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529),
die zuletzt durch Artikel 506 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 werden jeweils die
Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen“ durch
die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt.
2. § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.
Artikel 21
Änderung der
Verordnung über die Übertragung der
Ermächtigung zum Erlass von Strompolizei-
verordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz
(940-9-2-1)
In § 1 der Verordnung über die Übertragung der Er-
mächtigung zum Erlass von Strompolizeiverordnungen
nach dem Bundeswasserstraßengesetz vom 15. April
1969 (BGBl. 1969 II S. 853) werden die Wörter „Den
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen“ durch die Wörter
„Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“
ersetzt.
Artikel 22
Änderung der
Verordnung zur
Übertragung der Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach dem Bundeswasserstraßengesetz
über die Zulassung des Befahrens von
Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen
(940-9-3-1)
In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermäch-
tigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem
Bundeswasserstraßengesetz über die Zulassung des
Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit
Wasserfahrzeugen vom 24. Oktober 1969 (BGBl. 1969
II S. 2117) werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrts-
direktionen werden“ durch die Wörter „Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt wird“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung der
Verordnung zur Übertragung der
Ermächtigung zum Erlass von Rechts-
verordnungen nach dem Bundeswasserstraßen-
gesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen
(940-9-3-2)
In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermäch-
tigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem
Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des
Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I
S. 315) werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrts-
direktionen werden“ durch die Wörter „Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt wird“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung der Verordnung
zur Übertragung der Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach dem Bundeswasserstraßengesetz
über die Regelung, Beschränkung
oder Untersagung des Gemeingebrauchs
(940-9-3-3)
In § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermäch-
tigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem
Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung,
Beschränkung oder Untersagung des Gemeinge-
brauchs vom 21. September 1971 (BGBl. I S. 1617),
die durch Artikel 42 des Gesetzes vom 19. September
2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, werden die
Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden“
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt wird“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung der
Verordnung über das Befahren
des Naturschutzgebietes „Helgoländer Felssockel“
(940-9-12)
Die Verordnung über das Befahren des Naturschutz-
gebietes „Helgoländer Felssockel“ vom 13. Mai 1985
(BGBl. I S. 776), die durch Artikel 108 des Gesetzes
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „Das Wasser- und Schiffahrtsamt Tön-
ning“ durch die Wörter „Das vom Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt
oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasser-
straßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
2. In § 3 Nummer 1 werden die Wörter „Wasser- und
Schiffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Wasser-
straßen- und Schifffahrtsverwaltung“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung der
Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
(940-9-13)
In den §§ 3 und 5 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 der
Naturschutzgebietsbefahrensverordnung vom 8. De-
zember 1987 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I

S. 1807) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„Wasser- und Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Was-
serstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
Artikel 27
Änderung der
Verordnung über das
Befahren der Bundeswasserstraßen
in dem Naturschutzgebiet „Dassower See,
Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)“
(940-9-15)
Die Verordnung über das Befahren der Bundeswas-
serstraßen in dem Naturschutzgebiet „Dassower See,
Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)“ vom
9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1974) wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 2 Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord“
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wasser-
und Schiffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Was-
serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung“ ersetzt.
Artikel 28
Änderung der
Verordnung über das
Befahren der Bundeswasserstraßen
in Nationalparken im Bereich der Nordsee
(940-9-16)
Die Verordnung über das Befahren der Bundeswas-
serstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar
1995 (BGBl. I S. 211), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2216) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Was-
ser- und Schiffahrtsämtern“ durch die Wörter „den
Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „jeweils örtlich zuständige Wasser- und
Schiffahrtsdirektion des Bundes“ durch die Wörter
„Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
setzt.
Artikel 29
Änderung der
Kostenverordnung
zum Bundeswasserstraßengesetz
(940-9-18)
Die Anlage (zu § 1 Absatz 4) der Kostenverordnung
zum Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November
1994 (BGBl. I S. 3450), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 159 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird die Spalte 3
„Rechtsgrundlage“ wie folgt geändert:
1. In der laufenden Nummer 17 werden die Wörter
„Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest“ durch
die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt.
2. In den laufenden Nummern 18 und 19 werden je-
weils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektio-
nen“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstra-
ßen und Schifffahrt“ ersetzt.
3. In den laufenden Nummern 20 bis 22 werden jeweils
die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord“
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt“ ersetzt.
Artikel 30
Änderung der
Befahrensregelungsverordnung
Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern
(940-9-22)
Die Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich
Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Juni 1997 (BGBl. I
S. 1542) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter
„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „den Wasser- und
Schiffahrtsämtern“ durch die Wörter „den Was-
serstraßen- und Schifffahrtsämtern“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 7 Absatz 1 Satzteil vor
Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Die örtlich zu-
ständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion des Bun-
des“ durch die Wörter „Die Generaldirektion Wasser-
straßen und Schifffahrt“ ersetzt.
3. In § 4 Absatz 1, § 5 und § 6 Satz 1 werden jeweils
die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
Artikel 31
Änderung der
Binnenschifferpatentverordnung
(9500-1-2)
Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 524
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2a werden
a) die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion
West“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-
serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt und
b) die Wörter „auch für die Bezirke der anderen
Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,“ gestrichen.
2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,
der Schiffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Was-
serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-
des, der Schifffahrtsverwaltung“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „örtlich zustän-
dige Wasser- und Schiffahrtsdirektion“ durch
die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt“ durch
die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-
amt“ ersetzt.
4. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung
ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt. § 6 bleibt unberührt.“
5. In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Wasser-
und Schiffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes“ ersetzt.
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die
Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
c) In Absatz 7 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsdirektion“ durch das Wort „Behörde“
ersetzt.
7. § 18 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
8. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5a wird aufgehoben.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die zuständige Behörde teilt die Entzie-
hung der Fahrerlaubnis den Wasserschutzpoli-
zeien der Länder mit, sofern der Inhaber des Be-
fähigungszeugnisses seine Verpflichtung nach
Absatz 4 nicht erfüllt hat. Die Wasserschutzpoli-
zeien der Länder teilen der zuständigen Behörde
die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Ent-
ziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen können.“
c) In Absatz 7 wird die Angabe „5a“ durch die An-
gabe „6“ ersetzt.
9. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „nach § 23 Abs. 6“
gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Mitte in Hannover“
durch die Wörter „zuständige Behörde“ ersetzt.
c) In Absatz 8 Satz 1 wird der Satzteil vor Num-
mer 1 wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde teilt die Anordnung
über das Ruhen der Erlaubnis den Wasser-
schutzpolizeien der Länder mit, wenn“.
10. § 24a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „nach § 23 Abs. 6,
§ 24 Abs. 2“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „für die Entschei-
dung nach § 23 Abs. 1 und 2 oder nach § 24
Abs. 3 und 6“ gestrichen.
11. In den Anlagen 1 bis 5 werden jeweils die Wörter
„Wasser- und Schiffahrtsdirektion xxx“ durch die
Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt.
12. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Kopfzeile werden die Wörter „Ausstel-
lende Behörde“ durch die Wörter „Generaldirek-
tion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
b) In der letzten Zeile zur Unterschrift der ausstel-
lenden Behörde werden die Wörter „ausstel-
lende Behörde“ durch die Wörter „Generaldirek-
tion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
13. In der Anlage 7 (Innenseiten) werden in der rechten
Spalte die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion“
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt“ ersetzt.
14. In der Anlage 8 (Innenseiten) werden in der rechten
Spalte die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Süd“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-
straßen und Schifffahrt“ ersetzt.
15. In der Anlage 9 wird die Spalte „Zuständige Behör-
de“ gestrichen.
16. In der Anlage 10 werden in den Zeilen 8 und 19
jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt“
durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-
amt“ ersetzt.
Artikel 32
Änderung der
Binnenschifffahrtskostenverordnung
(9500-1-4)
Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Arti-
kel 2 § 1 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I
S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wör-
ter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung“ durch die
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung“
ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, § 2
Absatz 1 und § 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-
verwaltung des Bundes“ ersetzt.
Artikel 33
Änderung der
Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
(9500-1-5)
Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom
16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt
durch Artikel 525 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Behörde im Sinne des § 1.02
Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
ist die Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt.“
bb) In Satz 2 wird
aaa) das Wort „werden“ durch das Wort
„wird“ ersetzt und

bbb) das Wort „gemeinsam“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.03
der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen-
und Schifffahrtsämter.“
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Behörde im Sinne des § 3.02 Satz 1
Nummer 4 Buchstabe a der Schiffspersonalver-
ordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasser-
straßen und Schifffahrt.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 3.03
Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a Satz 2 und des
§ 3.07 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a der
Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die General-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsämter“ durch die Wörter „Wasser-
straßen- und Schifffahrtsämter“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Zentralstelle
Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseich-
amt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Südwest“ durch die Wörter „Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
f) In Absatz 6 werden die Wörter „Fachstelle der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrs-
techniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt
Koblenz“ durch die Wörter „vom Bundesminis-
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur im
Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntge-
machte Stelle“ ersetzt.
g) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 werden jeweils
die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion
West“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-
serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
h) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-
und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasser-
straßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
i) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Behörde für die Erteilung von
Rheinpatenten, von vorläufigen Rheinpaten-
ten, Streckenzeugnissen und Ersatzausferti-
gungen ist die Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „sind auch zu-
ständige Behörden“ durch die Wörter „ist
auch zuständige Behörde“ ersetzt.
j) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Zuständige Behörden im Sinne des § 7.09
Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
sind die Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasser-
straßen- und Schifffahrtsämter.“
k) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Behörde im Sinne des § 7.17
Nummer 2 Satz 2 der Schiffspersonalverord-
nung-Rhein ist die Generaldirektion Wasser-
straßen und Schifffahrt.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Wasser-
und Schifffahrtsdirektionen“ durch die Wörter
„der Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt.
l) Absatz 13 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Behörde für die Anordnung nach
§ 7.20 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor
Satz 2 sowie im Sinne des § 7.20 Nummer 3
der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die
Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Wasser-
und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest
und Süd“ durch die Wörter „der Generaldirek-
tion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
m) In Absatz 14 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsdirektion, die oder deren nachgeord-
netes Wasser- und Schifffahrtsamt es erteilt hat“
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstra-
ßen und Schifffahrt“ ersetzt.
n) Absatz 15 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Behörde für die Erteilung und
den Entzug des Radarpatentes im Sinne des
§ 6.03 Nummer 2, § 8.05 Nummer 1 und
§ 8.06 Satz 1 der Schiffspersonalverord-
nung-Rhein ist die Generaldirektion Wasser-
straßen und Schifffahrt.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „sind auch zu-
ständige Behörden“ durch die Wörter „ist
auch zuständige Behörde“ ersetzt.
o) In Absatz 16 werden die Wörter „Fachstelle der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrs-
techniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Ko-
blenz“ durch die Wörter „vom Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrs-
blatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte
Stelle“ ersetzt.
2. In Artikel 4 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes“ ersetzt.
3. In der Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 werden in der
Anlage D5 in Abschnitt I jeweils in Spalte 4
a) in Zeile 1 zu Schifferpatent A die Wörter „Wasser-
und Schifffahrtsdirektion Nord und Wasser- und
Schifffahrtsdirektion Nordwest“ durch die Wörter
„Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“
und
b) in Zeile 2 zu Schifferpatent B die Wörter „Wasser-
und Schifffahrtsdirektion Nord, Nordwest, Mitte,
West, Südwest, Süd und Ost“ durch die Wörter
„Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“
ersetzt.

