Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 181
Stand: 10.06.2019
Will das Gericht die Klage gegen einen Versicherungsträger ablehnen, weil es einen anderen Versicherungsträger für leistungspflichtig hält, obwohl dieser bereits den Anspruch endgültig abgelehnt hat oder in einem früheren Verfahren rechtskräftig befreit worden ist, so verständigt es den anderen Versicherungsträger und das Gericht, das über den Anspruch rechtskräftig entschieden hat, und gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab. Im übrigen gilt § 180 Abs. 2 und Abs. 4 und 5.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 181 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 29.11.2006 – B 12 KR 30/05 RZitiert von 3
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2016 – L 8 SO 385/12Zitiert von 9
- BSG, 12.06.2008 – B 3 P 6/07 RZitiert von 12
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.04.2019 – L 1 KR 526/17
- BSG, 30.11.2017 – B 3 KR 38/17 BNichtzulassungsbeschwerde - Zurückverweisung - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - notwendige Beiladung - Unterlassung - ernsthafte Möglichkeit eines anderen Leistungspflichtigen (hier: Unfallversicherungsträger) - Fortzahlung von Verletztengeld bei verspäteter weiterer ärztlicher AU-Feststellung
- BSG, 26.01.2005 – B 12 P 9/03 RZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.07.2024 – L 1 KR 121/24 B ERZitiert von 3
- LSG NRW, 02.08.2001 – L 16 B 24/01 KR ER
- BSG, 04.05.1999 – B 2 U 19/98 RZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 181 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 181 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
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