Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 182
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/182?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hat das Bundessozialgericht oder ein Landessozialgericht die Leistungspflicht eines Versicherungsträgers rechtskräftig verneint, weil ein anderer Versicherungsträger verpflichtet sei, so kann der Anspruch gegen den anderen Versicherungsträger nicht abgelehnt werden, weil der im früheren Verfahren befreite Versicherungsträger leistungspflichtig sei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/182?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen einem Versicherungsträger und einem Land, wenn die Leistungspflicht nach dem sozialen Entschädigungsrecht streitig ist.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 182 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 182 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
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30.03.1998 Ausfertigung
§ 182 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 1998 (BGBl. I 638)
BGBl. 1998 I S. 638
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.