Artikel 34
Änderung der
Binnenschifffahrt-Übertragungsverordnung
(9500-3-12)
Die Binnenschifffahrt-Übertragungsverordnung vom
18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4580) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-
direktion Mitte“ durch die Wörter „Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-
direktion Südwest“ durch die Wörter „Generaldirek-
tion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
Artikel 35
Änderung der
Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung
(9500-4-11)
§ 2 Absatz 2 der Binnenschiffsgüter-Berufszugangs-
verordnung vom 30. September 1992 (BGBl. I S. 1760),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober
1997 (BGBl. I S. 2622) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„(2) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (Er-
laubnisbehörde).“
Artikel 36
Änderung der
Wasserskiverordnung
(9501-43)
Die Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990
(BGBl. I S. 107), die zuletzt durch Artikel 531 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion“ durch
die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
Schiffahrtsdirektion“ durch die Wörter „General-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden
aa) die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektio-
nen können“ durch die Wörter „Generaldirek-
tion Wasserstraßen und Schifffahrt kann“ und
bb) die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsämtern“
durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsämtern“
ersetzt.
2. In § 5 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrts-
direktionen werden“ durch die Wörter „Generaldirek-
tion Wasserstraßen und Schifffahrt wird“ ersetzt.
Artikel 37
Änderung der
Donauschiffahrtspolizeiverordnung
(9501-45)
Die Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai
1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die
zuletzt durch Artikel 532 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Halbsatz 1 und 2 und
Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Süd“ durch die Wörter „Ge-
neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
setzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Zentralstelle
Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt“
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt“ ersetzt.
2. In § 4 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrts-
verwaltung des Bundes“ durch die Wörter „Wasser-
straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ er-
setzt.
Artikel 38
Änderung der
Verordnung zur Einführung
der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung
(9501-46)
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrts-
polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994
II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 533 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zuständige Behörde im Sinne der Anlage
ist, soweit in den Absätzen 3 bis 8 nichts anderes
bestimmt ist, die Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt als Strom- und Schifffahrtspolizei-
behörde. Diese kann die Regelung örtlicher Ver-
hältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertra-
gen.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
Schiffahrtsdirektionen West und Südwest wer-
den“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-
straßen und Schifffahrt wird“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Fachstelle der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrs-
techniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Ko-
blenz“ durch die Wörter „die vom Bundesminis-
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur im
Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntge-
machte Stelle“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „sind neben den
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen“ durch die
Wörter „sind neben der Generaldirektion Wasser-
straßen und Schifffahrt“ ersetzt.
e) In Absatz 5 werden die Wörter „Zentralstelle
Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt“

durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt“ ersetzt.
f) In Absatz 7 werden die Wörter „Wasser- und
Schiffahrtsdirektionen West und Südwest“ durch
die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt.
2. In Artikel 3 werden die Wörter „Wasser- und Schif-
fahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter
„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes“ ersetzt.
Artikel 39
Änderung der
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
(9501-47)
Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom
21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Arti-
kel 534 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter
„Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
fahrtsämter“ durch die Wörter „Wasserstraßen-
und Schifffahrtsämter“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Was-
ser- und Schiffahrtsamt“ durch die Wörter
„Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben
sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen
Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbe-
zirkes in dem das zuteilende Wasserstraßen-
und Schifffahrtsamt seinen Sitz hat; Unter-
scheidungszeichen, die als Wunschkennzei-
chen gelten, sind nicht zu berücksichtigen.“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der
am 3. Juni 2016 geltenden Fassung dieser Ver-
ordnung erteilt worden sind, gelten weiter.“
b) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „vom
Wasser- und Schiffahrtsamt Berlin aufgrund des
§ 1 Nr. 6“ durch die Wörter „nach Maßgabe des
§ 1 Nummer 6“ ersetzt.
3. In § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
§ 9 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und
Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstraßen-
und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
4. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2“ durch
das Wort „Anlage“ ersetzt.
5. Die Anlage 1 wird aufgehoben.
6. Die bisherige Anlage 2 wird die einzige Anlage und
wird wie folgt geändert:
a) Auf der Vorderseite des Musters werden die Wör-
ter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-
des“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ und die Wör-
ter „Wasser- und Schiffahrtsamt“ durch die Wör-
ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
b) Auf der Rückseite des Musters werden die Wörter
„Wasser- und Schiffahrtsverwaltung“ durch die
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-
tung des Bundes“ und die Wörter „Wasser- und
Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstra-
ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
Artikel 40
Änderung der
Wassermotorräder-Verordnung
(9501-49)
In § 7 Satzteil vor Nummer 1 der Wassermotorräder-
Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zu-
letzt durch Artikel 535 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die
Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden“
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt wird“ ersetzt.
Artikel 41
Änderung der
Fährenbetriebsverordnung
(9501-50)
Die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995
(BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Ver-
ordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 6 werden die Wörter „Wasser- und
Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstraßen-
und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
2. In § 3 Nummer 5 werden
a) die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
des Bundes“ und
b) die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung“
jeweils durch die Wörter „Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
Artikel 42
Änderung der
Verordnung zur Einführung
der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
(9501-52)
Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-
polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997
II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 536 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils
die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Südwest“ durch die Wörter „Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Fachstelle der
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung für Verkehrs-
techniken beim Wasser- und Schiffahrtsamt Ko-
blenz“ durch die Wörter „die vom Bundesminis-

terium für Verkehr und digitale Infrastruktur im
Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntge-
machte Stelle“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „den Wasser- und
Schiffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „der Ge-
neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
setzt.
d) In Absatz 5 werden die Wörter „Zentralstelle
Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt“
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt“ ersetzt.
e) In Absatz 7 werden die Wörter „Wasser- und
Schiffahrtsdirektionen West und Südwest“ durch
die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt.
2. In Artikel 3 werden die Wörter „Wasser- und Schif-
fahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter
„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes“ ersetzt.
3. In § 6.29 Nummer 2 Buchstabe a der Anlage – Mo-
selschifffahrtspolizeiverordnung – werden die Wörter
„Wasser- und Schiffahrtsverwaltung“ durch die Wör-
ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes“ ersetzt.
Artikel 43
Änderung der
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
(9501-53)
Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverord-
nung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt
durch Artikel 537 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satzteil vor
Nummer 1, § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3, § 5 Absatz 2
Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 1 und Ab-
satz 5, § 6 Absatz 1, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6,
§ 7 Absatz 2 Nummer 1, § 8 Absatz 2 Nummer 1 und
Absatz 5 Satz 2 sowie § 9 Absatz 2 Satz 2 und Ab-
satz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser-
und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstra-
ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des Was-
ser- und Schifffahrtsamtes“ durch die Wörter „des
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.
3. In der Anlage 1 werden jeweils
a) die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch
die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“
und
b) die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen-
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
ersetzt.
4. In der Anlage 2 werden in der Fußnote 1 die Wörter
„den Wasser- und Schifffahrtsämtern“ durch die
Wörter „den Wasserstraßen- und Schifffahrtsäm-
tern“ ersetzt.
5. In der Anlage 3 werden in der Kopfzeile die Wörter
„Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter
„Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
Artikel 44
Änderung der
Verordnung zur Einführung
der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
(9501-57)
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011
(BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 13. Februar 2015 (BGBl. I S. 142)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zuständige Behörde im Sinne der Binnen-
schifffahrtsstraßen-Ordnung ist die Generaldirek-
tion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom-
und Schifffahrtspolizeibehörde. Diese kann die
Zuständigkeit hinsichtlich örtlicher Verhältnisse
ihren nachgeordneten Stellen übertragen.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Zentralstelle
Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt
bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd-
west“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-
straßen und Schifffahrt“ ersetzt.
2. In § 3 werden die Wörter „Den Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen wird jeweils für ihren Zuständig-
keitsbereich“ durch die Wörter „Der Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt wird“ ersetzt.
Artikel 45
Änderung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
(9501-57)
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. De-
zember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt
durch Artikel 538 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1.10 Nummer 1 Buchstabe s werden die Wörter
„Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/
Schiffseichamt“ durch die Wörter „Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
2. In § 1.12 Nummer 3 Satz 1 und Nummer 4 Halb-
satz 1, § 1.13 Nummer 2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Num-
mer 2 Halbsatz 1, § 1.17 Nummer 1 Satz 1 und Num-
mer 4, § 1.24 Nummer 1, § 6.29 Nummer 4 Halb-
satz 1 und § 8.09 Nummer 8 werden jeweils die
Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
3. In § 4.06 Nummer 1 Buchstabe a Halbsatz 2 werden
die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schifffahrts-
verwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und
Schifffahrtsamt Koblenz“ durch die Wörter „vom
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger be-
kanntgemachten Stelle“ ersetzt.

