Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 30 Zweijahresfrist
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/30#abs-1 (1) Hat eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat die Dienstbezüge ihres oder seines letzten Dienstgrades vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind nur die Bezüge ihres oder seines vorletzten Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienstbezüge des letzten Dienstgrades nicht der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer oder seiner Laufbahn entsprechen. Hat die Berufssoldatin oder der Berufssoldat vorher einen Dienstgrad nicht gehabt, so setzt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/30#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat vor Ablauf der Frist wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/30#abs-3 (3) Das Ruhegehalt einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten, die oder der früher einen mit höheren Dienstbezügen verbundenen Dienstgrad innegehabt und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern die Berufssoldatin oder der Berufssoldat in einen mit geringeren Dienstbezügen verbundenen Dienstgrad nicht lediglich auf ihren oder seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Dienstgrades und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Dienstgrades nicht übersteigen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 30 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 13.11.2008 – 2 C 11.07Zitiert von 8
- BVerwG, 23.12.2015 – 2 B 40/14Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG; keine Befreiung vom Laufbahnwechsellehrgang bei Freistellung als PersonalratsmitgliedZitiert von 96
- BVerwG, 27.06.2014 – 2 B 76/13Beförderung eines freigestellten Mitglieds der PersonalvertretungZitiert von 16
- BVerwG, 06.06.2014 – 2 B 75.13Zitiert von 62
- BVerwG, 06.06.2014 – 2 B 75/13Verwirkung des Rügerechts eines freigestellten Personalratsmitglieds hinsichtlich Referenzgruppenbildung; hier: SoldatZitiert von 11
- BVerwG, 28.04.2011 – 2 C 39/09Ruhen der Versorgungsbezüge; Verwendungseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst; Mitglied des Europäischen RechnungshofsZitiert von 26
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.01.2025 in Kraft
§ 30 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423)
BGBl. 2024 I Nr. 423
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.