Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 114a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/114a#abs-1 (1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als 20 Verfahren an einem Gericht, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/114a#abs-2 (2) Ist über die durchgeführten Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluss entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass die Sachen gegenüber dem rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben oder andere Sachverständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen. Den Beteiligten steht gegen den Beschluss nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über das Rechtsmittel zu belehren.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 114a SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- SG Stuttgart, 26.11.2009 – S 16 KR 84/07Zitiert von 1
- BSG, 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/14 RÜberlanges Gerichtsverfahren - unverzügliche Verzögerungsrüge in Altfällen - Dreimonatsfrist - Entschädigungsklage - Nichteinhaltung der sechsmonatigen Wartefrist - keine Heilung - Unschädlichkeit der Nichteinhaltung der Wartefrist bis zum 31.12.2014 - unangemessene Verfahrensdauer - Bedeutung des Verfahrens für den Kläger - nicht existenzsichernde Leistung - fehlende Erfolgsaussicht - Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts - Zwölfmonatsregel - Prozessverhalten des Klägers - nicht sachdienliches Vorbringen - unstrukturierte und umfangreiche Schriftsätze - Prozesszinsen - sozialgerichtliches Verfahren - uneingeschränkt ausgesprochene Revisionszulassung - Beschränkung der Revision auf Geldentschädigung - ZurückverweisungZitiert von 139
- LSG NRW, 03.04.2025 – L 6 AS 1231/24 B
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 114a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.