Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 127

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund37 Entscheidungen

Ist ein Beteiligter nicht benachrichtigt worden, daß in der mündlichen Verhandlung eine Beweiserhebung stattfindet, und ist er in der mündlichen Verhandlung nicht zugegen oder vertreten, so kann in diesem Termin ein ihm ungünstiges Urteil nicht erlassen werden.

§ 126 § 128