4. § 8.13 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Auf Wasserstraßen im Anwendungsbereich der Kapitel 21, 22 E.24
und 24 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt das Kitesurfen ganz oder teilweise erlauben, soweit die
übrige Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird. Die für das Kitesur-
fen freigegebenen Strecken werden durch das nebenstehende
Tafelzeichen E.24 gekennzeichnet:
Artikel 46
Änderung der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung
(9502-21)
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Arti-
kel 539 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Zentralstelle
Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt
bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd-
west mit den bei ihren Außenstellen“ durch die
Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt mit den bei ihr“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 werden
jeweils die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersu-
chungskommission/Schiffseichamt“ durch die
Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Außenstellen der
Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/
Schiffseichamt“ durch die Wörter „Untersu-
chungskommissionen der Generaldirektion Was-
serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
d) In Absatz 7 werden die Wörter „örtlich zuständige
Wasser- und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wör-
ter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt“ ersetzt.
e) In den Absätzen 8 und 9 werden jeweils die Wör-
ter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die Wör-
ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
f) In Absatz 11 werden in dem Satzteil nach Num-
mer 3 die Wörter „Fachstelle der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken
beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz“
durch die Wörter „vom Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt
oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle“
ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wasser-
und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstra-
ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 10 Absatz 2 und 3
Satz 1, § 13 Absatz 1 und 4, §§ 14, 15 Absatz 1
Halbsatz 1 und Absatz 2, § 16 Absatz 1 Nummer 3,
Anhang II Satz 1 und 2 des Hinweises in der Anlage
Q, Anhang X § 2.02 Nummer 4 Satz 4, § 3.06 Num-
mer 2 Satz 1, § 8.03 Nummer 1 Satz 2, § 8.17 Satz 1
Satzteil vor Buchstabe a Halbsatz 1, § 9.02 Num-
mer 2 Satz 2, § 9.16 Nummer 2 Satz 1 Satzteil vor
“.
Buchstabe a, § 10.01 Nummer 2 Satz 2, § 10.02
Buchstabe a, c und d, Anhang XI § 1.01 Satz 1,
§ 3.01 Nummer 1 Satz 1, § 3.05 Nummer 7 Satz 1,
§ 3.06 Nummer 8 Satzteil vor Buchstabe a, § 3.08
Nummer 4 Satz 2 und Nummer 5 Satz 2, §§ 3.09,
3.10 Nummer 2 und 3 Satz 1 und § 3.11 Nummer 1
werden jeweils die Wörter „Zentralstelle Schiffsun-
tersuchungskommission/Schiffseichamt“ durch die
Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt“ ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Den
Wasser- und Schifffahrtsdirektionen“ durch die
Wörter „Der Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt.
5. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Untersuchung von Amts wegen
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt kann Untersuchungen von Amts wegen nach
Maßgabe des Anhangs II § 2.11 anordnen.“
6. In Anhang X § 2.06 Nummer 2 und § 3.02 Nummer 6
Satz 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstraßen-
und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
7. Anhang XI § 3.02 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb
werden die Wörter „zuständige Wasser- und
Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „General-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
b) In Nummer 3 Satz 1 werden
aa) die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirek-
tion“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-
serstraßen und Schifffahrt“ und
bb) die Wörter „des Wasser- und Schifffahrtsam-
tes“ durch die Wörter „des Wasserstraßen-
und Schifffahrtsamtes“
ersetzt.
Artikel 47
Änderung der
Verordnung zur Einführung
der Lotsenordnung für den Oberrhein
(9503-6)
Die Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung
für den Oberrhein in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9503-6, veröffentlichten bereinig-

