Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 48

Stand: 10.06.2019

Bund66 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/48#abs-1 (1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/48#abs-2 (2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/48#abs-3 (3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art 47 Art 49