Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 44b Gemeinsame Einrichtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44b#abs-1 (1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44b#abs-2 (2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44b#abs-3 (3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44b#abs-4 (4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44b#abs-5 (5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/44b#abs-6 (6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
Wird zitiert von 558 Entscheidungen zu § 44b SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 20.12.2007 – 2 BvR 2433/04Kommunale Selbstverwaltung: Unvereinbarkeit der Pflicht zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II mit dem Grundgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 127
- LSG NRW, 06.08.2020 – L 19 AS 931/19Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 – L 14 AL 4/20Zitiert von 9
- BGH, 22.10.2009 – III ZR 295/08Amtshaftung einer ARGE: Keine Schutzwirkung der Pflicht zur Prüfung der Erwerbsfähigkeit zugunsten einer gesetzlichen Krankenkasse Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- LSG Baden-Württemberg, 17.03.2006 – L 8 AS 4364/05Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 16.12.2005 – L 8 AS 2764/05Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 – L 1 AS 1182/23 KL
- BSG, 12.03.2026 – B 4 AS 24/24 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - selbständige Tätigkeit - Bewilligungszeitraum - Antragsrücknahme - Verzicht - WirksamkeitZitiert von 1
- VG Ansbach, 06.10.2025 – AN 4 K 23.2631, AN 4 K 24.1056, AN 4 K 24.1938, AN 4 K 25.2511, AN 4 K 25.2512, AN 4 K 25.2513, AN 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44b SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 44b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.