Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

SGB X

§ 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund655 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/102#abs-1 (1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/102#abs-2 (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

§ 101a § 103