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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 2288

BGBl. 2005 I S. 2288 · 44.035 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 2288 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2288
                                            Zwölfte Verordnung
                              zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
                                                  Vom 6. August 2005

  Auf Grund
– des § 7 Abs. 1 Satz 1 und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3,
  4 und 5 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Seeaufgaben-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Abs. 1
  Satz 1 Nr. 3 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a
  des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389)
  geändert worden ist,
– des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in Verbin-
  dung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-
  gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep-
  tember 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Arti-
  kel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
  S. 2785) geändert worden ist, sowie
– des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgaben-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026)

verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und

Wohnungswesen, hinsichtlich des § 9 Abs. 3 des Seeauf-

gabengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium der Justiz und hinsichtlich des § 12 Abs. 2 des
Seeaufgabengesetzes im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen:

                        Artikel 1

                      Änderung
         der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

  Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 124
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird
wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel
       oder des Genusses alkoholischer Getränke oder
       anderer berauschender Mittel in der sicheren Füh-
       rung eines Fahrzeuges oder in der sicheren Aus-
       übung einer anderen Tätigkeit des Brücken-,
       Decks- oder Maschinendienstes behindert ist, darf
       ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der
       Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brü-

      cken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht aus-
      üben.“
   b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft
      oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder
      eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer sol-
      chen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
      darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der
      Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brü-
      cken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht aus-
      üben.“
   c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
         „(5) Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffs
      oder eines Fahrbeschränkungen und Fahrver-
      boten nach § 30 Abs. 1 unterliegenden Fahrzeuges
      darf in der Dienstzeit während der Fahrt alkoho-
      lische Getränke nicht zu sich nehmen oder bei
      Dienstantritt nicht unter der Wirkung solcher
      Getränke stehen. Satz 1 gilt für die im Brücken-

      dienst eingesetzten Mitglieder der Schiffsbesat-

      zung entsprechend.“

2. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
   „Satz 1 gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft
   zur Rettung Schiffbrüchiger, soweit diese Maßnah-
   men des Such- und Rettungsdienstes in Seenotfällen
   nach § 1 Nr. 7 des Seeaufgabengesetzes durchführen,
   entsprechend.“

3. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Fahrzeuge und Wassermotorräder dürfen
      vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außer-
      halb des Fahrwassers in einem Abstand von weni-
      ger als 500 Metern von der jeweiligen Wasserlinie
      des Ufers eine Höchstgeschwindigkeit durch das
      Wasser von 8 Kilometern (4,3 Seemeilen) in der
      Stunde nicht überschreiten.“

   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
         „(5) Segelsurfer und Kitesurfer müssen vor Stel-
      len mit erkennbarem Badebetrieb oder gekenn-
      zeichneten Badegebieten im Wasser außerhalb
      des Fahrwassers einen Abstand von mindestens
      50 Metern von der seeseitigen Begrenzung des
      Badegebietes und gegenüber allen Badenden ein-
      halten. Die Geschwindigkeit ist so anzupassen,
BGBl. 2005, Seite 2289 — Originalseite als Abbildung
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      dass eine Gefährdung, Schädigung oder Behinde-
      rung der Badenden ausgeschlossen ist und Beläs-
      tigungen auf ein nach den Umständen unvermeid-
      bares Maß reduziert werden.“

4. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2
      eingefügt:
      „2. Fahrzeuge, die nach dem Internationalen
          Code für die sichere Beförderung von ver-
          packten bestrahlten Kernbrennstoffen, Pluto-
          nium und hochradioaktiven Abfällen mit See-
          schiffen (INF-Code) (BAnz. 2000 S. 23 322), in
          der jeweils geltenden Fassung, die dort
          genannten Stoffe befördern,“.
   b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

5. In § 31 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Segel-
   surfbrett“ die Wörter „vorbehaltlich des § 26 Abs. 5“
   eingefügt.

6. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1, 1a, 1b
      und 1c ersetzt:

      „1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so ver-

          hält, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet

          oder mehr, als nach den Umständen unver-

          meidbar, behindert oder belästigt wird,

      1a. entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder
          eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks-
          oder Maschinendienstes ausübt, mit einem
          Wassermotorrad, einem Kite- oder einem
          Segelsurfbrett fährt, obwohl er infolge körper-
          licher oder geistiger Mängel oder des Genus-
          ses alkoholischer Getränke oder anderer
          berauschender Mittel in der sicheren Führung
          des Fahrzeuges oder in der sicheren Aus-
          übung der Tätigkeiten des Brücken-, Decks-
          oder Maschinendienstes behindert ist,

      1b. entgegen § 3 Abs. 4 ein Fahrzeug führt oder
          eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks-
          oder Maschinendienstes ausübt, mit einem
          Wassermotorrad, einem Kite- oder einem
          Segelsurfbrett fährt, obwohl er 0,25 mg/l oder
          mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille
          oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkohol-
          menge im Körper hat, die zu einer solchen
          Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,

      1c. entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alko-

          holische Getränke zu sich nimmt oder bei
          Dienstantritt unter der Wirkung solcher Ge-
          tränke steht,“.

   b) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Fahr-
      geschwindigkeit“ ein Komma und die Wörter „den
      Abstand“ eingefügt.

