Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 76 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 122
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 10.07.2014 – 11 WF 95/14
- LG Duisburg, 09.06.2011 – 7 T 66/11
- BSG, 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung des Regelbedarfs für AlleinstehendeZitiert von 107
- LSG Baden-Württemberg, 06.12.2018 – L 7 AS 3870/16Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 06.12.2016 – L 9 AS 4043/13
- LSG Baden-Württemberg, 07.07.2016 – L 7 AS 1359/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 19.02.2019 – 5 P 7/17Der Personalrat einer gemeinsamen Einrichtung hat mitzubestimmen bei der Eingruppierung ihr erstmalig zugewiesener ArbeitnehmerZitiert von 11
- LSG Hessen, 25.07.2017 – L 3 U 22/11Zitiert von 3
- LSG NRW, 16.02.2017 – L 7 AS 1299/15Zitiert von 3
122 Entscheidungen zu § 76 SGB II →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/76#abs-1 (1) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/76#abs-2 (2) Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform tritt der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Träger teilen sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung eines Wechsels der Organisationsform erforderlich sind. Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und standardisierter Form übermitteln.