ten Fassung, die zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes
vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 2
Zuständige Behörden
(1) Zuständige Behörde nach den §§ 2, 4 Num-
mer 1 Satz 1, §§ 6, 7 Nummer 1, §§ 11, 12, 18, 20
und 21 ist für Bewerber, die zur Zeit der Antragstel-
lung nach § 4 Nummer 1 oder nach den §§ 20 und 21
ihren Wohnsitz haben
1. am rechten Rheinufer zwischen der deutsch/
schweizerischen Grenze unterhalb von Basel und
Neuburgweier (ausschließlich), und
2. am rechten Rheinufer zwischen Neuburgweier
(einschließlich) und Mannheim (einschließlich)
oder am linken Rheinufer zwischen der Lauter-
mündung und Ludwigshafen (einschließlich),
jeweils das vom Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundes-
anzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamt.
(2) Zuständige Behörde für Bewerber, die keinen
Wohnsitz im Bereich der in Absatz 1 genannten
Rheinufer haben, sowie für die Überprüfung der
Fahrtenhefte nach § 7 Nummer 3 ist jedes der in
Absatz 1 genannten Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsämter.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Num-
mer 2 und des § 17 ist dasjenige Wasserstraßen-
und Schifffahrtsamt, welches das Lotsenpatent nach
§ 12 Nummer 1 ausgefertigt hat. Lotsenpatente, die
auf der Grundlage der am 3. Juni 2016 geltenden
Fassung dieser Verordnung erteilt sind, gelten als
von dem nach Absatz 1 Nummer 2 zuständigen
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgefertigt.
(4) Zuständige Behörde für den Erlass der Prü-
fungsordnung nach § 10 Nummer 3 ist die General-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt.“
2. In Artikel 3 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
fahrtsämtern“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
Schifffahrtsämtern“ ersetzt.
3. In Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Was-
ser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes“ durch
die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-
tung des Bundes“ ersetzt.
Artikel 48
Änderung der
Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
(9503-21)
Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom
22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch
Artikel 626 Absatz 11 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 9 Satz 2 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3
zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion“
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt“ ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach § 11
Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirek-
tion“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-
straßen und Schifffahrt“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3
zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion“
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstra-
ßen und Schifffahrt“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zuständige Be-
hörde“ durch die Wörter „Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen
der zuständigen Behörde die ihnen bekann-
ten Tatsachen mit, die eine Entziehung recht-
fertigen können.“
3. § 10a wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 5 Satz 1 werden jeweils
die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zuständige Behör-
de“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-
straßen und Schifffahrt“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
Nummer 1 die Wörter „nach § 11 Abs. 3 zustän-
digen Behörde“ durch die Wörter „Generaldirek-
tion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
c) In Absatz 6a Satz 1 werden
aa) die Wörter „zuständige Behörde“ durch die
Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt und
bb) die Wörter „übrigen Wasser- und Schifffahrts-
direktionen und den“ gestrichen.
4. § 10b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3
zuständige Behörde“ durch die Wörter „General-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „für die Entschei-
dung nach § 10 Abs. 1 und 2 oder nach § 10a
Abs. 2 und 5 zuständigen Behörde“ durch die
Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „zuständige Be-
hörde“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-
serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
5. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „entscheiden die
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen“ durch die
Wörter „entscheidet die Generaldirektion Wasser-
straßen und Schifffahrt“ ersetzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
6. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „nach § 11 Abs. 3
zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion“
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt“ ersetzt.

Artikel 49
Änderung der
Binnenschiffseichordnung
(9504-7)
Die Binnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975
(BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der
Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 3 werden die Wörter „Zentral-
stelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseich-
amt bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd-
west“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-
straßen und Schifffahrt“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Schiffseichamt
(1) Die Eichung von Schiffen obliegt der Zentral-
stelle mit ihrem Außendienst als Schiffseichamt.
(2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes
und die Sitze des Außendienstes werden durch das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger be-
kanntgemacht.“
3. In § 4 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „der
Außenstelle“ durch die Wörter „des Außendienstes“
ersetzt.
4. § 7 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Eichung soll am ständigen Eichplatz an einem
Sitz des Außendienstes stattfinden.“
5. § 39 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zentralstelle kann mit der Wiederholung der
Eichung den Außendienst eines anderen Sitzes als
den ursprünglich damit befassten beauftragen.“
Artikel 50
Änderung der
Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
(9504-9)
Die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom
18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130),
die zuletzt durch Artikel 541 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Fachstelle
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Ver-
kehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt
Koblenz“ durch die Wörter „vom Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt
oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle“ er-
setzt.
2. In § 13 Nummer 1 und 3 werden jeweils die Wörter
„Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-
verwaltung des Bundes“ ersetzt.
Artikel 51
Änderung der
Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
(9504-10)
In § 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 der Binnen-
schiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August
2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 748) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „Zentralstelle
Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei
der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest“ durch
die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt“ ersetzt.
Artikel 52
Änderung der
Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung
(9510-1-3-9)
Die Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung vom
27. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2152) wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 4 Satz 1 und 3 und in § 7 werden jeweils die
Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ er-
setzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden
aa) die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwal-
tung des Bundes“ durch die Wörter „Wasser-
straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-
des“ und
bb) die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“
durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsamt“
ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „zuständige Was-
ser- und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter
„Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“
ersetzt.
Artikel 53
Änderung der
Sportseeschifferscheinverordnung
(9510-1-10)
Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I
S. 394), die zuletzt durch Artikel 626 Absatz 12 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 2, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 4a Ab-
satz 1 sowie § 13 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2
und Absatz 1a Halbsatz 2 werden jeweils die Wörter
„Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest“ durch
die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt.
2. In § 15a Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest“ durch
die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt.

Artikel 54
Änderung der
Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See
(9510-1-12)
In § 2 Absatz 1 der Zuständigkeitsbezeichnungs-Ver-
ordnung See vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 442), die
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. November
2015 (BGBl. I S. 2095) geändert worden ist, werden die
Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-
des“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
Artikel 55
Änderung der
Seeanlagenverordnung
(9510-1-17)
Die Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997
(BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 545 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Feststellung des Plans, die Plangenehmigung
oder die Genehmigung bedarf des Einvernehmens
der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.“
2. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit die Einrichtung der Sicherheitszonen zur
Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erfor-
derlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.“
3. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
wird beteiligt, soweit die Überwachung der Sicher-
heit und Leichtigkeit des Verkehrs dient.“
Artikel 56
Änderung der
Verordnung über die Küstenschifffahrt
(9510-1-26)
Die Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli
2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 546 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „örtlich
zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion“ durch
die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt.
2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „zuständigen Was-
ser- und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Ge-
neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
setzt.
3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Generaldi-
rektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
Artikel 57
Änderung der
Anlaufbedingungsverordnung
(9510-1-27)
Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar
2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 329) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest“ durch
die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt.
2. In der Anlage werden
a) in der Nummer 2.5.2 Satz 1 die Wörter „für den
Auslaufhafen örtlich zuständigen Wasser- und
Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „General-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ und
b) in der Nummer 7.2 die Wörter „des zuständigen
Wasser- und Schifffahrtsamtes“ durch die Wörter
„des zuständigen Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsamtes“
ersetzt.
Artikel 58
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
(9510-17-1)
Die Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-
Untersuchungs-Gesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I
S. 860), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 21 des Ge-
setzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-
ämter Lübeck, Kiel-Holtenau, Brunsbüttel oder Tön-
ning oder in den angrenzenden Häfen“ durch die
Wörter „der vom Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bun-
desanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen-
und Schifffahrtsämter“ ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter „der Wasser- und Schiff-
fahrtsämter Hamburg oder Cuxhaven oder in den
angrenzenden Häfen“ durch die Wörter „der vom
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger be-
kanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrts-
ämter“ ersetzt.
3. In § 3 werden die Wörter „der Wasser- und Schiff-
fahrtsämter Bremen oder Bremerhaven oder in den
angrenzenden Häfen“ durch die Wörter „der vom
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger be-
kanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrts-
ämter“ ersetzt.
4. In § 4 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-
ämter Emden oder Wilhelmshaven oder in den an-
grenzenden Häfen“ durch die Wörter „der vom Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt-
gemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter“
ersetzt.
5. In § 4a werden die Wörter „des Wasser- und Schiff-
fahrtsamtes Stralsund oder in den angrenzenden
Häfen“ durch die Wörter „des vom Bundesminis-
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Ver-
kehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.

6. In § 5 Absatz 1 sechster Spiegelstrich werden die
Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung“ durch
die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-
tung“ ersetzt.
Artikel 59
Änderung der
Kostenverordnung für Amtshandlungen
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
(9510-29)
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Was-
ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem
Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004
(BGBl. I S. 2363, 2804), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 329) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift sowie in § 1 Absatz 1 Satz 1 wer-
den jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsver-
waltung des Bundes“ durch die Wörter „Wasserstra-
ßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ er-
setzt.
2. In § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Was-
serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung“ ersetzt.
Artikel 60
Änderung der
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
(9511-1)
Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3
der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift
des Achten Abschnitts die Wörter „Wasser- und
Schiffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wör-
ter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 27 werden die Wörter
„Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes“
durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-
verwaltung des Bundes“ ersetzt.
3. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird der für die Schifffahrt erforderliche
Zustand der Seeschifffahrtsstraße oder die Si-
cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch
1. in der Seeschifffahrtsstraße hilflos treibende,
festgekommene, gestrandete oder gesun-
kene Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder
außergewöhnliche Schwimmkörper oder durch
andere treibende oder auf Grund geratene Ge-
genstände oder
2. Schiffsunfälle, Brände oder sonstige Vor-
kommnisse auf Fahrzeugen, schwimmenden
Anlagen und außergewöhnlichen Schwimm-
körpern
beeinträchtigt oder gefährdet, so ist das zustän-
dige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder
die Verkehrszentrale unverzüglich zu unterrich-
ten.“
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Wasser-
und Schiffahrtsamtes“ durch die Wörter „Was-
serstraßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.
4. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-
und Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasser-
straßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Wasser- und
Schiffahrtsamtes“ durch die Wörter „Wasser-
straßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.
5. In § 43 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und
Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstraßen-
und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
6. In § 51 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
Schiffahrtsamt“ durch die Wörter „Wasserstraßen-
und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
7. In der Überschrift des Achten Abschnitts werden
die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
des Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen-
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
8. § 55 wird wie folgt gefasst:
„§ 55
Schifffahrtspolizei
(1) Schifffahrtspolizeibehörden sind die General-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die
ihr nachgeordneten, für die Seeschifffahrtsstraßen
zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter;
sie bedienen sich nach Maßgabe der Vereinbarun-
gen zwischen dem Bund und den Ländern über die
Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsauf-
gaben der Wasserschutzpolizei der Küstenländer
sowie nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 des See-
aufgabengesetzes der Bundespolizei und der Zoll-
verwaltung.
(2) Örtliche Maßnahmen der Schifffahrtspolizei
treffen die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
Wenn sich eine Maßnahme über den Bezirk eines
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes hinaus aus-
wirkt, ist dasjenige Amt zuständig, in dessen Bezirk
der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Die
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
kann abweichend hiervon die Zuständigkeit für be-
stimmte schifffahrtspolizeiliche Aufgaben auf einer
Seeschifffahrtsstraße einem bestimmten Wasser-
straßen- und Schifffahrtsamt übertragen. Ist eine
Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft
sie die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt. Schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die kei-
nen Aufschub dulden, können auch von der Was-
serschutzpolizei getroffen werden.“
9. In § 57 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Wörter „des nach § 55 Abs. 2 zuständi-
gen Wasser- und Schiffahrtsamtes“ durch die Wör-
ter „des nach § 55 Absatz 2 zuständigen Wasser-
straßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.
10. In § 60 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1
werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schif-
fahrtsdirektionen Nord und Nordwest werden, je-
weils für ihren Zuständigkeitsbereich,“ durch die

Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt wird“ ersetzt.
11. In § 61 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die
Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord
und Nordwest“ durch die Wörter „Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
Artikel 61
Änderung der
Sportbootführerscheinverordnung-See
(9511-19)
Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003
(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 626 Absatz 13
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen Nord und Nordwest“ durch die
Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1a
zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirek-
tion“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-
serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „den nach
Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen“ durch die Wörter „der Ge-
neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“
ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „können die nach
Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen“ durch die Wörter „kann
die Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird aufgehoben.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zuständi-
gen Wasser- und Schifffahrtsdirektion“ durch die
Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 3, 4, 5 Satz 2 und Absatz 6, § 8a Ab-
satz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 10 Ab-
satz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Was-
ser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest“ durch die
Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt“ ersetzt.
4. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Schifffahrtspolizeibehörden sind die Generaldirek-
tion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr
nachgeordneten, für die Seeschifffahrtsstraßen zu-
ständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter;
diese bedienen sich der Vollzugshilfe der Wasser-
schutzpolizei der Länder nach Maßgabe der Verein-
barungen zwischen dem Bund und den Ländern
über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Voll-
zugsaufgaben sowie der Bundespolizei und der Zoll-
verwaltung.“
5. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest“ durch
die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt.
Artikel 62
Änderung der
Verordnung zu den Internationalen Regeln
von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
(9511-20)
Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von
1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I
S. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen Nord und Nordwest können“
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstra-
ßen und Schifffahrt kann“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „legen“ durch das Wort
„legt“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
Schiffahrtsdirektionen“ durch die Wörter „General-
direktion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
Artikel 63
Änderung der
Verordnung zur Einführung
der Schifffahrtsordnung Emsmündung
(9511-26)
Die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsord-
nung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I
S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 werden die
Wörter „die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
Nordwest und Nord sowie die ihnen nachgeord-
neten Wasser- und Schiffahrtsämter als Strom-
und Schiffahrtspolizeibehörden; als Schiffahrts-
polizeibehörden bedienen sie sich“ durch die
Wörter „die Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasser-
straßen- und Schifffahrtsämter als Schifffahrts-
polizeibehörden; sie bedienen sich“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Örtliche Maßnahmen der Schifffahrtspoli-
zei trifft das vom Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder
Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstra-
ßen- und Schifffahrtsamt. Wirkt sich eine Maß-
nahme in den Bezirk eines anderen Wasserstra-
ßen- und Schifffahrtsamtes aus, ist das vom Bun-
desministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger
bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsamt ebenfalls zuständig, wenn der zu re-
gelnde Sachverhalt in seinem Bezirk zuerst ein-
tritt. Wirkt sich eine Maßnahme im Bezirk eines
anderen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes

im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus,
so ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt
zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde
Sachverhalt zuerst eintritt. Ist eine Maßnahme
von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die Ge-
neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
Schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die keinen
Aufschub dulden, können auch von der Wasser-
schutzpolizei getroffen werden.“
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils
die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nordwest“ durch die Wörter „Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Nordwest“ durch die
Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt.
3. In § 15 Absatz 3 werden in dem Satzteil nach Num-
mer 2 die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nordwest“ durch die Wörter „Generaldirektion Was-
serstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
Artikel 64
Änderung der
See-Sportbootverordnung
(9511-28)
Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002
(BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-
nung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 5 werden
jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“
durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrts-
amt“ ersetzt.
2. In § 13 werden die Wörter „übergeordnete Wasser-
und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter „Gene-
raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
3. In § 15 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „können
die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und
Nordwest jeweils für ihren Bezirk“ durch die Wörter
„kann die Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt.
4. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest jeweils
für ihren Bezirk“ durch die Wörter „Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
5. In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsamt Wilhelmshaven“ durch die Wörter
„vom Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
frastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger
bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrts-
amt“ ersetzt.
6. In Anlage 1 werden
a) in der Kopfzeile die Wörter „Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes“ durch die Wörter
„Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes“ und
b) nach dem letzten Satz auf der Vorderseite die
Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“
ersetzt.
7. In Anlage 3 (zu § 6 Abs. 2) werden in Fußnote 1 die
Wörter „den Wasser- und Schifffahrtsämtern“ durch
die Wörter „den Wasserstraßen- und Schifffahrtsäm-
tern“ ersetzt.
Artikel 65
Änderung der
Schiffssicherheitsverordnung
(9512-19-1)
In § 9 Absatz 5 und Anlage 2 (zu § 9) Abschnitt A.1.
Nummer 24 Buchstabe b zweite Spalte der Schiffssi-
cherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I
S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 25. September 2015 (BGBl. I S. 1664)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Zen-
tralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffs-
eichamt“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasser-
straßen und Schifffahrt“ ersetzt.
Artikel 66
Änderung der
Seeleute-Befähigungsverordnung
(9513-39)
In § 24 Satz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung
vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460) werden die Wörter
„Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsver-
waltung des Bundes“ ersetzt.
Artikel 67
Änderung der
Verordnung über
das Seelotswesen außerhalb der Reviere
(9515-12)
Die Verordnung über das Seelotswesen außerhalb
der Reviere vom 25. August 1978 (BGBl. I S. 1515),
die zuletzt durch Artikel 564 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen und für
Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der
Reviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt.“
2. In der Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) werden auf Seite 1 die
Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord“
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt“ ersetzt und die Wörter „Waterways
and Shipping Directorate North“ gestrichen.
3. In der Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1) werden auf Seite 2 die
Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion“ durch die
Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt“ ersetzt.

Artikel 68
Änderung der
Allgemeinen Lotsverordnung
(9515-15)
§ 3 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April
1987 (BGBl. I S. 1290), die zuletzt durch Artikel 106
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde für die Seelotsreviere ist die Gene-
raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.“
Artikel 69
Änderung der
NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung
(9515-18-1)
In § 2 Absatz 4 der NOK I Seelotsen-Grundaus-
bildungs-Verordnung vom 26. Januar 2009 (BGBl. I
S. 94), die zuletzt durch Artikel 565 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-
direktion Nord“ durch die Wörter „Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
Artikel 70
Änderung der
Lotstarifverordnung
(9515-19)
Die Lotstarifverordnung vom 26. Januar 2009 (BGBl. I
S. 97), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
15. Januar 2016 (BGBl. I S. 86) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Was-
ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“
durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter
„Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest“
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstra-
ßen und Schifffahrt“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden in dem
Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „zuständigen
Wasser- und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter
„Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ er-
setzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden
von der Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt erhoben und eingezogen. Diese kann
Dritte mit der Entgegennahme der Zahlungen be-
auftragen.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „zuständige Was-
ser- und Schifffahrtsdirektion“ durch die Wörter
„Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“
ersetzt.
4. In der Anlage 2 werden in Abschnitt A Nummer 3.6
Satz 5 die Wörter „zuständige Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion“ durch die Wörter „Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
Artikel 71
Änderung der
Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung
(9515-20)
Die Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung vom
25. Februar 2014 (BGBl. I S. 234) wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 8 Nummer 10 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung“ durch die Wörter „Wasser-
straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ er-
setzt.
2. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In dem Abschnitt „Spezifizierung zum Kurs/Modul
VTS-Lehrgang“ werden jeweils in der Spalte
„Rechtliche Grundlagen, National“ in den Zeilen 3
und 4 die Wörter „Außenstellen Nord und Nord-
west“ gestrichen.
b) In dem Abschnitt „Spezifizierung zum Kurs/Modul
Unfallmanagement“ werden in der Spalte „Inhal-
te“ in Zeile 2 die Wörter „Außenstelle Nord/Nord-
west/“ gestrichen.
Artikel 72
Änderung der
Verordnung über die
Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal
(9519-8)
Die Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem
Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September 1993 (BAnz.
S. 9285), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 26. Mai 2003 (BAnz. S. 11 853) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 und
Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 2 sowie § 7 Absatz 3
Satz 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Nord“ durch die Wörter „Gene-
raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden jeweils die
Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
Bundes“ durch die Wörter „Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ ersetzt.
Artikel 73
Änderung der
Kanalsteurertarifverordnung
(9519-9)
In § 1 Absatz 5 Satz 2 Satzteil nach Nummer 2 Buch-
stabe b der Kanalsteurertarifverordnung vom 26. Okto-
ber 2010 (BAnz. S. 3646), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 31. März 2014 (BAnz AT 07.04.2014
V3, AT 25.09.2014 V1) geändert worden ist, werden
die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord“
durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt“ ersetzt.