7. In Anlage II Abschnitt II.1 Nr. 1 wird nach dem Wort
   „Funkellicht.“ in einer neuen Zeile beginnend folgen-
   der Satz angefügt:

   „Gleiches gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesell-
   schaft zur Rettung Schiffbrüchiger bei der Durchfüh-
   rung eines Rettungseinsatzes.“

                        Artikel 2
             Änderung der Verordnung
       zu den Internationalen Regeln von 1972
    zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

  Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von
1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom
13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2370),
wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Abweichend von Absatz 1 gilt § 7 dieser Ver-
   ordnung in den nach § 7 der Seeanlagenverordnung in
   der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone von
   der zuständigen Genehmigungsbehörde eingerichte-
   ten Sicherheitszonen auch für Schiffe unter ausländi-
   scher Flagge.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Wer infolge körperlicher oder geistiger
      Mängel oder des Genusses alkoholischer Ge-
      tränke oder anderer berauschender Mittel in der
      sicheren Führung eines Fahrzeuges oder in der

      sicheren Ausübung einer anderen Tätigkeit des

      Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes be-

      hindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als

      Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätig-
      keit des Brücken-, Decks- oder Maschinendiens-
      tes nicht ausüben.“
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der
      Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im
      Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu
      einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentra-
      tion führt, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als
      Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätig-
      keit des Brücken-, Decks- oder Maschinendiens-
      tes nicht ausüben.“

   c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
         „(5) Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffs oder
      eines Fahrbeschränkungen und Fahrverboten nach
      § 30 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
      unterliegenden Fahrzeuges darf in der Dienstzeit
      während der Fahrt alkoholische Getränke nicht zu
      sich nehmen oder bei Dienstantritt nicht unter der
      Wirkung solcher Getränke stehen. Satz 1 gilt für
      die im Brückendienst eingesetzten Mitglieder der

      Schiffsbesatzung entsprechend.“

3. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:

   „Satz 1 gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft
   zur Rettung Schiffbrüchiger, soweit diese Maßnah-
   men des Such- und Rettungsdienstes in Seenotfällen
   nach § 1 Nr. 7 des Seeaufgabengesetzes durchführen,
   entsprechend.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Die nach § 7 der Seeanlagenverordnung von der
      zuständigen Genehmigungsbehörde eingerichte-
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       ten Sicherheitszonen gelten als Sicherheitszonen
       im Sinne dieser Verordnung.“

   b) In Absatz 2 werden im zweiten Halbsatz nach den

      Wörtern „eingesetzt sind“ der Punkt gestrichen
      und die Wörter „sowie vorbehaltlich des Absat-
      zes 3 für Fahrzeuge deren Rumpflänge 24 Meter
      nicht übersteigt oder die vom Befahrensverbot
      befreit sind.“ angefügt.

   c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3

      angefügt:

          „(3) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
       Nord und Nordwest können durch Allgemeinverfü-
       gung nach § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrens-
       gesetzes oder im Einzelfall Einzelheiten des Befah-
       rensverbotes regeln und Befreiungen vom Befah-
       rensverbot auch mit Auflagen oder Bedingungen,
       bei Sicherheitszonen nach § 7 der Seeanlagenver-
       ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
       Seeschifffahrt und Hydrographie, zulassen, soweit
       dies mit den Anforderungen der Sicherheit und
       Leichtigkeit des Verkehrs vereinbar ist. Sie legen
       ferner nach den in Satz 1 genannten Vorausset-
       zungen und Verfahren die Bedingungen für die
       Befreiung vom Befahrensverbot für Fahrzeuge,

       deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt, fest.

