Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2288
BGBl. 2005 I S. 2288 · 44.035 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zwölfte Verordnung
zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 6. August 2005
Auf Grund
– des § 7 Abs. 1 Satz 1 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3,
4 und 5 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Seeaufgaben-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a
des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389)
geändert worden ist,
– des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in Verbin-
dung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Arti-
kel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785) geändert worden ist, sowie
– des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgaben-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen, hinsichtlich des § 9 Abs. 3 des Seeauf-
gabengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium der Justiz und hinsichtlich des § 12 Abs. 2 des
Seeaufgabengesetzes im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung
der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 124
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird
wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel
oder des Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel in der sicheren Füh-
rung eines Fahrzeuges oder in der sicheren Aus-
übung einer anderen Tätigkeit des Brücken-,
Decks- oder Maschinendienstes behindert ist, darf
ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der
Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brü-
cken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht aus-
üben.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft
oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder
eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer sol-
chen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der
Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brü-
cken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht aus-
üben.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffs
oder eines Fahrbeschränkungen und Fahrver-
boten nach § 30 Abs. 1 unterliegenden Fahrzeuges
darf in der Dienstzeit während der Fahrt alkoho-
lische Getränke nicht zu sich nehmen oder bei
Dienstantritt nicht unter der Wirkung solcher
Getränke stehen. Satz 1 gilt für die im Brücken-
dienst eingesetzten Mitglieder der Schiffsbesat-
zung entsprechend.“
2. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft
zur Rettung Schiffbrüchiger, soweit diese Maßnah-
men des Such- und Rettungsdienstes in Seenotfällen
nach § 1 Nr. 7 des Seeaufgabengesetzes durchführen,
entsprechend.“
3. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Fahrzeuge und Wassermotorräder dürfen
vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außer-
halb des Fahrwassers in einem Abstand von weni-
ger als 500 Metern von der jeweiligen Wasserlinie
des Ufers eine Höchstgeschwindigkeit durch das
Wasser von 8 Kilometern (4,3 Seemeilen) in der
Stunde nicht überschreiten.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Segelsurfer und Kitesurfer müssen vor Stel-
len mit erkennbarem Badebetrieb oder gekenn-
zeichneten Badegebieten im Wasser außerhalb
des Fahrwassers einen Abstand von mindestens
50 Metern von der seeseitigen Begrenzung des
Badegebietes und gegenüber allen Badenden ein-
halten. Die Geschwindigkeit ist so anzupassen,

dass eine Gefährdung, Schädigung oder Behinde-
rung der Badenden ausgeschlossen ist und Beläs-
tigungen auf ein nach den Umständen unvermeid-
bares Maß reduziert werden.“
4. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2
eingefügt:
„2. Fahrzeuge, die nach dem Internationalen
Code für die sichere Beförderung von ver-
packten bestrahlten Kernbrennstoffen, Pluto-
nium und hochradioaktiven Abfällen mit See-
schiffen (INF-Code) (BAnz. 2000 S. 23 322), in
der jeweils geltenden Fassung, die dort
genannten Stoffe befördern,“.
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
5. In § 31 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Segel-
surfbrett“ die Wörter „vorbehaltlich des § 26 Abs. 5“
eingefügt.
6. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1, 1a, 1b
und 1c ersetzt:
„1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so ver-
hält, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet
oder mehr, als nach den Umständen unver-
meidbar, behindert oder belästigt wird,
1a. entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder
eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks-
oder Maschinendienstes ausübt, mit einem
Wassermotorrad, einem Kite- oder einem
Segelsurfbrett fährt, obwohl er infolge körper-
licher oder geistiger Mängel oder des Genus-
ses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel in der sicheren Führung
des Fahrzeuges oder in der sicheren Aus-
übung der Tätigkeiten des Brücken-, Decks-
oder Maschinendienstes behindert ist,
1b. entgegen § 3 Abs. 4 ein Fahrzeug führt oder
eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks-
oder Maschinendienstes ausübt, mit einem
Wassermotorrad, einem Kite- oder einem
Segelsurfbrett fährt, obwohl er 0,25 mg/l oder
mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille
oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkohol-
menge im Körper hat, die zu einer solchen
Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
1c. entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alko-
holische Getränke zu sich nimmt oder bei
Dienstantritt unter der Wirkung solcher Ge-
tränke steht,“.
b) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Fahr-
geschwindigkeit“ ein Komma und die Wörter „den
Abstand“ eingefügt.
