Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 28
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 09.07.2015 – L 10 U 2233/14Zitiert von 4
- BVerfG, 01.10.1968 – 2 BvL 6/67, 2 BvL 7/67, 2 BvL 8/67, 2 BvL 9/67Ermächtigung zur Einrichtung gemeinsamer Schöffen- und Jugendschöffengerichte (Niedersachsen)Zitiert von 1
- LSG NRW, 06.09.2024 – L 3 R 619/22
- LSG NRW, 17.06.2021 – L 4 R 507/21 ER
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2017 – L 20 AS 382/15
- SG Detmold, 18.09.2009 – S 19 SB 7/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 30.01.2009 – L 16 AR 4/08Zitiert von 3
- LSG NRW, 11.12.2008 – L 9 AS 13/08Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/28#abs-1 (1) Die Landessozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Landessozialgerichts Zweigstellen errichtet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/28#abs-2 (2) Mehrere Länder können ein gemeinsames Landessozialgericht errichten.