Artikel 74
Änderung der
Verordnungen, die von einer
Wasser- und Schifffahrtsdirektion erlassen wurden
§1
Änderung der
Talsperrenverordnung
(940-9-32)
Die Talsperrenverordnung vom 15. März 2013 (VkBl.
S. 331) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ durch die
Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsver-
waltung des Bundes“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsamtes Hann. Münden“ durch die
Wörter „von der Generaldirektion Wasserstra-
ßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder
Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasser-
straßen- und Schifffahrtsamtes“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das Was-
ser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden“ durch
die Wörter „Das von der Generaldirektion Wasser-
straßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder
Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstra-
ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 1 und § 10 Ab-
satz 2 Satz 1 und § 18 werden jeweils die Wörter
„Das Wasser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden“
durch die Wörter „Das von der Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder
Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen-
und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
3. In § 6 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 4 Satz 1 und 2
und § 24 Absatz 1 Nummer 5 werden jeweils die
Wörter „vom Wasser- und Schifffahrtsamt Hann.
Münden“ durch die Wörter „von dem von der Gene-
raldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Ver-
kehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 4 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsamtes Hann. Münden“ durch die Wör-
ter „von der Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger
bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsamtes“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsamt Hann. Münden“ durch die Wörter
„von der Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger
bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsamt“ ersetzt.
5. In § 11 Absatz 2 Nummer 1 und § 13 Absatz 1 wer-
den jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsver-
waltung des Bundes“ durch die Wörter „Wasserstra-
ßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes“ er-
setzt.
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsam-
tes Hann. Münden“ durch die Wörter „von der
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt-
gemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsam-
tes“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Was-
ser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden“ durch
die Wörter „dem von der Generaldirektion Was-
serstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder
Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstra-
ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
7. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsamtes Hann. Münden“ durch die Wörter
„von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger be-
kanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrts-
amtes“ ersetzt.
8. In § 21 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrts-
amt Hann. Münden“ durch die Wörter „von der Ge-
neraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Ver-
kehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
§2
Änderung der
Verordnung über das Verbot des Befahrens
der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen
(9510-1-30)
§ 3 der Verordnung über das Verbot des Befahrens
der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2012
(VkBl. S. 495), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
23. Februar 2015 (VkBl. S. 118) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „dem Wasser- und
Schifffahrtsamt Lübeck“ durch die Wörter „dem von
der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntge-
machten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ er-
setzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „dem Wasser- und
Schifffahrtsamt Lübeck“ durch die Wörter „dem
von der Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger
bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsamt“ ersetzt.
b) Der amtliche Hinweis 2 zu Absatz 3 Satz 2 wird
gestrichen.
c) In Satz 3 werden die Wörter „Das Wasser- und
Schifffahrtsamt Lübeck“ durch die Wörter „Das
von der Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger
bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schiff-
fahrtsamt“ ersetzt.

§3
Änderung der
Sperr- und Warngebietverordnung
(9512-21)
§ 3 der Sperr- und Warngebietverordnung vom
1. Juni 2012 (BAnz AT 11.06.2012 V1), die durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 8. April 2013 (BAnz AT
15.04.2013 V1) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „das Wasser-
und Schifffahrtsamt Lübeck“ durch die Wörter „das
von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger be-
kanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrts-
amt“ ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und
Schifffahrtsamt Tönning“ durch die Wörter „von der
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im
Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntge-
machte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ er-
setzt.
§4
Änderung der
Ems-Lotsverordnung
(9515-10-1-25)
In § 1 Absatz 12 der Ems-Lotsverordnung vom
25. Februar 2003 (BAnz. S. 3702), die zuletzt durch Ar-
tikel 1 der Verordnung vom 20. November 2013 (BAnz
AT 13.12.2013 V2) geändert worden ist, werden die
Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt Emden“ durch
die Wörter „von der Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger
bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrts-
amt“ ersetzt.
§5
Änderung der
Weser/Jade-Lotsverordnung
(9515-10-1-26)
In § 1 Absatz 12 der Weser/Jade-Lotsverordnung
vom 25. Februar 2003 (BAnz. S. 3703, 21 401), die zu-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November
2013 (BAnz AT 13.12.2013 V3) geändert worden ist,
Berlin, den 2. Juni 2016
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i
A. Dobrindt
werden die Wörter „das jeweils zuständige Wasser-
und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „das jeweils zu-
ständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
§6
Änderung der
Elbe-Lotsverordnung
(9515-10-1-27)
In § 1 Absatz 11 der Elbe-Lotsverordnung vom
8. April 2003 (BAnz. S. 9989), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 20. November 2013 (BAnz AT
20.12.2013 V3) geändert worden ist, werden die Wörter
„das jeweils zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt“
durch die Wörter „das jeweils zuständige Wasserstra-
ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
§7
Änderung der
NOK-Lotsverordnung
(9515-10-1-28)
In § 1 Absatz 9 der NOK-Lotsverordnung vom 8. April
2003 (BAnz. S. 9991), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 25. April 2008 (BAnz. S. 1549) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „das jeweils zuständige
Wasser- und Schifffahrtsamt“ durch die Wörter „das je-
weils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt“
ersetzt.
§8
Änderung der
Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
(9515-10-1-29)
In § 1 Absatz 9 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lots-
verordnung vom 8. April 2003 (BAnz. S. 9994), die zu-
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2008
(BAnz. S. 1550) geändert worden ist, werden die Wörter
„das jeweils zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt“
durch die Wörter „das jeweils zuständige Wasserstra-
ßen- und Schifffahrtsamt“ ersetzt.
Artikel 75
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
t a l e I n f r a s t r u k t u r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1257. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a0fc29d96a9cf1af….