       Die insoweit erlassenen Allgemeinverfügungen

       werden nach Maßgabe von § 60 Abs. 1 der See-

       schifffahrtsstraßen-Ordnung und von § 8 der See-
       anlagenverordnung bekannt gemacht.“

5. § 8b wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
      gefügt:
         „(2) Hat ein Fahrzeug vor dem Erwerb des
       Rechts zur Führung der Bundesflagge eine andere
       Nationalflagge geführt, so dürfen abweichend von
       Absatz 1 auch von einem anderen Vertragsstaat
       der Internationalen Regeln nach diesen Regeln
       zugelassene Lichter, Signalkörper und Schallsig-
       nalanlagen geführt werden, sofern die Anforderun-
       gen der Anlagen I und III der Internationalen
       Regeln erfüllt sind. Satz 1 gilt nicht für Sportboote
       im Sinne des § 2 Nr. 1 der See-Sportbootverord-
       nung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457).“

   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

6. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so ver-
           hält, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet

           oder mehr, als nach den Umständen unver-
           meidbar, behindert oder belästigt wird,“.

   b) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2, 2a

      und 2b ersetzt:

       „2. entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder
           eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks-
           oder Maschinendienstes ausübt, obwohl er
           infolge körperlicher oder geistiger Mängel
           oder des Genusses alkoholischer Getränke
           oder anderer berauschender Mittel in der

           sicheren Führung des Fahrzeuges oder in der
           sicheren Ausübung der Tätigkeiten des Brü-
           cken-, Decks- oder Maschinendienstes behin-

           dert ist,

      2a. entgegen § 3 Abs. 4 ein Fahrzeug führt oder
          eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks-
          oder Maschinendienstes ausübt, obwohl er
          0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft
          oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut

          oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu

          einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzen-
          tration führt,

      2b. entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alko-
          holische Getränke zu sich nimmt oder bei
          Dienstantritt unter der Wirkung solcher
          Getränke steht,“.

                        Artikel 3

          Änderung der Verordnung zur
 Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung

  Die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung

Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583),

zuletzt geändert durch Artikel 127 des Gesetzes vom

21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel
      oder des Genusses alkoholischer Getränke oder
      anderer berauschender Mittel in der sicheren Füh-
      rung eines Fahrzeuges oder in der sicheren Aus-
      übung einer anderen Tätigkeit des Brücken-,
      Decks- oder Maschinendienstes behindert ist, darf
      ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der
      Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brü-
      cken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht aus-
      üben.“
   b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft
      oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder

      eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer sol-
      chen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
      darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der
      Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brü-
      cken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht aus-
      üben.“

   c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

         „(5) Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffs
      oder eines Fahrbeschränkungen und Fahrver-

      boten nach Artikel 21 Abs. 1 der Schifffahrtsord-

      nung Emsmündung unterliegenden Fahrzeuges
      darf in der Dienstzeit während der Fahrt alkoho-
      lische Getränke nicht zu sich nehmen oder bei
      Dienstantritt nicht unter der Wirkung solcher
      Getränke stehen. Satz 1 gilt für die im Brücken-
      dienst eingesetzten Mitglieder der Schiffsbesat-
      zung entsprechend.“
BGBl. 2005, Seite 2291 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2291
2. § 14 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich nicht so verhält,
       dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder
       mehr, als nach den Umständen unvermeidbar,
       behindert oder belästigt wird,“.

3. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherigen Nummer 1 werden folgende Num-
      mern 1 bis 3 vorangestellt:

      „1. entgegen § 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt oder

          eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks-

          oder Maschinendienstes ausübt, mit einem
          Wassermotorrad, einem Kite- oder einem
          Segelsurfbrett fährt, obwohl er infolge körper-
          licher oder geistiger Mängel oder des Genus-
          ses alkoholischer Getränke oder anderer
          berauschender Mittel in der sicheren Führung
          des Fahrzeuges oder in der sicheren Aus-
          übung der Tätigkeiten des Brücken-, Decks-
          oder Maschinendienstes behindert ist,
      2.   entgegen § 3 Abs. 4 ein Fahrzeug führt oder
           eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks-
           oder Maschinendienstes ausübt, mit einem
           Wassermotorrad oder einem Kite- oder einem
           Segelsurfbrett fährt, obwohl er 0,25 mg/l oder
           mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille
           oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkohol-
           menge im Körper hat, die zu einer solchen
           Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,

      3.   entgegen § 3 Abs. 5 während der Fahrt alko-

           holische Getränke zu sich nimmt oder bei

           Dienstantritt unter der Wirkung solcher
           Getränke steht,“.

   b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die neuen
      Nummern 4 bis 8.

                         Artikel 4

                  Änderung der
       Sportbootführerscheinverordnung-See

  Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I
S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 125 des Gesetzes
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Aus-
      genommen sind“ durch die Wörter „Keiner Erlaub-

      nis bedürfen“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird das Wort „Personen“ durch die
      Wörter „ausländische Staatsangehörige“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

           „2. körperlich und geistig zum Führen eines
               Sportbootes tauglich und auf Grund seines

               Verhaltens im Verkehr als zuverlässig
               anzusehen ist und“.

      bb) Satz 3 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3
      ersetzt:
         „(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes
      ist insbesondere eine Person, die über kein aus-
      reichendes Hör-, Seh- oder Farbunterscheidungs-
      vermögen verfügt oder von Alkohol, Betäubungs-
      mitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes

      oder von psychoaktiv wirkenden Stoffen oder

      Arzneimitteln abhängig ist.

