Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 7
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 7 SGG →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 01.10.1968 – 2 BvL 6/67, 2 BvL 7/67, 2 BvL 8/67, 2 BvL 9/67Ermächtigung zur Einrichtung gemeinsamer Schöffen- und Jugendschöffengerichte (Niedersachsen)Zitiert von 1
- LSG NRW, 31.03.2023 – L 7 AS 603/21
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2022 – L 18 AS 784/22 B PKH
- LSG Thüringen, 30.06.2022 – L 7 AS 747/20Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2022 – L 31 AS 190/22 B ER
- SG Altenburg, 19.11.2021 – S 30 AS 490/20
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 28.03.2019 – L 19 AS 586/18Zitiert von 1
- SG Kassel, 24.05.2017 – S 7 AS 7/15Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2017 – L 20 AS 382/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/7#abs-1 (1) Die Sozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes eines Sozialgerichts Zweigstellen errichtet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/7#abs-2 (2) Mehrere Länder können gemeinsame Sozialgerichte errichten oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/7#abs-3 (3) Wird ein Sozialgericht aufgehoben oder wird die Abgrenzung der Gerichtsbezirke geändert, so kann durch Landesgesetz bestimmt werden, daß die bei dem aufgehobenen Gericht oder bei dem von der Änderung in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke betroffenen Gericht rechtshängigen Streitsachen auf ein anderes Sozialgericht übergehen.