7. In Anlage II Abschnitt II.1 Nr. 1 wird nach dem Wort
„Funkellicht.“ in einer neuen Zeile beginnend folgen-
der Satz angefügt:
„Gleiches gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesell-
schaft zur Rettung Schiffbrüchiger bei der Durchfüh-
rung eines Rettungseinsatzes.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung
zu den Internationalen Regeln von 1972
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von
1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom
13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2370),
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 1 gilt § 7 dieser Ver-
ordnung in den nach § 7 der Seeanlagenverordnung in
der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone von
der zuständigen Genehmigungsbehörde eingerichte-
ten Sicherheitszonen auch für Schiffe unter ausländi-
scher Flagge.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wer infolge körperlicher oder geistiger
Mängel oder des Genusses alkoholischer Ge-
tränke oder anderer berauschender Mittel in der
sicheren Führung eines Fahrzeuges oder in der
sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des
Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes be-
hindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als
Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätig-
keit des Brücken-, Decks- oder Maschinendiens-
tes nicht ausüben.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der
Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im
Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu
einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentra-
tion führt, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als
Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätig-
keit des Brücken-, Decks- oder Maschinendiens-
tes nicht ausüben.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffs oder
eines Fahrbeschränkungen und Fahrverboten nach
§ 30 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
unterliegenden Fahrzeuges darf in der Dienstzeit
während der Fahrt alkoholische Getränke nicht zu
sich nehmen oder bei Dienstantritt nicht unter der
Wirkung solcher Getränke stehen. Satz 1 gilt für
die im Brückendienst eingesetzten Mitglieder der
Schiffsbesatzung entsprechend.“
3. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft
zur Rettung Schiffbrüchiger, soweit diese Maßnah-
men des Such- und Rettungsdienstes in Seenotfällen
nach § 1 Nr. 7 des Seeaufgabengesetzes durchführen,
entsprechend.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die nach § 7 der Seeanlagenverordnung von der
zuständigen Genehmigungsbehörde eingerichte-

ten Sicherheitszonen gelten als Sicherheitszonen
im Sinne dieser Verordnung.“
b) In Absatz 2 werden im zweiten Halbsatz nach den
Wörtern „eingesetzt sind“ der Punkt gestrichen
und die Wörter „sowie vorbehaltlich des Absat-
zes 3 für Fahrzeuge deren Rumpflänge 24 Meter
nicht übersteigt oder die vom Befahrensverbot
befreit sind.“ angefügt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3
angefügt:
„(3) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
Nord und Nordwest können durch Allgemeinverfü-
gung nach § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes oder im Einzelfall Einzelheiten des Befah-
rensverbotes regeln und Befreiungen vom Befah-
rensverbot auch mit Auflagen oder Bedingungen,
bei Sicherheitszonen nach § 7 der Seeanlagenver-
ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie, zulassen, soweit
dies mit den Anforderungen der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs vereinbar ist. Sie legen
ferner nach den in Satz 1 genannten Vorausset-
zungen und Verfahren die Bedingungen für die
Befreiung vom Befahrensverbot für Fahrzeuge,
deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt, fest.
Die insoweit erlassenen Allgemeinverfügungen
werden nach Maßgabe von § 60 Abs. 1 der See-
schifffahrtsstraßen-Ordnung und von § 8 der See-
anlagenverordnung bekannt gemacht.“
5. § 8b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
gefügt:
„(2) Hat ein Fahrzeug vor dem Erwerb des
Rechts zur Führung der Bundesflagge eine andere
Nationalflagge geführt, so dürfen abweichend von
Absatz 1 auch von einem anderen Vertragsstaat
der Internationalen Regeln nach diesen Regeln
zugelassene Lichter, Signalkörper und Schallsig-
nalanlagen geführt werden, sofern die Anforderun-
gen der Anlagen I und III der Internationalen
Regeln erfüllt sind. Satz 1 gilt nicht für Sportboote
im Sinne des § 2 Nr. 1 der See-Sportbootverord-
nung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457).“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so ver-
hält, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet
oder mehr, als nach den Umständen unver-
meidbar, behindert oder belästigt wird,“.
b) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2, 2a
und 2b ersetzt:
„2. entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder
eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks-
oder Maschinendienstes ausübt, obwohl er
infolge körperlicher oder geistiger Mängel
oder des Genusses alkoholischer Getränke
oder anderer berauschender Mittel in der
sicheren Führung des Fahrzeuges oder in der
sicheren Ausübung der Tätigkeiten des Brü-
cken-, Decks- oder Maschinendienstes behin-
dert ist,
2a. entgegen § 3 Abs. 4 ein Fahrzeug führt oder
eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks-
oder Maschinendienstes ausübt, obwohl er
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft
oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut
oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu
einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzen-
tration führt,
2b. entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alko-
holische Getränke zu sich nimmt oder bei
Dienstantritt unter der Wirkung solcher
Getränke steht,“.
Artikel 3
Änderung der Verordnung zur
Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung
Die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung
Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583),
zuletzt geändert durch Artikel 127 des Gesetzes vom
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel
oder des Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel in der sicheren Füh-
rung eines Fahrzeuges oder in der sicheren Aus-
übung einer anderen Tätigkeit des Brücken-,
Decks- oder Maschinendienstes behindert ist, darf
ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der
Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brü-
cken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht aus-
üben.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft
oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder
eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer sol-
chen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der
Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brü-
cken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht aus-
üben.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffs
oder eines Fahrbeschränkungen und Fahrver-
boten nach Artikel 21 Abs. 1 der Schifffahrtsord-
nung Emsmündung unterliegenden Fahrzeuges
darf in der Dienstzeit während der Fahrt alkoho-
lische Getränke nicht zu sich nehmen oder bei
Dienstantritt nicht unter der Wirkung solcher
Getränke stehen. Satz 1 gilt für die im Brücken-
dienst eingesetzten Mitglieder der Schiffsbesat-
zung entsprechend.“

2. § 14 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so verhält,
dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder
mehr, als nach den Umständen unvermeidbar,
behindert oder belästigt wird,“.
3. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherigen Nummer 1 werden folgende Num-
mern 1 bis 3 vorangestellt:
„1. entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder
eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks-
oder Maschinendienstes ausübt, mit einem
Wassermotorrad, einem Kite- oder einem
Segelsurfbrett fährt, obwohl er infolge körper-
licher oder geistiger Mängel oder des Genus-
ses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel in der sicheren Führung
des Fahrzeuges oder in der sicheren Aus-
übung der Tätigkeiten des Brücken-, Decks-
oder Maschinendienstes behindert ist,
2. entgegen § 3 Abs. 4 ein Fahrzeug führt oder
eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks-
oder Maschinendienstes ausübt, mit einem
Wassermotorrad oder einem Kite- oder einem
Segelsurfbrett fährt, obwohl er 0,25 mg/l oder
mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille
oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkohol-
menge im Körper hat, die zu einer solchen
Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
3. entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alko-
holische Getränke zu sich nimmt oder bei
Dienstantritt unter der Wirkung solcher
Getränke steht,“.
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die neuen
Nummern 4 bis 8.
Artikel 4
Änderung der
Sportbootführerscheinverordnung-See
Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I
S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 125 des Gesetzes
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Aus-
genommen sind“ durch die Wörter „Keiner Erlaub-
nis bedürfen“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Personen“ durch die
Wörter „ausländische Staatsangehörige“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. körperlich und geistig zum Führen eines
Sportbootes tauglich und auf Grund seines
Verhaltens im Verkehr als zuverlässig
anzusehen ist und“.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3
ersetzt:
„(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes
ist insbesondere eine Person, die über kein aus-
reichendes Hör-, Seh- oder Farbunterscheidungs-
vermögen verfügt oder von Alkohol, Betäubungs-
mitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
oder von psychoaktiv wirkenden Stoffen oder
Arzneimitteln abhängig ist.
(3) Unzuverlässig ist, wer erheblich oder wie-
derholt gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften
im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes
verstoßen hat und deswegen rechtskräftig ver-
urteilt worden ist. Als unzuverlässig kann auch eine
Person angesehen werden,
1. die gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften
außerhalb des Schiffsverkehrs erheblich ver-
stoßen hat und deswegen rechtskräftig verur-
teilt worden ist,
2. die wiederholt mit Geldbuße geahndete Zu-
widerhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivor-
schriften begangen hat,
3. der eine Fahrerlaubnis oder ein Befähigungs-
zeugnis im Schifffahrtsbereich von der zustän-
digen Behörde bestandskräftig entzogen wor-
den ist, oder
4. gegen die wiederholt ein Fahrverbot für den
Schiffsverkehr ausgesprochen wurde.“
c) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender neuer
Absatz 4 eingefügt:
„(4) Zur Feststellung oder Überprüfung der Eig-
nung des Bewerbers kann die Vorlage amts- oder
fachärztlicher Zeugnisse oder Gutachten oder
eines Führungszeugnisses nach § 30 des Bundes-
zentralregistergesetzes verlangt werden.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und Satz 1
wie folgt gefasst:
„Bewerbern, die beschränkt tauglich sind oder die
nach Absatz 3 Satz 2 als unzuverlässig angesehen
werden können, kann die Fahrerlaubnis unter Auf-
lagen erteilt werden, soweit dadurch die mit dem
Mangel der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit ver-
bundenen Gefahren ausgeglichen werden kön-
nen.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Prüfung
Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist
durch eine Prüfung nachzuweisen, die aus einem
theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Im
theoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber nach-
weisen, dass er mindestens ausreichende Kenntnisse
der maßgebenden schifffahrtspolizeilichen, nauti-
schen und technischen Vorschriften für das sichere
Führen eines Sportbootes auf den Seeschifffahrts-
straßen hat. Im praktischen Prüfungsteil muss der

Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Füh-
rung eines Sportbootes notwendigen Fahrmanöver
beherrscht und die insoweit erforderlichen Fertig-
keiten besitzt.“
4. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Antrag auf Zulassung zu einer Nachprü-
fung des theoretischen oder praktischen Prüfungs-
teils oder beider Prüfungsteile nach Entscheidung
durch ein Seeamt oder zur Aufhebung eines Fahrver-
bots nach § 8a Abs. 2 muss die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
aufgeführten Angaben sowie die Ausstellungsnum-
mer und die Bezeichnung der ausstellenden Behörde
des Sportbootführerscheins enthalten.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „abgenommen, die“ wer-
den die Wörter „vorbehaltlich des Satzes 2,“
eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Richtlinien nach § 4 Satz 1 können für
bestimmte Entscheidungen über die Durch-
führung des Prüfungsverfahrens abweichend
von Satz 1 die Einstimmigkeit anordnen und
das Nähere über die Fortführung und Been-
digung des Verfahrens im Falle einer nicht
erreichten Einstimmigkeit bestimmen.“
b) In Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „überdurch-
schnittlich“ gestrichen.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Fahrerlaubnis ist vorbehaltlich der
Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-
Gesetzes zu entziehen, wenn die Voraussetzungen
für ihre Erteilung im Hinblick auf die Tauglichkeit
oder die Zuverlässigkeit des Inhabers nach § 2
Abs. 2 und 3 Satz 1 entfallen sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vorbehaltlich der Anwendung des See-
sicherheits-Untersuchungs-Gesetzes kann die
Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich der
Inhaber nach der Erteilung der Fahrerlaubnis als
unzuverlässig erwiesen hat
1. weil er
a) mehrfach mit einer Blutalkoholkonzentration
von 0,5 Promille oder mehr oder einer Atem-
alkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder
mehr oder unter erheblicher Einwirkung be-
rauschender Mittel ein Sportboot geführt
hat oder
b) einer Auflage nach § 2 Abs. 5 nicht nach-
gekommen ist sowie
2. in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2.“
7. § 8a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1, 2 oder 3“ gestri-
chen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis kann das
Führen eines Sportbootes auf Seeschifffahrtsstra-
ßen befristet für die Dauer von einem Monat bis zu
zwölf Monaten untersagt werden, wenn in den Fäl-
len des § 8 Abs. 2 die fehlende Zuverlässigkeit
noch nicht erwiesen ist.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Ein Fahrverbot nach Absatz 3 kann in den
Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und des § 2
Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 auch gegenüber
einer Person ausgesprochen werden, die nach § 1
Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 keiner Fahrerlaubnis bedarf.“
8. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „11“
ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Zahl „11“ durch die Zahl „10“
ersetzt.