         (3) Unzuverlässig ist, wer erheblich oder wie-
      derholt gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften
      im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes
      verstoßen hat und deswegen rechtskräftig ver-
      urteilt worden ist. Als unzuverlässig kann auch eine
      Person angesehen werden,
      1. die gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften
         außerhalb des Schiffsverkehrs erheblich ver-
         stoßen hat und deswegen rechtskräftig verur-
         teilt worden ist,
      2. die wiederholt mit Geldbuße geahndete Zu-
         widerhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivor-
         schriften begangen hat,

      3. der eine Fahrerlaubnis oder ein Befähigungs-
         zeugnis im Schifffahrtsbereich von der zustän-
         digen Behörde bestandskräftig entzogen wor-
         den ist, oder

      4. gegen die wiederholt ein Fahrverbot für den

         Schiffsverkehr ausgesprochen wurde.“

   c) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender neuer
      Absatz 4 eingefügt:

         „(4) Zur Feststellung oder Überprüfung der Eig-
      nung des Bewerbers kann die Vorlage amts- oder
      fachärztlicher Zeugnisse oder Gutachten oder
      eines Führungszeugnisses nach § 30 des Bundes-
      zentralregistergesetzes verlangt werden.“

   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und Satz 1
      wie folgt gefasst:

      „Bewerbern, die beschränkt tauglich sind oder die
      nach Absatz 3 Satz 2 als unzuverlässig angesehen
      werden können, kann die Fahrerlaubnis unter Auf-
      lagen erteilt werden, soweit dadurch die mit dem
      Mangel der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit ver-
      bundenen Gefahren ausgeglichen werden kön-
      nen.“

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 3

                           Prüfung

      Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist
   durch eine Prüfung nachzuweisen, die aus einem
   theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Im

   theoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber nach-
   weisen, dass er mindestens ausreichende Kenntnisse
   der maßgebenden schifffahrtspolizeilichen, nauti-

   schen und technischen Vorschriften für das sichere
   Führen eines Sportbootes auf den Seeschifffahrts-
   straßen hat. Im praktischen Prüfungsteil muss der
BGBl. 2005, Seite 2292 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2292
   Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Füh-
   rung eines Sportbootes notwendigen Fahrmanöver
   beherrscht und die insoweit erforderlichen Fertig-
   keiten besitzt.“

4. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Der Antrag auf Zulassung zu einer Nachprü-
   fung des theoretischen oder praktischen Prüfungs-
   teils oder beider Prüfungsteile nach Entscheidung
   durch ein Seeamt oder zur Aufhebung eines Fahrver-

   bots nach § 8a Abs. 2 muss die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1

   aufgeführten Angaben sowie die Ausstellungsnum-

   mer und die Bezeichnung der ausstellenden Behörde

   des Sportbootführerscheins enthalten.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach den Wörtern „abgenommen, die“ wer-
           den die Wörter „vorbehaltlich des Satzes 2,“
           eingefügt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Die Richtlinien nach § 4 Satz 1 können für
           bestimmte Entscheidungen über die Durch-
           führung des Prüfungsverfahrens abweichend
           von Satz 1 die Einstimmigkeit anordnen und

           das Nähere über die Fortführung und Been-
           digung des Verfahrens im Falle einer nicht
           erreichten Einstimmigkeit bestimmen.“
   b) In Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „überdurch-
      schnittlich“ gestrichen.

6. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Die Fahrerlaubnis ist vorbehaltlich der
       Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-
       Gesetzes zu entziehen, wenn die Voraussetzungen
       für ihre Erteilung im Hinblick auf die Tauglichkeit

       oder die Zuverlässigkeit des Inhabers nach § 2

       Abs. 2 und 3 Satz 1 entfallen sind.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Vorbehaltlich der Anwendung des See-
       sicherheits-Untersuchungs-Gesetzes kann die
       Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich der
       Inhaber nach der Erteilung der Fahrerlaubnis als
       unzuverlässig erwiesen hat

       1. weil er
          a) mehrfach mit einer Blutalkoholkonzentration
             von 0,5 Promille oder mehr oder einer Atem-
             alkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder
             mehr oder unter erheblicher Einwirkung be-
             rauschender Mittel ein Sportboot geführt

             hat oder

          b) einer Auflage nach § 2 Abs. 5 nicht nach-
             gekommen ist sowie
       2. in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2.“

