Gesetze / Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
AAÜG§ 5 Pflichtbeitragszeiten
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/5#abs-1 (1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 17 sind Zeiten der Ausübung eines Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus dem Tänzerberuf eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen geleistet werden konnte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/5#abs-2 (2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/5#abs-2a (2a) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Anwartschaftszeiten für eine Wiedereinbeziehung in das Versorgungssystem.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/5#abs-3 (3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist, wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AA%C3%9CG/5#abs-4 (4) Eine Beitragserstattung liegt nicht vor, wenn sie vom Berechtigten nicht beantragt wurde und die Beiträge unter treuhänderische Verwaltung gestellt worden sind. Ist über die Auszahlung des treuhänderisch verwalteten Vermögens noch nicht entschieden, ist der Betrag, der der Summe der verwalteten und im Verhältnis zwei zu eins auf Deutsche Mark umgestellten Beträge entspricht, dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diesen Betrag bei der Abrechnung nach § 15 Abs. 4.
Wird zitiert von 319 Entscheidungen zu § 5 AAÜG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 09.03.2018 – L 5 R 76/16Zitiert von 1
- BSG, 14.03.2019 – B 5 RS 1/18 RAntragstellung als Voraussetzung für die Einbeziehung in eine freiwillige Altersversorgung im Beitrittsgebiet - fiktiver Anspruch auf Erteilung einer VersorgungszusageZitiert von 10
- BSG, 12.06.2001 – B 4 RA 117/00 RAAÜG: Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz für einen Diplom-Ingenieur-Ökonomen ohne Versorgungszusage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BSG, 29.10.2002 – B 4 RA 27/02 RGesetzliche Rentenversicherung: Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zusatzversorgungszeiten bei der Neufeststellung einer Witwenrente aus dem Beitrittsgebiet Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BSG, 23.06.1998 – B 4 RA 61/97 RÜberführung von Zusatzversorgungsanwartschaften der DDR: Feststellung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts auch bei erfolgter Beitragserstattung nach § 5 Abs. 3 AAÜG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- BSG, 24.07.2003 – B 4 RA 40/02 RAltersversorgung der Intelligenz: Voraussetzungen der Feststellung von Zugehörigkeitszeiten bei einer Delegierung zum Auslandsstudium in der DDR Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2025 – L 22 R 268/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2025 – L 33 R 594/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.05.2025 – L 22 R 11/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 AAÜG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 57 Abs. 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
-
24.06.1993 Ausfertigung
§ 5 geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I 1038)
BGBl. 1993 I S. 1038
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.