Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt 118 Beweiserhebungsrecht, Amts- und Rechtshilfe
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/118#abs-1 (1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Beweise erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/118#abs-2 (2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 118 BayBG →
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- BVerwG, 06.06.2014 – 2 B 75.13Zitiert von 62
- BVerwG, 04.06.2014 – 2 B 108.13Zitiert von 28
- BVerwG, 23.02.2010 – 1 WB 36.09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.