Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 655
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Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 24.04.2017 – 3 K 1137/16
- VG Saarland Saarlouis, 11.04.2017 – 3 K 1205/16Zitiert von 1
- FG Sachsen-Anhalt, 14.06.2022 – 5 K 328/16Zitiert von 1
- LSG Bayern, 15.02.2023 – L 19 R 498/18
- FG Sachsen-Anhalt, 01.03.2022 – 5 K 834/18Zitiert von 1
- LSG Hessen, 29.03.2021 – L 3 U 140/17Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 7 AS 11/24 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Amt für Ausbildungsförderung - Jobcenter - Ausbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vergleichbarkeit der Leistungen - NachrangZitiert von 1
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- SG Karlsruhe, 19.02.2026 – S 9 KG 2096/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/102#abs-1 (1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/102#abs-2 (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.