Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 9

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/9#abs-1 (1) Das Sozialgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und aus den ehrenamtlichen Richtern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/9#abs-2 (2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.

§ 8 § 10