9. In § 12 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 1, 2 oder 3“
durch die Angabe „Abs. 1, 2, 3 oder 3a“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Sportseeschifferscheinverordnung
Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394),
zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 2 der Verordnung
vom 24. September 2002 (BGBl. I S. 3733), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Traditionsschiffe im Sinne dieser Verord-
nung sind historische Wasserfahrzeuge oder
deren Nachbauten bis zu einer Rumpflänge von
55 Metern, an deren Erhaltung und Präsentation in
Fahrt ein öffentliches insbesondere kulturelles
Interesse besteht und deren Restaurierung und
Betrieb entsprechend den Regeln und Fertigkei-
ten traditioneller Seemannschaft der Pflege des
maritimen Erbes dient und denen ein Sicherheits-
zeugnis auf der Grundlage der Sicherheitsrichtlinie
für Traditionsschiffe nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 der
Schiffssicherheitsverordnung in der jeweils gül-
tigen Fassung erteilt worden ist.“
b) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7
angefügt:
„(7) Führer von Sportfahrzeugen müssen ihre
Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunk-
dienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelli-
ten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung
des Sportfahrzeugs nachweisen. Als Befähigungs-
nachweis gelten das Allgemeine Funkbetriebs-
zeugnis (Long Range Certificate, LRC), das
Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short
Range Certificate, SRC) oder ein anderes nach
§ 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der

Schiffssicherheitsverordnung anerkanntes und
gültiges Seefunkzeugnis.“
2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort
„Sportküstenschifferscheins“ durch das Wort
„und“ ersetzt und die Wörter „und des Sporthoch-
seeschifferscheins“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die theoretische Prüfung zum Erwerb des Sport-
hochseeschifferscheins besteht aus einer schriftli-
chen und einer obligatorischen mündlichen Prü-
fung.“
3. In § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe
„Nr. 1 bis 3“ gestrichen.
Artikel 6
Änderung der
Schiffssicherheitsverordnung
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September
1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch
Artikel 129 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Sicherheitsstandard für Schiffe
im internationalen Verkehr in besonderen Fällen
Soweit Schiffen, die die Bundesflagge führen und
die den internationalen Schiffssicherheitsregelungen
im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen,
Ausnahmen gewährt werden, weil sie sich im Verlauf
ihrer Reise nicht weiter als 20 Seemeilen vom nächst-
gelegenen Land entfernen, erlässt das Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder in
seinem Auftrag entweder das Bundesamt für See-
schifffahrt und Hydrographie oder die See-Berufs-
genossenschaft zur Konkretisierung der Anforderun-
gen an die Schiffssicherheit dieser Schiffe im Sinne
der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes,
wenn erforderlich, Richtlinien. § 5 Abs. 3 gilt entspre-
chend.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Tradi-
tionsschiffe“ die Wörter „im Sinne von § 1 Abs. 3
der Sportseeschifferscheinverordnung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Einzel-
heiten“ die Wörter „über nationale Leistungsanfor-
derungen an Geräte und Ausrüstungen,“ ein-
gefügt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Schiffe, mit
Ausnahme von Sportanglerfahrzeugen und Bäder-
booten, müssen so gebaut und instand gehalten
werden, dass sie hinsichtlich des Schiffskörpers,
der Maschinen sowie der elektrischen und der
Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen
den Vorschriften einer nach der Richtlinie
94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über
gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-
überprüfungs- und -besichtigungsorganisationen
und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehör-
den (ABl. EG Nr. L 319 S. 20, 1995 Nr. L 48 S. 26) in
der jeweils geltenden Fassung anerkannten Klassi-
fikationsgesellschaft, mit der die See-Berufsge-
nossenschaft ein Auftragsverhältnis im Sinne des
Artikels 6 Abs. 2 dieser Richtlinie begründet hat,
entsprechen.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Sind für ein Schiff Schiffssicherheitszeugnisse für
verschiedene Nutzungen erteilt worden, hat der
Schiffsführer zu Beginn einer Reise jede Änderung
des Nutzungszwecks im Schiffstagebuch einzutra-
gen.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Quermarkenfeuer
Schillig über das Vogelwärterhaus“ durch die Wör-
ter „Schillighörn über das Haus der Vogelschutz-
warte“ ersetzt.
4. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 des
Schiffssicherheitsgesetzes eingehalten wird“
durch die Wörter „im Schiffstagebuch unverzüg-
lich über alle Vorkommnisse an Bord durch geeig-
nete Eintragungen berichtet wird, die für die
Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des
Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes
von besonderer Bedeutung sind“ ersetzt.
b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 an-
gefügt:
„13. auf Fahrzeugen, für die Schiffssicherheits-
zeugnisse für verschiedene Verwendungs-
zwecke ausgestellt worden sind, zu Beginn
einer jeden Reise jede Änderung des Nut-
zungszwecks des Fahrzeugs im Schiffstage-
buch eingetragen wird.“
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe k werden am Ende die Wörter
„werden oder“ durch die Wörter „oder die Vor-
kommnisse an Bord, die für die Sicherheit in
der Seefahrt von Bedeutung sind, eingetragen
werden,“ ersetzt.
bb) In Buchstabe l wird am Ende der Punkt durch
das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgender Buchstabe m wird angefügt:
„m) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 13 nicht dafür
sorgt, dass zu Beginn der Reise im
Schiffstagebuch jede Änderung des Nut-
zungszwecks des Fahrzeugs eingetragen
wird.“
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach der Angabe „Nr. 1
Buchstabe a“ die Wörter „und d“ eingefügt und die
Wörter „und k“ durch die Angabe „ , k, l und m“
ersetzt.

6. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Unterabschnitt A.II. wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende neue Nummer vorangestellt:
„1. Wattfahrt
1.1 Fahrgastschiffe in der Wattfahrt, die der Richtlinie 98/18/EG unterliegen und deren Einsatz innerhalb der
Klasse D auf Fahrten in diesem Gebiet beschränkt ist, dürfen wegen der besonderen Bedingungen ihres
Fahrtgebietes die Anforderungen der Vorschriften mit gleichwertigem Ersatz erfüllen.
1.2 Als gleichwertiger Ersatz gelten alle Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder sonsti-
ge Vorkehrungen, wenn durch Erprobungen oder auf andere Weise anerkannt wurde, dass die betref-
fenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder der betreffende Typ oder die betref-
fende Vorkehrung mindestens ebenso wirksam wie die in diesen Vorschriften vorgeschriebenen sind.
1.3 Zur Konkretisierung des gleichwertigen Ersatzes erlässt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen oder in seinem Auftrag entweder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
oder die See-Berufsgenossenschaft, wenn erforderlich, Richtlinien.
1.4 Die Richtlinien werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht. § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 sind auf sie ent-
sprechend anzuwenden.
1.5 Abschnitt A.II. Nr. 2 ist auf die Wattfahrt-Seegebiete entsprechend anzuwenden.“
bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.
b) Nach Unterabschnitt A.II. wird folgender neuer Unterabschnitt A.III. eingefügt:
„A.III. Zur Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitätsanfor-
derungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe
Liste der Seegebiete
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie eine
Liste der Seegebiete, die von Ro-Ro-Fahrgastschiffen im Linienverkehr von oder nach ihren Häfen durch-
fahren werden, und der entsprechenden Werte für die signifikanten Wellenhöhen in diesen Gebieten.
