Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 48
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/48#abs-1 (1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/48#abs-2 (2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/48#abs-3 (3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Wird zitiert von 70 Entscheidungen zu Art 48 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 04.07.2007 – 2 BvE 1/06Zum verfassungsrechtlichen Status der Mitglieder des deutschen Bundestages (Entscheidung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfGG)Zitiert von 69
- BVerfG, 21.09.1976 – 2 BvR 350/75Beurlaubung von Pfarrern und Kirchenbeamten für die Dauer eines Abgeordnetenmandats im Bundestag oder in den gesetzgebenden Körperschaften eines LandesZitiert von 37
- BVerfG, 05.11.1975 – 2 BvR 193/74 · AbgeordnetendiätenZitiert von 49
- OVG Thüringen, 20.12.2023 – 2 KO 522/20
- VG Ansbach, 17.09.2025 – AN 4 K 25.1895, AN 4 K 25.1911
- VG Gera, 19.06.2020 – 1 K 2213/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.2026 – 2 B 11807/25.OVG
- BVerfG, 10.09.2024 – 1 BvR 936/24Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Anrechnung der Abgeordnetenentschädigung auf die gesetzliche Altersrente gem § 29 Abs 2 S 2 AbgGZitiert von 4
- BVerwG, 07.08.2024 – 2 B 18/24, 2 B 18/24 (2 C 14/24)Revisionszulassung; Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bei beabsichtigter Fortsetzung eines Abgeordnetenmandats
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 48 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 48 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.