Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 127
Stand: 10.06.2019
Ist ein Beteiligter nicht benachrichtigt worden, daß in der mündlichen Verhandlung eine Beweiserhebung stattfindet, und ist er in der mündlichen Verhandlung nicht zugegen oder vertreten, so kann in diesem Termin ein ihm ungünstiges Urteil nicht erlassen werden.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 127 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 14.02.2013 – B 14 AS 62/12 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erledigungsgebühr - Erforderlichkeit einer qualifizierten erledigungsgerichteten Mitwirkung des Rechtsanwalts - Kosten eines Antrags auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts durch Behörde keine Vorverfahrenskosten - sozialgerichtliches Verfahren - Klageerhebung vor Erlass eines Verwaltungsakts - Nachholung - unangekündigte Beweiserhebung im Termin durch Beiziehung von AktenZitiert von 39
- BSG, 29.01.2019 – B 5 R 286/18 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Gehörsrüge - Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einer Reiseentschädigung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bei einem mittellosen Beteiligten - Darlegung und Nachweis der MittellosigkeitZitiert von 16
- BSG, 23.08.2011 – B 14 AS 47/11 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Rüge der rechtswidrigen Ablehnung von Prozesskostenhilfe - unanfechtbare Vorentscheidung - WillkürverbotZitiert von 2
- LSG NRW, 05.08.2022 – L 19 AS 905/22 B ER, L 19 AS 906/22 BZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.07.2017 – L 15 SO 134/17 B ER, L 15 SO 135/17 B ER PKH
- LSG NRW, 14.05.2012 – L 19 AS 702/12 B ER und L 19 AS 703/12 B
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 19.04.2012 – L 7 AS 66/12 B
- LSG NRW, 12.04.2012 – L 7 AS 372/12 BZitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.03.2012 – L 11 AS 1175/11 B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 127 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 127 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.