Es veröffentlicht die Liste auf ihrer Internetseite und macht die Fundstelle in den Nachrichten für Seefahrer
und im Verkehrsblatt bekannt.“
c) Der bisherige Unterabschnitt A.III. wird Unterabschnitt A.III.a.
d) Unterabschnitt A.IV. wird wie folgt gefasst:
„A.IV. Zur Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines
gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr
1.1 Fahrgastschiffe der Fahrgastschiffsklasse D im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/18/EG
des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG
Nr. L 144 S.1) sind von der Ausrüstungspflicht mit Schiffsdatenschreibern im Sinne des Artikels 10
Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt II der Richtlinie ausgenommen; es sei denn, in einer
Richtlinie nach § 6 Abs. 1 wird etwas anderes bestimmt.
1.2 Nummer 1.1 gilt für Fahrgastschiffe der Fahrgastschiffsklassen B und C, sofern diese mit Datenauf-
zeichnungsgeräten ausgerüstet sind, die mindestens die amtlich bekannt gemachten Leistungsan-
forderungen für Datenaufzeichnungsgeräte in der Inlandfahrt vom 9. April 2003 (VkBl. 2003 S. 567)
erfüllen, entsprechend.“
e) Unterabschnitt C.I.2. wird wie folgt gefasst:
„C.I.2. (Vgl. Kapitel II-2 der Anlage zu SOLAS sowie den Internationalen Code für Brand-Sicherheitssysteme
(FSS-Code))
Brandschutzausrüstung (vgl. Regel II-2/10.10.1)
Jede persönliche Ausrüstung ist durch ein Brecheisen zu ergänzen. Für Notfälle ist sicherzustellen, dass
mindestens eine tragbare elektrische Bohrmaschine (Mindestbohrdurchmesser in Stahl 10 Millimeter)
oder eine Winkelschleifmaschine (Trennscheibe) vorhanden ist. Das Anschlusskabel einer Bohrmaschine
oder Winkelschleifmaschine muss mindestens 10 Meter lang sein.“
f) Unterabschnitt C.I.3. wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3.1 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 3.2 und 3.3 werden die Nummern 3.1 und 3.2.
g) Unterabschnitt C.I.4. wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Einzelheiten der Einhaltung für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl unter 150 BRZ
1.1 Für Schiffe – ausgenommen Sportboote – mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gelten die Regeln
V/15, 17, 18, 20 bis 26 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der jeweils gültigen Fassung,

es sei denn, dass deren Anwendung in einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung oder in
einer in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Gemeinschaftsrichtli-
nie oder in einer Verordnung der Gemeinschaft ausgeschlossen oder beschränkt wird. Regel V/19
gilt uneingeschränkt.
1.2 Für Sportboote mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gilt:
Auf große Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 2 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002
(BGBl. I S. 3457) ist Regel V/18 nur anzuwenden, soweit ihre Anwendung in dieser Verordnung,
einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung oder in einer in Abschnitt D der Anlage zum
Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Gemeinschaftsrichtlinie oder in einer Verordnung der
Gemeinschaft vorgesehen ist.
Für kleine Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 3 der See-Sportbootverordnung gilt dies für die Anwen-
dung der Regeln V/17, 18 und 19.“
bb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
„2. Anforderungen an die Navigationsausrüstung von Sportbooten
Auf Sportbooten mit einer Bruttoraumzahl unter 150, die ausschließlich nicht gewerbsmäßig für Sport-
und Freizeitzwecke genutzt werden, ist für die mitgeführte Navigationsausrüstung nach den Num-
mern 2.1.1, 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.7 der Regel V/19 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen die Regel V/18
anzuwenden. Die Navigationsausrüstung nach Nummer 2.1.1 muss mindestens den Anforderungen an
einen ordnungsgemäß kompensierten Kompass genügen, der nach dem Internationalen Rettungs-
mittel-(LSA)-Code (BAnz. Nr. 118a vom 1. Juli 1998) für Rettungs- und Bereitschaftsboote geeignet ist.
