Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 76 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/76#abs-1 (1) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/76#abs-2 (2) Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform tritt der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Träger teilen sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung eines Wechsels der Organisationsform erforderlich sind. Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und standardisierter Form übermitteln.
Wird zitiert von 122 Entscheidungen zu § 76 SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 10.07.2014 – 11 WF 95/14
- LG Duisburg, 09.06.2011 – 7 T 66/11
- BSG, 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung des Regelbedarfs für AlleinstehendeZitiert von 108
- LSG Baden-Württemberg, 06.12.2016 – L 9 AS 4043/13
- LSG Baden-Württemberg, 07.07.2016 – L 7 AS 1359/14Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 12.05.2016 – L 7 AS 1924/12
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 23.01.2020 – L 6 AS 611/16Zitiert von 2
- BVerwG, 19.02.2019 – 5 P 7/17Der Personalrat einer gemeinsamen Einrichtung hat mitzubestimmen bei der Eingruppierung ihr erstmalig zugewiesener ArbeitnehmerZitiert von 12
- LSG Hessen, 25.07.2017 – L 3 U 22/11Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 76 Abs. 1, 4, 5 und 6 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.