Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 9
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/9#abs-1 (1) Das Sozialgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und aus den ehrenamtlichen Richtern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/9#abs-2 (2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zuständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 9 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 08.08.2017 – L 2 AS 2447/16 und L 2 AS 2480/16 B
- VG Schwerin, 28.02.2025 – 1 B 314/25 SNZitiert von 1
- VG Meiningen, 08.03.2021 – 1 E 268/20 Me
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 – L 31 U 339/08Zitiert von 5
- SG Detmold, 01.04.2009 – S 23 AS 22/07Zitiert von 3
- SG Duisburg, 27.08.2008 – S 5 (7) AS 158/06
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 02.01.2008 – L 16 B 80/06 KR ER
- LSG NRW, 13.06.2007 – L 20 B 6/07 AS ERZitiert von 2
- LSG NRW, 17.08.2006 – L 5 B 41/06 KR ERZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
06.05.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
-
17.08.2001 Ausfertigung
§ 9 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.