Gesetze / Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
AAÜG§ 1 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/1#abs-2 (2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/1#abs-3 (3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
Wird zitiert von 383 Entscheidungen zu § 1 AAÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 09.03.2018 – L 5 R 76/16Zitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.06.2010 – L 1 R 192/08Zitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 01.07.2010 – L 1 R 371/07
- LSG Sachsen-Anhalt, 27.05.2010 – L 1 R 37/07
- LSG Sachsen-Anhalt, 29.07.2010 – L 1 R 245/08
- LSG Sachsen-Anhalt, 29.07.2010 – L 1 R 174/07
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2025 – L 22 R 268/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.05.2025 – L 22 R 11/24Zitiert von 1
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 14.05.2025 – L 4 R 72/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AAÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
24.06.1993 Ausfertigung
§ 1 geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I 1038)
BGBl. 1993 I S. 1038
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.