Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBG

§ 51 Beteiligung bei Verschlusssachen

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen50 Entscheidungen

Sofern eine Angelegenheit, an der der Gesamtvertrauenspersonenausschuss zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-Vertraulich“ eingestuft ist, tritt an dessen Stelle ein Verschlusssachenausschuss mit fünf Mitgliedern. In den Vertrauenspersonenausschüssen im Sinne des § 39 Absatz 1 hat der Verschlusssachenausschuss mindestens drei Mitglieder. Die Mitglieder des Verschlusssachenausschusses werden aus der Mitte des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses gewählt und müssen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.

§ 50 § 52