Gesetze / Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz

AAÜG

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund379 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/1#abs-2 (2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/1#abs-3 (3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

§ 2