Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 28

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/28#abs-1 (1) Die Landessozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Landessozialgerichts Zweigstellen errichtet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/28#abs-2 (2) Mehrere Länder können ein gemeinsames Landessozialgericht errichten.

§ 27 § 29