Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 237b Strafvorschriften

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/237b#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 179 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder § 180 Absatz 7, ein dort genanntes Geheimnis offenbart.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/237b#abs-2 (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/237b#abs-3 (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 237a § 238