Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 21
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- LSG Baden-Württemberg, 22.04.2020 – L 8 SB 367/20Zitiert von 1
- SG Halle, 19.12.2017 – S 5 AS 2197/16
- BVerfG, 25.02.1964 – 2 BvR 411/61Praktischer Ausschluß eines Richters von seiner richterlichen Tätigkeit durch die Geschäftsverteilung als Verstoß gegen Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GGZitiert von 11
- BSG, 17.12.2018 – B 1 SF 2/15 SSozialgerichtliches Verfahren - Amtsenthebung eines ehrenamtlichen Richters - grobe Amtspflichtverletzung - Verurteilung wegen BestechlichkeitZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Vorsitzende kann gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, durch Beschluß ein Ordnungsgeld festsetzen und ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegen. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist der Beschluß aufzuheben oder zu ändern. Gegen den Beschluß ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die durch das Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer des Sozialgerichts endgültig. Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören.