Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 58
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/58#abs-1 (1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/58#abs-2 (2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.
Wird zitiert von 83 Entscheidungen zu § 58 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 12.04.2010 – L 17 SF 51/10 ZGZitiert von 2
- BSG, 15.07.2011 – B 12 SF 1/11 S(Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 58 Abs 1 Nr 5 SGG bei einfacher Streitgenossenschaft - Erbengemeinschaft - gesamtschuldnerische Haftung)Zitiert von 3
- LSG Thüringen, 02.02.2022 – L 1 SF 672/21
- BSG, 28.02.2011 – B 12 SF 10/10 SBestimmung des zuständigen Gerichts - Ausschluss der Zuständigkeitsbestimmung in unterschiedlichen VerfahrenZitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.01.2009 – L 1 B 53/08 KRZitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 05.01.2009 – L 1 B 73/08 KRZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 4 SF 4/26 SSozialgerichtliches Verfahren - Bestimmung des zuständigen Gerichts - Streitgenossenschaft - Miterben - Wohnsitze in verschiedenen Landessozialgerichtsbezirken - Bestimmung des Sozialgerichts Halle zum zuständigen Gericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 08.12.2025 – B 4 SF 13/25 SSozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeitsbestimmung - Klageverfahren von Miterben mit verschiedenen Wohnsitzen - Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts
- BSG, 29.07.2025 – B 4 SF 12/25 SSozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeitsbestimmung - örtliche Zuständigkeit - Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses - unvertretbare und willkürliche Entscheidung - beabsichtigte Verweisung - Äußerungsfrist - Entscheidung ohne Fristsetzung - Abwarten einer "angemessenen Zeitspanne"
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.