Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 241 Übergangsregelung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/241?asof=2019-08-01#abs-1 (1) Abweichend von § 154 Absatz 1 beträgt die Pflichtquote für die in § 154 Absatz 2 Nummer 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes weiterhin 6 Prozent, wenn sie am 31. Oktober 1999 auf mindestens 6 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigt hatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/241?asof=2019-08-01#abs-2 (2) Eine auf Grund des Schwerbehindertengesetzes getroffene bindende Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung, eines Grades der Behinderung und das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale gelten als Feststellungen nach diesem Buch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/241?asof=2019-08-01#abs-3 (3) Die nach § 56 Absatz 2 des Schwerbehindertengesetzes erlassenen allgemeinen Richtlinien sind bis zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 224 weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/241?asof=2019-08-01#abs-4 (4) Auf Erstattungen nach Kapitel 13 dieses Teils ist § 231 für bis zum 31. Dezember 2004 entstandene Fahrgeldausfälle in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/241?asof=2019-08-01#abs-5 (5) Soweit noch keine Verordnung nach § 153 Absatz 2 erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der auf Grund des § 30 Absatz 16 des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/241?asof=2019-08-01#abs-6 (6) Bestehende Integrationsvereinbarungen im Sinne des § 83 in der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung gelten als Inklusionsvereinbarungen fort.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/241?asof=2019-08-01#abs-7 (7) Die nach § 22 in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis zu diesem Zeitpunkt errichteten gemeinsamen Servicestellen bestehen längstens bis zum 31. Dezember 2018. Für die Aufgaben der nach Satz 1 im Jahr 2018 bestehenden gemeinsamen Servicestellen gilt § 22 in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/241?asof=2019-08-01#abs-8 (8) Bis zum 31. Dezember 2019 treten an die Stelle der Träger der Eingliederungshilfe als Rehabilitationsträger im Sinne dieses Buches die Träger der Sozialhilfe nach § 3 des Zwölften Buches, soweit sie zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 8 Nummer 4 des Zwölften Buches bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/241?asof=2019-08-01#abs-9 (9) § 221 Absatz 2 Satz 1 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 241 aufgehoben durch Artikel 43 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 241 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 241 geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 241 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1025)
BGBl. 2019 I S. 1025
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 241 neu gefasst durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2541)
BGBl. 2017 I S. 2541
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.