7. § 8a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1, 2 oder 3“ gestri-
      chen.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis kann das
      Führen eines Sportbootes auf Seeschifffahrtsstra-
      ßen befristet für die Dauer von einem Monat bis zu
      zwölf Monaten untersagt werden, wenn in den Fäl-
      len des § 8 Abs. 2 die fehlende Zuverlässigkeit
      noch nicht erwiesen ist.“
   c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3a ein-
      gefügt:

         „(3a) Ein Fahrverbot nach Absatz 3 kann in den

      Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und des § 2

      Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 auch gegenüber

      einer Person ausgesprochen werden, die nach § 1

      Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 keiner Fahrerlaubnis bedarf.“

8. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „11“
      ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird die Zahl „11“ durch die Zahl „10“
      ersetzt.

9. In § 12 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 1, 2 oder 3“
   durch die Angabe „Abs. 1, 2, 3 oder 3a“ ersetzt.

                        Artikel 5

                   Änderung der
          Sportseeschifferscheinverordnung

  Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394),
zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 2 der Verordnung
vom 24. September 2002 (BGBl. I S. 3733), wird wie folgt
geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Traditionsschiffe im Sinne dieser Verord-

      nung sind historische Wasserfahrzeuge oder

      deren Nachbauten bis zu einer Rumpflänge von
      55 Metern, an deren Erhaltung und Präsentation in
      Fahrt ein öffentliches insbesondere kulturelles
      Interesse besteht und deren Restaurierung und
      Betrieb entsprechend den Regeln und Fertigkei-
      ten traditioneller Seemannschaft der Pflege des
      maritimen Erbes dient und denen ein Sicherheits-
      zeugnis auf der Grundlage der Sicherheitsrichtlinie
      für Traditionsschiffe nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 der
      Schiffssicherheitsverordnung in der jeweils gül-
      tigen Fassung erteilt worden ist.“
   b) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7
      angefügt:

         „(7) Führer von Sportfahrzeugen müssen ihre

      Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunk-
      dienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelli-
      ten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung
      des Sportfahrzeugs nachweisen. Als Befähigungs-
      nachweis gelten das Allgemeine Funkbetriebs-
      zeugnis (Long Range Certificate, LRC), das

      Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short
      Range Certificate, SRC) oder ein anderes nach
      § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der
BGBl. 2005, Seite 2293 — Originalseite als Abbildung
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      Schiffssicherheitsverordnung       anerkanntes   und
      gültiges Seefunkzeugnis.“

2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort
      „Sportküstenschifferscheins“ durch das Wort
      „und“ ersetzt und die Wörter „und des Sporthoch-
      seeschifferscheins“ gestrichen.

   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Die theoretische Prüfung zum Erwerb des Sport-
      hochseeschifferscheins besteht aus einer schriftli-
      chen und einer obligatorischen mündlichen Prü-
      fung.“

3. In § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe

   „Nr. 1 bis 3“ gestrichen.

                        Artikel 6
                    Änderung der
            Schiffssicherheitsverordnung

  Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September
1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch
Artikel 129 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

                            „§ 5a

               Sicherheitsstandard für Schiffe
      im internationalen Verkehr in besonderen Fällen
      Soweit Schiffen, die die Bundesflagge führen und
   die den internationalen Schiffssicherheitsregelungen
   im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen,
   Ausnahmen gewährt werden, weil sie sich im Verlauf
   ihrer Reise nicht weiter als 20 Seemeilen vom nächst-
   gelegenen Land entfernen, erlässt das Bundesminis-
   terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder in
   seinem Auftrag entweder das Bundesamt für See-
   schifffahrt und Hydrographie oder die See-Berufs-
   genossenschaft zur Konkretisierung der Anforderun-
   gen an die Schiffssicherheit dieser Schiffe im Sinne
   der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes,
   wenn erforderlich, Richtlinien. § 5 Abs. 3 gilt entspre-
   chend.“

2. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Tradi-
      tionsschiffe“ die Wörter „im Sinne von § 1 Abs. 3
      der Sportseeschifferscheinverordnung“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Einzel-
      heiten“ die Wörter „über nationale Leistungsanfor-
      derungen an Geräte und Ausrüstungen,“ ein-
      gefügt.

   c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
        „(5) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Schiffe, mit
      Ausnahme von Sportanglerfahrzeugen und Bäder-
      booten, müssen so gebaut und instand gehalten
      werden, dass sie hinsichtlich des Schiffskörpers,
      der Maschinen sowie der elektrischen und der
      Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen
      den Vorschriften einer nach der Richtlinie

