Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 58
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 81
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 12.04.2010 – L 17 SF 51/10 ZGZitiert von 2
- BSG, 15.07.2011 – B 12 SF 1/11 S(Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 58 Abs 1 Nr 5 SGG bei einfacher Streitgenossenschaft - Erbengemeinschaft - gesamtschuldnerische Haftung)Zitiert von 3
- LSG Thüringen, 02.02.2022 – L 1 SF 672/21
- BSG, 28.02.2011 – B 12 SF 10/10 SBestimmung des zuständigen Gerichts - Ausschluss der Zuständigkeitsbestimmung in unterschiedlichen VerfahrenZitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.01.2009 – L 1 B 53/08 KRZitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 05.01.2009 – L 1 B 73/08 KRZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BSG, 08.12.2025 – B 4 SF 13/25 SSozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeitsbestimmung - Klageverfahren von Miterben mit verschiedenen Wohnsitzen - Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts
- BSG, 29.07.2025 – B 4 SF 12/25 SSozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeitsbestimmung - örtliche Zuständigkeit - Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses - unvertretbare und willkürliche Entscheidung - beabsichtigte Verweisung - Äußerungsfrist - Entscheidung ohne Fristsetzung - Abwarten einer "angemessenen Zeitspanne"
- SG Dortmund, 08.07.2025 – S 81 EG 12/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/58#abs-1 (1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt,
1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
5.
wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/58#abs-2 (2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.