Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 36
Nach Gewicht
- BSG, 19.09.2024 – B 9 SB 2/23 RSchwerbehindertenrecht - unentgeltliche Beförderung - Anspruch auf kostenlose Wertmarke - Pflegeheimbewohner - Bezug von ergänzender Hilfe zur Pflege - Gesetzeswortlaut - Wille des Gesetzgebers - Belange typischer Gruppen einkommensschwacher Freifahrtberechtigter - Einbeziehung in das System der Sozialhilfe - AnalogieZitiert von 2
- LSG Hessen, 28.01.2025 – L 3 SB 85/21Zitiert von 2
- VG Minden, 15.06.2018 – 6 K 3717/16
- BVerfG, 05.03.2018 – 1 BvR 2926/14Nichtannahmebeschluss: Zur Kostenbeteiligung schwerbehinderter Empfänger von Grundleistungen gem § 3 AsylbLG an Wertmarken für unentgeltliche Beförderung im ÖPNV (§ 145 Abs 1 SGB IX aF <juris: SGB 9>; § 228 SGB IX nF <juris: SGB 9 2018>) - keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 93a Abs 2 Buchst a BVerfGG bei Rüge einer Verletzung von Art 3 Abs 1, Abs 3 GG sowie aufgrund einer maßgeblichen Veränderung der Rechtslage - Gründe für Durchsetzungsannahme (§ 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG) nicht hinreichend dargelegtZitiert von 9
- LSG Baden-Württemberg, 22.03.2019 – L 8 SB 3550/18Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 12.02.2021 – L 3 SB 3787/20 NZB
Zuletzt entschieden
- SG Dessau-Roßlau, 28.01.2026 – S 28 SB 50/22
- LSG NRW, 16.01.2026 – L 13 SB 293/25
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2025 – L 13 SB 31/24Zitiert von 1
36 Entscheidungen zu § 228 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 228 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/228#abs-1 (1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Absatz 5 im Nahverkehr im Sinne des § 230 Absatz 1 unentgeltlich befördert; die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs. Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/228#abs-2 (2) Die Wertmarke wird gegen Entrichtung eines Betrages von 80 Euro für ein Jahr oder 40 Euro für ein halbes Jahr ausgegeben. Der Betrag erhöht sich in entsprechender Anwendung des § 160 Absatz 3 jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt. Liegt dieser Zeitpunkt innerhalb der Gültigkeitsdauer einer bereits ausgegebenen Wertmarke, ist der höhere Betrag erst im Zusammenhang mit der Ausgabe der darauffolgenden Wertmarke zu entrichten. Abweichend von § 160 Absatz 3 Satz 4 sind die sich ergebenden Beträge auf den nächsten vollen Eurobetrag aufzurunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Erhöhungsbetrag und die sich nach entsprechender Anwendung des § 160 Absatz 3 Satz 3 ergebenden Beträge im Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/228#abs-3 (3) Wird die für ein Jahr ausgegebene Wertmarke vor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben, wird auf Antrag die Hälfte der Gebühr erstattet. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der schwerbehinderte Mensch vor Ablauf eines halben Jahres der Gültigkeitsdauer der für ein Jahr ausgegebenen Wertmarke verstirbt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/228#abs-4 (4) Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne dass der Betrag nach Absatz 2 in seiner jeweiligen Höhe zu entrichten ist, an schwerbehinderte Menschen ausgegeben,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/228#abs-5 (5) Die Wertmarke wird nicht ausgegeben, solange eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung nach § 3a Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Anspruch genommen wird. Die Ausgabe der Wertmarken erfolgt auf Antrag durch die nach § 152 Absatz 5 zuständigen Behörden. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen. Für Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Ausgabe der Wertmarke gilt § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/228#abs-6 (6) Absatz 1 gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 230, ohne dass die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sein muss, für die Beförderung
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/228#abs-7 (7) Die durch die unentgeltliche Beförderung nach den Absätzen 1 bis 6 entstehenden Fahrgeldausfälle werden nach Maßgabe der §§ 231 bis 233 erstattet. Die Erstattungen sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) ausgenommen.