      94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über
      gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-
      überprüfungs- und -besichtigungsorganisationen
      und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehör-
      den (ABl. EG Nr. L 319 S. 20, 1995 Nr. L 48 S. 26) in
      der jeweils geltenden Fassung anerkannten Klassi-
      fikationsgesellschaft, mit der die See-Berufsge-
      nossenschaft ein Auftragsverhältnis im Sinne des
      Artikels 6 Abs. 2 dieser Richtlinie begründet hat,
      entsprechen.“

3. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Sind für ein Schiff Schiffssicherheitszeugnisse für
      verschiedene Nutzungen erteilt worden, hat der

      Schiffsführer zu Beginn einer Reise jede Änderung

      des Nutzungszwecks im Schiffstagebuch einzutra-
      gen.“
   b) In Absatz 5 werden die Wörter „Quermarkenfeuer
      Schillig über das Vogelwärterhaus“ durch die Wör-
      ter „Schillighörn über das Haus der Vogelschutz-
      warte“ ersetzt.

4. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 des
      Schiffssicherheitsgesetzes eingehalten wird“
      durch die Wörter „im Schiffstagebuch unverzüg-
      lich über alle Vorkommnisse an Bord durch geeig-
      nete Eintragungen berichtet wird, die für die

      Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des
      Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes
      von besonderer Bedeutung sind“ ersetzt.
   b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch das
      Wort „und“ ersetzt.
   c) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 an-
      gefügt:

      „13. auf Fahrzeugen, für die Schiffssicherheits-
           zeugnisse für verschiedene Verwendungs-
           zwecke ausgestellt worden sind, zu Beginn
           einer jeden Reise jede Änderung des Nut-
           zungszwecks des Fahrzeugs im Schiffstage-
           buch eingetragen wird.“

5. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe k werden am Ende die Wörter
          „werden oder“ durch die Wörter „oder die Vor-
          kommnisse an Bord, die für die Sicherheit in
          der Seefahrt von Bedeutung sind, eingetragen
          werden,“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe l wird am Ende der Punkt durch
          das Wort „oder“ ersetzt.
      cc) Folgender Buchstabe m wird angefügt:

           „m) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 13 nicht dafür
               sorgt, dass zu Beginn der Reise im
               Schiffstagebuch jede Änderung des Nut-
               zungszwecks des Fahrzeugs eingetragen
               wird.“
   b) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach der Angabe „Nr. 1
      Buchstabe a“ die Wörter „und d“ eingefügt und die
      Wörter „und k“ durch die Angabe „ , k, l und m“
      ersetzt.
BGBl. 2005, Seite 2294 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2294

6. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Unterabschnitt A.II. wird wie folgt geändert:
       aa) Der Nummer 1 wird folgende neue Nummer vorangestellt:
           „1. Wattfahrt
           1.1 Fahrgastschiffe in der Wattfahrt, die der Richtlinie 98/18/EG unterliegen und deren Einsatz innerhalb der
               Klasse D auf Fahrten in diesem Gebiet beschränkt ist, dürfen wegen der besonderen Bedingungen ihres
               Fahrtgebietes die Anforderungen der Vorschriften mit gleichwertigem Ersatz erfüllen.
           1.2 Als gleichwertiger Ersatz gelten alle Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder sonsti-
               ge Vorkehrungen, wenn durch Erprobungen oder auf andere Weise anerkannt wurde, dass die betref-
               fenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder der betreffende Typ oder die betref-
               fende Vorkehrung mindestens ebenso wirksam wie die in diesen Vorschriften vorgeschriebenen sind.
           1.3 Zur Konkretisierung des gleichwertigen Ersatzes erlässt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
               Wohnungswesen oder in seinem Auftrag entweder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
               oder die See-Berufsgenossenschaft, wenn erforderlich, Richtlinien.
           1.4 Die Richtlinien werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht. § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 sind auf sie ent-
               sprechend anzuwenden.
           1.5 Abschnitt A.II. Nr. 2 ist auf die Wattfahrt-Seegebiete entsprechend anzuwenden.“
       bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.
   b) Nach Unterabschnitt A.II. wird folgender neuer Unterabschnitt A.III. eingefügt:
       „A.III. Zur Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitätsanfor-
               derungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe
             Liste der Seegebiete
             Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie eine
             Liste der Seegebiete, die von Ro-Ro-Fahrgastschiffen im Linienverkehr von oder nach ihren Häfen durch-
             fahren werden, und der entsprechenden Werte für die signifikanten Wellenhöhen in diesen Gebieten.
             Es veröffentlicht die Liste auf ihrer Internetseite und macht die Fundstelle in den Nachrichten für Seefahrer
             und im Verkehrsblatt bekannt.“
   c) Der bisherige Unterabschnitt A.III. wird Unterabschnitt A.III.a.
   d) Unterabschnitt A.IV. wird wie folgt gefasst:
       „A.IV. Zur Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines
              gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr
             1.1 Fahrgastschiffe der Fahrgastschiffsklasse D im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/18/EG
                 des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG
                 Nr. L 144 S.1) sind von der Ausrüstungspflicht mit Schiffsdatenschreibern im Sinne des Artikels 10
                 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt II der Richtlinie ausgenommen; es sei denn, in einer
                 Richtlinie nach § 6 Abs. 1 wird etwas anderes bestimmt.
             1.2 Nummer 1.1 gilt für Fahrgastschiffe der Fahrgastschiffsklassen B und C, sofern diese mit Datenauf-
                 zeichnungsgeräten ausgerüstet sind, die mindestens die amtlich bekannt gemachten Leistungsan-
                 forderungen für Datenaufzeichnungsgeräte in der Inlandfahrt vom 9. April 2003 (VkBl. 2003 S. 567)
                 erfüllen, entsprechend.“
   e) Unterabschnitt C.I.2. wird wie folgt gefasst:
       „C.I.2. (Vgl. Kapitel II-2 der Anlage zu SOLAS sowie den Internationalen Code für Brand-Sicherheitssysteme
               (FSS-Code))
             Brandschutzausrüstung (vgl. Regel II-2/10.10.1)
             Jede persönliche Ausrüstung ist durch ein Brecheisen zu ergänzen. Für Notfälle ist sicherzustellen, dass
             mindestens eine tragbare elektrische Bohrmaschine (Mindestbohrdurchmesser in Stahl 10 Millimeter)
             oder eine Winkelschleifmaschine (Trennscheibe) vorhanden ist. Das Anschlusskabel einer Bohrmaschine
             oder Winkelschleifmaschine muss mindestens 10 Meter lang sein.“
   f) Unterabschnitt C.I.3. wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 3.1 wird aufgehoben.
       bb) Die Nummern 3.2 und 3.3 werden die Nummern 3.1 und 3.2.
   g) Unterabschnitt C.I.4. wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
           „1. Einzelheiten der Einhaltung für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl unter 150 BRZ
               1.1 Für Schiffe – ausgenommen Sportboote – mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gelten die Regeln
                   V/15, 17, 18, 20 bis 26 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen in der jeweils gültigen Fassung,

BGBl. 2005, Seite 2295 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2295

                       es sei denn, dass deren Anwendung in einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung oder in
                       einer in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Gemeinschaftsrichtli-
                       nie oder in einer Verordnung der Gemeinschaft ausgeschlossen oder beschränkt wird. Regel V/19
                       gilt uneingeschränkt.
                  1.2 Für Sportboote mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gilt:
                       Auf große Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 2 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002
                       (BGBl. I S. 3457) ist Regel V/18 nur anzuwenden, soweit ihre Anwendung in dieser Verordnung,
                       einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung oder in einer in Abschnitt D der Anlage zum
                       Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Gemeinschaftsrichtlinie oder in einer Verordnung der
                       Gemeinschaft vorgesehen ist.
                       Für kleine Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 3 der See-Sportbootverordnung gilt dies für die Anwen-
                       dung der Regeln V/17, 18 und 19.“
      bb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
          „2. Anforderungen an die Navigationsausrüstung von Sportbooten
                  Auf Sportbooten mit einer Bruttoraumzahl unter 150, die ausschließlich nicht gewerbsmäßig für Sport-
                  und Freizeitzwecke genutzt werden, ist für die mitgeführte Navigationsausrüstung nach den Num-
                  mern 2.1.1, 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.7 der Regel V/19 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen die Regel V/18
                  anzuwenden. Die Navigationsausrüstung nach Nummer 2.1.1 muss mindestens den Anforderungen an
                  einen ordnungsgemäß kompensierten Kompass genügen, der nach dem Internationalen Rettungs-
                  mittel-(LSA)-Code (BAnz. Nr. 118a vom 1. Juli 1998) für Rettungs- und Bereitschaftsboote geeignet ist.
                  Ist ein Sportboot mit einem Gerät des weltweiten Automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS)
                  ausgerüstet, obwohl es nicht der Ausrüstungspflicht nach Regel V/19 Abs. 2.4 der Anlage zum SOLAS-
                  Übereinkommen unterliegt, muss das Gerät auf der Grundlage eines Konformitätsbewertungsverfah-
                  rens nach Maßgabe der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften
                  und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1) zugelassen sein oder über eine Zulassung des
                  Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie verfügen. Entsprechende Zulassungsvoraussetzun-
                  gen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erlassen und im Verkehrsblatt
                  bekannt gemacht.“
      cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
      dd) In der neuen Nummer 3 werden in Satz 3 nach dem Wort „Kartenhaus,“ die Wörter „die IMO-Standardrede-
          wendungen,“ eingefügt.
   h) In Unterabschnitt C.I.7. wird die Angabe „Kapitel XI“ durch die Angabe „Kapitel XI-1“ und die Angabe „(Regel
      XI.3)“ durch die Angabe „(Regel XI-1.3)“ ersetzt.

7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt A. Nr. 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Dem Unterabschnitt II. werden folgende neue Nummern „(17.)“ und „(18.)“ angefügt:
          „(17.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis)
                 nach MARPOL Anlage VI Regeln 6 und 8 See-BG
          (18.)     Internationales Motorenzeugnis über die Verhütung der Luftverunreinigung (EIAPP-Zeugnis) nach
                    Kapitel 2 der Technischen Vorschrift über die Kontrolle der Stickstoffoxid-Emissionen aus Schiffsdie-
                    selmotoren in Verbindung mit MARPOL Anlage VI Regel 13 See-BG“.
      bb) Nummer (27.) wird gestrichen.
      cc) Die bisherigen Nummern „(17.)“ bis „( 26.)“ werden die Nummern „(19.)“ bis „(28.)“.
   b) In Abschnitt B. Nr. 3 wird die Nummer 3.1 wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „(17) und (18)“ durch die Angabe „(17) bis (20)“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „mit Ausnahme der Funkanlagen“ gestrichen.

BGBl. 2005, Seite 2296 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2296
                        Artikel 7

                   Änderung der
            Anlaufbedingungsverordnung

  Die Anlage zur Anlaufbedingungsverordnung vom
18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2.1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

   „Der Betreiber oder der Agent eines einen deutschen
   Hafen anlaufenden Schiffes, das von einem außerhalb
   der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelege-

   nen Hafen kommt und dabei gefährliche oder umwelt-

   schädliche Güter als Massengut oder in verpackter

   Form befördert, muss, wenn der nächste Anlaufhafen,

   Liege- oder Ankerplatz in Deutschland liegt oder eine

   Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal beabsich-
   tigt ist, spätestens beim Verlassen des letzten Aus-
   laufhafens, dem Maritimen Lagezentrum des Havarie-
   kommandos (Zentrale Meldestelle), Am Alten Hafen 2,
   27472 Cuxhaven, Tel.: + 49 (0) 4721/567-392, Fax:
   + 49 (0) 4721/567-393 oder -394, E-Mail: MLZ@hava-
   riekommando.de, die nachfolgenden Angaben mel-
   den; falls die Angaben beim Verlassen des letzten
   Auslaufhafens nicht verfügbar sind, ist die Meldung zu
   machen, sobald der nächste Anlaufhafen, Liege- oder
   Ankerplatz bekannt ist:“.

2. In Nummer 2.6 wird der letzte Satz wie folgt gefasst:
   „Nach Abgabe der Meldung muss das Schiff ständig
   auf UKW-Kanal 70, 79, 80 oder 16 empfangsbereit
   sein.“

3. In Nummer 4 Satz 1 werden die Angaben „Telefax:
   040/36 13 72 04, E-Mail: psc@see-bg.de“ durch die

                                 Berlin, den 6. August 2005

   Angaben „Telefax: 040/36 13 72 95, E-Mail: psc-ger-
   many@see-bg.de“ ersetzt.

4. Der Anhang erhält die aus der Anlage zu dieser Ver-
   ordnung ersichtliche Fassung.

                           Artikel 8

                    Änderung der
          Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz

  In Abschnitt D Nr. 4 der Anlage zum Schiffssicherheits-

gesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das

zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2004

(BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, wird der Angabe

„14“ die Angabe „6,“ vorangestellt.

                           Artikel 9
                    Änderung
           der Zehnten Verordnung zur
    Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften

  Artikel 2 der Zehnten Verordnung zur Änderung seever-
kehrsrechtlicher Vorschriften vom 24. September 2002
(BGBl. I S. 3733) wird aufgehoben.

                           Artikel 10
                         Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
15. August 2005 in Kraft. Artikel 6 Nr. 6 Buchstabe d tritt
am 1. April 2006 in Kraft.
                                                    Der Bundesminister
                                    f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
                                                        Manfred
Stolpe
BGBl. 2005, Seite 2297 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2297

                                                                                           Anlage
                                                                                (zu Artikel 7 Nr. 4)

                                      Anhang
                               (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1.17)

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 2288. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8dd4722b0b43bac6….