Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 21
Stand: 10.06.2019
Der Vorsitzende kann gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, durch Beschluß ein Ordnungsgeld festsetzen und ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist der Beschluß aufzuheben oder zu ändern. Gegen den Beschluß ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die durch das Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Sozialgerichts endgültig. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 21 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Baden-Württemberg, 22.04.2020 – L 8 SB 367/20Zitiert von 1
- SG Halle, 19.12.2017 – S 5 AS 2197/16
- BVerfG, 25.02.1964 – 2 BvR 411/61Praktischer Ausschluß eines Richters von seiner richterlichen Tätigkeit durch die Geschäftsverteilung als Verstoß gegen Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GGZitiert von 11
- BSG, 20.04.2026 – B 4 AS 66/26 BHGrundsicherung für Arbeitsuchende - Prozesskostenhilfe - Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung - Erfolgsaussicht - Grundsätzliche Bedeutung - Pandemiebedingte Mehraufwendungen - Pauschale Einmalzahlung - Härtefallmehrbedarf Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 10.03.2026 – B 4 AS 275/25 BHProzesskostenhilfe - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsicherung für Arbeitsuchende - pandemiebedingter Mehraufwand - Einmalleistung - Härtefallmehrbedarf - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 17.12.2018 – B 1 SF 2/15 SSozialgerichtliches Verfahren - Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Richters - grobe Amtspflichtverletzung - Verurteilung wegen BestechlichkeitZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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