Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 31 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/31#abs-1 (1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 3 Absatz 1). Dies gilt nicht für die Zeit
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/31#abs-2 (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten
Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/31#abs-3 (3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienstzeit zurückgelegte Zeit
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 31 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 23.05.2017 – 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14Vereinbarkeit des § 55b Abs. 3 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz mit Art. 33 Abs. 5 GGZitiert von 76
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2025 I Nr. 370
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.