Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 48
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/48#abs-1 (1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/48#abs-2 (2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/48#abs-3 (3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.