Ist ein Sportboot mit einem Gerät des weltweiten Automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS)
ausgerüstet, obwohl es nicht der Ausrüstungspflicht nach Regel V/19 Abs. 2.4 der Anlage zum SOLAS-
Übereinkommen unterliegt, muss das Gerät auf der Grundlage eines Konformitätsbewertungsverfah-
rens nach Maßgabe der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften
und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1) zugelassen sein oder über eine Zulassung des
Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie verfügen. Entsprechende Zulassungsvoraussetzun-
gen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erlassen und im Verkehrsblatt
bekannt gemacht.“
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
dd) In der neuen Nummer 3 werden in Satz 3 nach dem Wort „Kartenhaus,“ die Wörter „die IMO-Standardrede-
wendungen,“ eingefügt.
h) In Unterabschnitt C.I.7. wird die Angabe „Kapitel XI“ durch die Angabe „Kapitel XI-1“ und die Angabe „(Regel
XI.3)“ durch die Angabe „(Regel XI-1.3)“ ersetzt.
7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A. Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Unterabschnitt II. werden folgende neue Nummern „(17.)“ und „(18.)“ angefügt:
„(17.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis)
nach MARPOL Anlage VI Regeln 6 und 8 See-BG
(18.) Internationales Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung (EIAPP-Zeugnis) nach
Kapitel 2 der Technischen Vorschrift über die Kontrolle der Stickstoffoxid-Emissionen aus Schiffsdie-
selmotoren in Verbindung mit MARPOL Anlage VI Regel 13 See-BG“.
bb) Nummer (27.) wird gestrichen.
cc) Die bisherigen Nummern „(17.)“ bis „( 26.)“ werden die Nummern „(19.)“ bis „(28.)“.
b) In Abschnitt B. Nr. 3 wird die Nummer 3.1 wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „(17) und (18)“ durch die Angabe „(17) bis (20)“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „mit Ausnahme der Funkanlagen“ gestrichen.

Artikel 7
Änderung der
Anlaufbedingungsverordnung
Die Anlage zur Anlaufbedingungsverordnung vom
18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2.1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Der Betreiber oder der Agent eines einen deutschen
Hafen anlaufenden Schiffes, das von einem außerhalb
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelege-
nen Hafen kommt und dabei gefährliche oder umwelt-
schädliche Güter als Massengut oder in verpackter
Form befördert, muss, wenn der nächste Anlaufhafen,
Liege- oder Ankerplatz in Deutschland liegt oder eine
Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal beabsich-
tigt ist, spätestens beim Verlassen des letzten Aus-
laufhafens, dem Maritimen Lagezentrum des Havarie-
kommandos (Zentrale Meldestelle), Am Alten Hafen 2,
27472 Cuxhaven, Tel.: + 49 (0) 4721/567-392, Fax:
+ 49 (0) 4721/567-393 oder -394, E-Mail: MLZ@hava-
riekommando.de, die nachfolgenden Angaben mel-
den; falls die Angaben beim Verlassen des letzten
Auslaufhafens nicht verfügbar sind, ist die Meldung zu
machen, sobald der nächste Anlaufhafen, Liege- oder
Ankerplatz bekannt ist:“.
2. In Nummer 2.6 wird der letzte Satz wie folgt gefasst:
„Nach Abgabe der Meldung muss das Schiff ständig
auf UKW-Kanal 70, 79, 80 oder 16 empfangsbereit
sein.“
3. In Nummer 4 Satz 1 werden die Angaben „Telefax:
040/36 13 72 04, E-Mail: psc@see-bg.de“ durch die
Berlin, den 6. August 2005
Angaben „Telefax: 040/36 13 72 95, E-Mail: psc-ger-
many@see-bg.de“ ersetzt.
4. Der Anhang erhält die aus der Anlage zu dieser Ver-
ordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 8
Änderung der
Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
In Abschnitt D Nr. 4 der Anlage zum Schiffssicherheits-
gesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2004
(BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, wird der Angabe
„14“ die Angabe „6,“ vorangestellt.
Artikel 9
Änderung
der Zehnten Verordnung zur
Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
Artikel 2 der Zehnten Verordnung zur Änderung seever-
kehrsrechtlicher Vorschriften vom 24. September 2002
(BGBl. I S. 3733) wird aufgehoben.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
15. August 2005 in Kraft. Artikel 6 Nr. 6 Buchstabe d tritt
am 1. April 2006 in Kraft.
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred
Stolpe

Anlage
(zu Artikel 7 Nr. 4)
Anhang
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 1.17)
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2288. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8dd4722b0b43bac6….