Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 28
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/28#abs-1 (1) Die Landessozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Landessozialgerichts Zweigstellen errichtet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/28#abs-2 (2) Mehrere Länder können ein gemeinsames Landessozialgericht errichten.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 28 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 09.07.2015 – L 10 U 2233/14Zitiert von 4
- BVerfG, 01.10.1968 – 2 BvL 6/67, 2 BvL 7/67, 2 BvL 8/67, 2 BvL 9/67Ermächtigung zur Einrichtung gemeinsamer Schöffen- und Jugendschöffengerichte (Niedersachsen)Zitiert von 1
- LSG NRW, 06.09.2024 – L 3 R 619/22
- LSG NRW, 17.06.2021 – L 4 R 507/21 ER
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2017 – L 20 AS 382/15
- SG Detmold, 18.09.2009 – S 19 SB 7/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 30.01.2009 – L 16 AR 4/08Zitiert von 3
- LSG NRW, 11.12.2008 – L 9 AS 13/08Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.