Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 89
Stand: 10.06.2019
Die Klage ist an keine Frist gebunden, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oder die Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers oder die Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 89 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 09.08.2006 – B 12 KR 22/05 RSozialgerichtliches Verfahren: Unzulässigkeit der Klage wegen Verfristung bei fehlerhafter Bezeichnung des Anfechtungsgegenstandes in der Klageschrift Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.12.2025 – L 4 KR 304/22
- LSG NRW, 12.06.2025 – L 16 KR 383/25
- LSG NRW, 19.04.2023 – L 5 P 11/21
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.12.2020 – L 28 BA 109/18
- LSG NRW, 18.12.2017 – L 12 AS 1804/17 B
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 89 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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