Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 98
Stand: 10.06.2019
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17, 17a und 17b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
Wird zitiert von 205 Entscheidungen zu § 98 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.07.2021 – L 10 AS 686/21 B ER
- BSG, 18.02.2026 – B 2 U 14/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - örtliche Zuständigkeit - Zuständigkeitsrüge in erster Instanz - bestätigende Entscheidung durch das Berufungsgericht - Unanfechtbarkeit - kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler - Vorlagepflicht an den EuGH - Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können - zulassungsbedürftiges Rechtsmittel - grundsätzliche Bedeutung - örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts - Ausschluss der Prüfung im Revisionsverfahren - keine KlärungsfähigkeitZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2024 – L 28 SF 216/24
- SG Halle, 23.11.2012 – S 10 AL 155/12Zitiert von 1
- SG Freiburg, 06.03.2025 – S 6 SV 349/25
- SG Nordhausen, 12.01.2023 – S 13 AS 1227/22
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 14.07.2026 – L 21 AS 1024/20Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mietsicherheit - Garantieerklärung des Leistungsträgers - öffentlich-rechtliche Willenserklärung - Auslegung eines Widerrufsvorbehalts - keine Einrede der Vorausklage - Zahlungsanspruch des Vermieters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Bayern, 23.02.2026 – L 20 KR 558/23
- LSG NRW, 18.02.2026 – L 10 KR 63/26 ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 98 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.1990 Ausfertigung
§ 98 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2809)
BGBl. 1990 I S. 2809
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.