Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 168
Stand: 01.01.2025
Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Dies gilt nicht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts oder des Soldatenentschädigungsrechts nach § 75 Abs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt, für Beiladungen nach § 75 Abs. 2.
Wird zitiert von 220 Entscheidungen zu § 168 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 30.09.2021 – B 9 V 3/21 RSozialgerichtliches Verfahren - Revision - Verfahrensmangel - Anforderungen an die Revisionsbegründung - rechtskräftiges Urteil - Bestimmung des RechtskraftumfangsZitiert von 5
- BSG, 14.06.2023 – B 3 KR 8/21 RKrankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Steh- und Gehtrainer Innowalk - untrennbarer Bestandteil einer Behandlungsmethode - Fehlen einer positiven Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss - keine wesentlichen, bisher nicht geprüften Änderungen im Vergleich zum bereits etablierten Hilfsmitteleinsatz - Leistungspflicht der KrankenkasseZitiert von 26
- BSG, 20.11.2008 – B 3 KR 25/07 RGesetzliche Krankenversicherung: Maßstäbe für die Vergütung privater Krankentransportunternehmen nach § 133 Abs. 1 SGB V Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- BSG, 02.08.2001 – B 7 AL 18/00 RArbeitserlaubnis: Unzulässigkeit der Klage auf Feststellung der Arbeitserlaubnisfreiheit fremder Arbeitnehmer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BSG, 18.05.2011 – B 3 KR 7/10 RKrankenversicherung - Versorgung von Erwachsenen mit Rollstuhl-Bike - Krankenkasse - Erlöschen der Sachleistungspflicht bei Kassenwechsel - sozialgerichtliches Verfahren - Weiterverfolgung des Klagebegehrens - keine notwendige Beiladung der neuen Krankenkasse - Umstellung einer Anfechtungs- und Leistungsklage bzw kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage - keine Klageänderung - Begriff des unmittelbaren und mittelbaren Behinderungsausgleichs - Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums relevanten Nahbereich - Nichteignung der zur rentenversicherungsrechtlichen Wegefähigkeit und zum Nachteilsausgleich "G" entwickelten MaßstäbeZitiert von 59
- BSG, 01.09.2005 – B 3 P 4/04 RZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.06.2026 – B 3 KR 5/25 RHebammenhilfevertrag: Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für eine unmittelbar gerichtliche Feststellung zur Vertragspartnereigenschaft wegen Vorrangs des Schiedsverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BSG, 01.04.2026 – B 6 KA 1/25 RVertragsärztliche Vergütung - sonographische Untersuchung auf Bauchaortenaneurysmen nach Gebührenordnungsposition 01748 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (juris: EBM-Ä 2008) - einmalige Abrechenbarkeit im Leben des Patienten - Unerheblichkeit der Unkenntnis des Arztes von früher Inanspruchnahme dieser LeistungZitiert von 3
- BSG, 26.03.2026 – B 10 ÜG 2/24 RÜberlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - materieller Nachteil - vorprozessuale Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs - notwendige Anwaltskosten - sozialgerichtliches Verfahren - Umstellung von einem Freistellungsantrag auf einen Zahlungsantrag - Nichtvorliegen einer Klageänderung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 168 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 168 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 168 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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