Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 51 Beteiligung bei Verschlusssachen
Stand: 13.04.2025
Sofern eine Angelegenheit, an der der Gesamtvertrauenspersonenausschuss zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-Vertraulich“ eingestuft ist, tritt an dessen Stelle ein Verschlusssachenausschuss mit fünf Mitgliedern. In den Vertrauenspersonenausschüssen im Sinne des § 39 Absatz 1 hat der Verschlusssachenausschuss mindestens drei Mitglieder. Die Mitglieder des Verschlusssachenausschusses werden aus der Mitte des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses gewählt und müssen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten.
Wird zitiert von 71 Entscheidungen zu § 51 SBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 10.12.1985 – 2 BvL 18/83Vertrauensschutz bei Änderung der Regelungen über Eintritt in den Ruhestand (Lehrer an öffentlichen Schulen des Saarlandes)Zitiert von 114
- BVerwG, 20.04.2016 – 1 WB 41.15Anforderungen an die fiktive Versetzung freigestellter Personalratsmitglieder nach dem Referenzgruppenmodell Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- BVerwG, 07.01.2003 – 6 P 7.02Zitiert von 14
- BVerwG, 21.07.2016 – 1 WB 8/16Referenzgruppe für vom Dienst freigestellte SoldatenZitiert von 19
- BVerwG, 29.06.2017 – 1 WB 11/16Freigestelltes Personalratsmitglied; Bildung einer Referenzgruppe; fiktive VersetzungZitiert von 24
- BVerwG, 03.08.2017 – 1 WB 28/16Bildung einer Referenzgruppe; beurlaubter SoldatZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.11.2023 – 1 WB 47/22Unzulässiger Fortsetzungsfeststellungsantrag eines SoldatenZitiert von 2
- BVerwG, 01.03.2023 – 1 WB 12/22, 1 WB 24/22, 1 WB 12/22, 1 WB 24/22Neubildung der Referenzgruppe infolge von Ruhestandsversetzungen; BenachteiligungsverbotZitiert von 8
- BVerwG, 26.01.2023 – 1 WB 45/22 · Neubildung einer ReferenzgruppeZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2025 in Kraft
§ 51 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424)
BGBl. 2024 I Nr. 424
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.